L 13 AL 2380/02 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 3008/02 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2380/02 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Den Leistungen im Berufsbildungsbereich sind für die Zeit ab 1. Juli 2001 obligatorisch die Leistungen im Eingangsverfahren vorgeschaltet; ohne ein Eingangsverfahren kommen Leistungen im Berufsbildungsbereich nicht in Betracht.
2.Ein Behinderter, der voraussichtlich für die gesamte Zeit seiner Teilnahme an einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich eine ständige Einzelbetreuung und Einzelbeaufsichtigung benötigt, die sich mit dem nach § 9 Abs.3 Satz 2 der Werkstättenverordnung für diesen Bereich vorgesehenen Personalschlüssel von einer Fachkraft auf sechs Behinderte nicht verwirklichen lässt, hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an der Maßnahme.
3.Ein Behinderter hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme mit einem Personalschlüssel von einer Fachkraft auf einen Behinderten, wenn schon der Hauptanspruch auf Förderung zu verneinen ist.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2002 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist, ohne dass ihr das Sozialgericht abgeholfen hat (vgl. § 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 173 SGG eingelegt und statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG), da ihr Beschwerdeausschließungsgründe (§ 172 Abs. 2 SGG) nicht entgegenstehen.

Die Beschwerde ist in vollem Umfang begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die berufliche Rehabilitation des Antragstellers im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Behinderte (WfB) in P. mit sofortiger Wirkung im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behinderten für die Zeit der voraussichtlichen Förderungsdauer von einem Jahr zu fördern.

Prozessuale Grundlage für das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in der ab 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung durch das 6. Gesetz zur Änderung des SGG (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S. 2144); diese Vorschrift findet auf am 2. Januar 2002 bereits anhängige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Anwendung (zum zeitlichen Geltungsbereich von § 86 b SGG vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, veröffentlicht in JURIS und vom 10. Juli 2002 -L 13 AL 3645/01 ER-B -). Danach sind in Vornahmesachen - schon vor Klageerhebung (vgl. § 86 b Abs. 3 SGG) - einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ob ein Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem Begehren, seine berufliche Rehabilitation im Berufsbildungsbereich der WfB P. im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem zu fördern, durchdringt. Wegen der beim Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eintretenden endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist an die Erfolgaussicht ein strenger Maßstab anzulegen (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] in BVerwGE 63, 110, 111 f) und deshalb eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zu fordern.

Der erhobene Förderanspruch des Antragstellers, über welchen die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihm mit der Kostenübernahmeerklärung nicht bindend entschieden hat (zur fehlenden Verwaltungsaktqualität von Kostenübernahmeerklärungen im Verhältnis zum Versicherungsträger vgl. Bundessozialgericht [BSG] in SozR 2200 § 184 Nr. 30), beurteilt sich nach den §§ 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 102 Abs. 1 und Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), letztere Bestimmung in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Zwar gehört der Antragsteller zu den behinderten Menschen im Sinn von § 97 Abs. 1 SGB III. Dem Förderanspruch steht auch nicht entgegen, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird arbeiten können; denn das Rehabilitationsziel des § 97 Abs. 1 SGB III gilt, wie § 102 Abs. 2 SGB III klarstellt, auch für solche behinderte Menschen, die künftig auf einen Arbeitsplatz in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte angewiesen sind (vgl. zum früheren Rechtszustand BSG SozR 4100 § 58 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6). Nach § 102 Abs. 2 SGB III werden unter den hier vorliegenden Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 SGB III als besondere Leistungen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfB nach § 40 SGB IX erbracht. Aufgrund der zuletzt genannten Bestimmung erhalten behinderte Menschen Leistungen im Berufsbildungsbereich (bis 30. Juni 2001 als Arbeitstrainingsbereich bezeichnet), wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinn des § 136 SGB IX zu erbringen (Abs. 1 Nr. 2). Für die Zeit ab 1. Juli 2001 - auf den ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtszustand ist abzustellen, weil der Antragsteller bis Ende Juli 2001 die Sonderschule besucht hat und Förderleistungen erst für die Zeit danach in Anspruch nehmen will - sind den Leistungen im Berufsbildungsbereich obligatorisch die Leistungen im Eingangsverfahren vorgeschaltet; das Eingangsverfahren soll anders als früher nicht mehr nur in Zweifelsfällen, sondern generell durchgeführt werden, was auch in der Wortverbindung "und" des § 102 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommt (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu den Gesetzentwürfen eines SGB IX der SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Bundesregierung in BT-Drs 14/5800, Seite 27). Hier ist dieses Eingangsverfahren, welches (vgl. § 3 Abs. 1 Werkstättenverordnung [WV] vom 13. August 1980 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046) den Feststellungen, ob die WfB die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Antragstellers am Arbeitsleben ist, welche Bereiche der WfB und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen und welches schließlich der Erstellung eines Eingliederungsplanes dient, nicht durchgeführt worden. Ohne ein solches Eingangsverfahren kommen aber Leistungen im Berufsbildungsbereich nicht in Betracht. Ungeachtet dessen lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller zum Personenkreis gehört, welcher in eine WfB aufzunehmen ist.

Dieser Personenkreis ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass bei den ihm zugehörigen behinderten Menschen erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und dies bei den behinderten Menschen nicht der Fall ist (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Nach dem bisherigen Verfahrensergebnis steht fest, dass die anerkannte WfB L. (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2001) eine Aufnahme in den Berufsbildungsbereich abgelehnt hat, weil aufgrund der dort bis zuletzt durchgeführten jährlich ein- bis mehrwöchigen Praktika sich der Eindruck verfestigt hatte, dass der die Praktika stets in Begleitung eines Zivildienstleistenden absolvierende Antragsteller den Berufsbildungsbereich nicht würde ohne eine eigene Begleitperson absolvieren können und die durch schrittweisen Rückzug der Begleitperson sowie vermehrte Praktika angestrebte höhere Selbständigkeit sich nicht erreichen ließ. Deshalb hat die WfB L. lediglich eine Aufnahme des Antragstellers in den Förder- und Betreuungsbereich der Werkstatt (vgl. § 136 Abs. 3 SGB IX), nicht aber eine solche in den Berufsbildungsbereich für möglich gehalten, weil sich der hohe Betreuungsbedarf mit dem dort bestehenden Personalschlüssel von einer Fachkraft auf sechs behinderte Menschen nicht realisieren ließ. Auch die WfB P. (vgl. Stellungnahmen vom 9. Juli 2001 und 23. Juli 2002) ist aufgrund der dort vom Antragsteller absolvierten mehrwöchigen Praktika zum Ergebnis gelangt, dass dieser nur unter der Voraussetzung einer ständigen Einzelbetreuung und Einzelbeaufsichtigung den Berufsbildungsbereich durchlaufen kann; eine derartige intensive individuelle Betreuung lässt sich auch dort mit dem im Berufsbildungsbereich bestehenden Personalschlüssel 1:6 nicht verwirklichen. Nach den Beurteilungen beider WfB muss bei einer dem dortigen Personalschlüssel von 1:6 entsprechenden Betreuung ferner damit gerechnet werden, dass der Antragsteller sich und andere erheblich gefährdet; zum Beispiel verließ der Antragsteller ohne ständige Begleitperson häufig seinen Arbeitsplatz, warf Gegenstände von den Tischen und näherte sich ohne Gefahrenbewusstsein größeren Maschinen wie Tischhobel und Kreuzsäge.

Was die voraussichtliche Dauer dieser Einzelbetreuung angeht, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass diese nur für eine vorübergehend kurze Zeit benötigt wird und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller danach im Berufsbildungsbereich und insbesondere im Arbeitsbereich mit dem für diese Bereiche in § 9 Abs. 3 Satz 2 WV regelmäßig vorgesehenen Personalschlüssel von 1:6 und 1:12 betreut werden kann. Aus der Stellungnahme der WfB L. sowie der Tatsache, dass diese eine Aufnahme des Antragstellers in den Berufsbildungsbereich abgelehnt hat, ergibt sich, dass die WfB die Einzelbetreuung nicht nur als kurzfristig erforderlich ansieht, denn in den wiederkehrenden Praktika ist eine höhere Selbständigkeit des Antragstellers nicht erreicht worden. Zwar halten die WfB P. und Sonderschulrektor Halter die Einzelbetreuung für die Dauer von zunächst nur einem Jahr erforderlich. Ihren Ausführungen kann aber nicht plausibel und verlässlich entnommen werden, dass für die anschließende Zeit im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich aller Voraussicht nach sich die Ziele dieser Bereiche auch mit der in § 9 Abs. 3 Satz 2 WV festgelegten Regelpersonalausstattung erreichen lassen. Die Einschätzung von Sonderschulrektor Halter widerspricht zudem den während der Praktika von der WfB L. gemachten und deshalb für das Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben beweiskräftigeren Beobachtungen, teilweise auch der Beurteilung der WfB P., die vor dem Hintergrund des Förderbedarfs des Antragstellers dessen Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich als durchaus sinnvoll diskutiert hat. Bei dieser Sachlage lassen sich die Aufnahmevoraussetzungen des § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und das Nichtvorliegen der Aufnahmehindernisse des § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit bejahen. Wegen des aller Voraussicht nach fehlenden Förderanspruchs im Berufsbildungsbereich - schon nach dem früheren Rechtszustand ist die Werkstattfähigkeit des Behinderten und die vor dem Hintergrund der Regelpersonalausstattung des § 9 Abs. 3 Satz 2 WV zu beantwortende Prognose eines künftig zu erbringenden Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung Voraussetzung des Förderanspruchs gewesen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BSGE 76, 178, 183 f) - ist deshalb auch der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte, vom Hauptanspruch abhängige Anspruch auf Förderung des Antragstellers im Berufsbildungsbereich im Zahlenverhältnis 1:1 zu verneinen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Grundlage hierfür § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung des SGB IX sein kann.

Für eine notwendige Beiladung der WfB P. sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BSG SozR 1500 § 75 Nr. 71; BSGE 76, 109, 112 f zum Krankenpflegeanspruch und der nicht erforderlichen Beiladung des Krankenhausträgers).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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