L 4 P 1152/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 4039/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1152/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen bei den Versicherten, die das Pflegegeld alten Rechts erhielten und deswgeen ab 01.04.1995 in Pflegestufe II eingeordnet waren, eine Herabsetzung erfolgen darf.
Auf die Berufung des Klägers werden das Ur-teil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2000 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergericht-lichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe II im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) über den 30. April 1999 hinaus (bis zur Wiederbewilligung ab 01. September 2002) zu gewähren hat.

Der am 1939 geborene, bei der Beklagten pflegeversicherte Kläger erlitt im Januar 1992 eine Kleinhirnblutung. Als Folge hiervon sind nach durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen Ko-ordinationsstörungen sowie Gedächtnis- und Sprachstörungen verblieben; zudem leidet der Klä-ger an Schwindelgefühlen. Wegen des hierdurch bedingten Hilfebedarfs bezog der Kläger bis 31. März 1995 Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff des Fünften Bu-ches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der bis zum 31. März 1995 gültig gewesenen Fassung (a.F.). Grundlage der Leistungsbewilligung vom 02. Juli 1992 war das Gutachten der Dr. R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Stuttgart vom 30. Juni 1992. Die von Dr. R. am 22. Februar 1993 durchgeführte Wiederholungsuntersuchung im häuslichen Bereich ergab, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung keinerlei Besserung festzustellen war (Gutachten vom 24. Februar 1993). Am 06. Juli 1994 führte Dr. B. vom MDK in B. eine erneute Untersu-chung des Klägers im häuslichen Bereich durch. Ausweislich seines Gutachtens vom selben Tag führte er aus, dass beim Kläger im Bereich der linken Körperhälfte weiterhin Koordinationsstö-rungen bestünden; der Gang sei durch starken Schwindel sehr unsicher, weshalb ständige Beglei-tung notwendig sei. Im Bereich des linken Armes und des linken Beines bestehe eine leichte Parese. Zudem leide der Kläger an starken Konzentrationsstörungen, wobei er beim Lesen Wort für Wort aufnehmen müsse. Im Vergleich zu der Voruntersuchung am 22. Februar 1993 sei eine wesentliche Besserung nicht eingetreten. Ein ständiger Hilfebedarf bestehe im Bereich der Mobi-lität und Motorik beim Gehen, Treppensteigen, Aufstehen/Hinsetzen sowie beim Stehen, im Be-reich der Hygiene beim Waschen, Duschen/Baden, der Zahn-/Mundhygiene, beim Käm-men/Rasieren, bei der Verrichtung der Notdurft, beim An- und Auskleiden sowie bei den haus-wirtschaftlichen Verrichtungen, im Bereich der Ernährung bei der Zubereitung der Nahrung so-wie im Bereich der Kommunikation bei der Koordination des Tagesablaufs. Häufig benötige der Kläger darüber hinaus Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen sowie bei der Aufnahme der Nahrung, ferner gelegentlich bei der Kommunikation durch Sehen, Sprechen und Hören. In der Folgezeit führte die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 13. Februar 1995 aus, dass er ab 01. April 1995 anstelle der bisherigen Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit Pflegegeld nach Pflegestufe II erhalte.

Auf Veranlassung der Beklagten führte Dr. B. am 29. Mai 1996 eine weitere Nachuntersuchung des Klägers im häuslichen Bereich durch. Dabei stellte er ausweislich seines Gutachtens vom 01. Juli 1996 fest, dass sich der Allgemeinzustand des Klägers nur minimal gebessert habe. Im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zeige er einen unsicheren Gang sowie eine Stand- und Gangataxie. Zudem seien Koordinationsstörungen festzustellen, wobei das Greifen mit der linken Hand erschwert sei. Hierdurch bestehe ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege beim Baden (einmal täglich) und Kämmen/Rasieren (einmal täglich) von 70 Minuten täglich. Im Be-reich der Ernährung bestehe ein Hilfebedarf bei der mundgerechten Zubereitung (einmal täglich) von fünf Minuten täglich und im Bereich der Mobilität beim An-/Auskleiden (zweimal täglich) beim Stehen, Gehen und Treppensteigen (jeweils mehrmals täglich) von insgesamt 70 Minuten täglich. Dieser Hilfebedarf entspreche weiterhin der Pflegestufe II. Am 03. Februar 1999 führte Dr. B. auf Veranlassung der Beklagten eine erneute Nachuntersu-chung im häuslichen Bereich durch. Ausweislich seines Gutachtens vom 23. Februar 1999 stellte er dabei eine etwas verminderte grobe Kraft links fest, einen etwas unsicheren Gang mit leichtem Nachziehen des linken Beines sowie Koordinationsstörungen der linken Hand. Das Aufstehen aus dem Sitzen sei dem Kläger selbstständig möglich. Ebenso das Drehen im Liegen. In der Wohnung könne sich der Kläger ohne Hilfsmittel fortbewegen, bedürfe jedoch der Beaufsichti-gung wegen Sturzgefahr. Hierdurch bedingt bestehe im Bereich der Körperpflege ein Hilfebedarf beim Waschen (Teilübernahme der Ganzkörperwäsche - Hilfe bei Rücken und Beinen, dreimal wöchentlich) von acht Minuten täglich, beim Baden (Teilübernahme - Hilfe bei Rücken und Beinen, viermal wöchentlich) von elf Minuten täglich sowie bei der Darm- und Blasenentleerung (Teilübernahme beim Richten der Kleidung, drei- bis viermal täglich) von vier Minuten täglich, insgesamt somit von 23 Minuten täglich. Im Bereich der Ernährung benötige der Kläger bei der mundgerechten Zubereitung Hilfe im Umfang von neun Minuten täglich (volle Übernahme bei zwei Haupt- und zwei Zwischenmahlzeiten von sechs bzw. zwei Minuten sowie zwei mal beim Flaschen öffnen). Im Bereich der Mobilität bestehe ein Hilfebedarf beim Aufstehen/Zu-Bett-Gehen (Mithilfe wegen Schwindel, zweimal täglich) von zwei Minuten täglich, beim An-/Auskleiden (Teilübernahme beim An- bzw. Entkleiden - Hilfe bei Hosen, Strümpfen und Schu-hen, sechs bzw. drei Minuten) von neun Minuten täglich, beim Gehen (Aufsicht wegen Sturzge-fahr, acht- bis neunmal täglich) von neun Minuten täglich, beim Stehen (Besteigen der Bade-wanne, viermal wöchentlich), beim Treppensteigen (Begleitung - Wohnung über zwei Ebenen, einmal täglich) von vier Minuten täglich sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Woh-nung (einmal wöchentlich) von einer Minute, insgesamt somit von 26 Minuten. Zusammenfas-send führte Dr. B. aus, der Zeitaufwand für die Grundpflege habe sich seit der letzten Begutach-tung etwas verringert und entspreche jetzt nur noch der Pflegestufe I. Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sein Hilfebedarf jetzt lediglich noch der Pflegestufe I entspreche und gab diesem Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nachdem der Kläger sich nicht geäußert hatte, führte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 1999 aus, der Aufwand für die Grundpflege habe sich seit der letzten Begutachtung verringert und entspreche nur noch der Pflegestufe I. Die bisherige Pflegestufe werde daher mit Wirkung ab 01. Mai 1999 aufgehoben; ab diesem Zeitpunkt erfolge die Einstufung in Pflegestufe I. Hier-gegen erhob der Kläger Widerspruch und legte das vom 19. bis 25. März 1999 von seiner Ehe-frau und seiner Tochter geführte Pflegetagebuch vor. Aufgrund des sodann am 12. Juli 1999 durchgeführten Hausbesuchs erstattete Dr. Br. vom MDK in B. das weitere Gutachten vom 23. Juli 1999. Darin ermittelte er einen Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege beim Waschen (Anleitung und teilweise Übernahme bei der Ganzkörperwäsche, viermal wöchentlich), Baden (vollständige Übernahme, dreimal wöchentlich) und bei der Zahnpflege (Anleitung und teilweise Übernahme, dreimal täglich) von jeweils neun Minuten täglich, beim Kämmen (Anleitung, zweimal täglich) von zwei Minuten täglich sowie beim Rasieren (Anleitung, einmal täglich) von vier Minuten täglich. Im Bereich der Ernährung erhob er einen Hilfebedarf bei der mundgerech-ten Zubereitung (vollständige Übernahme, drei Hauptmahlzeiten zu je zwei Minuten, zwei Zwi-schenmahlzeiten zu je einer Minute) von acht Minuten täglich. Im Bereich der Mobilität legte er einen Hilfebedarf beim Aufstehen/Zu-Bett-Gehen (vollständige Übernahme, dreimal täglich) von drei Minuten täglich, beim An-/Auskleiden (Anleitung und teilweise Übernahme beim An- und Entkleiden von sieben bzw. drei Minuten) von zehn Minuten täglich, beim Gehen (Beaufsichti-gung fünfmal zu Tisch, einmal zum Bad, siebenmal zum WC) von 13 Minuten täglich, beim Stehen (Hilfe vom WC jeweils eine halbe Minute, siebenmal täglich, aufgerundet vier Minuten; Transfer in oder aus der Badewanne, sechsmal wöchentlich, umgerechnet eine Minute täglich) von fünf Minuten täglich, beim Treppensteigen (Beaufsichtigung, zweimal täglich) von vier Mi-nuten täglich sowie beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung (Krankengymnastik, Wege-zeit insgesamt 20 Minuten, einmal wöchentlich; Arztbesuche, ein- bis zweimal je Quartal, umge-rechnet eine Minute) von vier Minuten täglich zugrunde. Der insoweit ermittelte Hilfebedarf von rund 80 Minuten täglich im Bereich der Grundpflege entspreche der Pflegestufe I. Die Beklagte schaltete hierauf erneut den MDK zu der Frage ein, in welchen Bereichen gegenüber dem Gut-achten aus dem Jahr 1996 eine wesentliche Besserung, die den Hilfebedarf verringert habe, ein-getreten sei. Hierzu äußerte sich Dr. Br. in seiner Stellungnahme vom 07. September 1999 da-hingehend, dass ein Vergleich der Gutachten aus dem Jahr 1999 mit dem Gutachten aus dem Jahr 1996 relativ schwer sei, da dieses Gutachten deutlich weniger ausführlich sei, was teilweise mit den noch nicht erforderlichen Ausführungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens zusammenhänge. Da im Jahr 1996 im Bereich der Körperpflege ein Hilfebedarf von 70 Minuten angenommen worden sei, und dieser jetzt noch 33 Minuten betrage, könne festgestellt werden, dass insoweit eine Reduktion des Hilfebedarfs vorliege. Dies sei durchaus nachvollziehbar, da eine Stabilisierung und Gewöhnung an die Fähigkeitsstörungen im Laufe der Jahre eintrete, so dass die Restfähigkeiten besser eingesetzt werden könnten. Im Bereich der Ernährung sei nach wie vor Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung in ähnlichem Ausmaß erforderlich, so dass insoweit keine wesentliche Änderung zu verzeichnen sei. Im Bereich der Mobilität ergebe sich jetzt ein Hilfebedarf von 39 Minuten im Vergleich zu einem Zeitaufwand von 70 Minuten im Jahre 1996. Auf Details könne nicht eingegangen werden, da das seinerzeitige Gutachten keine nähere Aufschlüsselung enthalte. Eine Reduktion des Hilfebedarfs sei jedoch durchaus vorstell-bar, da die Entwicklung doch insgesamt positiv gewesen sei. Anfangs sei der Versicherte roll-stuhlpflichtig gewesen, auch habe sich im Laufe der Zeit die Beweglichkeit und Koordination etwas verbessert. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsaus-schusses vom 27. Juni 2000 wurde der Widerspruch sodann zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Juli 2000 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage und mach-te geltend, durch die Begutachtungen der Beklagten sei nicht der Nachweis einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 des Zehnten Buches des Sozialge-setzbuchs (SGB X) erbracht, nachdem das Gutachten vom 12. Juli 1999 lediglich eine gewisse Stabilisierung des Krankheitszustandes beschreibe und im Gutachten vom 06. September 1999 lediglich vage auf eine Gewöhnung an Fähigkeitsstörungen hingewiesen worden sei sowie dar-auf, dass eine Reduktion des Hilfebedarfs durchaus vorstellbar sei. Er legte eine Pflegedokumen-tation sowie in Kopie das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Pflegetagebuch vor, ferner eine Auflistung des täglichen Hilfebedarfs. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Aufzeich-nungen und Darlegungen ergebe sich kein Hilfebedarf von zumindest 120 Minuten täglich im Bereich der Grundpflege. Die Gutachten des MDK vom 23. Februar, 23. Juli und 07. September 1999 zeigten, dass der Kläger aufgrund einer Gewöhnung an die Fähigkeitsstörungen wesentlich selbstständiger geworden sei. Im Bereich der Beweglichkeit und Koordination sei eine Verbesse-rung eingetreten. Zudem sei eine Hilfsmittelversorgung mit einem Rollstuhl nicht mehr erforder-lich. Im Bereich der Grundpflege habe sich der Hilfebedarf dadurch deutlich von ca. 145 Minuten auf ca. 80 Minuten im Tagesdurchschnitt verringert. Das SG vernahm die Ehefrau des Klägers am 22. März 2001 als Zeugin und wies die Klage mit Urteil vom 29. November 2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Pflegestufe II seien ab 01. Mai 1999 nicht mehr erfüllt, nachdem sich unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin im Bereich der Grundpflege lediglich noch ein Hilfebedarf von 116,5 Minuten ergebe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevoll-mächtigten des Klägers am 15. März 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils ver-wiesen.

Dagegen hat der Kläger am 03. April 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und wiederholt seinen Standpunkt, wonach der Nachweis einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen nicht erbracht sei. Beurtei-lungsmaßstab sei allein § 48 SGB X; in diesem Sinne habe sich auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 13. März 2001 (SozR 3-3300 § 18 Nr. 2) geäußert. Soweit die Be-klagte ausgeführt habe, im Februar und Juli 1999 habe er im Gegensatz zu der Begutachtung vom Mai 1996 lediglich noch einen etwas unsicheren Gang mit leichtem Nachziehen des linken Beines gezeigt und sich ohne Hilfsmittel in der Wohnung fortbewegen können, sei dies unzutref-fend, da sich seine Schwindelerscheinungen trotz der von der Beklagten erwähnten Behand-lungsmaßnahmen nicht verringert hätten. Wegen der daraus resultierenden Sturzneigung sei er nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel in der Wohnung fortzubewegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 1999 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 27. Juni 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Soweit das BSG in seinem Urteil vom 13. März 2001 (a.a.O.) in Fällen einer pauschalen Überführung in Pflegestufe II gemäß Art. 45 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) eine Herabstufung nur aufgrund einer nach dem 31. März 1995 eingetretenen Änderung der Verhältnisse für zulässig erachte, sei diese Entschei-dung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Kläger sei, anders als in der genann-ten Entscheidung, nicht mit der Folgebegutachtung in die Pflegestufe I herabgestuft worden; vielmehr sei aufgrund einer weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation weiterhin ein Pflegebedarf nach Pflegestufe II errechnet worden. Bei der sodann erfolgten Wiederholungsbe-gutachtung am 23. Februar 1999 habe als Vergleichsmaßstab dann die unmittelbar vorausgehen-de Begutachtung, mit der erneut Pflegestufe II ermittelt worden sei, herangezogen werden kön-nen. Im Sinne der erwähnten BSG-Rechtsprechung habe es sich insoweit nicht mehr um eine Frage des Bestandsschutzes gehandelt. Dass eine Verringerung des Hilfebedarfs eingetreten sei, ergebe sich im Übrigen nicht nur aus den Gutachten vom 23. Februar und 12. Juli 1999, sondern auch aus der Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Die Verringerung des Hilfebe-darfs lasse durchaus auch auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation schließen. Zwar sei deutlich, dass sich keine weitgehenden Änderungen im Hinblick auf die medizinische Diag-nose und die pflegebegründenden Funktionseinschränkungen ergeben hätten, doch könne grund-sätzlich auch die Stabilisierung des Gesundheitszustandes und die Gewöhnung an die Fähigkeits-störungen zu einer Verringerung des Hilfebedarfs führen. Beispielhaft könne für diese Gewöh-nung angeführt werden, dass der Kläger 1999, anders als noch anfänglich, nicht mehr auf einen Rollstuhl oder einen Rollator als Hilfsmittel angewiesen gewesen sei. Die Beklagte legte das weitere Gutachten des Mitarbeiters Krone vom MDK in Böblingen vom 15. Januar 2003 vor und teilte mit, dass sie im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung dem Klä-ger ab 01. September 2002 wieder Leistungen der Pflegestufe II gewähre. Das darin liegende Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen. Der Vorsitzende des Senats hat Prof. Dr. Bo., Chefarzt der Allgemeinen Inneren Medizin des Städtischen Krankenhauses S., unter dem 31. Oktober 2002 schriftlich als sachverständigen Zeu-gen gehört.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.

Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn mit Bescheid vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2000 hat die Beklagte den Kläger ab 01. Mai 1999 zu Unrecht von Pflegestufe II nach Pflegestufe I zurückgestuft und das Pflegegeld nur noch nach der niedrigeren Pflegestufe gewährt. Die Voraussetzungen für eine derartige Rückstufung lagen nicht vor.

Vorliegend ist zu beachten, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 1992 Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach den inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften der §§ 53 ff SGB V a.F. bezogen hat und die Beklagte diese Leistungen nach Inkrafttreten des SGB XI unter Beachtung von Art. 45 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG ab 01. April 1995 in die Gewährung von Pflege-geld nach Pflegestufe II übergeführt hat. Diese gesetzlich angeordnete Zuordnung der früheren Bezieher von Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit zur Pflegestufe II beruht darauf, dass nach den Erfahrungen der Vergangenheit die große Mehrzahl der Pflegebedürftigen, die Leis-tungen nach den §§ 53 ff SGB V a.F. erhielten, vom Hilfebedarf her zumindest der neuen Pfle-gestufe II zuzuordnen waren. Dieser Einschätzung der Ärzte und Pflegekräfte sollte die Überlei-tungsvorschrift gerecht werden. Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass in Einzelfällen auch solche Versicherten in den Genuss von Leistungen nach Pflegestufe II kom-men, die nach den Kriterien der §§ 14 und 15 SGB XI lediglich der Pflegestufe I oder sogar der sogenannten Pflegestufe 0 hätten zugeordnet werden dürfen. Eine Herabsetzung wegen von An-fang an zu günstiger Einstufung kommt aus Rechtsgründen dabei nicht in Betracht. Da dieser partielle Bestandsschutz auch im Rahmen des § 48 SGB X zu beachten ist, soweit es um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geht, ist eine Herabstufung nach dieser Vorschrift in die Pflegestufe I nur dann möglich, wenn sich der Pflegebedarf nach dem 31. März 1995, also nicht noch zu Zeiten der Geltung alten Rechts, aufgrund tatsächlicher Umstände wie beispielsweise einer gesundheitlichen Besserung, durch Ausstattung mit Hilfsmitteln oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in einem solchen Maße verringert hat, dass nur noch ein Pflegebedarf in den sachlichen und zeitlichen Grenzen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI vorhanden ist. Eine Herabsetzung der Pflegestufe ist bei einem nach Art und Umfang im Vergleich zu dem Zustand vom 31. März 1995 unveränderten Hilfebedarf, also bei fehlender nachträglicher wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, somit ausgeschlossen (BSG vom 13. März 2001, a.a.O.). Wird der erforderliche Hilfebedarf geringer eingeschätzt, muss ausgeschlossen werden können, dass es sich lediglich um eine andere Bewertung handelt, der keine wesentliche Änderung zugrunde liegt.

Die Herabstufung des Klägers in Pflegestufe I wäre daher nur dann in Betracht gekommen, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie noch am 31. März 1995 vorgelegen haben, eine Än-derung eingetreten wäre und diese zu einer Verringerung des Hilfebedarfs geführt hätte, mit der die zeitliche Grenze der Pflegestufe II nicht mehr erreicht wäre. Prüfungsmaßstab kann daher nicht der von der Beklagten vorgenommene Vergleich zwischen den Feststellungen in dem Gut-achten vom 29. Mai 1996 und den Gutachten aus dem Jahr 1999 sein. Denn durch eine Auswer-tung dieser Gutachten lässt sich nicht erheben, ob sich im Pflegebedarf, wie er noch unter der Geltung alten Rechts bestanden hat, eine Änderung im Sinne einer Verringerung ergeben hat. Eine Verringerung des Hilfebedarfs während der Geltungsdauer neuen Rechts belegt nämlich nicht gleichzeitig und zwingend eine entsprechende Änderung auch im Vergleich zu dem noch während der Geltung alten Rechts bestehenden Zustand. Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall diese Schlussfolgerung zutreffend ist. Doch ist beispielsweise denkbar, dass nach In-krafttreten neuen Rechts eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand (etwa durch einen Schlaganfall) und eine damit einhergehende Erhöhung des Hilfebedarfs eintritt, die sich bis zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig zurückgebildet hat. Während der Geltung neuen Rechts ließe sich in diesem Fall bei einem Vergleich des jeweiligen Hilfebedarfs zwar eine Ver-ringerung feststellen, nicht aber bei einem Vergleich mit dem Zustand, wie er noch nach altem Recht vorgelegen hat. Nach Art und Umfang hätte sich insoweit keine Änderung ergeben, so dass auch eine Herabsetzung der Pflegestufe ausgeschlossen wäre. Dieses Beispiel macht deut-lich, dass dem Willen des Gesetzgebers, nämlich all jenen Versicherten, die schon Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach altem Recht bezogen haben, unbeschränkt Leistungen nach Pflegestufe II so lange zu gewähren, wie im Hilfebedarf nach Art und Umfang keine we-sentliche Änderung eingetreten ist, nur Rechnung getragen werden kann, wenn zur Prüfung einer Verringerung des Hilfebedarfs als Vergleichsmaßstab der Zustand herangezogen wird, wie er noch unter Geltung alten Rechts bestanden hat. Denn nur dadurch wird gewährleistet, dass auch Versicherte, die zwar nach früherem Recht die Voraussetzungen der §§ 53 ff SGB V a.F. erfüllt haben und die Voraussetzungen für eine Einstufung in Pflegestufe I oder II nach neuem Recht nicht mehr erfüllen, bei im Wesentlichen unverändertem Hilfebedarf weiterhin Leistungen nach Pflegestufe II erhalten. Damit wird auch jenen Fallgestaltungen Rechnung getragen, bei denen als Folge der Ermittlung überhöhter Zeitwerte in einem nach neuen Recht erstellten ersten Gut-achten ein Rückgang des Hilfebedarf deshalb als plausibel erscheint, weil zutreffende Zeitwerte erst in einem zweiten, beispielsweise nach Inkrafttreten der Begutachtungs-Richtlinien, erstatte-ten Gutachten ermittelt worden sind. Eine derartige Situation ist gerade auch in dem vorliegen-den Verfahren in Betracht zu ziehen. So dokumentiert das Gutachten vom 29. Mai 1996 im Be-reich der Körperpflege einen Hilfebedarf von insgesamt 70 Minuten täglich, obwohl bei den ein-zelnen Verrichtungen ein Hilfebedarf lediglich beim Baden sowie beim Kämmen/Rasieren von jeweils einmal täglich beschrieben wird. Da sich unter Anwendung der Begutachtungs-Richtlinien selbst bei vollständiger Übernahme der genannten Verrichtungen ein Hilfebedarf in dem genannten Umfang bei weitem nicht begründen ließe, liegt die Vermutung nahe, dass dieses Gutachten nicht den seinerzeit tatsächlich erforderlichen Hilfebedarf widerspiegelt, dieser viel-mehr überhöht bewertet wurde. Die Heranziehung der in diesem Gutachten ermittelten Zeitwerte für einen Vergleich mit späteren Feststellungen birgt daher die Gefahr, dass sich ein im Wesent-lichen unveränderter Hilfebedarf allein durch die unterschiedliche Bewertung der Pflegezeiten als Verminderung des Pflegebedarfs darstellt. Zur Beantwortung der Frage, ob nach dem 31. März 1995 eine wesentliche Änderung im Umfang des Hilfebedarfs eingetreten ist, können daher nicht ohne weiteres die Feststellungen in einem erst nach Inkrafttreten neuen Rechts er-stellten Gutachten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beklagte den Kläger zulässigerweise nur dann in Pflegestufe I hätte herabstufen dürfen, wenn festzustellen wäre, dass im Hilfebedarf des Klägers nach dem 31. März 1995 nach Art und Umfang eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Die objektive Beweislast für diese Feststellung trägt dabei die Beklagte. Eine derartige Änderung lässt sich zur Überzeugung des Senats hingegen nicht feststellen. Der Gesundheitszustand des Klägers bzw. seine sich auf den Umfang des Pflegebedarfs auswirken-den Einschränkungen sind zeitnah zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des 31. März 1995 lediglich durch das Gutachten vom 06. Juli 1994 dokumentiert, wobei die bestehenden Einschränkungen des Klägers lediglich sehr allgemein und wenig detailliert beschrieben sind. So wird ein unsiche-rer Gang wegen starken Schwindels erwähnt, weshalb beim Gehen Begleitung erforderlich sei. Ein derartiger Hilfebedarf wird aber sowohl in dem Gutachten aus dem Jahre 1996 beschrieben, als auch noch in den weiteren Gutachten aus dem Jahre 1999. Weiterhin sind in dem Gutachten vom 06. Juli 1994 Koordinationsstörungen der Arme und Hände dokumentiert, die zur Folge haben, dass dem Kläger die Nahrung mundgerecht zubereitet werden muss. Ein derartiger Hilfe-bedarf wird auch noch in den Folgegutachten bei sämtlichen Haupt- und Zwischenmahlzeiten beschrieben. Soweit im Gutachten vom 29. Mai 1996 anders als noch im Gutachten vom 06. Juli 1994 ein Hilfebedarf beim Waschen, der Zahnpflege sowie der Darm- und Blasenentleerung verneint wird, ist dies angesichts der angegebenen Koordinationsstörungen und der hierdurch bedingten Notwendigkeit der Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung durch voll-ständige Übernahme nicht nachvollziehbar. Denn wenn die Pflegeperson bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung diese Verrichtung vollständig übernehmen muss, kann hiermit nicht in Einklang gebracht werden, dass der Kläger über all die feinmotorischen Fähigkeiten verfügen soll, die beim Waschen, der Zahnpflege und der Blasen- und Darmentleerung erforderlich sind. Zudem lässt sich mit der zusammenfassenden Einschätzung des Dr. B., wonach sich der Allge-meinzustand des Klägers seit der letzten Begutachtung (also der vom 06. Juli 1994) nur minimal gebessert habe, nicht in Einklang bringen, dass der Kläger hinsichtlich dieser erwähnten Verrich-tungen tatsächlich völlig selbstständig geworden ist. Denn von einer lediglich minimalen Besse-rung könnte dann nicht gesprochen werden, wenn im Gegensatz zu dem noch ca. zwei Jahre zu-vor vorhanden gewesenen Zustand nunmehr beim Waschen, der Zahnpflege und bei der Blasen-/Darmentleerung kein Hilfebedarf mehr bestehen würde. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger bei den einzelnen Verrichtungen möglicherweise ein Stück weit selbstständiger geworden ist, vermag der Senat mangels konkretisierender näherer Beschreibung der Fähigkeitsstörungen im Gutachten vom 06. Juli 1994 nicht festzustellen. Inwieweit der von der Beklagten herangezo-gene Gesichtspunkt der Anpassung und Gewöhnung gegebenenfalls zu einer Verringerung des Hilfebedarfs geführt hat, lässt sich mangels ausreichender Tatsachengrundlage gleichfalls nicht feststellen. Ohne dass dies im Einzelfall belegt wird, kann eine Änderung der Verhältnisse mit diesen Gesichtspunkten nicht begründet werden. Doch selbst dann, wenn man aus den Darlegungen im Gutachten vom 29. Mai 1996 einen gerin-geren Hilfebedarf als noch im Juli 1994 ableiten wollte, bliebe offen, ob die entsprechende Bes-serung erst nach dem 31. März 1995 eingetreten ist oder bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Letzteres würde aber eine Herabstufung gerade ausschließen.

Da sich eine wesentliche Änderung im Umfang des Hilfebedarfs, wie er am 31. März 1995 be-standen hat, somit nicht feststellen lässt, die Voraussetzungen des § 48 SGB X mithin nicht vor-liegen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger Leistungen nach Pflegestufe II auch über den 30. April 1999 hinaus zu gewähren. Das SG hätte die Klage daher nicht abweisen dür-fen, es hätte dieser vielmehr stattgeben müssen. Das angefochtene Urteil vom 29. November 2001 war deshalb ebenso wie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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