L 5 AS 260/19 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 2516/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 260/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Der 1958 geborene Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes Einfamilienhaus. Er bezieht eine monatliche Witwerrente. Der Auszahlbetrag betrug – soweit bekannt – ab Juli 2016 586,32 EUR/Monat.

Der Antragsteller stellte unter dem 22. November 2017 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und reichte die Heizölrechnung vom 15. November 2017 in Höhe von 625,94 EUR. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 forderte der Antragsgegner ihn unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung auf, bis spätestens 22. Dezember 2017 einen aktuellen Rentenbescheid (ab 1. Juli 2017) sowie die Nachweise über die Hausnebenkosten einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 versagte der Antragsgegner wegen fehlender Mitwirkung die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. November 2017.

Bereits am 15. Januar 2018 hatte der Antragsteller einen neuen Leistungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 forderte der Antragsgegner ihn wiederum unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung auf, bis spätestens 16. Februar 2018 die Anlage Einkommen, einschließlich des aktuellen Rentenbescheids (ab 1. Juli 2017), die Anlage Vermögen sowie die Anlage Kosten der Unterkunft einschließlich aller aktuellen Nachweise über die Hausnebenkosten einzureichen.

Da der Antragsteller auch dieser Aufforderung nicht nachkam, versagte der Antragsgegner die Leistungen mit Bescheid vom 12. März 2018 ab 1. Januar 2018.

Gegen die Versagungsbescheide erhob der Antragsteller jeweils fristgerecht Widerspruch.

Diese wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 17. August 2018 als unbegründet zurück. Die geforderten Unterlagen habe der Antragsteller nicht eingereicht.

Am 27. August 2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg Klage gegen die Widerspruchsbescheide erhoben und gleichzeitig ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2019 den Antrag zurückgewiesen. Es fehle ein Anordnungsgrund.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. April 2019 Beschwerde eingelegt, ohne diese näher zu begründen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2019 Leistungen nach dem SGB II ab November 2017 vorläufig zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt.

1.

Die Wirkungen der Versagungsbescheide vom 19. Januar und 12. März 2018, beide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. August 2018 müssen nicht gesondert mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vorläufig) suspendiert werden. Die Klage vom 27. August 2018 hat, da die Versagung in § 39 Nr. 1 SGB II (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG) nicht genannt ist, aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 15. März 2016, L 5 AS 787/15 B ER, nicht veröffentlicht).

2.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SGG kann, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind.

Vorliegend hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht:

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde sind in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelt. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach dieser Vorschrift als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).

Der 1958 geborene Antragsteller unterfällt den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II normierten Altersgrenzen und erfüllt auch die Voraussetzungen der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB II.

Er hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig ist.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Antragsteller erhält monatlich eine Witwerrente (soweit bekannt) in Höhe von 586,32 EUR. Es war dem Senat infolge fehlender Angaben nicht möglich zu prüfen, ob das Einkommen bedarfsdeckend ist. Weder hat der Antragsteller einen aktuellen Rentenbescheid noch Nachweise für die Kosten der Unterkunft und Heizung beigebracht. Hierzu ist er bereits mehrfach vom Antragsgegner aufgefordert worden, ohne dass eine Reaktion erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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