L 2 RJ 574/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 2379/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 RJ 574/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verweisung eines selbständigen Schreiners auf Bürotätigkeiten nach BAT VIII
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der am 1944 geborene Kläger erlernte von Mitte April 1958 bis Mitte April 1961 in einem Schreinerbetrieb in B. (B.) den Beruf des Schreiners, welchen er mit dem Gesellenbrief erfolg-reich abschloss. Danach war er als Schreinergeselle bis Mitte Mai 1963 zunächst noch im Aus-bildungsbetrieb sowie danach bis Januar 1970 (unterbrochen u.a. durch den gesetzlichen Wehr-dienst) in einer Bau- und Möbeltischlerei in B. beschäftigt. Anschließend arbeitete er im Bun-desgebiet (mit Unterbrechungen) bis April 1979 in der Telefonmontage als Kabellöter sowie von Anfang Mai 1979 bis März 1991 in einem Möbelhaus nochmals als Schreiner (Möbelmontage). Danach war er von Anfang April 1991 bis Ende Oktober 1992 im Schreinereibetrieb seines Bru-ders (zehn Arbeitnehmer) im E./Frankreich tätig, wobei er in erster Linie für die Überwachung der Produktion (Möbelherstellung) zuständig war. In der Folgezeit machte sich der Kläger in B. als Schreiner in einem "Ein-Mann-Betrieb" - ohne Rentenversicherungspflicht - selbständig (Möbelmontage). Diese selbständige Tätigkeit gab er schließlich ab 1. Februar 1996 (unterbro-chen durch Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosmeldung vom 20. Januar bis 22. April 1997) zuguns-ten einer Anstellung als Monteur bei seiner Tochter auf, welche die genannte Schreinerei über-nommen hatte. Seit Mai 2000 ist der Kläger arbeitslos. Am 27. März 1997 war ihm im Kreis-krankenhaus Bühl (stationärer Aufenthalt im Kreiskrankenhaus B. und im Klinikum L. vom 17. März bis 3. April 1997) bei einem Brady-/Tachyarrhythmiesyndrom ein Herzschrittmacher implantiert worden.

Am 1. Juli 1999 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den er u.a. mit Herzrhythmusstörungen, einer Herzmuskelschwäche, Arthrose, einem Wirbelsäulen-syndrom sowie einem Hörschaden begründete. Die Beklagte, an welche der Vorgang wegen der Versicherungszeiten in Frankreich abgegeben worden war, erhob Gutachten bei Fachärztin für Chirurgie Dr. L. und Facharzt für Innere Medizin Dr. L. Dr. L. hielt den Kläger im Gutachten vom 10. September 1999 für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig; zu vermeiden seien Arbeiten in langdauernden Wirbelsäulen-zwangshaltungen mit häufigem Bücken, häufigem schwerem Heben und Tragen sowie langdau-ernden oder häufigen Überkopfarbeiten. Dem schloss sich Dr. L. (Gutachten vom 16. September 1999) an unter Befürwortung zusätzlicher Funktionseinschränkungen (keine Tätigkeiten auf Lei-tern und Gerüsten, ohne Absturzgefahr, ohne Belastung durch Kälte und starke Temperatur-schwankungen; bei Zumutbarkeit des Hebens, Tragens oder Bewegens von Lasten von 18 bis 20 kg). Durch Bescheid vom 14. Oktober 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen zwar nicht mehr den erlernten Beruf des Schreiners, jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft noch vollschichtig verrichten könne. Mit seinem Wider-spruch, mit welchem er allein Rente wegen BU begehrte, wandte sich der Kläger gegen die Zu-mutbarkeit des von der Beklagten benannten Verweisungsberufs. Die Beklagte erhob von der Tochter des Klägers, K. G., noch die Auskunft vom 6. Dezember 1999. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 (Dr. M.) wies die Beklagte an-schließend den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2000 zurück; als Verwei-sungsberufe kämen Tätigkeiten als Bürohilfskraft nach Vergütungsgruppe VIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) sowie als Hausmeister in Betracht.

Aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben; dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Juni 2000 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe verwiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger, der noch den Bericht des Kardiologen Dr. B. vom 21. November 2000 zu den Akten gereicht hat, erneut die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten beanstandet, weil ihm der Beruf des Hausmeisters aus gesundheitlichen Gründen, derjenige der Bürohilfskraft so-zial unzumutbar sei. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage beratungsärztlicher Stellungnah-men des Dr. L. und des Dr. B. sowie u.a. des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24. November 1999 - L 6 I 83/98 - entgegengetreten. Das SG Karlsruhe hat zunächst Facharzt für Innere Medizin Dr. L. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 23. April 2001 hat der Arzt, dem außerdem ein Bericht des Dipl.-Psych. M. vom 12. April 2001 vorlag, die Auffassung vertreten, dass der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten und damit auch Tätigkeiten als Hausmeister sowie als Bürohilfskraft noch vollschichtig verrichten könne. Anschließend hat das SG Dipl.-Psych. M. als sachverständigen Zeugen schrift-lich angehört; dieser hat den Kläger im Schreiben vom 12. Juli 2001 wegen depressiver Rezidive und chronischer Schmerzen als nicht mehr "erwerbsfähig" erachtet. Das SG hat darauf Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 21. Oktober 2001 ist der Arzt zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger leichte und zeitweise mit-telschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie mit ü-berwiegendem Sitzen noch vollschichtig zumutbar seien; auszuschließen seien ständiges Sitzen, Stehen oder Gehen, dauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen mit häufigem Bücken, häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufigen Überkopfarbeiten, ferner Arbeiten im Drei-Schicht-Betrieb oder in Nachtschicht, Tätigkeiten mit extremen Temperaturschwankungen (Käl-te, Nässe oder Hitze), mit einer besonderen Beanspruchung des Gehörs, an gefährlichen und un-geschützten laufenden Maschinen sowie mit erhöhter Sturzgefahr (z.B. auf nassen, rutschigen Untergründen); außerdem bestünden weitere Einschränkungen angesichts der Marcumarisierung mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko bei einer Verletzung. Das SG Karlsruhe hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2002 angehört. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei gesundheitlich und sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Bürokraft nach der Vergü-tungsgruppe VIII BAT verweisbar.

Gegen dieses seinen damaligen Bevollmächtigten am 12. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Februar 2002 beim LSG eingelegte Berufung des Klägers. Er hat daran festgehal-ten, dass die vom SG Karlsruhe zugrunde gelegte Verweisungstätigkeit nicht zumutbar sei. Nicht angemessen sei im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass seine Tochter während seiner Selb-ständigkeit in einem Ein-Mann-Betrieb im Büro gearbeitet habe; auch die Arbeit in dem größe-ren Schreinereibetrieb in Frankreich sei dadurch geprägt gewesen, dass sein Bruder überwiegend für die Bürotätigkeit zuständig gewesen sei.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2002 aufzuheben und die Beklag-te unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. April 2000 zu verurteilen, ihm ab 1. August 1999 Rente we-gen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat die Urteile und Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1995 - L 2 I 248/94 -, vom 26. Mai 1997 - L 2 I 47/95 -, vom 25. Januar 1999 - L 6 I 63/98 -, vom 17. Februar 1999 - L 6 I 240/97 -, vom 14. September 1999 - L 6 RI 93/99 -, vom 14. Juni 2000 - L 6 RI 51/99 - sowie vom 18. Dezember 2000 - L 2 RI 29/00 - zu den Akten gereicht.

Der Senat hat ferner vom LSG Rheinland-Pfalz noch das Urteil vom 2. August 1999 - L 2 RI 30/99 - beigezogen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Rentenaktenheft, 1 Gutachtenheft), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt wor-den sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die allein begehrte Rente wegen BU.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes bis 31. Dezember 2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI) Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und berufsunfähig sind. Hinsichtlich der Legaldefinition der BU wird auf § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI hingewie-sen, dessen Wortlaut im angefochtenen Urteil wiedergegeben worden ist. Die allgemeine Warte-zeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen BU (Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)) ausweislich des Ver-sicherungsverlaufs vom 6. März 2002 gegeben, wenn die BU - wie vom Kläger sinngemäß vor-gebracht - mit der Rentenantragstellung im Juli 1999 eingetreten wäre. Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (Fassung durch Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659)); danach ist bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktla-ge nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen BU; eine Rente wegen EU hat er zu Recht nicht ver-langt, weil die für diese Rentenart zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen von vornherein nicht gegeben sind.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das internistische und orthopädisch-chirurgische, daneben auch das neurologisch-psychiatrische und hno-ärztliche Gebiet; sie führen jedoch zu keinen einen Anspruch auf die begehrte Rente auslösenden Leis-tungseinschränkungen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens leidet der Kläger internisti-scherseits an einem marcumarpflichtigen Myokardschaden bei Implantation eines Herzschritt-machers mit elektrokardiographisch nachweisbarer absoluter Arrhythmie und Vorhofflimmern, wobei Zeichen für eine Herzinsuffizienz nicht bestehen und eine koronare Herzkrankheit auszu-schließen ist, außerdem an einer Krampfaderbildung an beiden Beinen ohne Komplikationen im Sinne eines postthrombotischen Syndroms, einem - medikamentös gut eingestellten - Bluthoch-druck, einer mäßig ausgeprägten Fettstoffwechselstörung (Hypercholesterinämie) sowie einer Adipositas permagna. Diese Feststellungen trifft der Senat insbesondere aufgrund der Ausfüh-rungen des Sachverständigen Dr. L. unter Einschluss des Rentengutachtens des Dr. L. sowie der weiteren aktenkundigen internistischen und kardiologischen Äußerungen, welche urkundenbe-weislich verwertbar sind. Das Vollbild einer dilatativen Kardiomyopathie, wie sie Dr. B. (Be-richt vom 21. November 2000) und Dr. L. erwähnt hatten, ließ sich anlässlich der Untersuchun-gen seitens des Sachverständigen nicht bestätigen; das von Dr. L. bei Dr. G. veranlasste Farb-doppler-Echokardiogramm zeigte die linksventrikuläre Funktion an der unteren Normgrenze bzw. diskret erniedrigt bei links noch normal großem Ventrikel. Dementsprechend hat Dr. L. den Myokardschaden überzeugend als (nur) mäßig ausgeprägt mit allenfalls diskret erniedrigter linksventrikulärer Funktion beurteilt; eine Angina-Pectoris-Symptomatik haben auch Dr. B. - und zuvor schon Dr. L. - nicht gefunden. Insgesamt hat der Sachverständige, bei dem die Belas-tung des Kläger am Fahrradergometer bis 75 Watt durchgeführt werden konnte (bei Dr. B. bis 50 Watt, bei Dr. L. sogar bis 100 Watt), auch unter Auswertung der aktenkundigen Arztunterla-gen eine Besserung der Herzerkrankung durch die eingeleitete kardiale Therapie beschrieben. Auf orthopädisch-chirurgischem und neurologischem Gebiet bestehen unter Würdigung nament-lich der Ausführungen des Sachverständigen M. und der Rentengutachterin Dr. L. ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit deutlichen Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule und dortigen endgradigen Funktionseinbußen, jedoch ohne neurologische Ausfallerscheinungen und Wurzelreizsymptome bei bereits von Dr. G. ausgeschlossenem Bandscheibenvorfall im Be-reich der Lendenwirbelsäule (Bericht vom 12. Mai 1999), eine Sehnenansatztendomyopathie beidseits ohne funktionelle Einschränkungen in den Sprunggelenken, ein rechtsseitiges Schulter-Arm-Syndrom sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks nach operativer Behandlung einer Kahnbeinarthrose. Daneben findet sich beim Kläger eine Hochtonschwerhö-rigkeit bei - so dessen ausdrückliche Angaben gegenüber dem Sachverständigen M. sowie ent-sprechenden Beobachtungen des Dr. L. - problemlos möglicher umgangssprachlicher Kommuni-kation. Auf psychiatrischem Gebiet liegt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sach-verständigen M. bei insgesamt weitgehend unauffälligem psychischem Befund eine Dysthymie (F 34.1 nach ICD-10) vor, also eine chronische depressive Verstimmung, die nach dem Schwe-regrad und der Dauer der einzelnen Episoden nicht die Beschreibungen oder Leitlinien einer leichten oder mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfüllt; eine derartige Diagnose hat auch Dipl.-Psych. M. gestellt. Damit sind die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörun-gen vollständig erfasst; weitere Krankheitsbilder hat er selbst nicht geltend gemacht.

Die vorhandenen Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen des Klägers in zeitli-cher Hinsicht nicht ein; darüber bestehen auch unter den Beteiligten keine Meinungsverschie-denheiten. Außer Dipl.-Psych. M. haben alle sich im Renten- und Gerichtsverfahren zur Leis-tungsfähigkeit äußernden Ärzte noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen befürwortet. Soweit der psychologische Psychotherapeut davon - im Übrigen unter Verwendung des allein rechtlicher Wertung vorbehaltenen Begriffs der "Erwerbsfähigkeit" - abgewichen ist, ist dies in Anbetracht von Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar; der sach-verständige Zeuge, der den Kläger überdies ausweislich von dessen Angaben gegenüber dem Sachverständigen M. nur bis Ende des Jahres 2000 verhaltenstherapeutisch behandelt hatte, hat auf seinem Fachgebiet selbst lediglich eine Dysthymie diagnostiziert und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit - insoweit nicht schlüssig - allein mit "depressiven Rezidiven" und "chroni-schen Schmerzen" begründet, Zustandsbildern, mit welchen sich im Übrigen insbesondere der psychiatrische Sachverständige M. auseinandergesetzt hat. Das zu beachtende positive und nega-tive Leistungsbild würdigt der Senat unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klä-gers sowie der vorhandenen ärztlichen Äußerungen, namentlich der Sachverständigen Dr. L. und M. sowie der Rentengutachter Dr. L. und Dr. L. dahingehend, dass der Kläger leichte und gele-gentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder mit über-wiegendem Sitzen noch vollschichtig verrichten kann; zu vermeiden sind häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten über 20 kg, dauerndes Sitzen, Gehen und Stehen, langdauernde Wirbel-säulenzwangshaltungen, häufiges Bücken, langdauernde oder häufige Überkopfarbeiten, Tätig-keiten auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder erhöhter Sturzgefahr (z.B. auf nassen, rutschigen Untergründen), an gefährlichen und ungeschützten laufenden Maschinen, ferner Ar-beiten im Drei-Schicht-Betrieb oder in Nachtschicht, mit einer besonderen Beanspruchung des Gehörs und mit extremen Temperaturschwankungen (Kälte, Nässe, Hitze); außerdem ist zu be-achten, dass beim Kläger wegen der Marcu-marisierung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einer Verletzung besteht. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß überschreitenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (veröffentlicht in JURIS)) sowie eine Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) besteht unter Berücksichtigung der ärztlichen Ausführungen nicht; darauf hat sich der Kläger überdies auch nicht berufen. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leis-tungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12) liegt - wie er selbst sinngemäß erkannt hat - nicht vor.

Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht berufsunfähig. Bei der Frage, ob er noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstä-tigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtspre-chung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versi-cherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätz-lich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzu-sehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Für die Feststellung des bisherigen Berufs und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstä-tigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe untergliedert, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.); grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zum bisherigen Beruf nur auf die nächstniedrige Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Die für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG gehen zur Beurtei-lung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs nicht allein von der Dauer der Ausbildung aus, vielmehr stellen sie eine Gesamtschau unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit an, wobei in dieser Hinsicht regelmäßig - von qualitätsfremden Gesichts-punkten abgesehen - in der tarifvertraglichen Klassifizierung einer Tätigkeit eine Konkretisie-rung der von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale zu sehen ist, während der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber regelmäßig nur eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22; zuletzt BSG, Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R - (veröffentlicht in JURIS)).

Mit dem SG und den Beteiligten geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger, der den Beruf des Schreiners erlernt hat, nach dem oben dargestellten Mehrstufenschema in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen ist. Ausweislich der Auskunft der Tochter des Klä-gers vom 6. Dezember 1999 hatte dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur in ihrem Betrieb Türen einzubauen, Parkett zu verlegen, Holzdecken anzubringen, Küchen einzubauen sowie Möbel zu montieren, wobei es sich um die qualifizierte Arbeit eines Facharbeiters gehan-delt habe und er auch als Facharbeiter entlohnt worden sei (DM 3.200,- bei einer Vier-Tage-Woche). Diese Tätigkeit ist hier als bisheriger Beruf zugrunde zu legen, weil eine höherwertige versicherungspflichtige Tätigkeit weder ersichtlich ist noch vom Kläger geltend gemacht wird. Wie die Beteiligten ist auch der Senat davon überzeugt, dass der Kläger diese Arbeit nicht mehr verrichten kann. Denn die Tätigkeit ist, wie sich aus der vorbezeichneten Auskunft ergibt, kör-perlich schwerer Natur sowie mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verbunden; sie wird im Ste-hen, kniend und über Kopf ausgeführt. Diesem Anforderungsprofil vermag der Kläger in Anbe- tracht der zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen nicht mehr voll zu entsprechen. Daraus kann er vorliegend jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen BU herleiten. Denn er ist sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer gehobenen Bürohilfskraft zu verwei-sen, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT entlohnt wird. In diese Vergü-tungsgruppe (vgl. Vergütungsordnung zu § 22 Abs. 1 BAT ) sind Angestellte im Büro-, Registra-tur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwie-rigerer Tätigkeit eingruppiert (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien). Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT sind Facharbeitern grundsätzlich zumutbar, weil es sich bei den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Merkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17, 34; BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 - (veröffentlicht in JURIS)).

Auf eine solche Tätigkeit, z.B. auf einer Poststelle, ist auch der Kläger verweisbar. So umfasst der Arbeitsbereich einer gehobenen Bürohilfskraft auf der Poststelle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nach den nachvollziehbaren - auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen - Darlegungen der Beklagten als einem solcherart verfassten Träger (vgl. ferner die den Beteiligten bekannten Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1995 - L 2 I 248/94 -, vom 26. Mai 1997 - L 2 I 47/95, vom 2. August 1999 - L 2 RJ 30/99 - und vom 14. Juni 2000 - L 6 RI 51/99 -) folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Ein-gangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachver-halt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken von Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabenvertei-lung durch den Bearbeiter, Erfassen der Einschreibsendungen entsprechend der Aufgabeneintei-lung durch den Bearbeiter, Beförderung der Post entsprechend der Anweisung des Bearbeiters von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug. Die Tätigkeit überfordert den Kläger gesundheitlich nicht. Es handelt sich hierbei regelmäßig um körperlich leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können; Heben und Tragen schwerer Lasten, langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken und Überkopf-arbeiten fallen nicht an, gleichfalls nicht Schichtbetrieb. Ungünstigen Temperaturbedingungen ist der Kläger ebenso wenig ausgesetzt wie einer erhöhten Verletzungsgefahr, das Gehör wird nicht besonders beansprucht. Auch die Sachverständigen Dr. L. und M., denen jedenfalls das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. November 1999 - L 6 I 83/98 - mit der SG-Akte zu-gänglich gemacht worden war, haben keine Einwände gegen die gesundheitliche Zumutbarkeit einer derartigen Tätigkeit erhoben. Arbeitsplätze im genannten Beruf sind auf dem Arbeitsmarkt in hinreichender Zahl vorhanden. Der vorbezeichneten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist ihm einzuräumen, dass der Beruf des Schreiners im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstigen Betätigungen erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren be-trieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG SozR a.a.O. Nr. 101) - in der Lage ist. Das ist auch hier der Fall; die für eine gehobene Bürohilfskraft auf der Poststelle erforderlichen ver-waltungstechnischen und kaufmännischen Grundkenntnisse sind dem Kläger anzusinnen. Er war, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, von 1992 bis 1996 mit einem "Ein-Mann-Betrieb" im Montagebau selbständig tätig. Zwar arbeitete - gemäß dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Karlruhe (vgl. auch Schriftsatz vom 5. März 2003) - anscheinend seine Tochter im Büro; dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass er sich als "Ein-Mann-Unternehmer" von Büroarbeiten fernhalten konnte. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass etwa mit der Bestätigung von Aufträgen und der Rechnungsstellung zwang-läufig auch auf ihn Bürotätigkeiten zukamen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen Bekun-dungen anlässlich seiner Anhörung vor dem SG Karlsruhe (vgl. auch seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen M.) den Schreinereibetrieb in Frankreich (1991 bis 1992) gemeinsam mit seinem Bruder "übernommen" (nach den Angaben gegenüber dem vorgenannten Sachverständi-gen "gekauft") hatte; dabei bestand seine Aufgabe (laut Mitteilung an die französische Zusatz-kasse UPC in der Funktion eines "leitenden Angestellter") in erster Linie in der Überwachung der Produktion in dem Betrieb mit zehn Arbeitnehmern, während der Bruder überwiegend für die Bürotätigkeit zuständig war. All das wiederum belegt jedoch, dass der Kläger auch schon zuvor nicht allein handwerklich tätig war. Mit dem SG Karlsruhe ist auch der Senat der Über-zeugung, dass dieser sich die für eine Tätigkeit als gehobene Bürohilfskraft nach der Vergü-tungsgruppe VIII BAT erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen kann, zumal - worauf das SG zutreffend verwiesen hat - die betreffende Tätigkeit in weitem Umfang durch Weisungen vorgegeben ist und keine besondere Eigenständigkeit verlangt. Unerheblich ist, ob dem Kläger im streitbefan-genen Zeitraum überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Renten-versicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f. = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; ferner §§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Da der Kläger sonach zumutbar auf den Beruf der Bürokraft nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen wer-den kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihm auch die Tätigkeit eines Hausmeisters ange-sonnen werden könnte.

Der Kläger ist damit nicht berufsunfähig. Auch das ab 1. Januar 2001 für die Rente wegen teil-weiser Erwerbsminderung bei BU geltende Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Geset-zes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)) vermag das Begehren des Klägers nicht zu be-gründen, weil durch diese Rechtsänderung die Voraussetzungen für derartige Rentenansprüche grundsätzlich verschärft, keinesfalls aber erleichtert worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved