Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 155/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 43/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Diese Vorschriften gehen nach § 1 Abs. 3 RVG den Vorschriften des SGG über das Verfahren und damit auch dortigen Fristbestimmungen vor. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer nach seinem Empfangsbekenntnis am 19. September 2018 zugestellt worden. Sein Beschwerdeschriftsatz vom 12. Oktober 2018 ist am 15. Oktober 2018 beim SG eingegangen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Diese Vorschriften gehen nach § 1 Abs. 3 RVG den Vorschriften des SGG über das Verfahren und damit auch dortigen Fristbestimmungen vor. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer nach seinem Empfangsbekenntnis am 19. September 2018 zugestellt worden. Sein Beschwerdeschriftsatz vom 12. Oktober 2018 ist am 15. Oktober 2018 beim SG eingegangen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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