L 13 RA 4653/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 RA 1648/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 4653/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Dass Beamten, zu deren Gunsten aus einem Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften beim Rentenversicherungsträger begründet wurden, wegen fehlender Drei - Fünftel- Belegungkeine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit gewährt werden kann, verstößt nicht gegen die Verfassung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhebt Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin (Geburtsname: Sch.) schloss mit dem Zeugnis der Reife vom 26. September 1966 die Schulausbildung ab. Nach Hochschulausbildung (Oktober 1966 bis Oktober 1970) und Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Dezember 1970 bis Juli 1972) stand sie ab 1. August 1972 im öffentlichen Schuldienst, zeitweise auch - versicherungsfrei in der Rentenversicherung - im Ersatzschuldienst. Seit 1. April 1977 war sie mit dem Arzt Dr. H. J. H. verheiratet. Nach der Geburt des Sohnes J. H. (1980) war sie ab 12. November 1980 ohne Bezüge beurlaubt; 1981 wurde die Tochter I. P. geboren. Zum 31. Juli 1989 wurde das Dienstverhältnis zum Lande H. beendet. Ab 1. August 1989 stand die Klägerin in Teilzeit im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Der Ehemann bezog seit Februar 1996 wegen dauernder Berufsunfähigkeit Ruhegeld von der B. Ärzteversorgung. Im Rahmen des im Frühjahr 1997 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens wurde im Juni 1998 Kontenklärung in der Rentenversicherung beantragt. Durch Bescheid vom 24. August 1998 merkte die Beklagte lediglich die Zeit vom 24. Mai 1964 (17. Geburtstag) bis 26. September 1966 als Anrechnungszeittatbestand der Schulausbildung vor; weitere rentenrechtlichen Zeiten waren nicht zurückgelegt worden oder konnten (Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten) wegen der Versicherungsfreiheit im Beamtenverhältnis nicht anerkannt werden. Durch das insoweit seit Verkündungstag rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Mai 1999 wurde die Ehe geschieden. Auf die Beschwerde der Ärzteversorgung änderte das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 6. März 2000 die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass für die maßgebliche Ehezeit vom 1. April 1977 bis 31. Mai 1997 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zugunsten des Klägers und zu Lasten der Ärzteversorgung bezogen auf das letzte Datum (nur) in Höhe von DM 1.882,36 begründet wurden.

Ab 8. Mai 2000 war die Klägerin durchgängig dienstunfähig erkrankt. Durch Urkunde vom 10. August 2000 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Aufgrund der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ergab sich ein Ruhegehaltssatz von 61,36 v.H. (letzte Besoldungsgruppe A 13).

Im Oktober 2000 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Sie hielt sich seit 1997, spätestens seit April 1998 für erwerbsunfähig, nachdem zu letzterem Zeitpunkt ein zweiter Herzinfarkt aufgetreten sei. Durch Bescheid vom 30. November 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, gegebenenfalls modifiziert durch Streckungszeiten) seien nicht erfüllt. Mit dem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei dadurch benachteiligt, dass ihr Ehemann einem anderen Versorgungssystem angehöre. Die Beklagte erläuterte im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001, Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Sinne von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit verwertbar. Würden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht in eigener Person erfüllt, bestehe nur Anspruch auf Regelaltersrente.

Wegen des am 2. März 2001 zugestellten Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 2. April 2001 zum Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie sei vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit als beamtete Lehrerin tätig gewesen. Im Übrigen müssten übertragene Anwartschaften den Beitragszeiten gleichgestellt werden. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt würden, seien diese verfassungswidrig; im Falle der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in eigener Person würde sich die zustehende Rente um die übertragenen Anwartschaften erhöhen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Urteil vom 25. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften stünden Beitragszeiten nicht gleich. Die sich ergebenden zusätzlichen Entgeltpunkte wirkten sich nur auf die Höhe einer dem Grunde nach zustehenden eigenen Rente aus. Dies sei auch nicht verfassungswidrig.

Gegen das am 31. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. November 2002 mit Telefax beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, jedenfalls müsse die Tätigkeit als Beamtin für die Erfüllung der "Drei-Fünftel-Belegung" verwertbar sein. Eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit könne in aller Regel nicht ausgeübt werden. Damit bestehe keine Möglichkeit, in eigener Person der Rentenversicherung anzugehören. Die Verwertbarkeit der übertragenen Anwartschaften allein für die Regelaltersrente verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dies werde durch die möglicherweise günstigere Beamtenversorgung nicht abgemildert. Der Zweck des Versorgungsausgleichs werde hier verfehlt. Auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG seien berührt, wenn Beamte gehindert seien, die übertragenen Anwartschaften in Anspruch nehmen zu können.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2001 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 2000 zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleibt dabei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien in eigener Person nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im Anhörungsverfahren (vgl. Hinweis vom 17. Februar 2003) haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensform abzuweichen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Es besteht mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Maßgeblich für die erhobenen Ansprüche sind, sofern ein Leistungsfall bis 31. Dezember 2000 eingetreten ist, noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da der Rentenantrag im Oktober 2000 gestellt worden ist und sich auf Leistungen seit diesem Zeitpunkt bezieht (vgl. § 300 Abs. 2, § 300b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827). Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI damaliger Fassung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) ist, obwohl die Klägerin in eigener Person keinen Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet hat, aufgrund des Versorgungsausgleichs erfüllt. Dagegen fehlt es an der Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI früherer Fassung). Auch Pflichtbeiträge im Sinne der als abschließend zu verstehenden Regelung des § 55 Abs. 2 SGB VI sind nicht vorhanden (freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten; Versicherungspflicht gemäß § 3 oder § 4 SGB VI; beitragspflichtige Anrechnungszeiten). Dies kann aus den im folgenden darzulegenden Gründen nicht durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften ersetzt werden. Ob die Klägerin im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbs- oder berufsunfähig ist, braucht demgemäß nicht ermittelt und festgestellt zu werden.

Gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI werden nach näherer Bestimmung im Fall des Versorgungsausgleichs die übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften auf die Wartezeit angerechnet. Der Versorgungsausgleich wird beim Begünstigten durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt (vgl. zur Berechnung im Einzelnen § 76 SGB VI). Dies bedeutet, dass die Klägerin, sofern sie weiterhin keine eigenen Beitragszeiten mehr erwirbt, lediglich Aussicht auf eine Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 35 SGB VI) hat. Hingegen sind die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegten Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI früherer Fassung. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. 1532 im Sinne einer Verschärfung das Ziel verfolgt hat, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, nämlich die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer oder Selbstständigen geschaffen hatten (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 10/325 S. 60 Nr. 6). Diese enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten ist nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind (vgl. eingehend Bundessozialgericht - BSG - BSGE 65, 107, 111 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG, Urteil vom 19. April 1990 - 1 RA 53/89 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieses Ergebnis gründet auch auf der Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Versorgungsausgleich vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 305), es sei sachlich vertretbar und nicht willkürlich, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Versicherungszeiten des Ausgleichsverpflichteten, sondern Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) übertragen würden; dies rechtfertige auch, dass die für die Höhe der Rente wesentlichen Voraussetzungen der (damaligen) Halbbelegung von Ausfallzeiten und der Anrechnung von Zurechnungszeiten nicht durch die übertragenen Anwartschaften, sondern nur in eigener Person erfüllt werden könnten. Die sich aus der Einführung der Drei-Fünftel-Belegung bei Fehlen eigener Anwartschaften ergebenden Folgerungen sind in der Literatur kritisiert worden (vgl. Kohleiss/Kohleiss-Rottmann, Versorgungsausgleich und soziale Sicherung insbesondere der geschiedenen Frau, FamRZ 1995, 774 ff.). Die kritisierten Misshelligkeiten mögen im Falle völlig "unversorgter" Ehegatten bereits in der Struktur des Versorgungsausgleichs begründet sein. Über diesbezügliche Fragen ist hier nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat in eigener Person der gesetzlichen Rentenversicherung nie angehört; vorgemerkt sind für den Fall, dass doch noch Beitragszeiten erworben würden, Anrechnungszeiten der Ausbildung. Mit dem Eintritt ins Beamtenverhältnis als Lehrerin hat sich die Klägerin entschieden, dem eigenständigen Versorgungssystem der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anzugehören. Eine eigene Anwartschaft auf Renten wegen Erwerbsminderung hätte sie nur aufrechterhalten können, wenn vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt gewesen wäre und anschließend durchgängig freiwillige Beiträge entrichtet worden wären (vgl. jetzt § 241 Abs. 2 SGB VI).

Die Regelungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen den Systemen "gesetzliche Rentenversicherung" und "Beamtenversorgung" bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie unterschiedliche Regelungen bezüglich der Versorgung bei Scheidung oder bei Tod eines Ehepartners rechtfertigen. Die - regelmäßig günstigere - Beamtenversorgung gründet auf amtsangemessener Alimentation; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Dagegen müssen die Ansprüche aus der Rentenversicherung durch Beiträge der Versicherten gedeckt werden und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 76, 256, 298 f, 304 f ; 97, 271, 295 ff.). Es bleibt von daher innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, Ruhestandsbeamten nicht die Vorteile aus einem Versorgungsausgleich zugute kommen zu lassen, wenn sie in eigener Person nicht die speziellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Systems der Rentenversicherung erfüllen. Die Eigenständigkeit des Systems der Beamtenversorgung kommt etwa auch darin zum Ausdruck, dass "Versorgungsehen" nach Vollendung des 65. Lebensjahres eines Ruhestandsbeamten gehindert sein sollen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz), während in der Rentenversicherung eine solche Schranke nicht vorgesehen ist. Ebensowenig sind Wechselbezüglichkeiten geboten, etwa deshalb, weil für den Ehemann im Falle dessen Ausgleichsberechtigung seitens der Klägerin Anwartschaften begründet worden wären und er der Rentenversicherung angehört hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 97, 271, 297). In diesen Zusammenhang gehört auch, dass der Gesetzgeber den Beamten die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nur dann ermöglichen will, wenn sie - anders als die Klägerin - in eigener Person die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI); insoweit soll der Aufbau einer Doppelversorgung vermieden werden (vgl. BSG SozR 2200 §1233 Nr. 23); die Vorschrift wird als verfassungsgemäß angesehen (BVerfGE 49, 192). Mit diesen Grundsätzen steht im Einklang, dass der Klägerin, die die regelmäßig günstigere Beamtenversorgung in Anspruch nehmen kann, anders als im Fall eines eigenen Rentenbezugs der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich verwehrt ist. Dass es sich bei der Beamtentätigkeit um eine grundsätzlich versicherungspflichtige, jedoch aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung versicherungsfreie (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Erwerbstätigkeit handelt, vermag diesem Ergebnis nicht zu widersprechen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG) besteht aufgrund der für eindeutig zu erachtenden Rechtslage kein Anlass; abweichende Rechtsprechung (Nr. 2 a.a.0.) ist nicht bekannt.
Rechtskraft
Aus
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