L 5 AS 40/19 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 8/18 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 40/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der Vergütung einer im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin.

Das Ausgangsverfahren (S 47 AS 4026/13) betraf einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Im Streit standen die Aufhebung der Bewilligung von SGB II-Leistungen an die Klägerin für einen Zeitraum von knapp drei Monaten sowie eine Erstattungsforderung i.H.v. 300,66 EUR. Die Beschwerdeführerin hatte namens der Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 hat das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt. In einem Erörterungstermin am 19. August 2016 ist das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden.

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 1.173,58 EUR beantragt. Die begehrte Vergütung umfasste insbesondere eine Verfahrensgebühr i.H.v. 300 EUR, eine Terminsgebühr i.H.v. 280 EUR und eine Einigungsgebühr i.H.v. 300 EUR.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse auf 705,50 EUR festgesetzt. Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr hat sie jeweils i.H.v. 150,00 EUR festgesetzt, die Terminsgebühr i.H.v. 186,66 EUR.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das SG mit Beschluss vom 28. November 2018 zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei nur in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr entstanden, weil Aufwand und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als erheblich unterdurchschnittlich zu beurteilen seien. Außer der Klagebegründung und einer Frage nach dem Verfahrensstand sei in dem Verfahren keine anwaltliche Tätigkeit erfolgt. Mit weiterem Beklagtenvorbringen habe die Beschwerdeführerin sich nicht auseinandersetzen müssen. Das Interesse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits sei zwar überdurchschnittlich gewesen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber unterdurchschnittlich. Deshalb habe bei zusammenfassender Betrachtung ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren vorgelegen. Auch die Terminsgebühr sei von der Urkundsbeamtin zutreffend bemessen worden. Der durchgeführte Erörterungstermin sei hinsichtlich seines Umfangs und seiner Schwierigkeit im Vergleich zu anderen sozialrechtlichen Streitigkeiten als unterdurchschnittlich anzusehen. Insbesondere sei seine Dauer von 20 Minuten unterdurchschnittlich gewesen. Dies werde nicht durch die Berücksichtigung anderer Kriterien (etwa die Erörterung überdurchschnittlich schwieriger Sach- oder Rechtsfragen) ausgeglichen. Die Einigungsgebühr sei in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat am 28. Dezember 2018 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, der Beschluss sei ihr am 14. Dezember 2018 zugestellt worden. Begründet hat sie ihre Beschwerde nicht.

Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat die Prozessakte des SG beigezogen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Diese sind dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); außerdem ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere (unbenannte) Kriterien mit einbezogen werden können. Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung erforderlich. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sog. "Toleranzgrenze") von 20 % zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Bei der Bemessung der Gebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen. Mit dieser Gebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten.

Angesichts dieses Maßstabs ist die angegriffene Festsetzung nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des SG verwiesen werden. Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind zutreffend in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festgesetzt worden. Aufwand und Schwierigkeit der Sache waren deutlich unterdurchschnittlich. Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von einer Sachstandsanfrage und der gesondert vergüteten Wahrnehmung des Erörterungstermins – lediglich die Klageschrift eingereicht, deren drei Seiten umfassende Begründung sich fast ausschließlich auf eine Darstellung des sehr überschaubaren Lebenssachverhalts beschränkte, der der Klage zugrunde lag. Auch Aufwand und Schwierigkeit der Wahrnehmung des Erörterungstermins waren unterdurchschnittlich. Dies zeigt sich in der unterdurchschnittlichen Dauer des Termins (siehe dazu etwa Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 3 Rn. 68), die nicht durch andere Faktoren ausgeglichen wird. Insoweit ist die Terminsgebühr in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr richtig bemessen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum BSG nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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