L 5 KA 4153/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 4390/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4153/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch eine Klinik, deren Träger nicht eine Universitätsklinik oder eine Hochschule ist, gleichwohl aber ausschließlich Aufgaben des Universitätsklinikums oder der Hochschule erfüllt, ist eine Poliklinik im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V.
Die Berufung der Beigeladenen Nr. 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene Nr. 1 hat dem Kläger und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für das von ihm getragene Rehabilitationszentrum für Chronisch Nierenkranke als Poliklinik nach § 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu ermächtigen ist.

Der 1974 gegründete Kläger stellt sich nach § 2 seiner Satzung die Aufgabe, die Rehabilitation chronisch Nierenkranker zu entwickeln und nachhaltig zu fördern. Dazu will er vor allem im Bereich der Universität H. eine Klinik für chronisch Nierenkranke als Modell errichten und im engen Zusammenwirken mit Universität und Stiftung R. Methoden für eine umfassende soziale Eingliederung chronisch Nierenkranker erforschen, entwickeln und anwendbar machen.

In einer zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Rektor der Universität H. und den Vorsitzenden des Klägers geschlossenen Vereinbarung vom 17.2.1977 verpflichtete sich der Kläger, die auf dem als Erbbaurecht vergebenen landeseigenen Grundstück errichtete überregionale Modellklinik für chronische Nierenkranke mit Schwerpunkt Rehabilitation als Krankenhausträger zu betreiben (§ 1). Die Universität H. verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, im Rahmen der Klinikumsverordnung (KLVO) vom 9.12.1974 (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 13.1.1975, S. 5) innerhalb der Abteilung Innere Medizin I des Universitätsklinikums H. eine Sektion Nephrologie einzurichten, die ihre Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 KLVO auf dem Gebiet der Nephrologie erfüllt (§ 2). Die ärztliche Leitung der Klinik ist Dienstaufgabe des jeweiligen Leiters der Sektion (§ 2 Abs. 3). Die der Sektion zugewiesenen Ärzte des Universitätsklinikums H. erfüllen ihre Dienstaufgaben in der Modellklinik (§ 2 Abs. 4). Das für den Betrieb der Klinik erforderliche Personal wird mit Ausnahme der Ärzte nach § 2 Abs. 3 und 4 vom Krankenhausträger eingestellt, vergütet und entlassen (§ 3).

Der Kläger ist seit 1.7.1977 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zur Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen bei chronisch Nierenkranken mit Aussicht auf medizinische Rehabilitation auf Überweisung durch Vertragsärzte ermächtigt (Bescheid der Beigeladenen Nr. 1 vom 28.10.1977). Im Zusammenhang mit dem erstmaligen Antrag auf Ermächtigung im Jahre 1977 nannte der Kläger als Gründe seiner Gründung, das Land Baden-Württemberg sei außer Stande gewesen, entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen. Man habe deshalb das Angebot der Stiftung R. H. auf weit gehende finanzielle Subventionierung der Nephrologie der Universität H. angenommen.

Der Kläger einerseits und die Beigeladene sowie die Bundesknappschaft andererseits schlossen eine Vereinbarung über die Durchführung von Dialysen vom 12.1.1984, in deren Anlage auch die für die Durchführung von Dialysen zu zahlenden Kostenpauschalen geregelt sind. Zwischen den Beigeladenen und der Bundesknappschaft einerseits sowie der R. -K. -Universität H. andererseits besteht ein Poliklinik-Vertrag. Nach § 1 Abs. 1 des Poliklinik-Vertrages vom 27.4.1992 gilt dieser für die ambulante Inanspruchnahme der poliklinischen Ambulanzen und medizinisch-theoretischen Institute des Klinikums der Universität H. (Einrichtungen) durch Versicherte der Krankenkassen, durch Personen, denen auf Bundesbehandlungsschein Heil- bzw. Krankenbehandlung gewährt wird, und durch die in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen (Anspruchsberechtigte).

Der Kläger beantragte am 1.6.1999, ihn mit Wirkung ab 1.4.2000 zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen - vorbehaltlich von Notfallbehandlungen - auf Überweisung durch Vertragsärzte (als Poliklinik nach § 117 SGB V) zu ermächtigen, hilfsweise die bisherige Ermächtigung um weitere zwei Jahre bis zum 31.3.2002 zu verlängern. Auf Anfrage des Zulassungsausschusses befürworteten sowohl das Universitätsklinikum H. (Schreiben vom 23.11.1999) als auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg (Schreiben vom 10.1.2000) den Antrag des Klägers, da seit vielen Jahren eine enge Kooperation zwischen dem Universitätsklinikum und dem Kläger bestehe und der Kläger die universitären Aufgaben im Gebiet der Nephrologie erfülle. Die Beigeladene Nr. 1 trat dem Antrag des Klägers entgegen, weil Träger des Rehabilitationszentrums für Chronisch Nierenkranke nicht die Universität H. , sondern ein hierzu speziell gebildeter eingetragener Verein sei.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag des Klägers auf Ermächtigung als Poliklinik ab, verlängerte aber die Ermächtigung auf Überweisung durch Vertragsärzte zur Durchführung von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bei chronisch Nierenkranken mit Aussicht auf medizinische Rehabilitation bis zum 31.3.2002 (Beschluss vom 15.3.2000/Bescheid vom 8.5.2000). Der Kläger erhob Widerspruch, soweit sein Antrag abgelehnt wurde. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück (Beschluss vom 11.10.2000/Bescheid vom 27.11.2000) mit der Begründung, nach der gesetzlichen Definition in § 117 SGB V sei eine Poliklinik eine poliklinische Institutsambulanz einer Hochschule. Wenn Träger der Institutsambulanz keine Hochschule sei, handele es sich nicht um eine Poliklinik im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V. Träger des Rehabilitationszentrums für Chronisch Nierenkranke sei ein rechtsfähiger Verein. Der Verweis des Klägers auf § 117 Abs. 2 SGB V überzeuge nicht. Das Wort "entsprechend" verweise darauf, dass die ärztlichen Institutsambulanzen und die psychotherapeutischen Institutsambulanzen gleich behandelt werden sollten. Dementsprechend sollten auch Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) behandelt werden, die gerade keine Institutsambulanzen an Universitätsinstituten seien. Zuck (MedR 1990, S. 121 ff), auf den der Kläger verweise, frage, wo praktischerweise die Abgrenzungskriterien gezogen werden sollten. Er (der Beklagte) habe aber der strengen Gesetzesauslegung den Vorzug vor einer ergebnisorientierten Gesetzesauslegung gegeben, zumal dem Kläger nichts entgehe. Es seien keine Hinweise aufgezeigt worden, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Ermächtigung des Klägers in nächster Zeit eingeschränkt werden könne.

Der Kläger hat am 11.12.2000 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und - wie im Wesentlichen bereits in seinem Antrag und Widerspruch - geltend gemacht, das SGB V beschränke den Begriff der Poliklinik nicht auf universitäre Einrichtungen im hochschulrechtlichen Sinne. Als Polikliniken seien auch solche Krankenhäuser anzusehen, die - ohne als Universitätseinrichtungen im hochschulrechtlichen Sinne zu gelten - Hochschulaufgaben wahrnähmen (Verweis auf Zuck, MedR 1990, S. 121 f). Bei ihm handele es sich um eine solche Hochschule. Er sei integrativer Bestandteil des Universitätsklinikumskomplexes. Sowohl nach seiner Satzung als auch nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum H. obliege die ärztliche Leitung des von ihm getragenen Krankenhauses Ärzten des Universitätsklinikums H. als Dienstaufgabe, wobei erweiternd hinzu komme, dass sämtliche Dienstaufgaben der Sektion Nephrologie des H. er Universitätsklinikums ausschließlich im Rahmen der von ihm getragenen Klinik wahrgenommen würden. Die von ihm getragene Klinik nehme dementsprechend gleichberechtigt mit den anderen internistischen Kliniken des Universitätsklinikums H. an der Weiterbildung von - sowohl am Universitätsklinikums als auch bei ihm beschäftigten -Assistenzärzten zu Fachärzten teil. Auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Schreiben vom 10.1.2000 bestätigt, dass er universitäre Aufgaben erfülle. Die funktionale Einheit der von ihm getragenen Klinik mit dem H. er Universitätsklinikum sei von Anfang an intendiert gewesen. Die Spaltung in der Trägerschaft habe allein "kontingente" historische Gründe gehabt. Bei deutlich geringerer "Verzahnung" verfüge im Umfeld des H. er Universitätsklinikums bereits seit längerem die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik für die von ihr getragene S. Klinik über eine Poliklinikermächtigung.

Das SG hat mit Urteil vom 27.6.2001 den Beschluss des Beklagten vom 11.10.2000 geändert und ihn verurteilt, den Kläger gemäß § 117 Abs. 1 SGB V als Poliklinik zur ambulanten ärztlichen Versorgung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen - vorbehaltlich von Notfallbehandlung - auf Überweisung durch Vertragsärzte zu ermächtigen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die dem Kläger erteilte bedarfsorientierte Ermächtigung schließe einen Rechtsanspruch auf eine Poliklinikermächtigung, bei der ein Bedarf von vornherein keine Rolle spiele, nicht aus. Das Gesetz setze nicht voraus, dass es sich bei der poliklinischen Institutsambulanz um eine solche einer Hochschule handele. Der Verein, der Träger des Klägers sei, habe sich der Hochschule angegliedert und betreibe für die Hochschule die poliklinische Institutsambulanz. Der Wortlaut des § 117 Abs. 1 SGB V stehe der Behandlung des Klägers als Poliklinik nicht entgegen. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck sowie die Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse führten zu der Feststellung, dass es sich bei dem Kläger um eine Poliklinik handele. Dies werde auch dadurch belegt, dass nach Kopfpauschalen abgerechnet werde und dass zwischen der Beigeladenen Nr. 1 und dem Verein etwa in bezug auf die Dialyse ein "Poliklinikvertrag" geschlossen worden sei.

Gegen das ihr am 12.9.2001 zugestellte Urteil hat die Beigeladene Nr. 1 am 11.10.2001 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid des Zulassungsausschusses und des Beklagten ist sie der Auffassung, der Kläger sei keine poliklinische Institutsambulanz, da er in eigener Trägerschaft als eingetragener Verein arbeite. Hieran ändere auch die enge Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik H. nichts. Auf Grund der in den Ermächtigungsentscheidungen jeweils enthaltenen Beschränkung, Untersuchungen zum Zwecke der Forschung und Lehre weder durchzuführen noch abzurechnen, habe sich auch durch die enge Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik keine einer Poliklinik ähnliche Einrichtung entwickeln können. Entgegen der Auffassung des SG sei dem geltenden Poliklinikvertrag nicht zu entnehmen, dass mit dem Kläger ein Poliklinikvertrag geschlossen worden sei, sondern vielmehr ein eigenständiger Vertrag über die Durchführung und Abrechnung von Dialyseleistungen.

Die Beigeladene Nr. 1 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat des Weiteren erneut auf die enge funktionale Verzahnung zwischen ihm und dem Universitätsklinikum H. und der Universität H. hingewiesen. Er sieht zudem in den zum 1.1.2003 erfolgten Änderungen der §§ 117 und 120 SGB V durch das Fallpauschalengesetz (FPG) vom 23.4.2002 (BGBl. I, S. 1412) eine Bestätigung seiner Position in Bezug auf die derzeit noch geltende Rechtslage.

Der Beklagte und die Beigeladenen Nrn. 2, 6, 7 haben keine Anträge gestellt.

Die Ermächtigung des Klägers ist zuletzt bis 31.3.2004 verlängert worden (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.3.2002/Bescheid vom 24.5.2002). Hiergegen haben der Kläger und die Beigeladene Nr. 1 Widerspruch erhoben, der Kläger insoweit, als die Verlängerung nicht über den 31.3.2004 hinaus erfolgt ist, die Beigeladene Nr. 1 mit dem Begehren, die Ermächtigung nur auf Überweisung durch niedergelassene Ärzte mit der Teilgebietsbezeichnung "Nephrologie" und/oder mit Dialysepraxis zur ambulanten Betreuung und Behandlung nephrologischer Patienten, insbesondere von Dialysepatienten zu verlängern. Über die Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Wegen weiter Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beigeladenen Nr. 1 ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor. Denn die Klage betrifft weder eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt noch handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden.

Die Beigeladene Nr. 1 ist auch durch das Urteil des SG beschwert. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auf Grund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrages (§ 75 Abs. 1 SGB V) unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen Einrichtungen zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen (vgl. z. B. BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, mwN, ständige Rechtsprechung).

II.

Die zulässige Berufung der Beigeladenen Nr. 1 ist nicht begründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 11.10.2000 verurteilt, den Kläger gemäß § 117 Abs. 1 SGB V als Poliklinik zur ambulanten ärztlichen Versorgung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen - vorbehaltlich von Notfallbehandlung - auf Überweisung durch Vertragsärzte zu ermächtigen.

1.) Zunächst hat das SG zutreffend ausgeführt, dass dem Begehren des Klägers nicht bereits entgegensteht, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ist. Bei der Poliklinikermächtigung einerseits und der Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Buchst. a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) andererseits handelt es sich um unterschiedliche Ermächtigungstatbestände (BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 9).

Da es sich um unterschiedliche Ermächtigungstatbestände handelt, ist der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 24.5.2002 nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

2.) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der bis 31.12.2002 noch geltenden Fassung) ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, die poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Polikliniken) auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen. Die durch Art. 1 Nr. 3a b) FPG erfolgte Änderung des § 117 SGB V tritt nach Art. 7 Abs. 1 und 4 FPG erst zum 1.1.2003 in Kraft. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind gegeben, weil es sich bei dem vom Kläger getragenen Rehabilitationszentrum für Chronisch Nierenkranke um eine Poliklinik handelt.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist maßgeblich, dass es sich um eine Institutsambulanz einer Hochschule handelt. Dies trifft auf das vom Kläger getragene Rehabilitationszentrum für Chronisch Nierenkranke zu. Denn es nimmt die Aufgaben des Universitätsklinikums H. im Bereich der Nephrologie und damit einer Hochschule wahr. Der Kläger ist gerade deshalb gegründet worden, um innerhalb der Medizinischen Klinik der Universität die Aufgaben des Bereiches der Nephrologie zu erfüllen (zur Entstehung des Klägers siehe oben S. 3). Dies ist die ausschließliche Aufgabe des Klägers. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das SG hat dies im Einzelnen unter Hinweis auf die Entstehung des Klägers sowie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend ausgeführt (S. 8 der Entscheidungsgründe), weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt. Auch in der mündlichen Verhandlung des Senats hat sich nichts Abweichendes ergeben.

Dass der Kläger Aufgaben des Universitätsklinikums H. wahrnimmt, wird auch von der Beigeladenen Nr. 1 nicht in Frage gestellt. Sie - wie auch der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid - hebt alleine darauf ab, dass Träger nicht das Universitätsklinikum und damit eine Hochschule ist, sondern ein eingetragener Verein. Die Trägerschaft ist aber nicht ausschlaggebend.

Zum einen lässt sich aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V schon nicht ableiten, dass nur diejenigen Institutsambulanzen ermächtigt werden können, deren Träger die Hochschule selbst ist. Es kommt auf die Trägerschaft allein nicht an, weil nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Universitätsklinik-Gesetzes Baden-Württemberg (UKG) zur Erfüllung seiner Aufgaben sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen kann.

Zum anderen folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung des § 117 Abs. 1 SGB V, dass Träger einer poliklinischen Institutsambulanz eine Hochschule sein muss. Die Ermächtigung der poliklinischen Institutsambulanzen dient allein den Belangen von Forschung und Lehre, wie in § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach die Ermächtigung so zu gestalten ist, dass die Polikliniken die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Durch die Ermächtigung der Polikliniken soll sichergestellt werden, dass zu Forschungs- und Lehrzwecken das gesamte Spektrum medizinischer Maßnahmen auch außerhalb der stationären Behandlung von Versicherten eingesetzt werden kann und auf diese Weise die Studierenden in hinreichendem Umfang auch mit der Behandlung solcher Gesundheitsstörungen vertraut gemacht werden können, die im Rahmen der stationären Behandlung in den Hochschulkliniken nicht oder nur in ganz geringem Umfang anfallen (BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 9). Um diesen Sinn und Zweck des § 117 Abs. 1 SGB V zu erreichen, muss auch eine Einrichtung, die nicht unter der Trägerschaft des Universitätsklinikums steht, aber wie im vorliegenden Fall Aufgaben des Universitätsklinikums, gerade auch die Forschung und Lehre, wahrnimmt, als Poliklinik angesehen werden.

Eine andere Beurteilung erfordert auch nicht die durch Art. 1 Nr. 3a b) FPG erfolgte Neufassung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach der Neufassung ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen. Durch die Neufassung ist eine andere Terminologie gewählt worden, mit der alle Ambulanzeinrichtungen im Hochschulklinikum unter der Bezeichnung "Hochschulambulanzen" zusammengefasst werden (vgl. Bundestags-Drucksache 14/7421, S. 6). An Sinn und Zweck der Regelung hat sich aber nichts geändert. Vielmehr wird nunmehr deutlich, dass alle Einrichtungen, die im Hochschulbereich ambulante medizinische Leistungen erbringen können, einen Anspruch auf die Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben sollen, um den Bedürfnissen von Forschung und Lehre gerecht zu werden.

Auch die in den jeweiligen Ermächtigungsbescheiden dem Kläger auferlegte Verpflichtung zu versichern, dass Untersuchungen zum Zwecke der Lehre und Forschung im Rahmen dieser Ermächtigung weder durchgeführt noch abgerechnet werden (siehe zuletzt Nr. 2 der dem Bescheid des Zulassungsausschusses vom 24.5.2002 beigefügten Bestimmungen), ist für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob der Kläger eine Poliklinik im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V ist, unerheblich. Denn wie bereits unter 1.) dargelegt, sind die Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 SGB V und die Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Buchst. a Ärzte-ZV unterschiedliche Ermächtigungstatbestände, die auch nebeneinander ausgesprochen werden können. Da die Poliklinikermächtigung die für Forschung und Lehre erforderlichen Leistungen abdeckt, können diese nicht innerhalb der nach § 31 Abs. 1 Buchst. a Ärzte-ZV erteilten Ermächtigung durchgeführt und abgerechnet werden, weshalb sich die Aufnahme dieser Bestimmung in den Ermächtigungsbescheiden zwangsläufig ergibt.

Der Kläger hat mithin dem Grunde nach Anspruch auf die Ermächtigung als Poliklinik. In welchem Umfang die Ermächtigung zu erteilen ist (z.B. ob eine Fallzahlbegrenzung erfolgt), ist einer noch zu treffenden Entscheidung der Zulassungsgremien vorbehalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Aufwendungen des Beklagten sind erstattungsfähig. § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG ist zwar durch Art. 1 Nr. 66 Buchst. b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 aufgehoben worden. Eine Übergangsvorschrift für vor dem 2.1.2002 anhängig gewordene Verfahren enthält das 6. SGGÄndG nicht. Allerdings hat sich durch das 6. SGGÄndG an der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beklagten nichts geändert. Sie ergibt sich nunmehr aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der allerdings auf vor dem 2.1.2002 anhängig gewordene Verfahren nicht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG). Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die vor dem 2.1.2002 anhängig gewordenen Verfahren die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beklagten hat beseitigen wollen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Zwar gibt es keine Rechtsprechung des BSG, ob nicht in der Trägerschaft einer Hochschule stehende Einrichtungen, die aber Hochschulaufgaben wahrnehmen, als Polikliniken nach § 117 Abs. 1 SGB V anzusehen sind. Allerdings lässt sich diese Rechtsfrage aus dem Gesetz und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Poliklinikermächtigung beantworten, so dass sie nicht klärungsbedürftig ist.
Rechtskraft
Aus
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