L 4 AS 164/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 51/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 164/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) wenden sich gegen zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter), mit denen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. März bis zum 30. April 2007 zurückgefordert werden.

Der 1972 geborene Kläger zu 1. und seine 1972 geborenen Ehefrau, die Klägerin zu 2., standen gemeinsam mit ihren am 9. Mai 1994, 15. September 1997 und ... 2005 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3. bis 5. beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Gemeinsam bewohnte die Familie eine Mietwohnung in der P ...straße ... in D ... Die Gesamtmiete betrug ab September 2006 monatlich 359,92 Euro, wovon 220,66 Euro auf die Grundmiete, 128,49 Euro auf die kalten Betriebskosten und 90,00 Euro auf die Heizkosten entfielen. Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral. Die Klägerin zu 2. erhielt monatlich Elterngeld in Höhe von 300 Euro. Die Klägerinnen zu 3. bis 5. erhielten jeweils Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 1.151,53 Euro. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte bei den Klägerinnen zu 3. bis 5. als Einkommen jeweils das Kindergeld. Unter Berücksichtigung der geänderten Abschläge für Wasser/Abwasser und Fernwärme bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 für den genannten Zeitraum monatlich Leistungen in Höhe von 1.203,95 Euro.

Am 29. Dezember 2006 verstarb die Tante des Klägers E. K ... Diese verfügte über eine Lebensversicherung bei der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt (ÖSA) mit der Versicherungsnummer ..., für die der Kläger im Todesfall als Bezugsberechtigter eingetragen war.

Die Kläger zu 1. und zu 3. bis 5. schlugen die Erbschaft aus.

Am 9. Februar 2007 überwies die ÖSA ein Betrag in Höhe von 5.200 Euro auf das gemeinsame Konto der Kläger zu 1. und zu 2. unter der Angabe "VSNR ... Leistung E. K.". Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit der Bank vereinbarte Dispositionskredit 1.600 Euro. Das Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 470,54 Euro im Soll. Nach Gutschrift der 5.200 Euro betrug das Guthaben 4.729,46 Euro. Am 1. März 2007 belief sich der Kontostand auf 3.618,62 Euro und am 1. April 2007 auf 2.236,01 Euro.

Die Kläger teilten dem Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme nicht mit. Im Weiterbewilligungsantrag vom 13. April 2007 gab der Kläger an, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger hätten sich nicht geändert.

Am 4. Juli 2007 erfuhr der Beklagte durch eine anonyme Anzeige von der Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm bekannt geworden sei, dass dieser eine größere Summe geerbt habe und forderte ihn zur Einreichung der Kontoauszüge ab Januar 2007 bis fortlaufend bzw. der Schenkungsurkunde auf. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 teilte der anwaltlich vertretene Kläger mit, dass er sich zu Lebzeiten um seine Tante gekümmert und diese ihn als Begünstigten ihrer Lebensversicherung eingetragen habe. Da er zum Zeitpunkt der Auszahlung des Betrags von 5.200 Euro auf seinem Konto einen Überziehungskredit in Anspruch genommen hatte, sei dieser ausgeglichen worden. Er habe für sich und seine Familie notwendige Anschaffungen getätigt. Zudem habe er die Wohnung seiner verstorbenen Tante auf eigene Kosten renoviert, um sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Ferner habe er sich an den Beerdigungskosten der Tante beteiligt. Trotz Ankündigung waren dem Schreiben keine Rechnungen oder Belege beigefügt.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 17. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. März bis zum 30. April 2007 gegenüber dem Kläger und den Klägerinnen zu 3. bis 5. teilweise auf und forderte diese zur Erstattung von insgesamt 1.123,52 Euro auf, welche sich wie folgt aufteilen: 549,80 Euro für den Kläger und jeweils 191,24 Euro für die Klägerinnen zu 3. bis 5. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag hob der Beklagte auch gegenüber der Klägerin zu 2. den Bescheid vom 17. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. März bis zum 30. April 2007 teilweise auf und forderte diese zur Erstattung von insgesamt 549,82 Euro auf. Die Kläger seien ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Außerdem hätten sie Einkommen oder Vermögen erzielt, dass zur Minderung ihres Anspruchs geführt habe. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien zu erstatten.

Hiergegen erhoben der Kläger mit den Klägerinnen zu 3. bis 5. und die Klägerin zu 2. jeweils mit Schreiben vom 26. November 2007 Widerspruch: Bei der Zahlung aus der Lebensversicherung handele es sich um Vermögen, das unterhalb der Freibetragsgrenze liege, und nicht um Einkommen. Mangels finanzieller Rücklagen hätten die Kläger den Überziehungskredit ihres Kontos in Anspruch nehmen müssen und mit Auszahlung der Versicherungssumme, die allein der Kläger erhalten habe, bestehende Verbindlichkeiten sowie erforderliche Zahnbehandlungskosten ausgeglichen. Mit Schreiben vom 28. November 2008 reichten die Kläger Belege über zahlreiche Ausgaben (Rechnungen von Einrichtungs- und Baumärkten, Versandhäusern, Auto Service GmbH, über zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung) sowie Kontoauszüge ein. Die Versicherungssumme habe ihnen nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, so dass kein Rückzahlungsanspruch des Beklagten bestehe. Da die Kläger von der Auszahlung überrascht gewesen seien und diese umgehend für bestehende Verbindlichkeiten hätten ausgeben müssen, habe aus ihrer Sicht keine Veranlassung für eine Meldung gegenüber dem Beklagten bestanden.

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2008 zurück: Die Kläger hätten nachträglich Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Leistungsanspruchs geführt habe. Bei der Zahlung aus der Lebensversicherung handele es sich um von Dritten angesparte Mittel. Eine Umschichtung von Vermögen des Klägers habe mit der Zahlung nicht stattgefunden. Dieser Betrag sei als Einkommen zu berücksichtigen und als einmalige Einnahme ab dem Folgemonat des Zuflusses auf sechs Monate verteilt in Höhe von jeweils 836,67 Euro anzurechnen.

Die Kläger haben am 2. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und vorgetragen, dass die Zahlungen, die der Kläger nach dem Tod seiner Tante erhalten habe, in das Schonvermögen fielen. Es seien zahlreiche Verbindlichkeiten der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger nach der Leistungsbewilligung im Februar 2007 Einkommen erzielt hätten, das zur Minderung ihres Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen geführt habe. Die ausgezahlte Versicherungssumme sei nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Da die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, sei die dem Kläger ausgezahlte Versicherungssumme nach § 9 Abs. 2 SGB II auch bei den anderen Familienangehörigen als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R) sei jegliches Einkommen zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zugleich habe das BSG bestätigt, dass einmalige Einnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) ab dem auf den Zufluss folgenden Monat auf sechs Monate aufgeteilt werden könnten. Dies habe der Beklagte umgesetzt. Die durch die Kläger nachgewiesenen Ausgaben könnten nicht von der Versicherungssumme abgesetzt werden. Aufwendungen für Beerdigungskosten seien nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus seien die Kläger ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, denn sie hätten dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass ihnen im Februar 2007 die Lebensversicherungssumme ausbezahlt worden sei. Zu Unrecht erzielte Leistungen seien zu erstatten.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 5. März 2012 zugestellte Urteil am 4. April 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, dass sie von der ausgezahlten Versicherungssumme notwendige Ausgaben getätigt und bestehende Verbindlichkeiten ausgeglichen hätten. Es habe ansonsten keine Möglichkeit bestanden, den Überziehungskredit auszugleichen. Zudem hätten sie Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen, deren Belege sie nachreichen würden. Die Auszahlungssumme liege unterhalb der Freibeträge.

Mit Schreiben vom 15. August 2013 hat die Berichterstatterin die Kläger unter Hinweis auf § 106 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Übersendung von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. August 2007 sowie von Nachweisen für Nachlassverbindlichkeiten (insbesondere Beerdigungskosten) aufgefordert. Nach Einreichung der angeforderten Kontoauszüge hat der Berichterstatter die Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2014 erneut zum Vortrag zu den Beerdigungskosten sowie um Nachweis der Bevollmächtigung für die Klägerin zu 2. und die Klägerinnen zu 3. bis 5. aufgefordert. Hierauf haben die Kläger nicht mehr reagiert.

Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zu 3. und zu 4. zunächst erklärt, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit (9. Mai 2012 bzw. 15. September 2015) über keine Wertgegenstände, Konten, Sparbücher oder Ähnliches verfügt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Februar 2019 hat die Klägerin zu 3. erklärt, dass sie ab August 2011 ihre Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 400 bis 420 Euro auf ihr Privatgirokonto erhalten habe. Hiervon habe sie regelmäßig "etwas" an ihren Vater, den Kläger zu 1., gezahlt. Die Klägerin zu 4. hat erklärt, vor ihrem 18. Geburtstag über ein Sparkonto verfügt zu haben. Darauf habe ihre Mutter, die Klägerin zu 2., regelmäßig "kleinere" Einzahlungen vorgenommen. Die Kläger beantragen,

das Urteil des SG D.-R. vom 15. Februar 2012 und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 Euro ist überschritten, denn es sind mit Erstattungsforderungen von insgesamt 1.673,34 Euro verbundene Aufhebungen der Leistungsbewilligung für zwei Monate streitgegenständlich.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2008 sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

1.

Die Aufhebungen der Bewilligungsentscheidung durch den Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II in der im Aufhebungszeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2006 in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

a)

In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Sie leiden nicht an einem Anhörungsmangel.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X von einer Anhörung absehen konnte, weil einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnisse angepasst werden sollten. Eine dafür erforderliche Ermessensentscheidung findet sich insoweit in den Verwaltungsakten nicht.

In der Rechtsprechung des BSG wird es auch unterschiedlich gesehen, ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X auch bei einer mit der Einkommensanpassung verbundenen Aufhebung und Rückforderung von überzahlten Leistungen gilt (so etwa BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris Rn. 19).

Jedenfalls ist der Mangel einer möglicherweise erforderlichen Anhörung geheilt worden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB X kann die erforderliche Anhörung bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Wird schon im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung zu allen aus der Sicht der Behörde maßgeblichen Tatsachen gegeben, ist der Verfahrensmangel einer fehlenden Anhörung geheilt (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R, juris Rn. 17).

In den Bescheiden vom 24. Oktober 2007 hat der Beklagte auf die Einkommenserzielung, die dadurch eingetretene Minderung des Leistungsanspruchs und die Erstattungspflicht der Kläger verwiesen. Dieser Hinweis auf eine verursachte Überzahlung infolge der Auszahlung der Versicherungssumme genügt insoweit den Anforderungen an die Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 14). Nach Erlass der Bescheide hatten die Kläger die Möglichkeit, sich im Widerspruchsverfahren zu diesem Vorwurf zu äußern. Hiervon haben sie auch mit Widerspruchsschreiben vom 26. November 2007 sowie Schriftsätzen zur weiteren Begründung der Widersprüche vom 20. Februar 2008 und ... 2008 Gebrauch gemacht und umfassend zum Vorwurf des Beklagten Stellung genommen. Damit ist nach Auffassung des Senats ein etwaiger Anhörungsmangel noch im Widerspruchsverfahren geheilt worden, so dass es keiner Nachholung im Klageverfahren bedurfte.

Die angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in die Lage versetzt werden, die in dem Bescheid getroffene Rechtfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 15). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz der Aufhebungsverwaltungsakte nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret bezeichnet, die diesen Zeitraum regelten, sondern nur den den Bewilligungszeitraum erstmals regelnden Bescheid vom 17. Oktober 2006 genannt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für die Kläger als objektive Empfänger unzweideutig, dass auch der nicht ausdrücklich bezeichnete Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 von den Aufhebungsverwaltungsakten ebenso wie von den Erstattungsverwaltungsakten erfasst sein sollte (vgl. ebenso BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 26). Insbesondere der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2008 enthält eine ausführliche Aufstellung der den Klägern (zuletzt mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007) bewilligten Leistungen. Damit war für die Kläger klar ersichtlich, dass der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2007 teilweise in Höhe von insgesamt 1.673,34 Euro aufgehoben und von ihnen die Erstattung dieses Betrags gefordert hat. Diese Aufstellung haben die Kläger nicht gerügt. Rechenfehler sind auch nach Prüfung des Senats nicht feststellbar.

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, welcher gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend gilt, ist eingehalten. Der Beklagte hatte auf der Grundlage der anonymen Anzeige Hinweise auf das weitere Einkommen der Kläger. Hinreichend sichere Kenntnis hat er erst durch das Schreiben der Kläger vom 27. Juli 2007 erlangt.

b)

Auch die materiellen Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn durch den Eingang von 5.200 Euro am 9. Februar 2007 auf dem gemeinsamen Konto ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Kläger zu 1. und 2. und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vom 17. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Januar 2007 eingetreten, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit teilweise entfiel.

Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts. Sie erfüllen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II in der damaligen Fassung, denn die Kläger zu 1. und 2. hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bilden als Ehegatten mit ihren Kindern nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Auch waren sie hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Kläger konnten ihren Bedarf teilweise aus dem Kindergeld, dem Elterngeld und dem Zufluss aus der Lebensversicherung der verstorbenen Tante des Klägers decken, denn der Zufluss dieses Vermögenswerts stellt - entgegen ihrer Rechtsansicht - Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R, juris; Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R, juris; Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, juris) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Die Kläger befanden sich im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Mit der Gutschrift der Versicherungssumme auf dem gemeinsamen Konto der Kläger zu 1. und 2. am 9. Februar 2007 - also nach Antragstellung - ist sie als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt stand sie den Klägern tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R, juris Rn. 22).

Die zugeflossenen 5.200 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Die Frage, ob Beerdigungskosten als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben abzusetzen sind, obwohl die Kläger die Erbschaft ausgeschlagen haben und somit nicht zur Kostentragung nach § 1968 BGB verpflichtet waren, muss nicht entschieden werden, da die Kläger solche Aufwendungen trotz mehrfacher Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen haben.

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf ihrem Konto in Höhe von 470,54 Euro, die ihre Bank aufgrund des zwischen ihnen vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 1.600 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 5.200 Euro grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R, juris Rn. 31). Denn in Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit der Kläger gegenüber ihrer Bank, die durch die Verrechnung seitens der Bank im Rahmen der Kontokorrentabrede getilgt worden ist. Zahlungen auf Verbindlichkeiten sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R, juris Rn. 25; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R, juris Rn. 19; Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 53/12 R, juris Rn. 27). Aus diesem Grund können auch sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Einrichtungs- und Baumärkten, Versandhäusern, Auto Service, Ärzten oder ähnlichen nicht in Abzug gebracht werden.

Soweit die Kläger Kosten für die Renovierung der Wohnung der verstorbenen E. K. vor Rückgabe der Wohnung an den Vermieter geltend machen, handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Für die Auszahlung der Versicherungssumme ist allein die Eintragung des Klägers als Bezugsberechtigten Voraussetzung. Die Durchführung ggf. angefallener Schönheitsreparaturen ist hierfür nicht notwendig. Zudem ist der Vermieter gehalten, hierfür anfallende Kosten ggf. von der einbehaltenen Kaution abzusetzen oder aber gegenüber den Erben geltend zu machen. Da die Kläger das Erbe ausgeschlagen haben, wäre dies ihnen gegenüber unbeachtlich.

Soweit der Beklagte das Einkommen als bedarfsmindernd für den Zeitraum von März bis April 2007 angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der ALG II-V in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der dem Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Zuflussmonat bereits erbracht worden sind (Abs. 3 Satz 2). Der Beklagte hat zu Recht als Beginn des Anrechnungszeitraums den Monat März 2007 gewählt, weil am 9. Februar 2007 die Leistungen für Februar 2007 bereits ausgezahlt waren. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Aufteilung der Anrechnung des zugeflossenen Einkommens vorliegend auf einen Zeitraum von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Zulässige Sachgesichtspunkte, die für die Angemessenheit einer Verteilung, die Belassung eines (geringfügigen) Anspruchs auf SGB II-Leistungen bei der Anrechnung und die zeitliche Dauer des Verteilzeitraumes maßgebend sein können, sind die Höhe der einmaligen Einnahme, der mögliche Bewilligungszeitraum sowie der Umstand, ob der Leistungsberechtigte durch die Höhe des festgesetzten monatlichen Teilbetrags seinen Krankenversicherungsschutz behalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 22). Die Kläger waren grundsätzlich in der Lage, ihren Hilfebedarf in dieser Zeit teilweise aus der zugeflossenen Summe zu decken. Es ergab sich ein monatlicher Hilfebedarf von gerundet 1.198 Euro (Regelbedarf von 1.243 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) von 416,74 Euro abzüglich Kindergeld von 462 Euro = 1.197,74 Euro). Der angerechnete Einkommensbetrag war in den folgenden sechs Monaten zur überwiegenden Deckung dieses Bedarfs ausreichend. Der Beklagte hat den Klägern in nicht zu beanstandender Weise einen geringen SGB II-Leistungsbetrag zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) belassen.

Der teilweisen Aufhebung der Leistungen steht auch nicht entgegen, dass die Kläger die Versicherungssumme teilweise für die genannten Verbindlichkeiten tatsächlich "verbraucht" haben. Bereits mit dem Zufluss dieses Einkommens lag eine wesentliche Änderung vor, die dazu führte, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen dürfen. Ein späterer Verbrauch als weiteres Ausgabeverhalten des Hilfebedürftigen während des Verteilzeitraums ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Insofern hat das BSG zu Recht betont, dass bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt blieb, sondern erst nach Aufhebung der Bewilligung bezogen auf die Vergangenheit und Rückforderung und daher regelmäßig und auch hier erst künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R, juris Rn. 15; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 25).

Das Elterngeld der Klägerin zu 2. überstieg den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht, so dass es gemäß § 11 Abs. 3a SGB II in der damaligen Fassung nicht als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen war.

Auf den SGB II-Leistungsanspruch der Kläger war somit für die Monate März und April 2007 ein monatliches Einkommen von 836,67 Euro anzurechnen (5.200 Euro geteilt durch sechs Monate abzüglich der Versicherungspauschale nach § 3 Nr. 1 ALG II-V). Unter Berücksichtigung des Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von monatlich 361,07 Euro. Dieser errechnet sich aus dem Regelbedarf von 1.243 Euro und KdUH von 416,74 Euro (Grundmiete 220,66 Euro, Betriebskosten von 128,49 Euro und Heizkosten von 90 Euro abzüglich des Anteils für Warmwasserbereitung von 22,41 Euro - der Beklagte hatte hier fehlerhaft einen Abzug von nur 16,20 Euro (18 Prozent der Heizkosten) vorgenommen) abzüglich Kindergeld von 462 Euro und einmaligem Einkommen von 836,67 Euro. Unter Berücksichtigung der zuletzt bewilligten Leistungen von monatlich 1.203,95 Euro errechnet sich ein Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 842,88 Euro. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius verbleibt es bei dem vom Beklagten festgesetzten Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 836,67 Euro pro Monat (insgesamt 1.673,34 Euro).

Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April 2007 zu Recht gemäß den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II, 48 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X und 330 Abs. 3 SGB III im Wege einer gebundenen Entscheidung teilweise aufgehoben.

3.

Aufgrund der rechtmäßigen teilweisen Leistungsaufhebungen für die streitbefangenen Monate konnte der Beklagte die zu Unrecht gewährten Leistungen nach § 50 SGB X zurückfordern. Die Berechnung des Erstattungsbetrags begegnet keinen Bedenken.

Der Erstattungsforderung steht auch nicht die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend § 1629a BGB entgegen. Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris Rn. 43 f.; Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 12/14 R, juris Rn. 13; Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R, juris Rn. 37).

Nach Auffassung des Senats können sich die Klägerinnen zu 3. und 4. auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nicht berufen. Dem steht nicht schon entgegen, dass die Kläger verfahrensrechtlich zutreffend gegen die strittigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide eine (reine) Anfechtungsklage erhoben haben. Denn trotz der Faustformel "letzte Verwaltungsentscheidung" bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage letztlich nach materiellem Recht und nicht nach der Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 4 AS 43/17 R, Terminbericht).

Die Klägerinnen zu 3. und zu 4. haben jedoch den Nachweis dafür, dass sie über kein ausreichendes Vermögen zum Ausgleich der Erstattungsforderung verfügten, nicht erbracht. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Es muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rn. 3b mit weiteren Nachweisen).

In Anwendung dieser Grundsätze hält der erkennende Senat den Nachweis für die Vermögenslosigkeit nicht für erbracht. Die Klägerinnen zu 3. und 4. haben hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst haben sie vorgetragen, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit jeweils über keinerlei Vermögenswerte und Konten verfügt zu haben. Abweichend davon hat die Klägerin zu 3. mit Schreiben vom 12. Februar 2019 mitgeteilt, bereits im Jahr 2009 ein Konto eröffnet zu haben. Den Kontostand zum Zeitpunkt der Volljährigkeit hat sie nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2019 hat die Klägerin zu 3. erklärt, dass auf ihr Privatgirokonto ab August 2011 regelmäßig Einzahlungen in Form der Ausbildungsvergütung erfolgten. Selbst wenn sie von diesen Einzahlungen über ca. 400 bis 420 Euro monatlich einen Anteil an den Kläger zu 1. gezahlt hat, ist es wahrscheinlich, dass sich zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ausreichend Vermögen auf diesem Konto befand. Es hätte der Klägerin zu 3. oblegen, das Gericht davon zu überzeugen, dass dieses Vermögen zum Ausgleich der Erstattungsforderung nicht ausreichend gewesen ist.

Auch die Klägerin zu 4. konnte den Senat nicht von ihrer Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Volljährigkeit überzeugen. Sie hat erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, schon vor ihrem 18. Geburtstag über ein Sparkonto verfügt zu haben. Die Klägerin zu 2. hat auch bestätigt, dass sie auf dieses Konto Einzahlungen vorgenommen hat. Den Kontostand zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hat die Klägerin zu 4. nicht mitgeteilt.

Der Senat war nicht gehalten, die tatsächlichen Kontostände im Wege der Amtsermittlung zu erforschen. Da die Klägerinnen zu 3. und 4. entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen das Bestehen der Konten erst wenige Tage vor bzw. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben, hätte eine Abfrage bei den jeweiligen Kreditinstituten das Verfahren verzögert. Im Übrigen stand eigenen Ermittlungen des Senats das Bankgeheimnis entgegen. Die Ermächtigung der Klägerin zu 3. bezog sich allein auf das Datum der Kontoeröffnung und nicht auf eine Abfrage des Guthabenstands zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit. Die Klägerin zu 4. hat keine Ermächtigung zur Kontoabfrage vorgelegt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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