L 13 KN 3013/01 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 306/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 3013/01 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist nach Erlass eines vorläufigen Rentenbescheids noch kein endgültiger Bescheid ergangen, muss der Rentenversicherungsträger auch keinen Bescheid zur Verzinsung erlassen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. April 2001 aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin mehr als drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist in der Sache überwiegend unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin für das Klageverfahren außergerichtliche Kosten erstatten muss; im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung ist aber keine volle Kostenbelastung der Beklagten, sondern nur eine solche zu drei Viertel begründet.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Vorliegend ist das Klageverfahren durch die Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 16. November 2000 beendet worden.

Für die Entscheidung über die Kostenerstattung ist Maßstab grundsätzlich die Anwendung sachgemäßigen Ermessens, wobei vorrangig der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang den Ausschlag gibt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 10). Ebenso wenig kann aber außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 S. 16).

Unter Beachtung dessen entspricht es sachgemäßem Ermessen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren zu drei Viertel erstattet.

Allerdings teilt der Senat entgegen der Vorinstanz die Auffassung der Beklagten, dass die Beklagte weder im vorläufigen Rentenbescheid vom 12. März 1997 noch in der die vorläufigen Rentenleistungen betreffenden Abrechnungsmitteilung vom 26. April 1997 über eine Verzinsung der Rentennachzahlung entschieden hat. Hierzu war die Beklagte von Gesetzes wegen auch nicht verpflichtet. Es liegt auf der Hand, dass, solange die Rentenhöhe noch nicht durch einen abschließenden endgültigen Bescheid festgestellt ist, die Beklagte auch keine verbindliche Regelung zur Verzinsung treffen kann und muss. Aus dem Urteil des BSG vom 11. September 1980 - 5 RJ 108/79 - USK 80179 ergibt sich nichts anders, denn dieses Urteil hatte die Verzinsung von Rentenleistungen aufgrund eines endgültigen Bescheides zum Gegenstand. Damit war die von der Klägerin am 17. Oktober 1997 bei der Beklagten erhobene Klage unzulässig, ungeachtet dessen, ob hierdurch schon die Rechtshängigkeit eingetreten war. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt auch als Untätigkeitsklage unzulässig, weil die Klägerin ausgehend von einem im Widerspruch vom 18. Juni 1997 enthaltenen Verzinsungsantrag vor Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben war und die Beklagte, solange noch keine verbindliche und abschließende Feststellung zur Rentenhöhe möglich war, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte. Die Beklagte hat folgerichtig die Verzinsung erstmals in dem die Rente endgültig feststellenden Bescheid vom 27. Februar 1998 geregelt. Dieser Verwaltungsakt war jedoch unvollständig, wie der während des Klageverfahrens erlassene dem Begehren der Klägerin vollständig Rechnung tragende Bescheid vom 7. Juli 2000 belegt. Allerdings hat die Klägerin nach der von der Beklagten unter Verstoß gegen das Gebot zur unverzüglichen Abgabe der Klage (vgl. § 91 Abs. 2 SGG) erst im Juli 1998 veranlassten Weiterleitung der Klageschrift an das Sozialgericht (Eingang 15. Juli 1998) an ihrer Auffassung festgehalten, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 12. März 1997 und die Abrechnungsmitteilung vom 26. Mai 1997 richte. Auch die Beklagte und das Sozialgericht haben nicht erkannt, dass zur Zulässigkeit der auf vollständige Verzinsung gerichteten Klage wegen des Bescheides vom 27. Februar 1998 noch ein Vorverfahren durchzuführen war. Dahin stehen kann, ob es eines Vorverfahrens bedurfte, wenn eine etwaige Untätigkeitsklage zulässig geworden war, weil - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist der Verzinsungsantrag teilweise abgelehnt wurde, deshalb die Hauptsache erledigt ist, die Klage jedoch als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt wird; zu einer derartigen Klageänderung hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Klägerin bedurft, die aber nicht abgegeben worden ist. Angesichts dessen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren, eine vollständige Verzinsung zu erreichen, sachlich in vollem Umfang durchgedrungen ist und weder die Beteiligten noch das Gericht auf die Erfüllung der fehlenden Voraussetzung eines Vorverfahrens gedrungen haben, entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte der Klägerin drei Viertel der außergerichtlichen Kosten erstattet.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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