L 4 KR 4071/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 965/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4071/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Versicherte mit einem milbenkotundurchlässigen Reiseset (Bettbezüge u. Matratzenschoner) auszustatten. Addition des Beschwerdewerts
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen je ein mil-benkotundurchlässiges Bettwäsche-Reiseset, bestehend aus Kopfkissenbezug, Bettbezug und Matratzenspannbezug (Reiseset) zur Verfügung zu stellen.

Die am 1987 geborenen Klägerinnen sind Zwillingsschwestern; sie sind bei der Beklagten über ihren Vater familienversichert. Derzeit besuchen sie die 8. Klasse der Realschule in M ... Bei ih-nen besteht ein exogenallergisches Asthma bronchiale bei klinisch relevanter Hausstaubmilben-sensibilisierung. Die Beklagte beteiligte sich bei den Klägerinnen im Oktober 1996/Februar 1997 an den Kosten für je einen antiallergenen Kopfkissenbezug, Oberbettbezug sowie Matratzen-überzug. Ferner beteiligte sich die Beklagte bei der Klägerin zu 2) im Oktober 1998 an den Kos-ten für eine antiallergene Matratze sowie im September 2001, bedingt durch deren Wachstum, an den Kosten für einen größeren antiallergenen Matratzenüberzug. Am 06. Oktober 1998 beantragte der Vater der Klägerinnen für seine Töchter unter Vorlage von zwei Verordnungen des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie M. vom 30. September 1998 die Zurverfügungstellung je eines Reisesets. Er machte geltend, aufgrund der hochgradigen Hausstaubmilbenallergie sei die Verwendung eines solchen Reisesets unerläss-lich. Therapeutisch sei daher auch der Aufenthalt in hausstaubbegünstigtem Gebirgsklima bzw. am Meer. Bei solchen Aufenthalten müssten Matratzen und Bettzeug mit milbenundurchlässigen Bezügen verschlossen werden. Die Verwendung der vorhandenen Bezüge scheide aus, da der Matratzenüberzug zu klein sei und nicht auf die Matratzen in Beherbergungsbetrieben passe. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass beim Abzug der schon vorhandenen Bezüge zur Ver-wendung in einem Beherbergungsbetrieb beim Wiederaufbringen im häuslichen Bett wegen der Reinigung eine Lücke von mindestens ein bis zwei Tagen entstehe. Ein vermehrtes Auf- und Abziehen dieser Bezüge sei auch zu verschleißintensiv und mit der Gebrauchsanweisung unver-einbar. Mit Bescheid vom 05. November 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine Kos-tenübernahme für eine Zusatzausrüstung von milbenundurchlässigen Bettbezügen nicht möglich sei. Nachdem die Klägerinnen der Leistungsablehnung deswegen widersprochen hatten, weil eine überzeugende Begründung für die Ablehnung fehle, bestätigte die Beklagte ihren Stand-punkt mit weiterem Bescheid vom 25. November 1998. Die Zusatzversorgung mit einem Reise-set sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06. Februar 1997 (3 RK 3/96) nicht notwendig. Denn die Leistungspflicht der Krankenkasse gehe nicht so weit, dass jede individuell gewünschte Art der Urlaubsgestaltung zu ermöglichen sei. Dagegen ließen die Klägerinnen Wi-derspruch einlegen, mit dem sie geltend machten, bei den beantragten Reisesets handle es sich nicht um eine Zusatzausrüstung von milbenundurchlässigen Bezügen; der Verwendungszweck sei vielmehr ein anderer; es gehe um die Verwendung bei medizinisch angezeigten Aufenthalten außerhalb des häuslichen Bereichs. Ferner werde die Benutzung bei Schullandheimaufenthalten oder mehrtägigen Schulveranstaltungen bezweckt; die Reisesets würden auch im Rahmen der von ihnen besuchten Jugendgruppe der Pfadfinder anlässlich von Wochenend- und Ferienfreizei-ten eingesetzt. Schließlich solle ihnen ermöglicht werden, gelegentlich bei Freunden, Bekannten und Verwandten zu übernachten. Ohne diese Reisesets wäre ihnen jede außerhäusliche Über-nachtung verwehrt. Die Klägerinnen legten auch Bescheinigungen des Arztes M. vom 08. Februar 1999 vor. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 29. April 1999 wurde u.a. ausgeführt, die Leistungserbringung sei ausgeschlossen, weil Bettausstattungen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fielen; sie seien den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen; dies gelte selbst dann, wenn sie wegen einer Krankheit in besonderer Aus-führung gekauft würden. Die Anschaffung von Betten und Bettbezügen sei der eigenverantwort-lichen Gesundheitsfürsorge zuzuordnen.

Dagegen erhoben die Klägerinnen am 21. Mai 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Konstanz. Sie trugen unter Vorlage verschiedener Unterlagen und Benennung der sie behandelnden Ärzte vor, ein Reiseset koste DM 541,00. Die von der Beklagten im Ausgangsbescheid, jedoch nicht mehr im Widerspruchsbescheid angeführte Entscheidung des BSG vom 06. Februar 1997 sei hier nicht einschlägig. Bei ihnen gehe es darum, durch die Anschaffung von Reisesets überhaupt erst Urlaubsaufenthalte sowie in schulischer Hinsicht anfallende Aufenthalte in Schullandheimen usw. zu ermöglichen. Die für den häuslichen Bereich vorhandenen Bezüge könnten nicht mitge-nommen werden. Die Reisesets seien auch keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Das Versiegeln der eigenen Matratze, des Kopfkissens und der Bettdecke mit einer entsprechen-den Anti-Milben-Folie sei noch nicht Gegenstand der allgemeinen Bettkultur. Die Beklagte setze sich auch in Widerspruch zu der im Oktober 1996 erfolgten Leistungsbewilligung. Für die Zur-verfügungstellung eines Reisesets sprächen nicht nur Bequemlichkeitsaspekte. Derzeit würden sie sich im Urlaub mit einer Baufolie behelfen, mit der die Matratzen bedeckt und die verklebt werde. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Die Versorgung mit einem Reiseset sei nicht notwendig. Das individuelle Reisen bzw. Gestalten des Urlaubs gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen, die sie als Krankenkasse zu gewährleisten habe. Das Erforderli-che habe sie den Klägerinnen mit antiallergenen Bezügen zur Verfügung gestellt. Diese Bezüge könnten sowohl in der eigenen Wohnung als auch in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen benutzt werden. Damit stehe den Klägerinnen eine breite Palette von Urlaubsmöglichkeiten zur Auswahl. Für die Ausgestaltung der Klassenreisen sei sie nicht zuständig. Weiter sei zu berück-sichtigen, dass ein Reiseset lediglich einen Spannbezug für die Matratze enthalte; dadurch werde die Matratze nicht total umhüllt; mithin könnten allergene Stoffe austreten und die Qualitätsan-forderungen an die Milbenundurchlässigkeit sei nicht erfüllt. Der Arzt M. habe in der vom SG eingeholten Auskunft seine ursprüngliche Verordnung relativiert. Er halte die Ausstattung mit den vorhandenen Bezügen, die für den häuslichen Bereich zur Verfügung gestellt worden seien, für ausreichend und sehe die Ausstattung mit einem Reiseset lediglich als eine komfortablere Lösung an. Daraus ergebe sich jedoch keine medizinische Notwendigkeit für die Ausstattung mit einem Reiseset. Das SG erhob eine schriftliche Auskunft des Arztes M. als sachverständiger Zeuge vom 07. November 2000. Mit Urteil vom 31. Juli 2001, der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 29. Oktober 2001 zugestellt, hob das SG die Bescheide der Beklagten vom 05. und 25. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 1999 auf und ver-urteilte die Beklagte, die Kosten für je ein milbenundurchlässiges Reiseset zu übernehmen. Das SG führte aus, antiallergene Matratzen und Kissenbezüge seien nach der Rechtsprechung des BSG Heilmittel im Sinne des § 32 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Das Reiseset solle hier den notwendigen Schutz als basistherapeutische Maßnahme auch außer-halb der Wohnung der Klägerinnen gewährleisten. Dabei handle es sich auch nicht um allgemei-ne Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Diese Reisesets seien schließlich auch notwen-dig und wirtschaftlich. Sie dienten nicht vorrangig der Bequemlichkeit der Klägerinnen, sondern seien zur Vermeidung der Verschlimmerung ihrer Erkrankung erforderlich. Andernfalls könnten sie nur sehr eingeschränkt am üblichen Leben ihrer Altersgruppe teilnehmen, wodurch ihnen Isolation drohe. Die Vermeidung von Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation werde von der Rechtsprechung stets als elementares Bedürfnis angesehen, das die Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertige. Es bestünden glaub-hafte Probleme, die für den häuslichen Bedarf zur Verfügung gestellten antiallergenen Bezüge außerhalb der eigenen Wohnung zu benutzen. Das SG ging nach der Rechtsmittelbelehrung des Urteils davon aus, dass die Berufung nur statthaft sei, wenn sie nachträglich zugelassen werde.

Die Beklagte hat gegen das Urteil zunächst am 28. November 2001 beim SG Nichtzulassungsbe-schwerde eingelegt, mit der sie geltend machte, einer besonderen Zulassung der Berufung bedür-fe es deswegen nicht, weil die Beschwerdewerte für die beiden Klägerinnen zu addieren seien. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Berichterstatters des Senats hat die Beklagte am 21. Oktober 2002 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen und schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte hat verschiedene Unterlagen vorgelegt und trägt vor, bei den Reisesets handle es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Denn Bewertungsmaßstab sei zum einen der Gebrauch durch Menschen, die nicht an der betref-fenden Krankheit oder Behinderung litten, und zum anderen, ob andere handelsübliche Gegenstände denselben Zweck erfüllten. Nach ihrer Kenntnis, wozu sie auch Firmenprospekte vorleg-te, werde antiallergene Bettwäsche auch über Supermärkte vertrieben; sie sei daher von allen Menschen ohne weiteres zu erwerben und zu benutzen. Die Reisesets seien auch nicht medizi-nisch notwendig. Nach der Auskunft des behandelnden Arztes M. reichten die vorhandenen Ü-berzüge aus. Auch habe der Arzt darauf hingewiesen, dass die Überzüge die gesamte Matratze umschließen müssten, um einen entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Das sei jedoch bei dem Reiseset, welches lediglich einen Spannbezug für die Matratze enthalte, nicht der Fall. Da-mit seien die Reisesets ungeeignet. Es treffe auch nicht zu, dass den Klägerinnen ohne die Aus-stattung mit den Reisesets Isolation drohe. Auch ohne Ausstattung mit den Reisesets seien die Klägerinnen vielmehr im Sinne einer Basisversorgung in den Kreis Gleichaltriger integriert. Die häusliche Allergiebettwäsche könne in jeder Umgebung genutzt werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Reisesets seien keine Gebrauchsgegenstän-de des täglichen Lebens. Zwar werde antiallergene Bettwäsche unter dieser Bezeichnung bereits in Supermärkten vertrieben. Ihre Mutter habe schon solche Bettwäsche gekauft, jedoch feststel-len müssen, dass es sich dabei keineswegs um ein vergleichbares Produkt wie die erstrebten Rei-sesets handle. Diese Billigprodukte trügen die Bezeichnung "antiallergene Bettwäsche" nicht zu Recht. Dazu müsse ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Zu Unrecht bestreite die Beklagte auch die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung von Reisesets. Die Mitnahme des häuslichen Bettzeugs ins Schullandheim, in den Urlaub oder zu Freunden, um dort zu über-nachten, sei nur theoretisch möglich. Das Mitnehmen lediglich der Bezüge ohne die eigene Mat-ratze würde keinen Sinn machen, denn aufgrund der fehlenden Passgenauigkeit wäre die Funkti-on der Bezüge ohnehin weitestgehend aufgehoben. Zwar werde außer Haus durch den Matrat-zenspannbezug kein hundertprozentiger Schutz erreicht. Da die Spannbezüge die Matratze je-doch weitgehend abdeckten, und zwar auch an den Seiten, und keine realistische Alternative bestehe, biete das Reiseset einen wichtigen Schutz. Aus diesem Grunde würden solche Reisesets auch angeboten. Seit Oktober 1998 hätten sie jeweils zwei Klassenfahrten absolviert; dabei hät-ten sie sich mit einer Baufolie und einem Schlafsack beholfen, was kein ausreichender Ersatz gewesen sei. Sie machten etwa zweimal im Jahr Urlaub mit den Eltern; dabei sei dann jeweils das gesamte Bettzeug mitgenommen worden. All dies sei natürlich kein Dauerzustand.

Der Berichterstatter des Senats hat eine Auskunft der Dr. B. GmbH vom 18. August 2003 einge-holt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil oh-ne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die am 21. Oktober 2002 schriftlich beim LSG eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als EUR 500,- nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Für ein Reiseset, das die Beklagte nach dem angefochtenen Urteil den Klägerinnen jeweils zur Verfügung zu stellen hat, ist ein Betrag von DM 541,-(= EUR 276,60) anzusetzen. Aufgrund der zu § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist bei einer Klage mehrerer Kläger im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft eine Addition der Beschwerdewerte zur Ermittlung des Rechtsmittelbeschwerdewerts vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1981, 578f.; 1984, 927, 928; VersR 1991 360). Diese Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG anzuwenden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 17). Danach ergibt sich hier ange-sichts des Streits um zwei Reisesets ein Beschwerdewert von mehr als EUR 500,-. Im Hinblick auf die angesichts der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 2 SGG geltende Jah-resfrist ist die Frist zur Einlegung der Berufung gewahrt. Die somit statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG sind die Bescheide der Beklagten vom 05. und 25. November 1998 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 29. April 1999 rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen von der Beklagten Reisesets als Heilmittel nach den §§ 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 SGB V zur Verfügung gestellt oder ihnen gegenüber insoweit (heilmittelrelevante) Teile der Anschaffungskosten übernommen werden. Der Senat erachtet die Reisesets nicht als geeignet, um den erstrebten Behandlungs-zweck sicherzustellen. Den Klägerinnen sind 1996/97 antiallergene Kissen- und Bettbezüge so-wie Matratzenüberzüge von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Ferner erhielt die Klägerin zu 2) im September 2001 wegen ihres Wachstums einen größeren antiallergenen Mat-ratzenüberzug. Solche Bezüge bzw. Überzüge sind geeignet, Hausstaubmilbenallergene von Per-sonen mit einer entsprechenden Allergie fernzuhalten, weshalb sie auch bei den Klägerinnen Heilmittel sein können (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15; Urteil vom 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95). Dies verlangt jedoch, wie der Senat der Auskunft des Arztes M. vom 07. November 2000 entnimmt, dass der milbenschützende Überzug die gesamte Matratze umschließt. Von die-ser Notwendigkeit, dass die gesamte benutzte Matratze beim Schlafen umschlossen sein muss, gehen im Übrigen auch die Klägerinnen aus. Sie haben zuletzt im Schriftsatz ihrer Prozessbe-vollmächtigen vom 27. November 2002 u.a. darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen des im häuslichen Bereichs verwendeten Überzugs ohne die eigene Matratze keinen Sinn mache, weil aufgrund der fehlenden Passgenauigkeit die Funktion des Überzugs ohnehin weitgehend aufge-hoben sei. Das von den Klägerinnen jeweils erstrebte Reiseset ist nicht geeignet, die Hausstab-mildenallergene von ihnen bei Übernachtungen außerhalb des häuslichen Bereichs fernzuhalten, denn es umfasst keinen Matratzenüberzug, sondern lediglich einen Matratzenspannbezug. Dieser umschließt jedoch, wie der Senat der Auskunft der Dr. B. GmbH vom 18. August 2003 ent-nimmt, wegen der unterschiedlichen Größe von Hotelbetten die Matratze nicht vollkommen. Damit ist das Reiseset insgesamt nicht geeignet, wie von den Klägerinnen erwünscht, Hausstab-mildenallergene bei Übernachtungen außerhalb des häuslichen Bereichs auszuschalten. Dies wird im Übrigen von den Klägerinnen selbst eingeräumt. Sie haben vorbringen lassen, die einfa-chere Version eines Spannmatratzenbezugs gewährleiste im Gegensatz zum Matratzenüberzug keinen vollständigen Schutz.

Darauf, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet wäre, den Klägerinnen die Möglichkeit des aller-genfreien Schlafens auch außerhalb ihres häuslichen Bereichs zu ermöglichen, kommt es nicht an. Ebenfalls braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob heutzutage im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über das Angebot von Bettwäsche für Hausstauballergiker durch Versandhäuser solche Bettwäsche nicht ausschließlich als Gebrauchsgegenstand des tägli-chen Lebens anzusehen ist.

Danach war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved