L 5 AS 156/19 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 1590/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 156/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens.

In der Sache begehrt er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit von März bis Mai 2016.

Mit Bescheid vom 1. März 2016 hatte der Beklagte die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum abgelehnt. Der Kläger verfüge über bedarfsdeckendes Einkommen aus einer Erbschaft. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat mit der am 6. Juni 2017 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage sein Ziel der Leistungsgewährung weiter verfolgt und gleichzeitig unter Beifügung einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens gestellt.

Das Sozialgericht hat ihn unter dem 18. Februar 2018 aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger habe trotz Aufforderung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) keine aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise eingereicht.

Gegen den ihm am 9. Dezember 2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 9. Januar 2019 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung folge nach.

Die Berichterstatterin hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sein dürfte, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Prozessakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen – wie hier – der Antragsteller seinen Vorlagepflichten zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit gegenüber dem Gericht nicht nachgekommen ist. Andernfalls würde der Antragsteller privilegiert, der eine ordnungsgemäße Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vereitelt (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. April 2015, L 4 AS 48/15 B, (10) m.w.N., Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2016, L 11 AS 754/16 B (6), beide zitiert nach Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. §127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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