L 13 AL 2544/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2119/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2544/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der ab 1. Januar 2002 die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente unabhängig von deren Höhe neu regelnde § 202 Abs.1 Satz 2 2.Halbsatz SGB III stellt keine authentische Interpretation des Gesetzgebers dar; die Vorschrift wirkt nicht auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002 zurück.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juni 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 23. April 2001 aufgehoben wird.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufheben durfte, weil die Klägerin Anspruch auf Altersrente habe.

Die 1938 geborene Klägerin erhielt nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bis 26. August 1994 ab 27. August 1994 Anschluss-Alhi, unterbrochen durch Arbeitsunfähigkeits- und Rehabilitationszeiten (letzter die Zeit 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 erfassender Bewilligungsbescheid vom 25. April 2001 über Alhi in Höhe von 232,19 DM wöchentlich [Bemessungsentgelt 620,00DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0]). Sie hatte am 5. September 2000 erklärt, dass sie Alhi nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen wolle. Die Klägerin verfügt über eine von der Beklagten nicht berücksichtigte kapitalbildende Lebensversicherung bei der H.-M. Lebensversicherung AG, deren Rückkaufwert am 16. Mai 1999 19.754,10 DM betrug; die Ablaufleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit am 1. Mai 2003 beträgt ca. 55.500,00 DM.

Mit Schreiben vom 23. April 2001 forderte das Arbeitsamt F. (ArbA) die Klägerin auf, gemäß § 202 SGB III Altersrente innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beantragen, da sie voraussichtlich in absehbarer Zeit eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen könne. Werde der Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt, ruhe der Anspruch auf Leistungen gemäß § 202 Abs. 1 Satz 2 SGB III ab dem Tage nach Ablauf der Frist. Wenn sie das ArbA nicht innerhalb der Frist benachrichtige bzw. die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers zu den Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt vorlege, werde Alhi wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SBG I) entzogen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften seien zur Information als Anlage beigefügt. In der Leistungsakte der Beklagten findet sich der Entwurf eines Bescheids ohne Datum, den die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens auf den 30. Mai 2001 datierte, wonach der Anspruch auf Alhi wegen fehlender Mitwirkung nach Ablauf der Monatsfrist ab 3. Juni 2001 in vollem Umfang entzogen werde. Einen Absendevermerk enthält der Bescheidentwurf nicht. Am 6. Juni 2001 legte die Klägerin dem ArbA ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt F. und H. H. (LVA) vom 10. Mai 2001 vor, demzufolge deren Antrag auf Rentenauskunft eingegangen sei, versehen mit einem handschriftlichen Vermerk der Klägerin, dass sie den Antrag vor vier Wochen gestellt habe. Nach einem Aktenvermerk vom 4. Juni 2001 bestehe für die Klägerin laut Auskunft der LVA bereits seit 1. September 1998 ein Anspruch auf abschlagsfreie Rente. Ausweislich der Rentenauskunft der LVA vom 14. Juni 2001 - von der Klägerin am 26. Juni 2001 vorgelegt - würde die Regelaltersrente 540, 21 DM betragen, wenn der bis zum 30. Juni 2001 maßgebliche aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde; die Wartezeit für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen sei erfüllt. Für die Altersrente für Frauen gebe es bei einem Rentenbeginn 1. September 1998 keinen Rentenabschlag. Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit werde kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 1. Mai 2000 vorgenommen; mit Abschlag sei frühester Rentenbeginn 1. September 1998. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese keinen Leistungsanspruch mehr habe, da sie zwar eine Rentenauskunft erbeten, jedoch keine Rente beantragt habe. Weiter sei von der LVA mitgeteilt worden, dass bereits seit 1. September 1998 ein Anspruch auf abschlagsfreie Rente bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Juli 2001 Widerspruch. Sie könne mit der monatlichen Altersrente von 540, 21 DM ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten; allein die Miete betrage monatlich 750,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 wies das ArbA den Widerspruch zurück. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) die Auffassung vertreten, das ArbA müsse bei der Entscheidung, ob ein Alhi-Bezieher zur Rentenantragstellung aufgefordert werden solle, Ermessen auszuüben, wenn ein atypischer Fall gegeben sei. Ein solcher liege vor, wenn die zu erwartende Altersrente niedriger als die zu zahlende Alhi sei. Diese Auffassung des BSG stehe jedoch im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers und zu Sinn und Zweck des § 202 Abs. 1 SGB III. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hob das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 3. Juni 2001 auf, da der Anspruch auf Alhi ruhe, weil die Klägerin der Aufforderung, einen Antrag auf Rente zu stellen, nicht nachgekommen sei; ein atypischer Fall liege nicht vor. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Juli 2001 ebenfalls Widerspruch.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2001 (S 8 AL 1963/01 ER) verpflichtete das Sozialgericht Freiburg (SG) die Beklagte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, der Klägerin vorläufig darlehensweise und unter dem Vorbehalt einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Alhi gemäß Bescheid vom 25. April 2001 bis auf Weiteres zu zahlen. Mit Bewilligungsbescheiden vom 2. und 6. August 2001 bewilligte das ArbA der Klägerin Alhi unter dem Vorbehalt, dass der Beschluss des SG rechtskräftig werde, vom 3. Juni 2001 bis 30. Juni 2001 und vom 1. Juli 2001 bis 30. April 2002 in Höhe von 232,19 DM wöchentlich und ab 1. Juli 2001 von 229, 88 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt jetzt statt 620,- DM 610,- DM). In einem Schreiben vom 21. August 2001 zu den Bescheiden führte das ArbA jetzt aus, dass die Leistung vorläufig darlehensweise erfolge unter dem Vorbehalt einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Mit Beschluss vom 7. Januar 2002 (L 13 AL 3590/01 ER-B) wies der erkennende Senat die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des SG vom 25. Juli 2001 mit der Maßgabe zurück, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Bescheide vom 4. Juli 2001 und vom 20. Juli 2001 angeordnet werde.

Am 31. Juli 2001 hatte die Klägerin Klage zum SG erhoben. Der Bescheid vom 30. Mai 2001 liege ihr nicht vor, derjenige vom 4. Juli 2001 sei rechtswidrig. Das BSG habe entschieden, das ein atypischer Fall vorliege, wenn die zu erwartende Rente niedriger sei als die Alhi, sodass die Beklagte bereits vor der Aufforderung zur Rentenantragstellung ein Ermessen darüber auszuüben habe, ob die Rentenantragstellung sachgerecht sei. Vorliegend betrage die seit 1. Mai 2000 abschlagsfreie Rente 540, 21 DM und erreiche damit lediglich die Hälfte der derzeit zustehenden Alhi. Die Rente sei nicht geeignet, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Urteil vom 3. Juni 2002 hat das SG den Bescheid vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2001 und den Bescheid vom 20. Juli 2001 aufgehoben. Zur Begründung hat es dargelegt, mit dem Bescheid vom 4. Juli 2001 werde lediglich festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi mehr habe. Eine Aufhebung oder Zurücknahme der bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung vom 25. April 2001 sei nicht erfolgt. Dies habe die Beklagte selbst bemerkt und die Aufhebung durch den Bescheid vom 20. Juli 2001 nachgeholt. Auch dieser Bescheid sei jedoch rechtswidrig. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X sei nicht möglich gewesen, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Der Anspruch auf Alhi sei nachträglich nicht zum Ruhen gekommen. Das Ruhen trete nur dann ein, wenn die Aufforderung, Altersrente zu beantragen, zu Recht erfolgt und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet worden sei. Die Beklagte sei noch nicht berechtigt gewesen, die Klägerin zur Stellung eines Antrags auf Altersrente aufzufordern. Sie habe vor der Aufforderung zur Rentenantragstellung kein Ermessen ausgeübt, obwohl ein atypischer Fall vorgelegen habe. In den Monaten November und Dezember 2001 war die Klägerin mit je 20 Arbeitsstunden gegen ein Entgelt von je 310,- DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 6. März 2002 hat das ArbA die Klägerin unter Hinweis auf leistungsrechtliche Konsequenzen bei nicht fristgerechter Antragstellung erneut aufgefordert, Altersrente ohne Rentenminderung zu beantragen; deswegen ist Klage beim SG anhängig (S 8 AL 1340/02). Laut Auskunft der LVA (schriftliche und mündliche Erklärung vom 28. Oktober 2002) bezieht die Klägerin seit 1. Mai 2002 abschlagfreie Altersrente für Frauen; für eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen ab 1. Juni 1999 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor.

Gegen das dem ArbA gegen Empfangsbekenntnis am 25. Juni 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 42/99 R - (BSGE 87, 31 ff. = SozR 4-4100 § 134 Nr. 22) sei eine Einzelfallentscheidung und nicht generell umzusetzen. Die Auffassung des BSG, wann ein atypischer Fall, der zur Ermessensausübung zwinge, vorliege, stehe im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers und zum Sinn und Zweck des § 202 Abs. 1 SGB III. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung den Grundsatz der Nachrangigkeit der Alhi gegenüber den Renten wegen Alters verwirklichen wollen und sei typisierend davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt von Arbeitslosen durch die Altersrente in vollem Umfange sichergestellt werde. Arbeitslose, die diese Leistung bezögen, seien normativ nicht bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Alhi. Die Nachrangigkeit von Alhi bestehe unabhängig von der Höhe der jeweiligen vorgehenden Leistung. Die Auffassung des BSG würde auch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Aufforderung, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, sei kein Verwaltungsakt. Im Übrigen sei eine Auslegung von § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Sinne der BSG-Entscheidung auf Grund des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 nicht mehr gerechtfertigt. Dieses Gesetz habe klargestellt, dass die Höhe der zu erwartenden Altersrente unerheblich sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juni 2002 aufzuheben und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 23. April 2001 - abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und auch den Bescheid vom 23. April 2001 aufzuheben.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend; auch der Bescheid vom 23. April 2001 sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Leistungsakte ( ...) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben. Erfolg haben musste hingegen die unselbständige auf Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2001 gerichtete Anschlussberufung der Klägerin.

Gegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren ist der im Wege der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG-) angegriffene Bescheid vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. Juli 2001 sowie der Gegenstand des Klageverfahrens gewordene und nicht mit einer gesonderten Klage angegriffene Bescheid vom 20. Juli 2001. Zu überprüfen ist auch der Bescheid vom 23. April 2001, der von der Klägerin mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2001 konkludent angefochten worden ist; dem Bescheid vom 23. April 2001 fehlte eine Rechtsbehelfsbelehrung, weswegen er binnen Jahresfrist (vgl. § 66 Abs. 2 SGG) anfechtbar war. Zwar fehlt es in Bezug auf diesen Bescheid an einer anfechtbaren Entscheidung des SG, obwohl sinngemäß schon im Klageverfahren die Aufhebung des Bescheids begehrt war. Die Klägerin hat den Bescheid vom 23. April 2001 jedoch im Rahmen einer unselbständigen Anschlussberufung durch Klageerweiterung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, nachdem die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist des § 140 SGG entfallen war (vgl. Urteil des BSG vom 10. Februar 1970 - 11 RA 49/69 - in BSGE 30, 292 nicht abgedruckt; BSG SozR 3-4427 § 5 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in DVBl 1994, 932 m.w.N.). Der übergangene Anspruch kann durch zum Zwecke der Klageerweitung eingelegte Anschlussberufung weiterverfolgt werden (vgl. BSG vom 10. Februar 1970 a.a.O.). Die Klageerweiterung war nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2 SGG zulässig, weil sich die Beklagte rügelos auf sie eingelassen hat und die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Bescheid vom 6. März 2002 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden; diesbezüglich hat die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt und diesen Bescheid durch gesonderte Klage beim SG angefochten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89 -; Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - in SozR 3-4100 § 104 Nr. 16).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und statthaft (vgl. 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet, die Klage wegen des Bescheids vom 23. April 2001 hingegen begründet. Das SG hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide vom 23. April 2001 und vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2001 sowie der Bescheid vom 20. Juli 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Der Bescheid vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2001 ist rechtswidrig. Er erschöpft sich in der Feststellung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi mehr hat. Eine Aufhebung oder Zurücknahme der bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung (Bescheid vom 25. April 2001) ist nicht ausgesprochen worden. Diese Entscheidung wurde erst mit Bescheid vom 20. Juli 2001 getroffen. In den dem Bescheid vom 4. Juli 2001 die Gestalt gebenden (vgl. § 95 SGG) Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 schließlich ist ebenfalls kein anderer Verfügungssatz als im Bescheid vom 4. Juli 2001 aufgenommen worden. Auch mit dem Bescheid vom 30. Mai 2001 ist eine Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung nicht erfolgt. Denn dieser Bescheid ist der Klägerin nicht bekannt gegeben worden und damit auch nicht wirksam geworden (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gegen eine Bekanntgabe spricht, dass der in den Verwaltungsakten enthaltene Bescheidentwurf weder ein Datum noch einen Absendevermerk enthält, die Klägerin selbst den Zugang in Abrede gestellt und das ArbA unter dem 4. Juli 2001 mit Rechtsbehelfsbelehrung erneut schriftlich verfügt hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi mehr hat. Eines solchen Ausspruches hätte es nicht mehr bedurft, wenn bereits zuvor ein Entziehungsbescheid erlassen worden wäre. Mit dem Verfügungssatz im Bescheid vom 4. Juli 2001, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alhi mehr, hat die Beklagte die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides vom 25. April 2001 missachtet; sie besagt, dass der Anspruch der Klägerin auf Alhi für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 in Höhe von 232,19 DM zu Recht besteht und den Rechtsgrund für das Empfangen und Behaltendürfen dieser Leistung bildet (vgl. BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9).

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, mit dem Bescheid vom 20. Juli 2001 die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ab 3. Juni 2001 nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz1 ). Dies hat rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Änderung zu erfolgen, soweit unter anderem (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist vorliegend jedoch nicht eingetreten, weil der Anspruch auf Alhi nicht nachträglich nach § 202 Abs. 1 Satz 2 SGB III (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) zum Ruhen gekommen ist. Das Ruhen tritt nämlich nur ein, wenn die Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 202 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB III aufgefordert hätte, innerhalb der Monatsfrist eine Altersrente zu beantragen und die Klägerin einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese mit dem Bescheid vom 23. April 2001 nicht berechtigt, die Klägerin zur Stellung eines Antrags auf Altersrente aufzufordern. Zwar hatte die Klägerin, wie die Auskunft der LVA vom 28. Oktober 2002 belegt, seit 1. Juni 1999 bei entsprechender Antragstellung Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für Frauen. Ebenfalls mit einem Zugangsfaktor von 1,0 konnte die Klägerin ab 1. Mai 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen, sodass zwar § 202 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB III einer Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht entgegenstand. Das BSG hat jedoch zu § 134 Abs. 3 c Sätze 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), der Vorgängervorschrift von § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III, die Auffassung vertreten, dass die Beklagte in atypischen Fällen vor der Aufforderung zur Rentenantragstellung Ermessen ausüben und bei Ermessensschrumpfung von einer Aufforderung Abstand nehmen muss (BSGE 87, 31, 37, 39). Dabei war eine Ermessensausübung im Hinblick auf den Bescheid vom 23. April 2001 auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte. Das BSG hat in der Entscheidung (BSGE 87, 31, 37) ausgeführt, dass es sich bei der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags um einen belastenden Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) handelt, der in die Rechte des Arbeitslosen unmittelbar eingreift. Die Aufforderung hat Regelungscharakter; ihr fehlt es insbesondere nicht an der Unmittelbarkeit der Außenwirkung. Das BSG hat weiter ausgeführt, dass, selbst wenn es sich bei der vom Arbeitslosen geforderten Rentenantragstellung nicht um ein (durch Vollstreckung) erzwingbares Verhalten handelt, doch durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung auf den Arbeitslosen ein Druck ausgeübt wird, der dem Verlangen nach einem (durch Vollstreckung) erzwingbaren Verhalten nahekommt. Stellt nämlich der Arbeitslose trotz entsprechender Aufforderung den von ihm verlangten Rentenantrag nicht, ruht sein Anspruch ohne Weiteres nach § 202 Abs. 1 Satz 3 SGB III (damals noch § 134 Abs. 3 c Satz 2 AFG). Die Voraussetzungen für diese Rechtsfolge sind mit anderen Worten in § 202 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB III als tatbestandliche Voraussetzungen für die Aufforderung selbst genannt, während die Prüfung des Satzes 3 sich darauf beschränkt, ob der Antrag gestellt wurde, also nur noch marginale Bedeutung besitzt. Der Arbeitslose wird bereits durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung im Hinblick auf die Rechtswirkung des § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III faktisch aus dem Kreis der Erwerbstätigen gedrängt. Dann aber ergibt sich kein wesentlicher Unterschied zu einem (durch Vollstreckung) erzwingbaren Verhalten; es handelt sich vielmehr um einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Arbeitslosen. Als untypisch - und damit eine Ermessensprüfung auslösend - hat das BSG dabei die Fälle angesehen, in denen die zu zahlende Altersrente niedriger als die zu zahlende Alhi wäre (BSG a.a.O. 37, 40). Das BSG hat seine Auffassung mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Normgefüges ergibt, begründet. Die vom BSG angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Nachfolgevorschrift des § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung). Da im vorliegenden Fall die Altersrente der Klägerin im Vergleich zur Alhi mit monatlichen 995,00 DM lediglich 540,21 DM betragen hätte, durfte die Beklagte die Klägerin jedenfalls nicht ohne Ermessensausübung zur Rentenantragstellung auffordern; ob darüber hinaus das Ermessen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin auf Null geschrumpft war, braucht nicht entschieden zu werden. Der in der Bescheidbegründung darstellbaren (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) Pflicht zur Ermessensausübung ist die Beklagte weder im Bescheid im 23. April 2001 noch in den Bescheiden vom 4. sowie 20. Juli 2001 und schließlich auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 nachgekommen. Deshalb ist auch die mit der Anschlussberufung verfolgte Klage wegen des Bescheids vom 23. April 2001 (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001) insoweit begründet mit der Folge, dass dieser Bescheid aufzuheben war.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass mit Gesetz vom 10. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3443) § 202 Abs. 1 Satz 2 SGB III eingefügt wurde, nach dessen 1. Halbsatz - insoweit übereinstimmend mit § 202 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB III in der Vorläuferfassung - die Grundregel der Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrags nicht für Altersrenten gilt, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, nunmehr aber der 2. Halbsatz neu bestimmt, dass im Übrigen die Höhe der Altersrente unbeachtlich ist. Die Neufassung des § 202 Abs. 1 SGB III, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wirkt nämlich nicht, auch nicht im Sinne einer authentischen Interpretation auf den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 und den Bescheid vom 20. Juli 2001 zurück, auf deren damals bestehende Sach- und Rechtslage bei der erhobenen isolierten Anfechtungsklage abzustellen ist.

Das Gesetz hat sich keine Rückwirkung in dem Sinne beigelegt, dass es auch auf in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden soll. Um einen solchen abgeschlossenen Sachverhalt handelt es sich hier, da die Aufforderung zur Rentenantragstellung mit Bescheid vom 23. April 2001 erfolgte und hieraus mit Bescheid vom 20. Juli 2001 für die Zeit ab 3. Juni 2001 die leistungsrechtlichen Konsequenzen gezogen und die Bewilligung aufgehoben wurde. Ob eine auch abgeschlossene Sachverhalte ergreifende Regelung überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 25, 371, 403 ff.; 30, 367, 385 ff.; 48, 1, 20), bedarf deshalb hier keine Erörterung. Auch liegt keine sogenannte authentische Interpretation des Gesetzgebers vor. Authentische Interpretation meint in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber durch eine Klarstellung (also durch eine eigene nachträgliche Interpretation seiner selbst) anordnet, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren. Eine solche Klarstellung ist (vgl. zum folgenden BSGE 58, 243, 246; BSG SozR 4100 § 168 Nr. 22), wenn ihr in den Übergangsvorschriften Rückwirkung beigemessen wird, von den Gerichten in den verfassungsrechtlichen Grenzen einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu beachten, auch bei einer zusätzlichen Belastung des Bürgers, wenn das Vertrauen auf die zuvor bestehende Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war, insbesondere, wenn das geltende Recht, das durch die Norm mit Rückwirkung verändert wurde, unklar und verworren war oder wenn der Bürger sich ohnedies nicht auf den durch die Norm erzeugten Rechtsschein verlassen konnte (BVerfGE 50, 177, 193, 194). Es geht also darum, ob eine (nach den Gesetzesmaterialien) "im Interesse der Rechtsklarheit" erfolgte Neufassung ihrer Zielsetzung entsprechend auch dann mit Rückwirkung in Kraft tritt, wenn das in den Übergangsvorschriften nicht eigens angeordnet wird. Bei auftretenden Auslegungsschwierigkeiten ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, entweder der seine ursprüngliche Absicht klarstellenden Neufassung nur Wirkung für die Zukunft beizumessen und für die Vergangenheit die Auslegung der ursprünglichen Fassung den Gerichten zu überlassen, oder in den verfassungsrechtlichen Grenzen einer rückwirkenden Rechtsänderung die Neufassung rückwirkend im Sinne einer authentischen Interpretation in Kraft zu setzen. Das Ziel einer Klarstellung kann daher nicht ohne weiteres im Sinne einer Rückwirkung verstanden werden. Eine Auslegungsregel dieses Inhalts gibt es nicht. Dies gilt erst recht dann, wenn - wie hier - in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944) weder der Gesichtspunkt der Rückwirkung noch der einer authentischen Interpretation angesprochen worden ist. Die Gesetzesbegründung lässt nicht einmal erkennen, dass die Neufassung die bisherige Auslegung der Vorschrift durch die Beklagte nachträglich bestätigen wollte. Hingegen nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 27. Juli 2000 (BSGE 87, 31 ff.) und bringt damit zum Ausdruck, dass das Verständnis des BSG von § 202 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) dem gesetzgeberischen Willen entsprach, nunmehr aber eine Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 erfolgen soll. Überdies wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1990 - 10 RKg 11/89 - in DBlR 3717, BKGG/§ 11a) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung mit Rückwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, mit hinreichender Klarheit ersichtlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt ein Gesetz und insbesondere, ob es mit Rückwirkung in Kraft treten soll. Sowohl Normadressaten als auch Exekutive und Gerichte müssen auf möglichst einfache und eindeutige Weise feststellen können, ab wann die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 42, 263, 285). Hier kann der zeitliche Geltungsbereich von § 202 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetz nicht auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002 erstreckt werden.

Schließlich lässt sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Juli 2001 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des die Zurücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes erlaubenden § 45 SGB X bejahen, was bei der erhobenen Anfechtungsklage von Amts wegen zu prüfen ist (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 - BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 21). Die Beklagte macht geltend, dass der Klägerin Alhi nicht habe bewilligt werden dürfen. Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III hat - beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - Anspruch auf Alhi, wer bedürftig ist. Die Beklagte hat sich im Verlauf des Verfahrens, im Termin zur mündlichen Verhandlung allerdings nicht mehr, darauf berufen, dass die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei, weil sie über Vermögen in Form einer Lebensversicherung verfügt habe. Zwar trifft zu, dass die Klägerin eine - derzeit ruhendgestellte - kapitalbildende Lebensversicherung bei der H.-M. Lebensversicherung AG abgeschlossen hat. Der Rückkaufswert hat am 16. Mai 1999 19.754,10 DM betragen; die Ablaufleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit am 1. Mai 2003 ist mit ca. 55.500,00 DM angegeben. Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser unter anderem nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ergibt sich aus den - auf gesetzlicher Ermächtigung in § 138 Abs. 5 AFG (jetzt § 206 Nr. 1 bis Nr. 2 SGB III) beruhenden - § 6 ff. der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1929) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. auch die Übergangsregelung in § 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001, BGBl. I S. 3734). Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften ist der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, d. h. die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte in der Hand des Berechtigten (vgl. hierzu BSGE 87, 143 ff. = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Nach § 6 Abs. 1 AlhiV (Fassung durch Gesetz vom 24. Juni 1996) (Bundesgesetzblatt I Seite 878) ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Nicht zumutbar ist nach in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 AlhiV aufgeführten Regelbeispielen unter anderem die Verwertung von Vermögen, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3). Die bloße Behauptung einer solchen Zweckbestimmung genügt nicht; vielmehr muss ein entsprechender Wille aus den gesamten objektivierbaren Begleitumständen erkennbar sein (vgl. BSG SozR 3- 4100 § 137 Nrn. 7 u. 9; BSGE 84, 48, 52 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Vorliegend erfüllt die entsprechend der angegebenen Zweckbestimmung kapitalbildende Lebensversicherung der Klägerin das Merkmal der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Ausgangspunkt der unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Alhi-Gewährung vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist die vom Arbeitslosen angegebene Zweckbestimmung, die ihrerseits anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar sein muss. Hierfür gilt als gewichtiges Indiz, dass das Vertragsende der Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt ausgerichtet ist, der nach dem frühestmöglichen Rentenalter liegt und in etwa mit dem Zeitpunkt für eine Regelaltersrente zusammentrifft (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 und 9). Zeitpunkt der Fälligkeit ist der 1. Mai 2003. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem frühestmöglichen Bezugszeitpunkt für eine Altersrente ab 1. September 1998. Der Fälligkeitszeitpunkt der kapitalbildenden Lebensversicherung trifft auch in etwa mit dem Zeitpunkt für eine Regelaltersrente ab 1. September 2003 zusammen. Andere objektive Umstände, die der subjektiven Zweckbestimmung, die kapitalbildende Lebensversicherung diene der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, entgegenstünden, liegen nicht vor. Somit war die Verwertung der Lebensversicherung der Klägerin nicht zumutbar; die Alhi wurde zur Recht bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Sache vor dem Hintergrund, dass es um die Anwendung auslaufenden Rechts geht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Senat von Entscheidungen der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht abweicht.
Rechtskraft
Aus
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