L 6 V 5067/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 V 2921/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 5067/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Erstattung von Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens nach dem Statut für die Kostenanforderung der VdK Sozialrechtsschutz g GmbH.
(Revision eingelegt)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Wi-derspruchsverfahrens des Klägers streitig.

Mit Bescheid vom 10.2.2000 bezeichnete das Versorgungsamt Rottweil (VA) den Grad der Behinderung (GdB) beim Kläger mit weniger als 20. Hiergegen erhob für den Kläger Sozialrechtsreferent R. Widerspruch unter Vorlage der den Sozialrechtsreferenten der VdK-Rechtsschutz gGmbH erteilten Vollmacht vom 25.2.2000. Mit Abhilfebescheid vom 11.5.2000 stellte das VA einen GdB von 60 und das Merkzeichen "G" fest und erklärte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwen-dungen in vollem Umfang im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch (SGB) X für erstat-tungsfähig.

Am 18.5.2000 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kosten-pauschale in Höhe von 210 Euro zuzüglich 7% Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 Eu-ro. Nach dem "Statut für die Kostenerstattung" der VdK-Sozialrechtsschutz gGmbH (Rechtsschutz-gGmbH) vom 1. Januar 2000 habe der nicht bedürftige Kläger für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Kostenpauschale in Höhe von 210 Eu-ro (zzgl. MWSt) zu bezahlen. Diese Aufwendung sei zur zweckmäßigen Rechtsverfol-gung notwendig gewesen. Mit Bescheid vom 14.6.2000 lehnte das VA die Erstattung von Kosten über einen Betrag von DM 35,- hinaus ab. Eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig sei. Die pauschalierte Regelung der Vorverfahrenskosten im Rahmen der Vereinbarung mit den Kriegsopfer- und Behindertenverbänden, der sich auch der VdK angeschlossen habe, gelte nach wie vor. Der danach zu erstattende Pauschbetrag von DM 35,- sei an den VdK angewiesen worden.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts betreffe die Vertretung durch berufsständische Vereinigun-gen, nicht durch eine GmbH. Das Rechtsberatergesetz gestatte die Tätigkeit auch juris-tischen Personen und in § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei das Auftreten von Mitarbeitern entsprechender juristischer Personen vor Gericht zugelassen. Der Gesetz-geber habe daher auch die wirtschaftliche Existenzsicherung gewollt, die nur durch an-gemessene Unkostenbeiträge gewährleistet sei. Die Tätigkeit der Rechtsschutz-GmbH genieße Berufsfreiheit. Aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetz-buch (SGB X) seien die "notwendigen Aufwendungen" zu erstatten, die Heranziehung von § 63 Abs. 2 SGB X sei verfehlt, denn ausschließlicher Sinn und Zweck dieser Be-stimmung sei, einen Streit über die Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-walts oder eines sonstigen Bevollmächtigten auszuschließen. Soweit das Bundessozi-algericht in seiner Entscheidung davon ausgehe, in § 63 Abs. 2 SGB X seien nur die gesetzlichen Gebühren gemeint, stütze sich die Entscheidung auf Falschzitate der ent-sprechenden Kommentarliteratur. Darüber hinaus werde § 63 Abs. 2 SGB X auch ge-gen den Wortlaut angewandt, da dort im Gegensatz zu den anderen zitierten Kosten-vorschriften von den "Gebühren eines Bevollmächtigten" die Rede ist und nicht von ge-setzlichen Gebühren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Unterschied der Fassungen der Kostenvorschriften gekannt und bewusst in Kauf genommen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unstreitig sei, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X. Nach Entscheidung des Bundessozialgerichts könne ein nicht einer ge-setzlichen Gebührenordnung unterfallender Bevollmächtigter nur Auslagenersatz für Porto, Fotokopiekosten und Telefonate etc. verlangen, nicht aber Ersatz für den Ar-beitsaufwand. Die Kosten der Dienstleistung seien durch Gebühren abzudecken, die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geltend machen könnten.

Der Kläger erhob am 17.11.2000 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) unter Wie-derholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren. Mit Urteil vom 21.11.2001 wies das SG die Klage ab. Die Berufung wurde zugelassen.

Gegen das ihm am 6.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2001 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er geltend gemacht, die Rechtsschutz gGmbH sei eine gemeinnützige Gesellschaft i. S. von §§ 51 ff AO. Mitglieder des VdK seien nach § 7 Abs. 5 der Satzung von der Rechts-schutz-GmbH vor den Gerichten zu vertreten. Nach § 7 Abs. 6 der Satzung seien die Kosten nach dem Kostenstatut der Rechtsschutz GmbH zu tragen. Eine Rechtsvertre-tung sei durch die Mitarbeiter der Rechtsschutz GmbH nur vorzunehmen, wenn die Kostenverpflichtung nach dem Kostenstatut übernommen werde. Es handle sich daher um notwendige Aufwendungen i. S. von § 63 SGB X. Vorliegend habe eine Dienstleis-tungsgesellschaft gehandelt, nicht ein Verband, wie im entschiedenen Fall des BSG. Soweit das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung angenommen habe, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Entscheidung des BSG und der Erstattungspra-xis der Versorgungsämter keine Gesetzesänderung vorgenommen, werde verkannt, dass die jetzige Gesetzeslage schon einen Anspruch auf die geltend gemachte Kosten-erstattung gebe. Wenn der Begriff der Gebühr bereits gesetzliche Gebühren beinhalte, sei die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "gesetzliche Gebühr" in § 193 Abs. 3 SGG ein Pleonasmus. Für § 63 SGB X bestehe ein zwingender Grund nur von "Gebüh-ren" zu sprechen, da auch sonstige Bevollmächtigte Aufwendungsersatz beanspruchen könnten. Die Rechtsschutz gGmbH stehe neben anderen Dienstleistern wie Anwälten oder Rechtsbeiständen, eine willkürliche Differenzierung hinsichtlich der Kostenerstat-tung sei unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung nicht zulässig. Die Darstellung europarechtlicher Bezüge sei einem in Auftrag gegebenen Gutachten überantwortet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2001 und den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2000 abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm über den erstatteten Kostenbetrag von 17,89 EUR (35,00 DM) hinaus weitere Kos-ten von 206,80 EUR (404,47 DM) zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung ergänzend auf den Änderungsvorschlag der Ausschüsse (Bundesratsdrucksachen 132/1/01), mit der geänderten Fassung in § 184 Abs. 3 SGG die Kosten der in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 genannten Bevollmächtigten in der Höhe für erstattungsfähig zu erklären, für die der Beteiligte dem Verband oder der Organisation nachweislich für die Prozessvertretung Ersatz leisten müsse. Dieser Änderungsvor-schlag sei aber im Gesetzgebungsverfahren nicht übernommen worden. Der Gesetzge-ber habe an der bisherigen Rechtslage festgehalten.

Der Senat hat die Verwaltungsakte des Beklagten und die Akte des SG beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Beteiligten verhandeln und entscheiden, denn die Beteiligten sind in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1, 126 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 126 Rdnr. 4). Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.3.2003, die nicht als anwaltliche Versi-cherung abgegeben worden ist, wegen einer gebuchten Auslandsreise an der Termins-wahrnehmung gehindert zu sein, ist nicht glaubhaft gemacht. Dem Verlegungsantrag des Klägervertreters war daher nicht stattzugeben. Im Hinblick auf die vom Klägerver-treter aus anderen Gründen angeregte Terminsverschiebung auf (vgl. Schriftsätze vom 19.2. und 5.3.2003) war die bloße Angabe des zuletzt geltend gemachten Hinderungs-grunds einer Auslandsreise nicht ausreichend, um eine intendierte Verzögerung des Rechtsstreits als maßgeblichen Beweggrund auszuschließen. Auf den Beschluss des Senats vom 10.4.2003 wird verwiesen. Eine der Auflage des Vorsitzenden entspre-chende Buchungsbestätigung ist nicht vorgelegt worden.

Die vom SG zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden.

Sie ist aber nicht begründet. Weder das Urteil des SG noch die angefochtenen Be-scheide sind zu beanstanden.

Zutreffend hat das SG entschieden, dass das zwischen dem Kläger und der VdK Rechtsschutz gGmbH nach deren "Statut für die Kostenanforderung der VdK Sozial-rechtsschutz gGmbH" vereinbarte Entgelt in Höhe von 210,00 EUR für die im Wider-spruchsverfahren aufgewendete Arbeit nicht vom Beklagten zu erstatten ist. Die für die geltend gemachte Erstattung allein in Betracht kommende Bestimmung des § 63 SGB X enthält hierfür keine Rechtgrundlage.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers geht der Senat davon aus, dass seine Verpflich-tung zum Ersatz der Kosten gegenüber der Rechtsschutz gGmbH nicht auf satzungs-rechtlich geregelter Verpflichtung eines Mitglieds des VdK beruht, sondern allenfalls im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbart worden ist. Der Kläger manda-tierte die Rechtsschutz gGmbH im Februar 2000. Zu diesem Zeitpunkt war die erst mit Eintragung im Vereinsregister am 16.7.2001 in Kraft getretene Satzungsänderung des Landesverbands vom 11.5. 2000 noch nicht wirksam (§ 19 der Satzung vom 11.5.2000 -Satzung-). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch nicht die Frage zu vertiefen, ob der Erstattungsanspruch des Klägers bereits deshalb scheitert, weil es sich insoweit nicht um die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Der Kläger war erst ab Juli 2000 durch die Satzung berechtigt, Rechtsschutz ausschließlich über die Rechts-schutz gGmbH zu erlangen (§ 7 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 und 6 der Satzung), die bislang kostengünstigere Rechtsschutzgewährung durch den Verband selbst (vgl. § 7 Abs. 5 und 6 der Satzung vom 12.9.1996) aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Satzung von 1996 war ihm noch nicht verschlossen. Der Beklagte hat aber die Zuzie-hung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X für notwendig erklärt, was sich zwar nicht aus der Kostenentscheidung des Abhilfebe-scheids vom 11.5.2000 ergibt, was der Beklagte aber im anschließenden, hier streitigen Kostenerstattungsverfahren ausdrücklich mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2000 erklärt hat und im übrigen unstreitig ist.

Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind dem erfolgreichen Widerspruchsführer die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung "notwendigen Aufwendungen" zu erstat-ten. Diese Definition entspricht der in § 91 Abs. l ZPO, § 193 Abs. 2 SGG und § 162 Abs. 2 VwGO. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind im weiteren unter den dort genannten Voraussetzungen die "Gebühren und Auslagen ... eines sonstigen Bevollmächtigten" erstattungsfähig.

Hier hat der Kläger als Bevollmächtigte bestimmte Mitarbeiter einer juristischen Person, der VdK- Rechtsschutz gGmbH, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Diese sind Bevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2, da die VdK-Rechtsschutz gGmbH zu den juristischen Personen gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG gehört. Die Ausgliederung des Sozialrechtsschutzes aus dem Landesverband in eine Rechtsschutz gGmbH ver-folgte u.a. das Ziel, VdK-Mitgliedern in höherem Umfang als bisher Kosten für die Rechtsvertretung (Dienstleistung Rechtsschutz) in Rechnung zu stellen (vgl. Stellung-nahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.V. zum Entwurf eines sechsten Geset-zes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes -Sozialrecht + Praxis 7/01, 415). Damit werden Leistungen erbracht, wie sie auch von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und anderen berufsständischen Vereinigungen angeboten werden. Der jeweils zu entrich-tende Kostenersatz für die Dienstleistung Rechtsschutz wurde in einem Kostenstatut geregelt. Auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, die ihren Mitgliedern ohne Einholung einer Erlaubnis i. S. von Art. 1 § 1 des Rechtsbera-tungsgesetzes (RberG) Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren dürfen (Art. 1 § 7 RberG), brauchen dies zwar nicht unentgeltlich zu tun. Es ist ihnen vielmehr ges-tattet, die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen von den Mitgliedern ersetzt zu verlangen, wenn die Erstattung in der Verbandssatzung vorgesehen ist (vgl. BSG, SozR 3-1300, § 63 Nr. 2). Nicht erstattungsfähig sind Mitgliedsbeiträge sowie Aufwendungen, die der Verband getragen hat (vgl. Knittel in Hennig, Kommentar zum SGG, § 193 Rdn. 48; Peters-Sautter-Wolff, Anmerkung 2d zu § 193 SGG, Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 Rdnr. 10a). Auch ein angemessener Pauschalbetrag, der die Unkosten ausgleichen soll, kann in Betracht kommen, vor allem wenn sich die Verbände und die Körperschaften, Anstalten oder Behörden über die Erstattung von Pauschalen einigen. Auf die vom Beklagten bisher praktizierte pauschalierte Abgeltung außergerichtlicher Kosten mit den KOV-Verbänden kann insoweit verwiesen werden.

Um solche Kosten geht es jedoch vorliegend nicht, vielmehr ist die Erstattung pauscha-lierter Kosten für die "Dienstleistung Rechtsschutz" streitig. Die Pauschale beinhaltet u.a. auch Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Klägers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Nach dem Kosten-statut werden je nach Verfahrensart unterschiedliche Kostenersatz-Beträge berechnet. Diese Beträge sind indes nicht erstattungsfähig, weil sie nicht auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens einer "Gebührenordnung" beruhen, wie der Beklagte und das SG zutreffend entschieden haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 24.04.1996 (BSGE 78, 159), dem sich der erkennende Senat anschließt, unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden, dass der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetz-lichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als notwen-dige Aufwendung zu erstatten ist (in diesem Sinne auch LSG Niedersachen Urteil vom 27.04.1995, Breithaupt 1995, S. 897). Das BSG hat ausgeführt, dass der vergütete Ar-beitsaufwand eines Bevollmächtigten bei diesem keine "Auslagen" darstellen, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Ein-satz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäfts-unkosten) zu verstehen ist. Danach ergibt sich eine mögliche Grundlage für den hier geltend gemachten Anspruch lediglich aus § 63 Abs. 2 SGB X. Auch dies ist jedoch nicht der Fall, weil es sich vorlie-gend nicht um die Geltendmachung von "Gebühren" im Sinne des Gesetzes handelt. Hierfür spricht schon der Wortlaut der genannten Bestimmung. Eine privatautonom be-gründete Kostentragungspflicht, wie sie in dem "Statut für die Kostenanforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH" geregelt ist, kann schwerlich als Gebühr angesehen werden, da Gebühren regelmäßig durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt begründet werden; es handelt sich bei Gebühren ebenso wie bei Steuern und Beiträgen um öffent-liche oder öffentlichrechtliche Abgaben (vgl. Deutsches-Rechtslexikon Bd. 2, 3. Auflage 2001, Stichwort "Gebühr", BSG Urteil vom 24.04.1996). Abgesehen davon teilt der Se-nat auch die Auffassung des BSG im vorgenannten Urteil, dass Gebühren im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, auch wenn darin das Wort "gesetzliche" im Unterschied zu § 91 Abs. 2 ZPO fehlt, bei sachgerechter Interpretation nur gesetzliche Gebühren sein kön-nen. Dieses Ergebnis ergibt sich weiter zwingend aus einer Zusammenschau von § 63 SGB X mit § 193 SGG. In Absatz 3 der letztgenannten Vorschrift heißt es: "Die gesetzli-chen Gebühren und die notwendigen Auslagen ... sind stets erstattungsfähig". Nachdem der Senat mit der herrschenden Meinung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig SGG 7. Auflage, § 193 Rdnr. 5a) die Kostenerstattungspflicht für das zunächst erfolglose Widerspruchs-verfahren bei nachgehendem erfolgreichem Klageverfahren auch für das Wider-spruchsverfahren ausschließlich durch § 193 SGG geregelt ansieht, würde die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung dazu führen, dass bei einem isoliert erfolgreich durchgeführten Vorverfahren höhere Kosten für dieses Vorverfahren zu erstatten wären als wenn nach erfolglosem Vorverfahren sich ein erfolgreiches Gerichtsverfahren an-schließt. Dieses Ergebnis wäre widersinnig. Eine gesetzliche Gebührenordnung, die den in § 63 Abs. 2 SGB X auch vorgesehenen Fall der Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" erfasst, gibt es bisher nicht. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht be-rechtigt sind, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, werden allein dadurch, dass sie eine nach dem RberG erlaubte Tätigkeit ausüben, noch nicht den Rechtsanwälten gleichgestellt. Folglich löst eine nur durch Vereinssatzung begründete Gebührenpflicht keine Erstattung aus (vgl. BSG aaO.), schon gar nicht eine rein vertrag-liche Honorarvereinbarung. Die Einwendungen des Klägers gegen die Auslegung des § 63 SGB X durch das BSG, die im übrigen auch in der Literatur gebilligt wird (vgl. Hauck-Heines, SGB X, K § 63 Rdnr 10, von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, §63 Rdnr. 12, Egon Schneider, Kosten-titel und Kostenfestsetzung nach § 63 SGB X in: Die BG April 1983, S. 223) überzeugen den Senat nicht. Die vom Klägervertreter als Falschzitate gerügten Kommentarstellen befassen sich gerade mit der einschlägigen Abgrenzung der nicht erstattungsfähigen - höheren - Honorarvereinbarung mit dem Anwalt bzw. der Kostenvereinbarung mit ei-nem Vermieterverband, einer mit der Rechtschutz gGmbH vergleichbaren Personen-vereinigung. Die Auslegung des § 63 SGB X durch das BSG ist auch unter Berücksichtigung der ge-änderten Organisationsstrukturen der Rechtsschutz gGmbH weiterhin zutreffend. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wie vom Kläger behauptet, kann vom Senat schon nicht nachvollzogen werden. Das gleiche gilt hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 12 GG. Ein Eingriff in die Be-rufsfreiheit des Klägers ist nicht ersichtlich. Auf eine Verletzung der Grundrechte eines anderen kann sich der Kläger nicht berufen. Soweit das Vorbringen des Klägers sinn-gemäß beinhaltet, eine verfassungskonforme Auslegung des § 63 SGB X gebiete auch die Berücksichtigung des Rechts der Rechtsschutz gGmbH am eingerichteten und aus-geübten Gewerbebetrieb i. S. von Art. 14, 12 GG, führt dies nicht zu einer anderen Be-urteilung. Die Anwendung der Vorschrift in der vom Senat vorgenommenen Auslegung verstößt weder gegen maßgebliche, in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers noch offenbart dies eine durch Rechtsauslegung zu schließende Regelungslücke, die der Gesetzgeber von Verfas-sungs wegen gehalten wäre, zu schließen. Eine die Existenzgrundlage entziehende Rechtsanwendung wohnt dieser vom Senat gewählten Auslegung nicht inne. Der möglichen wettbewerbsnachteiligen Entwicklung eines zunehmenden Verlusts an Mandanten, wenn diese auch bei erfolgreichem Rechtsbehelfsverfahren die Kosten tra-gen müssen, ist von Verfassungs wegen nicht mit staatlichem Handeln entgegenzuwir-ken, weil der Gesetzgeber solchen Organisationen das Recht, gegenüber Behörden und Gerichten als Bevollmächtigte aufzutreten, eingeräumt hat. Damit ist verfassungs-rechtlich nicht eine Garantie übernommen worden, in einer bestimmten Organisations-form dieses Recht ausüben zu können. Außerdem sind andere Organisationsformen auch möglich, z. B. Kostendeckung durch Mitgliedsbeiträge oder Einschaltung von Rechtsanwälten. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die im Gesetzgebungsverfahren zum sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 vorgese-hene Erweiterung des § 193 Abs. 3 SGG um den Satz "Das gleiche gilt für die Kosten der in § 73 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Bevollmächtigten in der Höhe, in der der Be-teiligte dem Verband oder der Organisation nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 nachweislich für die Prozessvertretung Ersatz leisten muss" (vgl. Bundesratsdrucksache 132/1/01 § 184 Abs. 3) nicht vorgenommen wurde. Im Hinblick auf den erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers brauchte er dies auch nicht, denn zur Si-cherung der wirtschaftlichen Existenz von Rechtsschutzgesellschaften wäre er allenfalls dann verpflichtet, wenn er gleichzeitig diese Rechtsschutzgesellschaften zur Wahrneh-mung bestimmter Aufgaben verpflichtet hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Die Bevor-zugung, die der Rechtsanwalt dadurch genießt, dass für ihn eine gesetzliche Gebüh-renordnung vorhanden ist und seine danach berechneten Gebühren erstattungsfähig sind, ergibt sich aus seiner Stellung in der Rechtspflege. Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Unabhängigkeit ist nur dann gewährleistet, wenn seine wirtschaftliche Lage gesichert ist (vgl. BSG aaO; LAG Hamm, Beschluss vom 18.11.1993, MDR 1994, 416; BGHZ 15, 315). Dies ist auch ein hinreichend sachliches Differenzierungskriterium, weshalb ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, wonach gleiche Sachverhalte gleich und un-gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind, nicht zu erkennen ist. Es steht im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Hinblick auf eine feh-lende gesetzliche Gebührenordnung für sonstige Bevollmächtigte der Entwicklung und Modernisierung von Organisationsstrukturen der Verbände auch auf der Kostenseite Rechnung zu tragen. Die Gerichte können insoweit fehlende oder nicht ausreichende gesetzliche Regelungen nicht im Wege des Richterrechts ersetzen.

Ein Verstoß gegen europarechtliches Gemeinschaftsrecht durch die vom Beklagten vorgenommene Entscheidung ist nicht ersichtlich. Weder ist substantiiert vorgetragen, dass der Kläger als Unionsbürger eine im EG-Raum freie Dienstleistung durch staatli-ches Handeln gemeinschaftswidrig nicht oder nur eingeschränkt entgegennehmen konnte (vgl. Art. 17, 39, 49 Satz 1 Vertrag der Europäischen Gemeinschaft - konsolidier-te Fassung durch Vertrag von Amsterdam - (EGV)) noch ist vorgetragen oder ersicht-lich, dass die Rechtsschutz gGmbH in der Konkurrenz mit vergleichbaren Organisatio-nen aus dem EG-Ausland durch die Rechtsanwendung einen rechtswidrigen Wettbe-werbsnachteil erleidet (vgl. Art. 50 Satz 3 EGV). Der EG-weite Zugang der Anwälte und vergleichbarer Prozessvertreter zu Gerichten oder Behörden nach Art. 49, 50 EGV i. V. m. der Richtlinie 77/249 (Europäisches Amtsblatt 1977, Nr. L 78, S. 17 f) wird hiervon nicht berührt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revisionen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und im Hinblick auf die Anhängigkeit der Revision gegen das Urteil des Landessozialge-richts Niedersachsen-Bremen vom 4.9.2002 – L 2 RI 208/02 zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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