L 13 RA 4254/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 6594/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 4254/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei dem in Rumänien von 1964 bis 1967 durchlaufenen, zum Unterricht der oberen Klassen der Allgemeinschule befähigenden und mit einem Diplom abgeschlossenen dreijährigen Studium an einem einer Universität angeschlossenen Pädagogischen Institut hat es sich um ein Studium an einem Institut mit Hochschulcharakter im Sinn der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI gehandelt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2000 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 4. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 1999 verpflichtet, die Zeit vom 1. September 1967 bis 8. Dezember 1975, 28. Februar 1976 bis 8. Februar 1979 und vom 1. Mai 1979 bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch einzustufen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Vormerkungsstreit, ihre in R. zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1967 bis 29. Februar 1980 höher einzustufen (Qualifikationsgruppe 1 statt 2).

Die 1945 in V. /R. geborene Klägerin, jetzt deutsche Staatsbürgerin und Inhaberin des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" (Kreisausschuss Sch.-E.-Kreis vom 5. April 1989), nahm am 19. Dezember 1988 ihren ständigen Aufenthalt in damaligen Bundesgebiet.

Der schulische und berufliche Werdegang der Klägerin in R. stellt sich nach den vorhandenen Unterlagen (Schulzeugnis, Legitimationsbuch, Arbeitsbescheinigungen, Diplome) wie folgt dar: Mit dem Reifezeugnis vom 12. Juli 1963 erlangte sie die Hochschulreife. Vom 15. September 1963 bis 1. September 1964 war sie als Hilfslehrerin beschäftigt. Sodann durchlief sie vom 1. Oktober 1964 bis 1. September 1967 das dreijährige Studium am Pädagogischen Institut C. im Fach Erdkunde. Auf dieser Grundlage war sie vom 1. September 1967 bis 31. August 1974 an der Allgemeinschule L./Bezirk O. beschäftigt; nach der Ablegung der zweiten Lehramtsprüfung wurde sie ab 1. Oktober 1969 als "Professorin mit Definitivum" eingestuft. In dieser Eigenschaft wechselte sie zum 1. September 1974 an eine Allgemeinschule im Bezirk A ... Dort verblieb sie bis zur Aussiedlung. Aufgrund eines neben der Beschäftigung betriebenen Studiums erlangte sie im Februar 1980 (Zeugnis vom 27. September 1980) an der Universität von B. das Diplom in Geographie.

Auf den Kontenklärungsantrag vom September 1998 stufte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Januar 1999 die Zeit vom 1. September 1967 bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Bereich 18 der Anlage 14 (Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) ein. Ab 1. März 1980 wurde Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) zuerkannt. Die Beschäftigung war wegen der Geburt der beiden Töchter unterbrochen gewesen vom 09. Dezember 1975 bis 27. Februar 1976 und vom 09. Februar bis 30. April 1979. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Pädagogische Institut sei ein Institut mit Hochschulcharakter und einer Regelstudienzeit von 6 Semestern gewesen, das mit einem Diplom abgeschlossen habe. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999. Die nur dreijährige Ausbildung von Oktober 1964 bis Juni 1967 stehe lediglich einem Fachschulabschluss in der DDR gleich, selbst wenn die Ausbildung nach rumänischem Verständnis zum Hochschulbereich gehöre. Erst der Erwerb des Universitätsdiploms im Februar 1980 lasse die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 zu.

Im Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (Klage vom 11. November 1999) ist die Klägerin dabei verblieben, auf die förmliche Anerkennung der Qualifikation in der DDR dürfe es nicht ankommen. In R. sei der Abschluss des Pädagogischen Instituts uneingeschränkt als Hochschuldiplom verstanden worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die dreijährigen Studiengänge an den Pädagogischen Instituten in R. seien ebenso wie Ausbildungen von gleicher Dauer (etwa Subingenieur, bauleitende Architekten, Dentisten) nicht einer Hochschulausbildung gleichzusetzen. Durch Urteil vom 27. September 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, Diplome seien in der DDR nur dann als gleichwertig einem Hochschulstudium anerkannt worden, wenn sie nach mindestens vierjährigem Studium verliehen worden seien. Insoweit sei auch jetzt noch das frühere Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und R. heranzuziehen, das eine solche Abgrenzung enthalten habe.

Gegen das mit Einschreiben vom 9. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2000 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie macht geltend, Gymnasiallehrer könnten nicht Grundschullehrern oder Kindergärtnerinnen gleichgestellt werden, die an Pädagogischen Fachschulen in der DDR ausgebildet worden seien. Während in der DDR der Abschluss der zehnklassigen Oberschule für die Zulassung zu den Instituten für Lehrerbildung gefordert gewesen sei, sei für die Pädagogischen Institute R.s die allgemeine Hochschulreife erforderlich gewesen. Immerhin habe es in R. auch einer Definitivierungsprüfung entsprechend einem zweiten Staatsexamen bedurft. Das Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und R. ersetze nicht die Bewertung der schulischen Einrichtung im jeweiligen Land. Letztlich sei das dreijährige Studium lediglich aus wirtschaftlichen Gründen des Nachkriegsaufschwungs bei akutem Lehrermangel verkürzt gewesen. Jedoch sei nie davon abgerückt worden, das Reifezeugnis als Zugangsvoraussetzung zu fordern. Die Klägerin hat verschiedene Auskünfte staatlicher Stellen vorgelegt. Laut dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (Schreiben vom 24. August 2000) wäre grundsätzlich bei Bedarf ein Schuleinsatz an einer Oberschule der DDR ab Klasse fünf möglich gewesen. Nach der Bescheinigung des R. Ministeriums für Erziehung und Forschung vom 10. Juli 2001 habe das Studium an den einstigen dreijährigen Pädagogischen Hochschulen einem Hochschulstudium "mit kurzer Dauer" entsprochen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2000 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1967 bis 8. Dezember 1975, 28. Februar 1976 bis 8. Februar 1979 und vom 1. Mai 1979 bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 (Bereich 18 nach Anlage 14) zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung. Auch der neue Vortrag im Berufungsverfahren mit den vorgelegten Bescheinigungen vermöge keine Besserstellung herbeizuführen.

Die Beteiligten haben sich im Termin vom 24. Juni 2003 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das angegriffene Urteil ist abzuändern. Die Klägerin hat Anspruch auf Einstufung der Zeiten vom 1. September 1967- mit Unterbrechungen - bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 1; deshalb ist insoweit der Vormerkungsbescheid vom 4. Januar 1999 (Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999) im hier streitigen Punkt aufzuheben.

Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2262 mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (R.) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt die Klägerin die Vormerkung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in "Leistungsgruppen" fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991, BGBl. I S. 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall der Klägerin anzuwenden, weil diese zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG jetziger Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Bereich 18 Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) ist hier unproblematisch und von der Klägerin auch nicht angefochten worden. Deren Anspruch geht dahin, die Beitragszeiten vom 1. September 1967 bis 8. Dezember 1975, 28. Februar 1976 bis 8. Februar 1979 und vom 1. Mai 1979 bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 1 statt 2 nach Anlage 13 einzustufen. Damit muss sie aus den im folgenden darzulegenden Gründen entgegen dem früheren Verfahrensergebnis Erfolg haben.

Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen ist, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird. Während die Beklagte die Beschäftigungen der Klägerin in die Gruppe der Fachschulabsolventen eingestuft hat (Gruppe 2), begehrt jene die Einstufung in die Gruppe der Hochschulabsolventen (Gruppe 1).

Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören Personen, die in Form eines Direkt,- Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem "Institut mit Hochschulcharakter" ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (Nr. 2), und Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (zum Beispiel Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), sowie unter anderem Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3).

Die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR ist entgegen der von der Beklagten bisher vertretenen Auffassung nicht so zu verstehen, dass mit formalen Kriterien dortiger Ausbildungsgänge (insbesondere deren Zeitdauer) zu vergleichen wäre, sondern in dem Sinne zu lesen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen ist (so jetzt eingehend Bundessozialgericht -BSG -, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Umdruck S. 9 f.; ebenso BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R -).

Letzterer Gesichtspunkt, der in Literatur (vgl. insbesondere Müller, Die Angestelltenversicherung 1995, 354 ff.) und Rechtsprechung bisher nicht mit Deutlichkeit herausgestellt worden war, muss die Zweifel daran beseitigen, dass die durch Studium an einem Institut mit Hochschulcharakter erworbene Qualifikation der Klägerin als eine solche mit Hochschulniveau anzusehen ist. An Fachschulen wurden demgegenüber auch in der DDR nur Lehrer für die Klassenstufen 1 bis 4 ausgebildet; auf derselben Ebene wurden die Kindergärtnerinnen eingestuft (vgl. die Auskunft des Thüringer Kultusministeriums vom 7. Februar 2000, von der Klägerin als Anlage 10 zum Schriftsatz vom 3. April 2001 vorgelegt). Jedenfalls das die Ausbildung von Lehrern der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen für die Dauer von anfänglich zwei und dann drei Jahren vermittelnde Pädagogische Institut Halle war nach seinem Statut ab 1954 eine pädagogische "Lehranstalt mit Hochschulcharakter" (vgl. zur Gründungsgeschichte und Chronik Anlage 30 zum genannten Schriftsatz). Das von der Klägerin zurückgelegte Studium ist an dem der Universität C. angeschlossenen Pädagogischen Institut durchlaufen worden, das nach allen Belegen Hochschulcharakter hatte, das Reifezeugnis verlangte und zu einem Diplom führte. Bei diesem Studium handelte es sich, was auch die Beklagte nicht mehr abzustreiten vermag, nach rumänischem Selbstverständnis um ein Hochschulstudium. Hiermit korrespondiert, dass gemäß dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, unterstützt durch Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 24. August 2000 (Anlage 24 zum zitierten Schriftsatz) in der DDR ein beruflicher Einsatz möglich gewesen wäre, bei welchem im Vergleich mit den Studiengängen der DDR die nur dreijährige Dauer als wesentliche Qualifikationsvoraussetzung vernachlässigt worden wäre. Die Klägerin hat in R. eine der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnende Tätigkeit auch ausgeübt. Gemäß den Bescheinigungen der Allgemeinschulen hat sie ab September 1967 "am Gymnasium" die Klassen 5 bis 8, ab September 1974 die Klassen 5 bis 10 unterrichtet; für eine Differenzierung zwischen den beiden Zeiträumen ist nach den dargelegten Erwägungen kein Grund ersichtlich.

Diesem auf qualitativen Merkmalen gründenden Ergebnis kann auch nicht das Abkommen über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986, geschlossen zwischen der DDR und R. entgegengehalten werden. Dieses Abkommen berücksichtigte die Besonderheit, dass es in R. stärker berufsorientierte Studiengänge gab, die zu einem eigenständigen Qualifikationsniveau führten; die nach dreijährigem Studium erteilten Abschlusszeugnisse der "Subingenieure" und Studenten anderer Fachrichtungen wurden in der DDR einem Ingenieur- oder Fachschulabschluss gleichgestellt (vgl. Art. 3 und 4 des Abkommens; hierzu Müller, wie zitiert, S. 354 ff., 358, 363). Hiervon ist jedoch, wie die zitierten Auskünfte belegen, offenkundig der Bereich des Lehrerberufs an Gymnasien nicht berührt worden. Im übrigen ist das Abkommen mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten. Sind, wie dargelegt, vorrangig die Gegebenheiten im Vertreibungsgebiet maßgeblich, um bereits eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 Nr. 1 der Anlage 13 zu rechtfertigen, kommt es auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne von Nr. 3 der Definition nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat nach der in den zitierten Entscheidungen des BSG erreichten grundsätzlichen Klärung keinen Anlass mehr gesehen.
Rechtskraft
Aus
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