Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 213/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 717/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) für den Kauf von Heizöl.
Der 1961 geborene Kläger bezog laufend SGB II-Leistungen vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11. November 2014 bewilligte dieser ihm "für die Heizperiode 2015" die Übernahme einmaliger Heizkosten i.H.v. 1.044 EUR. Im August 2015 ging beim Beklagten eine Rechnung der Raiffeisen-Warengenossenschaft Tangerhütte eG über 1.043,86 EUR ein. Diese bezog sich auf eine am 12. August 2015 erfolgte Lieferung von 1.737 l Heizöl an den Kläger. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 21. August 2015 einen neuen Bescheid, mit dem er "für die Heizperiode 2015/2016 [ ] einmalige Kosten in Höhe von 1.044,00 Euro" bewilligte. Es sei bereits mit dem Bescheid vom 11. November 2014 eine einmalige Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.044 EUR für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 bewilligt worden. Jedoch habe der Kläger die Leistung erst im August 2015 in Anspruch genommen. Deshalb sei davon auszugehen, dass für Januar bis Juli 2015 die Inanspruchnahme von Heizkosten nicht notwendig gewesen sei. Daher ergehe der neue Bescheid. Die Heizperiode beginne nunmehr zum 1. August des Jahres.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und rügte das "Kürzen des zustehenden Heizöls für das Jahr 2015 um ca. die Hälfte". Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 als unbegründet zurück. Die maximalen Heizkosten für eine Person betrügen pro Jahr 1.044 EUR. Der im August 2015 entstandene Bedarf des Klägers i.H.v. 1.043,86 EUR sei durch die Leistungsbewilligung gedeckt worden. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung habe kein höherer Bedarf bestanden.
Bereits am 18. Dezember 2015 hatte der Kläger erneut Leistungen zur Anschaffung von Heizöl beantragt. Diesen Antrag wiederholte er am 15. Januar 2016. Er machte geltend, er wolle die Anschaffung "[v]orziehen", "weil Heizöl jetzt äußerst erschwinglich" sei und die Weltmarktpreise sich schnell wieder erhöhen könnten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4. Februar 2016, Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016).
Wegen eines Antrags des Klägers auf Übernahme der Kosten von neuen Heizöltanks führte der Beklagte am 26. April 2016 einen Hausbesuch beim Kläger durch. Im Protokoll dieses Besuchs wurde festgehalten, der Kläger verfüge über sieben Heizöltanks, die zu einer Tankanlage verbunden worden seien. Es handele sich um zwei Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 1.500 l und fünf Tanks von je 750 l. Zum Zeitpunkt des Hausbesuchs seien noch ca. 1.000 l Heizöl in den Tanks gewesen.
Im Juli 2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen für die Anschaffung von Heizöl. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Juli 2016 eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 888 EUR für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017. In der Folgezeit erwarb der Kläger 1.768 l Heizöl für 887,86 EUR.
Bereits am 25. Januar 2016 hatte der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage gegen den Bescheid vom 21. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2016 erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für den Erwerb von Heizöl zu zahlen.
Mit Urteil vom 16. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe über die gewährten Leistungen hinaus keinen Bedarf gehabt; er habe nämlich noch über ausreichende Heizmittel verfügt. Das Urteil ist dem Kläger am 5. September 2018 zugestellt worden.
Mit seiner am 5. Oktober 2018 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Einen konkreten Berufungsantrag hat er nicht formuliert. Eine Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Beklagte hat ebenfalls keinen Antrag formuliert.
Der Berichterstatter hat den anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2019 aufgefordert, seine Berufung bis zum 11. Februar 2019 zu begründen und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, in welcher Höhe er Leistungen begehre und worin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein ungedeckter Bedarf an Heizmaterialien bestanden haben soll. Weiter hat er u.a. darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme. Auf diesen Hinweis hat der Kläger nicht reagiert.
Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger hat seinen Antrag zwar nicht beziffert und auch auf Nachfrage keine Angaben zum Wert seines Klagebegehrens gemacht. Aufgrund seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren lässt sich jedoch erkennen, dass es ihm um eine Verdopplung des Leistungsbetrags von 1.044 EUR geht. Seinen Widerspruch hatte er nämlich damit begründet, durch die Verschiebung der "Heizperiode" durch den Beklagten sei sein Anspruch halbiert worden. Damit ergibt sich eine Berufungsbeschwer von mehr als 750 EUR. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen für die Beschaffung von Heizöl.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Kläger hat aber weder dargelegt, dass er in der streitigen Zeit weiteres Heizöl angeschafft hat noch dass dafür ein Bedarf bestanden hätte. Vielmehr hat das im August 2015 erworbene Heizöl offenbar noch mindestens bis zum Sommer 2016 gereicht. Bei einem Hausbesuch des Beklagten am 26. April 2016 befanden sich noch ca. 1.000 l in den Heizöltanks des Klägers. Seine Anträge auf weitere Leistungen im Dezember 2015 sowie im Januar und Juli 2016 begründete der Kläger nicht etwa damit, dass das Heizöl verbraucht sei, sondern damit, dass eine Anschaffung wegen der aktuellen Preise gerade günstig sei und deshalb vorgezogen werden solle.
Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, besteht aber kein aktueller Bedarf. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist; die tatsächlichen Aufwendungen entstehen darüber hinaus erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R –, juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) für den Kauf von Heizöl.
Der 1961 geborene Kläger bezog laufend SGB II-Leistungen vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11. November 2014 bewilligte dieser ihm "für die Heizperiode 2015" die Übernahme einmaliger Heizkosten i.H.v. 1.044 EUR. Im August 2015 ging beim Beklagten eine Rechnung der Raiffeisen-Warengenossenschaft Tangerhütte eG über 1.043,86 EUR ein. Diese bezog sich auf eine am 12. August 2015 erfolgte Lieferung von 1.737 l Heizöl an den Kläger. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 21. August 2015 einen neuen Bescheid, mit dem er "für die Heizperiode 2015/2016 [ ] einmalige Kosten in Höhe von 1.044,00 Euro" bewilligte. Es sei bereits mit dem Bescheid vom 11. November 2014 eine einmalige Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.044 EUR für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 bewilligt worden. Jedoch habe der Kläger die Leistung erst im August 2015 in Anspruch genommen. Deshalb sei davon auszugehen, dass für Januar bis Juli 2015 die Inanspruchnahme von Heizkosten nicht notwendig gewesen sei. Daher ergehe der neue Bescheid. Die Heizperiode beginne nunmehr zum 1. August des Jahres.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und rügte das "Kürzen des zustehenden Heizöls für das Jahr 2015 um ca. die Hälfte". Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 als unbegründet zurück. Die maximalen Heizkosten für eine Person betrügen pro Jahr 1.044 EUR. Der im August 2015 entstandene Bedarf des Klägers i.H.v. 1.043,86 EUR sei durch die Leistungsbewilligung gedeckt worden. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung habe kein höherer Bedarf bestanden.
Bereits am 18. Dezember 2015 hatte der Kläger erneut Leistungen zur Anschaffung von Heizöl beantragt. Diesen Antrag wiederholte er am 15. Januar 2016. Er machte geltend, er wolle die Anschaffung "[v]orziehen", "weil Heizöl jetzt äußerst erschwinglich" sei und die Weltmarktpreise sich schnell wieder erhöhen könnten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4. Februar 2016, Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016).
Wegen eines Antrags des Klägers auf Übernahme der Kosten von neuen Heizöltanks führte der Beklagte am 26. April 2016 einen Hausbesuch beim Kläger durch. Im Protokoll dieses Besuchs wurde festgehalten, der Kläger verfüge über sieben Heizöltanks, die zu einer Tankanlage verbunden worden seien. Es handele sich um zwei Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 1.500 l und fünf Tanks von je 750 l. Zum Zeitpunkt des Hausbesuchs seien noch ca. 1.000 l Heizöl in den Tanks gewesen.
Im Juli 2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen für die Anschaffung von Heizöl. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Juli 2016 eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 888 EUR für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017. In der Folgezeit erwarb der Kläger 1.768 l Heizöl für 887,86 EUR.
Bereits am 25. Januar 2016 hatte der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage gegen den Bescheid vom 21. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2016 erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für den Erwerb von Heizöl zu zahlen.
Mit Urteil vom 16. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe über die gewährten Leistungen hinaus keinen Bedarf gehabt; er habe nämlich noch über ausreichende Heizmittel verfügt. Das Urteil ist dem Kläger am 5. September 2018 zugestellt worden.
Mit seiner am 5. Oktober 2018 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Einen konkreten Berufungsantrag hat er nicht formuliert. Eine Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Beklagte hat ebenfalls keinen Antrag formuliert.
Der Berichterstatter hat den anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2019 aufgefordert, seine Berufung bis zum 11. Februar 2019 zu begründen und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, in welcher Höhe er Leistungen begehre und worin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein ungedeckter Bedarf an Heizmaterialien bestanden haben soll. Weiter hat er u.a. darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme. Auf diesen Hinweis hat der Kläger nicht reagiert.
Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger hat seinen Antrag zwar nicht beziffert und auch auf Nachfrage keine Angaben zum Wert seines Klagebegehrens gemacht. Aufgrund seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren lässt sich jedoch erkennen, dass es ihm um eine Verdopplung des Leistungsbetrags von 1.044 EUR geht. Seinen Widerspruch hatte er nämlich damit begründet, durch die Verschiebung der "Heizperiode" durch den Beklagten sei sein Anspruch halbiert worden. Damit ergibt sich eine Berufungsbeschwer von mehr als 750 EUR. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen für die Beschaffung von Heizöl.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Kläger hat aber weder dargelegt, dass er in der streitigen Zeit weiteres Heizöl angeschafft hat noch dass dafür ein Bedarf bestanden hätte. Vielmehr hat das im August 2015 erworbene Heizöl offenbar noch mindestens bis zum Sommer 2016 gereicht. Bei einem Hausbesuch des Beklagten am 26. April 2016 befanden sich noch ca. 1.000 l in den Heizöltanks des Klägers. Seine Anträge auf weitere Leistungen im Dezember 2015 sowie im Januar und Juli 2016 begründete der Kläger nicht etwa damit, dass das Heizöl verbraucht sei, sondern damit, dass eine Anschaffung wegen der aktuellen Preise gerade günstig sei und deshalb vorgezogen werden solle.
Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, besteht aber kein aktueller Bedarf. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist; die tatsächlichen Aufwendungen entstehen darüber hinaus erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R –, juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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