L 5 AS 189/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 3729/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 189/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) für die Instandhaltung und Reparatur seines Eigenheims.

Der Kläger bezog SGB II-Leistungen vom Beklagten. Er besitzt ein Eigenheim, dessen Gesamtwohnfläche er gegenüber dem Beklagten mit 312 qm angab. Davon bewohnt er nach eigenen Angaben 100 qm. Im November und Dezember 2012 beantragte er Leistungen für die Sanierung der Fassade und der Schornsteinköpfe sowie für eine Neueindeckung des Daches und die Anschaffung von zwei neuen Dauerbrandöfen.

Mit Bescheid vom 11. April 2013 lehnte der Beklagte die Anträge ab, weil die Kosten unangemessen hoch seien. Nach seiner einschlägigen Richtlinie seien für einen Ein-Personen-Haushalt in S. maximal Unterkunftskosten in Höhe von 3.282 EUR pro Jahr angemessen. Abzüglich der bereits nachgewiesenen Hauslasten verblieben deshalb für das Jahr 2013 maximal 1.309,74 EUR und für das Jahr 2014 maximal 1.247,52 EUR für notwendigen Erhaltungsaufwand. Nach den vom Kläger vorgelegten Angeboten sollten aber allein für die Dach- und Schornsteinsanierung zwischen 42.139,31 EUR und 45.472,95 EUR anfallen; hinzu kämen 779,99 EUR bis 1.549,00 EUR je Ofen für die neuen Feuerstätten. Ein Darlehen für die weitergehenden Kosten komme nicht in Betracht, weil das Wohneigentum des Klägers nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entspreche, sondern unangemessen groß sei. Die Grundstücksgröße betrage 3.500 qm und die Wohnfläche 312 qm. Die von ihm selbst genutzte Wohnfläche habe der Kläger bei der Erstantragstellung mit 45 qm angegeben, nunmehr mit 100 qm.

Den gegen die Leistungsablehnung gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger zuletzt einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 21.000 EUR geltend gemacht. Dies sei die Hälfte der Kosten, die sich aus den Kostenvoranschlägen ergäben. Ein Darlehen begehre er nicht.

Mit Urteil vom 8. Januar 2018 hat das Sozialgericht (SG) Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten 21.000 EUR aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, weil das Hausgrundstück unangemessen groß sei. Die Wohnfläche des Hauses betrage 312 qm; davon bewohne der Kläger nach seinen An-gaben 100 qm. Damit werde die Angemessenheitsgrenze deutlich überschritten. Diese liege nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei 90 qm, wenn zur Haushaltsgemeinschaft nicht mehr als zwei Personen gehörten. Lägen zwei abgeschlossene Wohnungen in dem Haus, sei von einer Grenze von 200 qm auszugehen.

Gegen das ihm am 14. Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. März 2018 Berufung eingelegt. Er macht geltend, sein Eigenheim sei in einem maroden Zustand. Selbst wenn die Wohnfläche zu groß sei, habe dies nichts mit den vorliegenden Mängeln zu tun. Die Maßnahmen seien alle an dem von ihm bewohnten angemessenen Teil durchzuführen.

Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger nicht formuliert.

Der Beklagte hat sich nicht zu der Berufung geäußert.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen.

II.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Die Berufung ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, und sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Das Haus des Klägers stellt jedoch kein selbst bewohntes Wohneigentum in diesem Sinne dar. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II verlangt, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe vorliegt. Die angemessene Größe ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter Rückgriff auf das zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretene Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) zu ermitteln und beträgt für das Eigenheim eines Ein-Personen-Haushalts 90 qm (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, juris Rn. 32). Selbst wenn man aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall eine Erhöhung dieses Wertes um 10 % für geboten hält (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014, B 14 AS 58/13 R –, juris Rn. 19), ist die Immobilie des Klägers unangemessen groß.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die gesamte Wohnfläche des Hauses zu berücksichtigen, soweit der Leistungsberechtigte keinen Beschränkungen des Eigentums unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 99/11 R –, juris Rn. 16 ff.; Lange, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 12 Rn. 89). Der Kläger selbst hat gegenüber dem Beklagten u.a. unter dem 2. Juli 2013 ausführliche schriftliche Angaben zu seinem Grundstück gemacht, die in der Verwaltungsakte (Blatt 1019 bis 1021) dokumentiert sind. Danach handelt es sich bei dem Haus um ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten. Die Gesamtwohnfläche betrage 312 qm, von denen 100 qm genutzt würden; weiter gehörten zum Grundstück ein Kuhstall (1.000 qm) und eine Scheune (ca. 150 qm). Für eine Wohnfläche von 65 qm bestehe ein Wohnrecht "auf Abruf" zugunsten einer weiteren Person.

Mit der zu berücksichtigenden Gesamtwohnfläche von 312 qm liegt die Immobilie deutlich über der Angemessenheitsgrenze. Im Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man im Hinblick auf das behauptete Wohnrecht einer weiteren Person eine Fläche von 65 qm abzieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved