L 5 AS 73/19

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 987/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 73/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einkommen auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II).

Die Kläger bezogen SGB II-Leistungen vom Beklagten. Im Juni 2014 erhielt die Klägerin zu 1. eine Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840 EUR. Diese berücksichtigte der Beklagte, verteilt auf die folgenden sechs Monate, als Einkommen. Mit Bescheid vom 13. November 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November 2014, 12. Januar 2015 und 22. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 bewilligte er den Klägern Leistungen für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015. Dabei berücksichtigte er die Kindergeldnachzahlung in den Monaten November und Dezember 2014 als Einkommen der Klägerin zu 1., und zwar im November mit einem Teilbetrag von 306,67 EUR und im Dezember mit einem Teilbetrag von 306,65 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale. Außerdem rechnete er für Februar 2015 ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 23,45 EUR an.

Der gegen die genannten Bescheide gerichteten Klage vom 9. April 2015 hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2019 hinsichtlich des Betriebskostenguthabens stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. In seiner Rechtsmittelbelehrung hat das SG die – von ihm nicht zugelassene – Berufung als statthaftes Rechtsmittel genannt.

Am 15. Januar 2019 haben die Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, sie wendeten sich gegen die Anrechnung der Kindergeldnachzahlung. Da diese 1.840 EUR betragen habe, sei die Berufungsbeschwer erreicht.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2019 abzuändern und die Bescheide vom 13. November 2014, 22. November 2014, 12. Januar 2015 sowie 22. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 insoweit aufzuheben, als ein monatlicher Betrag von 306,67 EUR ab Juli 2014 angerechnet wird.

Der Beklagte hat keinen Antrag formuliert.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2019 hat er die angegriffenen Bescheide abgeändert, soweit dort ein monatlicher Betrag i.H.v. 306,67 EUR als Einkommen angerechnet wurde. Er hat angekündigt, den Betrag von 612,35 EUR an die Kläger auszuzahlen. Auf die Anregung des Berichterstatters, den Rechtsstreit daraufhin für erledigt zu erklären, haben die Kläger nicht reagiert. Weiter hat der Berichterstatters darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sei, weil die Beschwer nicht mehr als 750 EUR betrage.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Insoweit kommt es darauf an, was das SG den Rechtsmittelklägern versagt hat und was diese mit ihren Berufungsanträgen weiter verfolgen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Die Kläger haben sich mit ihrer Berufung ausdrücklich gegen eine Anrechnung der Kindergeldnachzahlung in Höhe von 306,67 EUR pro Monat gewandt. Diese kam im streitgegenständlichen Zeitraum nur in zwei Monaten zum Tragen, nämlich im November und Dezember 2014. Hinzu kommt, dass im Dezember tatsächlich nur 276,65 EUR angerechnet wurden. Streitig war damit lediglich ein Betrag von 583,32 EUR oder allenfalls von 613,34 EUR. Demnach bedurfte die Berufung der Zulassung; das SG hat sie jedoch nicht zugelassen. Die fälschlich auf eine Berufung hinweisende Rechtsmittelbelehrung reicht insoweit nicht aus (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B, juris).

Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem der Beklagte dem klägerischen Begehren in vollem Umfang abgeholfen hat. Weshalb die anwaltlich vertretenen Kläger das Verfahren gleichwohl fortgeführt haben, ist nicht zu erkennen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Verhängung von Verschuldenskosten (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG) ist nur deshalb unterblieben, weil für die Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, so dass ihnen die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung nicht dargelegt werden konnte.

3. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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