L 8 SO 36/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 139/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 36/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer erstellten Bedarfsbescheinigung zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger umstritten.

Die am ... 1938 geborene Klägerin zu 1. und der am ... 1932 geborene Kläger zu 2. sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Klägerin zu 1. bezog ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Nettoaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in Höhe von 308,72 EUR und der Kläger zu 2. in Höhe von 1.494,97 EUR - jeweils von der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Weiteren: DRV) -.

Der Kläger zu 2. sprach am 30. September 2015 bei dem Beklagten vor und legte die Anhörung der DRV vom 25. September 2015 zu einer beabsichtigten Verrechnung seiner laufenden Rente mit der AOK Sachsen-Anhalt (im Weiteren: AOK) geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 484.255,85 EUR vor. Der Beklagte erstellte daraufhin für den Monat Oktober 2015 Bedarfsbescheinigungen unter dem 12. Oktober und 4. November 2015, wonach der Einkommensüberhang für den Kläger zu 2. 1.021,10 EUR bzw. 1.000,12 EUR betrage und für die Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. 842,71 EUR bzw. 800,74 EUR. Dabei ging er von einem Bedarf der Klägerin zu 1. von 178,39 EUR bzw. 199,38 EUR aus, der jeweils aus dem beim Kläger zu 2. bestehenden Überhang gedeckt sei.

Am 25. Januar 2016 legte der Kläger zu 2. dem Beklagten den notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag vom 21. Januar 2016 (Nr. 93 der Urkundenrolle für 2016, Notar T. S. in S.) vor, wonach der in A. gelegene im Einzelnen bezeichnete Grundbesitz im F.-weg zu drei Grundbuchblättern mit insgesamt 3.571 m² Größe auf sieben Flurstücken - hiervon ein Grundstück bebaut mit einem Wohnhaus mit drei Wohnungen - von der Klägerin zu 1. an die Kinder der Kläger, T. und P. K., - alle wohnhaft im F.-weg ... - veräußert worden sei. Die Veräußerung erfolge unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart werde. Der Kläger zu 2. stimme der Verfügung durch seine Ehefrau gemäß § 1365 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu (§ 2 des Vertrages). Der Besitzübergang erfolge zum 1. Januar 2016. In § 5 ist für die Kläger ein Wohnungsrecht in dem übergebenen Anwesen in Bezug auf u.a. die im ersten Obergeschoss befindliche Wohnung vereinbart. Zudem ist schuldrechtlich vereinbart, dass neben der vereinbarten Beteiligung an den Nebenkosten eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR zu leisten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 34 bis 37 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Ferner legte der Kläger zu 2. ein erstes Blatt des Jahreskontoauszuges für 2015 der Sparkasse M.-S. zum Darlehen 6880238864 vom 4. Januar 20 ... (Rest nicht lesbar) vor, der ein bewilligtes Darlehen in Höhe von 71.034,86 EUR sowie einen Kontostand am 1. Januar 2015 in Höhe von 24.862,65 EUR Soll aufweist und am 31. August 2015 endet. Danach sind monatlich Darlehensleistungen in Höhe von 409,00 EUR gezahlt worden sowie monatlich Zinsen in unterschiedlicher Höhe (Beträge von 67,88 EUR bis 75,00 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Zudem legte er den Wohnungsmietvertrag zwischen der "Grundstücksgemeinschaft K., vertreten durch T. und P. K.", und den Klägern ab dem 1. Januar 2016 über eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 98 m² und einen monatlichen Mietzins von 300,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von 130,00 EUR vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 39 bis 42 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Daraufhin errechnete der Beklagte unter dem 26. Januar 2016 einen Einkommensüberhang des Klägers zu 2. in Höhe von 867,60 EUR und einen Einkommensüberhang der Bedarfsgemeinschaft von 535,74 EUR.

Am 22. März 2016 machte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Kläger zu 2. geltend, die Bedarfsbescheinigung vom 26. Januar 2016 sei nicht zutreffend erstellt worden. Von der Rente in Höhe von 1.494,97 EUR hätte nur der hälftige Betrag in die Berechnung einfließen dürfen. Dies ergebe sich aus der für Juli 2006 erstellten Bedarfsbescheinigung. Zudem seien Verbindlichkeiten der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 807,11 EUR nicht berücksichtigt worden. Insgesamt überstiegen die Verbindlichkeiten und Ausgaben das Einkommen um 13,43 EUR. Wegen der Einzelheiten der Aufstellung und Berechnung des Klägers zu 2. wird auf Blatt 47 und 48 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Unter dem 27. Mai 2016 erteilte der Beklagte beiden Klägern den Bescheid, es werde der am 27. April 2016 gestellte Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) abgelehnt. Das einzusetzende Einkommen überschreite die Bedarfe um 535,74 EUR. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft seien insgesamt 300,00 EUR Grundmiete, 130,00 EUR Nebenkosten und 80,00 EUR Heizkosten zu berücksichtigen. Ferner bestehe jeweils der Regelbedarf gemäß § 42 i.V.m. § 27a SGB XII in Höhe von 364,00 EUR und ein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung nach § 42 i.V.m. § 30 Abs. 7 SGB XII in Höhe von 8,37 EUR. Damit ergebe sich für beide Kläger ein Gesamtbedarf in Höhe von 627,37 EUR. Dieser Bedarf sei mit dem unter Abzug der Beiträge zur Haushaltversicherung anrechenbaren Renteneinkommen zu decken.

Hiergegen legten die Kläger am 6. Juni 2016 Widerspruch ein und beantragten, den Bescheid vom 27. Mai 2016 aufzuheben, soweit die Feststellung getroffen werde, dass ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 535,74 EUR vorliege. Insbesondere die Aufstellung der Verbindlichkeiten in Höhe von 807,11 EUR sei in die Berechnung nicht mit eingeflossen. Daraufhin forderte der Beklagte die Kläger zur Erläuterung auf, aus welchem Grund sie ihr Haus "gerade zum jetzigen Zeitpunkt" verschenkt hätten, wieso sie die das Haus betreffenden Kredite weiterhin zusätzlich neben der Miete in nicht unerheblicher Höhe zahlen würden, um welche Haftpflichtversicherung es sich in der monatlichen Aufstellung handele und wozu das Auto benötigt werde. Hierzu teilten die Kläger mit, die Klägerin zu 1. habe das in ihrem Eigentum stehende Grundstück ihren Kindern übertragen und nicht verschenkt, da die Übertragung mit "entsprechenden Gegenleistungen" verbunden gewesen sei. Die mit dem Grundstück verbundenen Arbeiten seien ihnen aufgrund ihres Alters zunehmend schwerer gefallen. Ohne die Übertragung des Grundstücks an die Kinder wären sie nicht mehr in der Lage gewesen, das Grundstück selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kreditverpflichtungen müssten sie nach wie vor erbringen, da der Kreditgeber nicht bereit gewesen sei, sie aus der "Schuldhaft" zu entlassen. Die zusätzliche Miete müsse entrichtet werden, da sie Mieter des Grundstücks seien. Im Gegenzug hätten die Kinder die Verpflichtung übernommen, ihre Eltern entsprechend zu betreuen und zu unterstützen. Die Haftpflichtversicherung im Umfang von 10,76 EUR im Monat bestehe nicht mehr. Die Hausratversicherung bestehe nach wie vor. Der im Eigentum der Klägerin zu 1. stehende Pkw werde benötigt, um entsprechende Familienfahrten sowie Einkäufe und Besorgungen durchzuführen und werde auch für Arztbesuche genutzt. Aufgrund der offenen Füße des Klägers zu 2. sei die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Gehen zu Fuß nicht möglich.

Nach entsprechender Anhörung der Kläger unter dem 27. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung der Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen zu § 28 SGB XII und den Unterkunftskosten gemäß § 35 SGB XII ergebe sich keine Bedürftigkeit. Deshalb sei von einer Vermögensprüfung nach § 90 SGB XII abgesehen worden. Die Übertragung des Eigentums sei hier nur insoweit von Bedeutung, als sich die tatsächlichen Unterkunftskosten geändert hätten. Die Übertragung des Eigentums zum jetzigen Zeitpunkt sei menschlich durchaus nachvollziehbar, aber aus rein sozialhilferechtlicher Sicht käme dies bei bestehender Bedürftigkeit der "Verarmung des Schenkers" gleich und wäre nach § 528 BGB rückgängig zu machen. Eine über die Mietkosten hinausgehende zusätzliche Berücksichtigung von Kreditkosten komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch die weiteren Kreditzahlungen könnten nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf berücksichtigt werden. Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sei gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen (der Klägerin zu 1.) abgesetzt worden.

Mit der am 24. Oktober 2016 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage haben die Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2016 weiterverfolgt, soweit die Feststellung getroffen worden sei, dass ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 535,74 EUR bestehe. Der Beklagte habe nicht alle notwendigen Ausgaben mit berücksichtigt. Der Gesundheitszustand des Klägers zu 2. habe sich weiter verschlechtert, so dass er im erheblichen Umfang zusätzliche Medikamente zur Behandlung des Diabetes mellitus einnehmen müsse.

Die DRV hat auf Nachfrage des Sozialgerichts zur Versicherungsnummer des Klägers zu 2. mitgeteilt, es bestehe ein Verrechnungsbescheid zu Gunsten der AOK über eine Forderung in Höhe von 71.630,12 EUR. Aufgrund des gegen die Bedarfsbescheinigung vom 26. Januar 2016 eingelegten Widerspruchs und der daraus resultierenden aufschiebenden Wirkung werde "der Klägerin zu 1." bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens die ungeminderte Rente gezahlt.

Das Sozialgericht hat am 21. Juni 2018 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt und darauf hingewiesen, die Klage sei unzulässig, da der einfachere und schnellere Weg sei, Einwendungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen. Dieser habe eine Ermessensentscheidung zu treffen, in welcher Höhe er die Verrechnung der geschuldeten Beiträge vornehme. Es sei beabsichtigt, das Verfahren durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2018 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Gegen den Verrechnungsbescheid vom 3. Februar 2016 hätten "die Kläger" Widerspruch erhoben und könnten und müssten in diesem Verfahren vortragen und klären, ob alle in diesem Verfahren geltend gemachten Positionen rechtmäßig durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen der Verrechnung geprüft worden seien. Im Rahmen des "anhängigen Anfechtungswiderspruchs" sei über die Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die der begehrten Feststellung zu Grunde liege, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse bestehe.

Gegen den ihnen am 20. Juli 2018 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 15. August 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Erstellung der Bedarfsbescheinigung sei nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, sondern des Beklagten. Da sie eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsbescheinigung nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) vorzulegen hätten, sei der Beklagte verpflichtet, diese zur Vorlage bei der DRV zu erstellen. Sie haben klar gestellt, dass (nur) eine Forderung der AOK in Höhe von 71.630,12 EUR gegenüber dem Kläger zu 2. und nicht gegenüber der Klägerin zu 1. bestanden habe, auf die der Kläger zu 2. seit 2000 zunächst 30,00 DM, dann ca. 15,00 EUR zahle. Wegen der Vorgreiflichkeit des anhängigen Verfahrens werde die angekündigte Verrechnung derzeit nicht ausgeführt.

Die Kläger beantragen,

der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. Juli 2018 und den Bescheid vom 27. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2016 aufzuheben, soweit die Feststellung getroffen wurde, dass ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 535,74 EUR besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält seinen Bescheid und den Gerichtsbescheid für rechtmäßig. Im Rechtsstreit gegenüber dem Rentenversicherungsträger seien sämtliche Bedürfnisse des Berechtigten zu berücksichtigen, auch wenn sie über den Sozialhilfebedarf hinausgingen (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 30. April 2002, NZS 2003, 223), im hiesigen Verfahren hingegen nicht. Ein Feststellungsinteresse des Klägers zu 2. liege darüber hinaus nicht vor, da der Rentenversicherungsträger nur die Rente der Klägerin zu 1. kürze.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 27. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Klage der Klägerin zu 1. ist bereits unzulässig. Denn für den von ihr im Klage- und Berufungsverfahren verfolgten Feststellungsantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Rentenauszahlung nicht von einem Verrechnungsersuchen der DRV betroffen ist.

Die Klage des Klägers zu 2. ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Soweit das Sozialgericht und der Beklagte der Auffassung sind, die DRV habe selbst Ermittlungen anzustellen und ein eigenes Ermessen auszuüben, ob und in welcher Höhe eine Verrechnung der dem Kläger zu 2. gewährten Rente mit den gegenüber diesem bestehenden Forderungen der AOK zulässig sei, führt dies nicht dazu, dass ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Höhe des Einkommensüberhangs nicht besteht. Nach § 51 Abs. 2 SGB I in der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geänderten und damit für den hier angefochtenen Bescheid maßgebenden Fassung hat der Leistungsberechtigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) oder des SGB XII nachzuweisen. Damit obliegt der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Kläger zu 2. (vgl. Urteil des LSG Baden Württemberg vom 11. Oktober 2017 - L 2 R 1565/17 -, juris, RdNr. 47). Das Gesetz legt dem von einer Verrechnung Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Obliegenheit zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit auf (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2016 - L 3 R 394/15 B ER -, juris, RdNr. 39 m.w.N.). Auch wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht werden kann, entspricht der Nachweis durch Bedarfsbescheinigungen der gängigen Verwaltungspraxis (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 R 4256/13 -, juris, RdNr. 48). Insbesondere wird die "schlichte" Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Beweisführung im Rahmen von § 51 Abs. 2 SGB I von einigen Landessozialgerichten nicht als ausreichend angesehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 2 R 148/13 -, juris, RdNr. 48 m.w.N.). Dies schließt zwar nicht aus, dass über den vom Sozialhilfeträger errechneten Bedarf hinausgehende finanzielle Belastungen in das Ermessen bei der Verrechnung eingestellt werden können, so wie in dem vom Beklagten angeführten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30. April 2002 in dem Verfahren L 6 RA 82/00. Auch dort war aber Ausgangspunkt die Feststellung eines nicht gedeckten Bedarfs durch das Sozialamt. Schließlich erging die Entscheidung zu der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger zu 2. steht ein Anspruch gegenüber dem Beklagten, festzustellen, dass ein Einkommen in Höhe von 535,74 EUR nicht einzusetzen ist, nicht zu. Denn die dem Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2016 zugrunde liegende Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist nicht zu beanstanden. Dabei hat der Beklagte zutreffend die Bedarfsgemeinschaft der Kläger berücksichtigt (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14. Februar 2011 - L 5 R 17/11 B ER -, juris, RdNr. 14).

Soweit der Kläger zu 2. geltend macht, von der von ihm bezogenen Nettorente in Höhe von 1.494,97 EUR seien nur der hälftige Betrag sowie Verbindlichkeiten in Höhe von 807,11 EUR abzusetzen, ist dies nicht mit den für den Kläger zu 2., der ebenso wie seine mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau das 65. Lebensjahr vollendet hat, anwendbaren Vorschriften der § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII vereinbar. Von welchem Einkommensbegriff auszugehen ist, bestimmt sich nach § 82 Abs. 1 SGB XII. Welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind, ergibt sich aus § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII. Demnach ist als Einkommen des Klägers zu 2. der (volle und nicht hälftige) Nettozahlbetrag der Altersrente zu berücksichtigen. Die als absetzbarer Versicherungsbeitrag angeführte Haftpflichtversicherung besteht nach Angaben des Klägers zu 2. im Widerspruchsverfahren nicht mehr. Beiträge zur Rechtsschutz- und Unfallversicherung gehören dem Grunde nach nicht zu den absetzbaren Versicherungen (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar zum SGB XII, 19. Auflage 2015, § 82 RdNr. 45 m.w.N.). Beiträge zur Kfz-Versicherung sind nur absetzbar, soweit die Haltung eines Kraftfahrzeugs notwendig und angemessen ist (z.B. für Fahrten zur Arbeitsstätte). Hier sind die Kläger beide nicht mehr berufstätig, sondern Altersrentenbezieher. Ein Nachweis, dass das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, ist insbesondere nicht durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt. Die angegebenen Beträge für Ausgaben für Telefon, Strom und Reparaturen sind nicht im Einzelnen belegt und zudem gemäß § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG) von den Regelbedarfen abzudecken (vgl. §§ 5, 6 RBEG, Abteilungen 4 und 8). Auch die Raten zur Bedienung der Darlehen bei der Sparkasse M. S. sowie bei der S. Bank und die angegebene Bürgschaftsschuldrate können nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Denn welche Abzüge vom Einkommen vorzunehmen sind, ist in § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII abschließend aufgezählt (Hohm, a.a.O., Rdnr. 39). Die Entstehung von Kosten für notwendige Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, ist nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen.

Da sich die Berechnung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erwiesen hat, konnte der Senat offen lassen, ob der Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung für den Kläger zu 2. aufgrund der von ihm erteilten Zustimmung zum Grundstücksübertragungsvertrag vom 21. Januar 2016 § 41 Abs. 4 SGB XII entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Denn der hier angefochtene Bescheid bezog sich auch auf die Ablehnung einer Sozialhilfeleistung i.S. von § 183 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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