L 1 RS 2/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RS 22/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 2/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zu Gunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zusätzliche Arbeitsentgelte (Belohnung im Bergbau (im Folgenden: Bergmannstreuegeld) und Jahresendprämie (JEP)) für die Zeit vom 9. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen sind.

Der am ... 1940 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1954 bis zum 31. August 1956 eine Lehre zum Dreher beim VEB Z. R ... Er war dort vom 1. September 1956 bis zum 27. August 1959 als Dreher beschäftigt. Nach seinen Angaben wurde er ab 31. August 1959 an die Bergingenieurschule G. A. Z. delegiert, an der er am 29. Juni 1962 sein Studium mit der Staatlichen Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergmaschinentechnik abschloss. Ihm wurde am 27. April 1994 durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen. Der Kläger war ab 9. Juli 1962 bei dem VEB B ...als Absolvent, Ingenieur für Neuerer-Methoden und Standardisierung sowie Schichtmeister, von Juli 1968 bis Juni 1990 beim VE Braunkohlekombinat B. als Schichtmeister, Technologe, Leiter Technologie Süd und Instandhaltungstechnologe tätig. Er war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht beigetreten. Eine schriftliche Versorgungszusage für ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem hatte er nicht erhalten.

Die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Rentenversicherungsträger stellte unter dem 8. Mai 2000 den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte mit Bescheid vom 13. März 2001 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG als nachgewiesene Zeiten der technischen Intelligenz (AVItech) vom 9. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 fest.

Am 7. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 13. März 2001 und die Anerkennung von Bergmannstreuegeld. Diese leitete den Antrag mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 an die Beklagte weiter.

Auf die Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 5. Mai 2010 und 26. November 2011, weitere Unterlagen einzureichen, stellte der Kläger bei der Beklagten am 19. Januar 2012 den Antrag auf Berücksichtigung von Bergmannstreuegeld und JEP bei der Rentenberechnung. Der zusätzliche Arbeitsverdienst durch Bergmannstreuegeld errechne sich aus dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst des Vorjahres und einem prozentualen Treuezuschlag für ununterbrochene Tätigkeit. Da die JEP nicht nachweisbar sei, bitte er um Anerkennung eines Pauschalbetrages. Er fügte eine handschriftliche Übersicht über seinen zusätzlichen Arbeitsverdienst durch Bergmannstreuegeld - "Treuezuschlag" von 8%, erhalten 1963 bis 1965, und von 10% des Vorjahresverdienstes, erhalten 1966 bis 1990, - bei. Ferner legte er eine "Erklärung über den Nachweis von jährlichen Zahlungen an Angehörige der AVItech im ehemaligen VE Braunkohlenkombinat S. und seiner Kombinatsbetriebe, die als zusätzliche Arbeitsentgelte im Zusammenhang mit dem AAÜG anzurechnen sind" des ehemaligen Generaldirektors des VE BKK S. P. vom 26. April 2010 und des Direktors Sozialökonomie Dr. W. vom 11. April 2010 vor. Dort heißt es u.a.: " erklären wir, die nachstehend unterzeichnenden, dass im ehemaligen VE Braunkohlenkombinat S. und in den Kombinatsbetrieben VEB B. S., Stammbetrieb entsprechend dem Rahmenkollektivvertrag ... an jeden Beschäftigen jährlich eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung im Bergbau gezahlt worden ist". Die Erklärung enthielt ferner die Rechtsvorschriften und eine Beschreibung der damaligen Umsetzung. Zudem übersandte der Kläger ein Informationsblatt des Braunkohlenwerkes R. vom 8. Juli 1991 und eine Bescheinigung der D. GmbH vom 11. Januar 2000 über den vom 1. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1990 erzielten jährlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsverdienst.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) mit Schreiben vom 20. Februar 2012 mit, dass für den Kläger keine Lohn- und Personalunterlagen vorlägen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2007 ab. Die von diesem begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.

In seinem Widerspruch vom 23. März 2012 machte der Kläger geltend, der zusätzliche Jahresverdienst in Form des Bergmannstreuegeldes sei nachgewiesen und ausgerechnet. Dessen Höhe betrage je nach Jahren der Tätigkeit 8 % oder 10 % seines Vorjahresverdienstes. Er verwies auf den beigefügten Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der Volkseigenen Betriebe der Kohleindustrie - RKV Kohle - (Nr. 103/78).

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2012 als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte könne nicht erfolgen. Die Gewährung und die Höhe des Bergmannstreuegeldes seien von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Der Kläger selbst verfüge nicht über entsprechende Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können.

Dagegen hat der Kläger am 30. Juni 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Die Beklagte habe die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen nicht durchgeführt. Die Glaubhaftmachung ergebe sich aus der vorgelegten Erklärung und seiner Aufstellung. Zudem sei die Berechnung des Bergmannstreuegeldes anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen möglich. Im Übrigen sei er seinen Arbeitskollegen E. Sch., G. J. und U. K. gleichgestellt gewesen, für die die erforderlichen Unterlagen der Firma R. O. S. GmbH vorgelegen hätten. Für diese sei in Absprache mit der Beklagten ein fiktiver Betrag für das Bergmannstreuegeld zugrunde gelegt worden.

Die Beklagte hat vorgetragen, wegen des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht habe die R. O. S. GmbH Verdienstauskünfte nur noch für die bis zum 31. Dezember 2011 beim Rentenversicherungsträger/Zusatzversorgungsträger eingegangenen Anträge erteilt. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen trotz vorangegangener Aufforderungen jedoch erst am 19. Januar 2012 vorgelegt. Nachdem auf ihr Schreiben vom 26. November 2011 keine Reaktion von dessen Seite erfolgt sei, sei der Vorgang damals abgeschlossen worden.

Die Beklagte hat ein Schreiben der V. Europe Business Services GmbH (V. GmbH) vom 2. Juli 2012 vorgelegt, wonach eine Bescheinigung über die Zahlung der zusätzlichen Belohnung mangels Vorliegens von Lohnunterlagen nicht habe ausgestellt werden können.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht beantragt, weitere Arbeitsentgelte in Form der gewährten JEP und in Form des gewährten Bergmannstreuegeldes in der Zeit vom 9. Juni 1962 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Das Bergmannstreuegeld sei entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senates Arbeitsentgelt. Der Zufluss der geltend gemachten Entgelte - einer konkret bestimmten JEP-Summe und eines bestimmten Bergmannstreuegeldes - sei aber weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, die behaupteten Prämienzahlungen für die JEP konkret zu beziffern und Unterlagen, aus denen sich die Zahlungen ergeben könnten, vorzulegen. Aus den Erklärungen des Generaldirektors P. und des Direktors für Sozialökonomie Dr. W. könnten keine Schlüsse auf die gezahlten Prämien im Betrieb des Klägers gezogen werden, da sich die Angaben auf das Kombinat S. bezögen. Für die Berücksichtigung einer pauschalen (Mindest-) Prämie fehle eine gesetzliche Grundlage. Der Kläger habe ferner kein Anerkennungsschreiben zum Nachweis des Erhalts des Bergmannstreuegeldes in den streitigen Jahren vorgelegt. Eine Vernehmung der angebotenen Zeugen habe die Kammer nicht für erforderlich gehalten. Auch die durch den Kläger durchgeführte Berechnung der Zahlungen führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, da die Zahlungen nicht dem Bescheid vom 13. März 2001 entsprächen. Es könne im Übrigen nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob Bergmannstreuegeld in sämtlichen Jahren des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und in welcher Summe mindestens gezahlt worden sei.

Gegen das ihm am 16. März 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2016 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Zufluss von JEP könne auch durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. Dabei könne die Höhe geschätzt werden, selbst wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden könne. Mit den vorgelegten Schreiben der Kombinatsleitungen sei bestätigt worden, dass JEP und Bergmannstreuegelder gezahlt worden seien. Im Übrigen hätten sämtliche Kombinate einheitlich der Leitung des Ministeriums der DDR unterstanden. Die in der Erklärung enthaltenen Maßnahmen seien auch für Beschäftigte anderer Braunkohlekombinate im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchzusetzen gewesen. Das Bergmannstreuegeld habe eine Gegenleistung für seine im Bergbau erbrachte Arbeitsleitung dargestellt und sei wie die JEP lohnsteuerpflichtiges Einkommen gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau Roßlau vom 23. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2001 weitere Arbeitsentgelte in Form der gewährten Jahresendprämie sowie des gewährten Bergmannstreuegeldes in der Zeit vom 9. Juni 1962 bis zum 30. Juni 1990 gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Der Kläger habe den Zufluss der geltend gemachten weiteren Arbeitsentgelte weder nachweisen noch glaubhaft machen können.

Auf die schriftliche Nachfrage des Senats hat die Ehefrau von Herrn J. mitgeteilt, dieser sei 2015 verstorben. Herr K. hat angegeben, zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitskollege des Klägers gewesen zu sein. Herr S. (im Folgenden: Zeuge S.) hat mit Schreiben vom 21. August 2016 angegeben, der Kläger habe wie er während der Zeit der Zusammenarbeit von September 1970 bis zum 30. Juni 1990 jährlich eine JEP erhalten. Weil der Plan immer erfüllt und übererfüllt worden sei und der Kläger nach seiner Kenntnis keine Verfehlungen wie Fehlschichten und Arbeitsbummelei gehabt habe, sei immer eine volle Auszahlung der JEP in Höhe von 10 % des Bruttogehaltes erfolgt. Über die Höhe von dessen Bruttoverdienst könne er jedoch keine Aussagen treffen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senates gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 13. März 2001 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hatte nach § 6 AAÜG weder einen Anspruch auf eine Feststellung der Bergmannstreuegeld (A.) noch der geltend gemachten JEP (B.) als weitere Arbeitsverdienste in der Zusatzversorgung der AVItech. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der Klage beim Sozialgericht war zunächst die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. März 2001 hinsichtlich der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form des gewährten Bergmannstreuegelds in der Zeit vom 9. Juni 1962 bis zum 30. Juni 1990. Darüber hatte die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 entschieden. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht hat der Kläger seinen Antrag erweitert und die Überprüfung des Bescheides vom 13. März 2001 hinsichtlich der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form der JEP für denselben Zeitraum begehrt. Eine darin liegende Klageänderung wäre schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte ohne Widerspruch hierauf eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).

A.

Für die Zeit vom 9. Juni 1962 bis zum 30. Juni 1990 besteht kein Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte in Form von Bergmannstreuegeld.

1.

Der Senat lässt offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, weil er eine schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009, L 1 R 91/06, juris).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).

Der Anwendungsbereich des AAÜG ist jedenfalls vorliegend für die Zeit vom 9. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2001 bestandskräftig festgestellt.

2.

Es kann hier ebenfalls dahinstehen, ob das Bergmannstreuegeld als Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) zu qualifizieren ist. Die weiteren Voraussetzungen für die Feststellung des Bergmannstreuegeldes liegen nicht vor.

a.

Nach dem Recht der DDR (§ 3 Abs. 1 der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 (GBl. der DDR 1950 I, S. 832) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 9. April 1964 (GBl. 1964 II, S. 313, im Folgenden: Prämien-VO)) wurde das Bergmannstreuegeld als eine zusätzliche Belohnung für die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb gezahlt und diente als Anerkennung für die geleistete Arbeit der im Bergbau Beschäftigten (§ 3 Abs. 18 dieser Verordnung). Die Auszahlung des Bergmannstreuegeldes erfolgte jeweils am Freitag vor dem Tag des Deutschen Bergmanns (zul.: Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters), wobei den Beschäftigten ein Anerkenntnisschreiben auszuhändigen war. Der Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters wurde letztmals am ersten Sonntag im Monat Juli 1989 gefeiert.

Die Höhe des Bergmannstreuegeldes hing von der Beschäftigung über oder unter Tage sowie von der Dauer der Beschäftigungszeit in einem Betrieb des Bergbaus ab. Es musste sich um Betriebe gehandelt haben, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige aufgeführt waren. Das Bergmannstreuegeld wurde auch nicht als feststehender Betrag ausgezahlt, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer Vielzahl persönlicher und sachlicher Faktoren bestimmt (vgl. z.B. § 3 Abs. 8 Buchst. b) der Prämien-VO zur Bedeutung von Fehlschichten und die Aufzählung in § 3 Abs. 14 Satz 2 Buchst. a) bis i) Prämien-VO zur Berechnung des maßgeblichen Bruttoverdienstes des Vorjahres).

Die vom Kläger geltend gemachten 8 % des durchschnittlichen Bruttojahresverdienstes des Vorjahres für 1963 bis 1965 setzen notwendig eine fünfjährige Beschäftigungszeit und die geltend gemachten 10 % ab 1966 setzen notwendig eine zwölfjährige Beschäftigungszeit in einem volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieb voraus (§ 3 Abs. 3 Buchst. c i.V.m. § 1 Abs. 2 der Prämien-VO).

b.

Der Kläger hat die behaupteten Zahlungen in den hier streitigen Jahren von 1962 bis 1990 nicht nachgewiesen.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).

In Anwendung dieser Grundsätze hält der erkennende Senat vorliegend den Beweis für erfolgte Zahlungen und deren konkrete Höhe nicht für erbracht. Der Kläger muss in diesem Zusammenhang nachweisen, dass die genannten Voraussetzungen für jedes geltend gemachte Jahr vorgelegen haben und dass ihm die geltend gemachten Beträge auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden sind.

Dieser Nachweis konnte hier nicht geführt werden. Unterlagen, die den Zufluss von Bergmannstreuegeld und eine bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Anerkennungsschreiben, Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder im SV-Ausweis, Lohnmarken u.ä.), liegen nicht vor.

Weder die Rhenus Office Systems GmbH noch die M. oder die V. GmbH haben Angaben zu einer weiteren Entlohnung in Form des Bergmannstreuegeldes machen können.

Abgesehen von der Frage, ob sie auf Beschäftigte des VEB B. Mulde-Nord bzw. B. Anwendung findet, enthält die von dem Kläger vorgelegte "Erklärung " der Herren P. und Dr. W. vom 11. April 2010 lediglich allgemeine Ausführungen zur Zahlung des Bergmannstreuegeldes. Es wird nicht behauptet, dass die beiden Herren an den Kläger erfolgte Zahlungen selbst dem Grunde und der Höhe nach bestätigen könnten.

c.

Der Kläger hat die behauptete jährliche Auszahlung und die Höhe des Bergmannstreuegeldes auch nicht glaubhaft gemacht hat.

Im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG ist eine Glaubhaftmachung gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG grundsätzlich möglich. Denn dort ist dieser Beweismaßstab ausdrücklich zugelassen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RS 4/16 R (14)). Danach wird der glaubhafte gemachte Teil des Verdienstes zu 5/6 berücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung kann sich auf den Zufluss und auf die Höhe der Zahlungen beziehen. Es ist für eine Glaubhaftmachung der Höhe der geflossenen Prämien nicht erforderlich, dass der Zufluss nachgewiesen ist (BSG, a.a.O., (15)).

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift liegen vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.

a.a.

Der Senat hält die behauptete jährliche Zahlung von Bergmannstreuegeld zwar für möglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Es liegt hier nur eine - durch keine prüffähigen Unterlagen zu bestätigende - Angabe des Klägers vor. Dies reicht aber nicht aus.

Die vorgelegte "Erklärung " der Herren P. und Dr. W. vom 11. April 2010 ist ebenfalls nicht geeignet, eine Zahlung von Bergmannstreuegeld an den Kläger überwiegend wahrscheinlich zu machen. Dort heißt es, dass in dem VE Braunkohlenkombinat S. und in den dort genannten Kombinationsbetrieben an jeden Beschäftigten jährlich eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung im Bergbau gezahlt worden sei. Dies trifft auf den Kläger bereits deshalb nicht zu, da er nicht zu den Beschäftigten dieser Betriebe gehörte. Das VE Braunkohlekombinat B. wird bei den ausdrücklich aufgeführten Betrieben, die vom Geltungsbereich der Erklärung umfasst werden, nicht genannt. Darüber hinaus würde dies noch nicht für eine Glaubhaftmachung der jährlichen Zahlung genügen.

b.b.

Die vom Kläger geltend gemachten 8 % Treuezuschläge für 1962 bis 1964 wegen fünfjähriger Beschäftigungszeit und 10% für 1965 bis 1990 wegen zwölfjähriger Beschäftigungszeit sind nachvollziehbar, da er ab dem 1. September 1966 die notwendige zwölfjährige Beschäftigungszeit (§ 3 Abs. 3 Buchst. c) der Prämien-VO) erfüllt haben dürfte. Bei Absolventen von Hoch- und Fachschulen wurde die Studienzeit anwartschaftssteigernd angerechnet, wenn sie unmittelbar vor dem Schulbesuch mindestens ein Jahr im Arbeitsverhältnis mit einem Bergbaubetrieb gestanden haben und innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Studienzeit in einen Bergbaubetrieb zurückkehrten (§ 3 Abs. 6 Buchst. b) Nr. 1 der Prämien-VO). Die Lehrzeit im Bergbau wurde auf die Dauer der Anwartschaft im Bergbau angerechnet (§ 3 Abs. 12 Satz 2 der Prämien-VO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich bei dem VEB Z. R., bei welchem der Kläger vor dem Studium mehr als ein Jahr, nämlich vom 1. September 1956 bis zum 27. August 1959, als Dreher beschäftigt war, um einen Bergbaubetrieb in diesem Sinne gehandelt hat. Nach dem Abschluss seines Fachstudiums an der Bergingenieurschule G. A. Z. am 29. Juni 1962 war der Kläger ab 9. Juli 1962 wieder in einem Bergbaubetrieb, dem VEB B. Mulde-Nord, tätig. Ausgehend von einem Ausbildungsbeginn am 1. September 1954 bei dem VEB Z. R. ist anzunehmen, dass die erforderlichen zwölf Jahre ab 1. September 1966 vorgelegen haben.

d.

Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden kann, dass im vorliegenden Einzelfall Bergmannstreuegeld gezahlt wurde, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe jeweils zur Auszahlung gelangte. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten, weil das Bergmannstreuegeld nicht als feststehender Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall aufgrund verschiedener persönlicher und sachlicher Faktoren bestimmt wurde (vgl. z.B. § 3 Abs. 8 Buchst. b) der Prämien-VO zur Bedeutung von Fehlschichten, die Aufzählung in § 3 Abs. 14 Satz 2 Buchst. a) bis i) der Prämien-VO zur Berechnung des maßgeblichen Bruttoverdienstes sowie die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in § 3 Abs. 14 der Prämien-VO i.d.F. gemäß Anlage 9 des RKV Kohle vom 7. September 1978).

Darüber hinaus sind die Angaben des Klägers zur Höhe des Bergmannstreuegeldes in der am 19. Januar 2012 der Beklagten vorgelegten handschriftlichen Auflistung sind nicht zutreffend. Der Kläger hatte seiner Berechnung nicht sein tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt, wie von der D. GmbH unter dem 11. Januar 2000 mitgeteilt, zugrunde gelegt. Er war vielmehr von dem im Versicherungsverlauf vom 8. Mai 2000 "hochgewerteten" (mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigten) Arbeitsverdienst ausgegangen. Die behauptete Höhe des Bergmannstreuegeldes kann bereits deswegen nicht stimmen.

B.

Die Beklagte war auch berechtigt, keine weiteren Arbeitsentgelte in Form der JEP für die Zeit vom 9. Juni 1962 bis 30. Juni 1990 festzustellen.

Das Begehren des Klägers scheitert ebenfalls daran, dass der Zufluss der geltend gemachten Prämien für die Jahre 1962 bis 1990 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht dies zu dessen Lasten.

1.

Einen Nachweis für die behaupteten Prämienzahlungen und deren Höhe hat der Kläger nicht erbracht. Er hat lediglich behauptet, in den Jahren JEP erhalten zu haben. Deren jeweilige Höhe hat er aber nicht genannt. Vielmehr hat er in dem bei der Beklagten am 19. Januar 2012 eingegangenen Schreiben ohne Datum selbst eingeräumt, die Zahlung der JEP nicht nachweisen zu können, und um die Anerkennung eines Pauschalbetrages gebeten.

Bei den streitigen JEP handelt es sich um Verdienst im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG, das dem Grunde nach als Entgelt anerkannt werden kann.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte JEP Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

In der DDR konnten die Werktätigen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgeltes erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf JEP, wenn

die Zahlung einer JEP für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,

der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und

der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.

b.b.

Es fehlt hier am Nachweis der nach §§ 117, 118 AGB-DDR spezifischen Voraussetzungen, dass in den Jahren 1962 bis 1990 jeweils eine JEP gezahlt werden konnte, sowie auch am Nachweis des Zuflusses dieser zusätzlichen Entgelte an den Kläger. Der Empfänger der JEP trägt die Beweislast dafür, dass damals die vorgenannten Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.).

Der erkennende Senat hält den Nachweis für Zahlungen und deren konkrete Höhe in den oder für die jeweils streitigen Jahren 1962 bis 1990 nicht für erbracht.

Unterlagen zur Zahlung von JEP konnten nicht vorgelegt oder ermittelt werden. Weder die Firma R. Logistik noch die V. GmbH oder die M. konnten Angaben über gezahlte JEP machen. Auch ist der "Erklärung " der Herren P. und Dr. W. vom 11. April 2010 aus den unter A 2b) dargestellten Gründen keine Bestätigung über die Zahlung von JEP zu entnehmen.

2.

Der Zufluss der geltend gemachten JEP für die Jahre 1962 bis 1990 ist auch im Sinne des § 6 Abs. 6 AAÜG nicht glaubhaft gemacht worden.

Eine Zahlung von JEP bis zum Jahr 1965 schließt der Senat aus. Nach dem Recht der DDR war neben dem arbeitsvertraglichen Lohn die Gewährung von Prämien unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Betriebes erst ab 1966 vorgesehen. Nach der Vorschrift des § 53 Gesetzbuch der Arbeit der DDR vom 12. April 1961 (Gbl. 1961 I S. 27) waren zunächst in den Betrieben Prämienfonds zu bilden und Prämienordnungen auszuarbeiten. Erst in § 39 Abs. 4 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der DDR vom 23. November 1966 (Gbl. 1966 I, S. 111) war die Gewährung von Prämien zusätzlich zum Lohn für die Erreichung hoher ökonomischer Ergebnisse des Betriebes geregelt.

Für die übrige Zeit in den Jahren 1966 bis 1990 hält der Senat die Zahlung von JEP zwar für möglich, aber nicht für überwiegend wahrscheinlich. Schließlich behauptet der Kläger lediglich, JEP regelmäßig erhalten zu haben.

Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden könnte, dass im vorliegenden Einzelfall JEP gezahlt wurden, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob dies in allen Jahren des Zeitraums von 1966 bis 1990 der Fall war und vor allem, welche Summe jeweils zur Auszahlung gelangt sein sollte.

Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich aber auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten. Denn nicht der Durchschnittslohn der Werktätigen des Betriebes war maßgeblich für die Festlegung der Höhe der JEP, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der individuellen Kennziffern zur Berechnung der JEP für den einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen Faktoren abhängig (s.o.). Selbst die Kenntnis des Durchschnittslohns eines Werktätigen wäre nicht ausreichend, um die Zahlung einer JEP in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2015, L 5 RS 668/14, juris, Rdnr. 55 f.).

Die schriftliche Aussage des Zeugen S. ist insoweit nicht geeignet, die Höhe der JEP glaubhaft zu machen. Er konnte die Höhe der dem Kläger ausgezahlten JEP nicht benennen. Seine Aussage, der Kläger habe eine volle Auszahlung der JEP in Höhe von 10 % des Bruttogehaltes erhalten, beruhte auf der bloßen Mutmaßung, dass dieser keine Verfehlungen aufzuweisen hätte. Darüber hinaus hatte er keine Kenntnis von der Höhe des Bruttoverdienstes des Klägers.

3.

Entgegen den klägerischen Ausführungen kommt eine Schätzung der Höhe der JEP i.S.v. § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei fehlender Glaubhaftmachung von deren konkreter Höhe nicht in Betracht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2016, B 5 RS 2/16 R, B 5 RS 3/16 R, B 5 RS 4/16 R, B 5 RS 5/16 R, B 5 RS 6/16 R, B 5 RS 8/16 R, B 5 RS 9/16 R), dass § 6 AAÜG als abschließende Spezialnorm für die allgemeine Schätzungsvorschrift nach § 287 Abs. 1 ZPO keinen Raum lässt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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