L 9 RJ 347/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1243/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 RJ 347/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rentenbezugszeiten in der ehemaligen Sowjetunion nach dem 55. Lebensjahr können nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. An der im Urteil vom 29.9.1998 (L 9 RJ 1402/97) vertretenen, ausschließlich am Wortlaut des § 28a FRG orientierten Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Rentenbezugszeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Kasachstan.

Die Versicherte K., die in Kasachstan vom 2.5.1972 bis 3.7.1973 eine Invalidenrente und ab 4.7.1973 eine Altersrente (ausweislich des Zeugnisses Nr. 6040912) bezogen hat, kam am 8.5.1993 ins Bundesgebiet. Sie war als Spätaussiedlerin anerkannt.

Die Beklagte gewährte K. auf Grund ihres Rentenantrages vom 3.6.1993 mit Bescheid vom 18.3.1994 Regelaltersrente ab 8.5.1993 mit einem monatlichen Zahlbetrag von zunächst DM 762,67. Dabei berücksichtigte sie Beschäftigungs- und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 5.9.1939 bis 3.7.1973, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Ersatzzeiten. Die Zeit des Rentenbezugs von K. vom 4.7.1973 bis 30.4.1993 berücksichtigte die Beklagte nicht.

Auf einen Überprüfungsantrag vom 15.11.1996 gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X stellte die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 9.4.1997 von Beginn an neu fest, wobei sie die Zeit vom 16.12.1941 bis 2.12.1942 als weitere Beschäftigungszeit und die Zeit des Invaliden- bzw. Altersrentenbezugs vom 2.5.1972 bis 5.9.1978 (Vollendung des 55. Lebensjahres) als Anrechnungszeit gem. §§ 58 Abs. 1 Nr. 5 und 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigte. Danach ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von DM 1202,93 ab 1.6.1993.

Am 19.12.2001 beantragte K. erneut die Überprüfung ihrer Rente gemäß § 44 SGB X und die Neuberechnung ab 1.1.1997. Dabei sollte zunächst nur (Schreiben vom 4.1.2002) über die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) als Anrechnungszeit entschieden werden. Die Klägerin berief sich dazu auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 29.9.1998 (L 9 RJ 1402/97).

Mit Bescheid vom 18.1.2002 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente nach § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6.9.1978 des 5.9.1988 als Anrechnungszeit ab, weil bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1992 im Herkunftsland (hier 2.5.1972 bzw. 4.7.1973) die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 28a FRG über das 55. Lebensjahr hinaus ausgeschlossen sei.

Hiergegen legte K. am 25.1.2002 Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte gehe gar nicht auf das Urteil des LSG vom 29.9.1998 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob K. am 10.4.2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 weiterverfolgte.

Durch Urteil vom 21.1.2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, § 28a FRG dürfte so auszulegen sein, dass die ausländischen Rentenbezugszeiten in dem Umfang zu berücksichtigen seien, in dem ein Rentenbezug in Deutschland berücksichtigt würde, d. h. soweit bei einem inländischen Rentenbezug eine Zurechnungszeit angerechnet werde. Bei fremden Renten, deren Bezug vor dem 31.12.1991 begonnen habe, führe dies zur Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht des SGB VI. Gem. § 1260 RVO sei aber die Anrechnung einer Zurechnungszeit nur bis zum 55. Lebensjahr möglich gewesen. Dem Urteil des LSG vom 29.9.1998 vermöge die Kammer nicht zu folgen, da es ansonsten zu einer Besserstellung der FRG-Berechtigten gegenüber Inländern komme. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 28.1.2003 zur Post gegebene Urteil hat K. am 30.1.2003 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, mit der sie unter Berufung auf das Urteil des LSG vom 29.9.1998 die Berücksichtigung des Rentenbezugs vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 als Anrechnungszeit weiterverfolgte.

Am 19.9.2002 ist K. verstorben. Ihr Sohn, der mit der Mutter in einem Haushalt gelebt hat, führt das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fort.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18. März 1994, geändert durch den Bescheid vom 9. April 1997, teilweise zurückzunehmen und unter Berücksichtigung der Rentenbezugszeit vom 6. September 1978 bis 5. September 1988 als Anrechnungszeit die Altersrente von K. ab 1. Januar 1997 neu zu berechnen, hilfsweise eine Anrechnungszeit von 20 Monaten ab vollendetem 55. Lebensjahr zu berücksichtigen und die Altersrente von K. ab 1. Januar 1997 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist jedoch nicht begründet.

Nach dem Tod der Versicherten K., die die Berufung eingelegt hat, ist ihr Sohn, der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in deren prozessuale Rechtsposition eingetreten. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

Die verstorbene Versicherte hatte jedoch keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 18.3.1994 i. d. F. des Bescheides vom 9.4.1997 und auf Gewährung einer höheren Altersrente.

Die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts setzt nämlich gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 9.4.1997, mit dem sie gem. § 44 SGB X Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs als Anrechnungszeit berücksichtigt hat, das Recht zutreffend angewandt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Rücknahme.

Nach § 28a FRG i. d. F. des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 stehen Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder an Stelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz (d. h. nach dem FRG) anrechenbar sind.

Die Versicherte hat in der hier streitigen Zeit vom 6.9.1978 bis 5.9.1988 und bis zu ihrer Aussiedlung in der ehemaligen Sowjetunion Rente (Altersrente) bezogen. Der Rente lagen anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu Grunde. Zu entscheiden ist demnach allein, ob Rentenbezugszeiten in der ehemaligen Sowjetunion nach dem 55. Lebensjahr als Anrechnungszeiten bei K. berücksichtigt werden können. Dies ist nach Auffassung des Senats in seiner jetzigen Besetzung nicht der Fall. An der im Urteil vom 29.9.1998 (L 9 RJ 1402/97) vertretenen, ausschließlich am Wortlaut des § 28a FRG orientierten Rechtsauffassung wird nicht mehr fest gehalten.

§ 28a FRG wurde durch Art. 11 Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl S. 1532) mit Wirkung vom 1.1.1984 eingefügt und diente nach dem damaligen Wortlaut dazu, den FRG-Berechtigten den Zugang zu den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit aufrechtzuerhalten, nachdem die Zugangsvoraussetzungen eingeschränkt worden waren. Der Bezug einer Rente von einem der in § 15 FRG genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung diente als Aufschubtatbestand zum Erhalt der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die zum 1.1.1984 neu eingeführt worden waren.

Auch § 28a FRG in der von Juli 1990 bis Dezember 1991 geltenden Fassung des RRG 1992 diente der Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Diese Fassung lautete: "Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach § 1246 Abs. 2a S. 2 Nr. 3 der RVO, § 23 Abs. 2a Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind." Gleichgestellt wurden danach Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in den Herkunftsgebieten Altersrenten zum Teil wesentlich früher als im Bundesgebiet bezogen werden konnten (z. B. schon nach Vollendung des 50. Lebensjahres) und sichergestellt werden, dass der Invaliditätsschutz dieser Personen erhalten blieb. Nach der Gesetzesbegründung sollte - ohne dass dies in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen wurde - die Bezugszeit einer Rente wegen Alters vor dem 60. Lebensjahr wie die einer wegen verminderter Erwerbsfähigkeit behandelt werden.

Die oben genannte ab 1.1.1992 geltende Fassung des § 28a FRG erstreckt die Gleichstellung fremder Rentenbezugszeiten (oder anderer Leistungen) nicht mehr nur auf die Zugangsvoraussetzungen für die Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, sondern gilt grundsätzlich ganz allgemein (vgl. Verbandskommentar, Anhang 2.1, Stand Juli 2002, Anm. 1 bis 2.2). Die nunmehr über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hinausgehende Gleichstellung bedeutet bezüglich der Anrechnungszeiten zum einen eine Anrechnung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte vor dem 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war. Bei diesen Anrechnungszeiten stehen die Zeiten des Bezugs einer fremden Rente/Leistung vor dem 55. Lebensjahr den aufgeführten deutschen Rentenbezugszeiten gleich, auch wenn es sich bei der fremden Rente um eine Altersrente gehandelt hat. Zum anderen entspricht es dem Eingliederungsgedanken, über den Wortlaut des § 28a FRG hinaus, welcher die Gleichstellungswirkung nur auf Zeiten des Rentenbezugs nicht aber auf das Vorliegen von Zurechnungszeiten erstreckt, die Betroffenen so zu behandeln, als ob sie die Rente in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hätten (Verbandskommentar, a. a. O., Anm. 4. 12 zu § 28a FRG).

Ausgehend von der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessystematik fehlen jedoch sämtliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei den FRG-Berechtigten Rentenbezugszeiten in einem noch weitergehenden Maße berücksichtigen wollte. Da die Rente von K. in der ehemaligen Sowjetunion am 2.5.1972 bzw. 4.7.1973 (Altersrente), d.h. lange vor dem 1.1.1992, begonnen hat, hätten bei dieser Rente, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden wäre, allenfalls Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigt werden können (§ 1260 Abs. 1 Satz 1 RVO). Erst beim Beginn einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ab 1.1.1992 wäre gem. § 59 Abs. 3 SGB VI i. d. F. des RRG (a.F.) die Zeit bis zum 55. Lebensjahr in vollem Umfang und bis zum 60. Lebensjahr zu einem Drittel als Zurechnungszeit hinzugerechnet worden (Verbandskommentar, a. a. O., Anm. 4.12 zu § 28a FRG). Der Hilfsantrag des Klägers ist daher nicht begründet.

Auch wenn der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass in den Herkunftsgebieten Altersrenten teilweise schon wesentlich früher als im Bundesgebiet gewährt werden, geschah dies primär im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit. Es fehlen sämtliche Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bei der allgemeinen Gleichstellung der fremden Rentenbezugszeiten mit Rentenbezugszeiten nach dem SGB VI die Lücken im Versicherungsverlauf bei den FRG-Berechtigten schließen wollte, die sich aus einem Rentenbezug nach dem 55. Lebensjahr, insbesondere zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr, ergeben. Für die Zeit ab dem 60. Lebensjahr ließe sich die Berücksichtigung einer fremden Rentenbezugszeit wegen Alters in keiner Weise mit dem Eingliederungsgedanken rechtfertigen, zumal Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland mit 60 Jahren die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen konnten, ohne dass der Bezug der Rente zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Regelaltersrente als Anrechnungszeit berücksichtigt wird.

Eine gesetzliche Regelung, die Rentenbezugszeiten zwischen dem 55. bis 60. Lebensjahr im Herkunftsgebiet - unabhängig davon, ob Zurechnungszeiten bei deren Berechnung zu berücksichtigen gewesen wären - als Anrechnungszeit berücksichtigen würde, würde allerdings - entgegen der Auffassung des SG - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen. Dieser Artikel gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (BVerfGE 81, 237, 255; 100, 59, 90). Im vorliegenden Fall gäbe es sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung. Inländer sind nämlich nicht gehindert, über das 50. Lebensjahr hinaus zu arbeiten und weitere Beitragszeiten zu erwerben. Bei Erwerbslosigkeit können sie Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder zumindest Anrechnungszeiten erhalten. Der Umstand, dass derjenige, der dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil er nicht arbeitsbereit ist, keine Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten erhalten kann, steht der grundsätzlichen Möglichkeit des Erwerbs der genannten Zeiten nicht entgegen. Daher bestünden sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ungleichbehandlung in solchen Fällen.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden nicht zu Unrecht eine weitere Rücknahme des Bescheides vom 18.3.1994 bzw. vom 9.4.1997 abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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