L 1 R 469/15 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 342/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 469/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. September 2015 abgeändert. Die Vergütung wird auf 1.694,56 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für ein fachärztliches Sachverständigengutachten.

Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Im Termin des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau (S 15 R 342/10) zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 13. Dezember 2012 hatte die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Das SG bestellte ihn im Rahmen der Beweisanordnung vom 14. Juli 2011 zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Beantwortung der standardisierten Beweisfragen zur Feststellung der Gesundheitsstörungen der Klägerin und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben.

Der Beschwerdegegner erstattete auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 15. November 2011 von 10:10 bis 13:10 Uhr das fachärztliche Gutachten vom selben Tag. Dieses 28 Seiten umfassende Gutachten gliedert sich in Angaben zur Aktenlage, zur Anamnese und zu den Untersuchungsbefunden. Anschließend erfolgt die zusammenfassende Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 79 bis 110 der Gerichtsakten aus dem Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

Mit seiner Rechnung vom 28. November 2011 machte der Beschwerdegegner gegenüber dem SG einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.857,30 EUR geltend. Die hierin abgerechneten 22,5 Arbeitsstunden zum Stundensatz von 60 EUR nach der Honorargruppe M 2 schlüsselte er wie folgt auf:

Aktenstudium 6,5 Stunden

Ausarbeitung 8 Stunden

Untersuchung 3 Stunden

Diktat, Korrektur 5 Stunden

Weiter machte er für elektrophysiologische Untersuchungen eine Entschädigung für besondere Verrichtungen über 161,76 EUR geltend. Ferner gab er Schreibgebühren von 39 EUR, Kopierkosten von 2 EUR und Portoauslagen von 8 EUR an. Er summierte die vorgenannten Einzelbeträge zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 19 % (296,54 EUR) zu einer Gesamtsumme von 1.857,30 EUR.

Die Urkundsbeamtin des SG setzte die Vergütung am 8. Dezember 2011 auf 1.587,46 EUR fest. Für das eingeholte Gutachten sei nur ein Zeitaufwand von 19,5 Stunden (davon 3,5 Stunden für die Ausarbeitung) statt 22,5 Stunden erforderlich gewesen. Für elektrophysiologische Untersuchungen seien nach Nr. 305 der Anlage 2 zu § 10 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) maximal 115 EUR zu erstatten.

Unter dem 20. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung.

Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das SG die Vergütung auf 1.801.66 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte bestünden keine Bedenken gegen den beantragten Zeitaufwand von 22,5 Stunden. Für die wiedergegebenen Befunde, den bisherigen Akteninhalt sowie die Anamnese seien fünf Stunden, für den gutachterlichen "Kern"-Teil weitere drei Stunden, insgesamt also acht Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens zu berücksichtigen. Die elektrophysiologischen Untersuchungen könnten nur mit 115 EUR berücksichtigt werden.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat gegen den ihm am 23. September 2015 zugestellten Beschluss des SG unter dem 6. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist sodann dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt vorgelegt worden. Er ist der Auffassung, insgesamt könnten lediglich 18 Stunden berücksichtigt werden. Für die Ausarbeitung des Gutachtens seien lediglich 3,5 statt acht Stunden erforderlich gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beweisfragen lediglich auf 6,5 Seiten teilweise stichpunktartig zusammengefasst worden seien.

Der Beschwerdeführer beantragt,

eine Vergütung in Höhe von 1.480,36 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält bezüglich der zusammenfassenden Beurteilung und der Beantwortung der Beweisfragen insgesamt eine Stunde pro Seite unter Verweis auf die Hinweise zur Vergütung der von den Sozialgerichten im Freistaat Sachsen beauftragten Sachverständigen für angemessen. In seinem Gutachten umfasse die zusammenfassende Beurteilung einschließlich der Beweisfragen und Diagnosen 6,5 Seiten. Die Höhe der Vergütung der elektrophysiologischen Untersuchungen werde nicht weiter beanstandet.

Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte aus dem Beschwerdeverfahren und aus dem Hauptsacheverfahren verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.

Die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgt durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 4 Abs. 7 Satz 1 des JVEG). Gründe für eine Übertragung auf den Senat im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG liegen nicht vor.

Der erforderliche Schwellenwert für die statthafte Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist erreicht, da der Beschwerdeführer eine um 326,30 EUR geringere Vergütung erstrebt.

2.

Die Beschwerde ist teilweise begründet, da die Vergütungsfestsetzung des SG hinsichtlich der anzusetzenden Stundenanzahl rechtswidrig ist. Die Vergütung ist auf der Grundlage von 21 Aufwandsstunden festzusetzen. Insbesondere sind für die Ausarbeitung des Gutachtens sind lediglich 6,5 statt der vom Beschwerdegegner in Ansatz gebrachten acht Stunden zu berücksichtigen.

Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich gemäß den §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98; LSG Thüringen, Beschluss vom 28. Dezember 2011, L 6 SF 1586/11 E; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2010, L 2 SF 12/10 B m.w.N.; zitiert nach juris).

Wegen der Vielfalt der möglichen Sachverhalte, die einer Begutachtung zugrunde liegen können, ist es aus Gründen der Handhabbarkeit sowie der Gleichbehandlung geboten, eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen und einen objektivierenden Maßstab zu entwickeln, der für alle Sachverständigenentschädigungen gleichermaßen gilt. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Daher beschränkt sich die Überprüfung der Kostenrechnung regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung anhand dieses objektivierenden Maßstabs (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Oktober 2012, L 5 SF 64/11 KO, juris Rn. 15).

Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, die gelieferten Seiten in Standardseiten umzurechnen. Denn erfahrungsgemäß werden die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und teilweise mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzulegen. Hierfür geht der Senat von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Eine Standardseite enthält gerundet 1.800 Anschläge.

Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, die gutachterlichen Ausführungen zu verfassen. Der Senat geht davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können; also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Soweit eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt, muss die eigentliche Beurteilung herausgefiltert werden. Nur diese Seiten werden mit einer Standardseite pro Stunde vergütet (so auch LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.; LSG Thüringen, a.a.O.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 15 SF 396/09, juris), und das unabhängig von der Honorargruppe. Denn die Schwierigkeit des Gutachtens wird bereits mit dem Stundensatz abgegolten und kann daher beim Zeitaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

Dies zugrunde gelegt, kann lediglich ein Zeitaufwand von 6,5 Stunden als plausibel angenommen werden. Die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beginnt auf Seite 21 des Gutachtens und endet auf Seite 27 oben. Diese 6,5 Seiten sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Sie enthalten nach den eben genannten Kriterien keine Passagen, die herauszufiltern sind. Die Seiten 21 bis 26 des Gutachtens weisen durchschnittlich 1.856 Anschläge auf. Insgesamt entsprechen die 6,5 Seitenzahlen demnach auch 6,5 Standardseiten, so dass ein Zeitaufwand von 6,5 Stunden plausibel ist. Dies wird vom Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung auch selbst angenommen.

Der Beschwerdegegner hat im Rechtsstreit S 15 R 342/10 ein durchschnittlich schwieriges Gutachten erstattet. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Honorargruppe M 2 sind erfüllt. Die weiteren Vergütungsbestandteile sind im vorliegenden Fall nicht (mehr) streitig.

Unter Zugrundelegung von insgesamt 21 Stunden ergibt sich bei einem Stundensatz von 60 EUR eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.260 EUR. Zuzüglich der Schreibgebühren von 39 EUR, Kosten für Aktenkopien von 2 EUR, Portoauslagen von 8 EUR, der Entschädigung für besondere Verrichtungen (§ 10 JVEG) über 115 EUR sowie der Mehrwertsteuer von 19 % (270,56 EUR) ergibt sich eine Gesamtsumme von 1.694,56 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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