L 4 KR 5034/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 1431/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5034/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Altersgrenze von 30 Jahren für Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten. Ein Student, der sein Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahrs aufnimmt, kann grundsätzlich nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig werden. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn ausschließlich Umstände, die dem Erwerb der Studienberechtigung gedient haben, einen früheren Studienbeginn verhindert haben.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) und in der Pflegeversicherung der Studenten (PVdS) pflichtversichert ist.

Der am 1964 in B. geborene Kläger lernte in der früheren DDR von 1980 bis 1983 den Beruf des Werkzeugmachers und übte diesen bis 1988 aus. Danach war er bis 1994 als Lehrer, Sozialarbei-ter, Volontär und Verkäufer tätig. Er nahm dann zum Wintersemester 1994/95 nach Ablegung einer Eignungsprüfung in Mathematik am 13. Juli 1994 und einer weiteren Eignungsprüfung im Fach Musik am 27. Juli 1994 in P. ein Universitätsstudium auf, das er aber bereits nach einem Semester wieder abbrach. Offiziell exmatrikulierte er sich jedoch erst im September 1996, nach-dem er zwischenzeitlich im Ausland nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hatte. Er war dann vom 16. September 1996 bis 30. Juni 2000 bei der Firma I. in W. versicherungspflich-tig beschäftigt und besuchte nebenher das Staatliche Kolleg M., das er am 30. Juni 2000 mit dem Abschluss der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) verließ. Leistungen des Arbeitsamts (ArbA) H. vom 28. August bis 30. September und 09. Oktober bis 30. November 2000, die er infolge eines Fehlers dieser Behörde erhalten hatte, zahlte der Kläger wieder zurück. Am 01. Oktober 2000 begann er ein Studium im Hauptfach Mathematik mit dem Ziel des Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien an der R.-K.-Universität in H ... Wegen des hierfür erforderlichen Krankenversicherungsschutzes wandte er sich an die Beklagte zu 1) und legte einen Bescheid der Geschäftsstelle B. der Beklagten zu 1) vom 29. Dezember 1994 vor, demzu-folge ihm aufgrund seiner Mitteilung vom 28. Dezember 1994 und eines Gesprächs die Mit-gliedschaft ab 01. Dezember 1994 in der Klasse O-480 mit einem Monatsbeitrag von 59,15 DM eingeräumt wurde. Als Grund ist angegeben: "Student über 30 Jahre". Die Einstufung wurde befristet bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters, aber höchstens bis zum 12. Juli 2004. Die Beklagte zu 1) stufte ihn nunmehr, zugleich handelnd für die bei ihr errichtete Pflegekasse, die Beklagte zu 2), jedoch nicht in die KVdS, sondern in die niedrigste Klasse der freiwillig Versi-cherten ein. Im anschließenden Schriftwechsel legte der Kläger u.a. die Exmatrikulationsbe-scheinigung der Universität P. vom 21. Oktober 1996 vor, in der als Grund für die Exmatrikula-tion "Aufgabe oder Unterbrechung des Studiums" angegeben ist. Der Kläger machte geltend, er verlange nicht, jetzt in die KVdS aufgenommen zu werden, sondern nur, dass sich die Beklagten an das hielten, was die Beklagte zu 1) bereits 1994 entschieden habe.

Mit Bescheid vom 21. November 2000 lehnten die Beklagten jedoch die Aufnahme des Klägers in die KVdS/PVdS ab und bezogen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ein unter dem 31. Oktober 2000 verfasstes Aufklärungsschreiben. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe aufgrund des 1994 erteilten Bescheids das Recht, bis Juli 2004 in der KVdS pflichtversichert zu sein. Im Rahmen der Korrespondenz im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte zu 1) aus, dass der Kläger wohl schon 1994 nicht mehr hätte in die KVdS aufgenom-men werden können. Sie wolle es jedoch im Rahmen des Vertrauensschutzes bei der seinerzeit getroffenen Regelung belassen. Eine erneute Aufnahme in die KVdS/PVdS komme jedoch nicht in Betracht. Der Bescheid vom 29. Dezember 1994 habe sich nur auf das seinerzeitige Studium bezogen und sei mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erledigt. Aus ihm könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden. Der bei beiden Beklagten gemeinsam errich-tete Widerspruchsausschuss III wies mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 den Wider-spruch des Klägers mit eingehender Begründung zurück, da der Kläger in seinem mit dem Win-tersemester 2000/2001 aufgenommenen Studium nicht der Versicherungspflicht in der KVdS/PVdS unterliege, so dass er weiterhin in § 22 Abs. 8 Nr. 4 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Beitragsklasse 801 zu führen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Mit der am 13. Juni 2001 schriftlich beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage ver-folgte der Kläger sein Begehren auf Aufnahme in die KVdS/PVdS weiter und verwies erneut auf den Bescheid vom 29. Dezember 1994. Er machte geltend, bei ihm liege durchaus ein ausrei-chender Ausnahmegrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, 2. Halbsatz des Fünften Buches des So-zialgesetzbuchs (SGB V) vor, weil er eine in der früheren DDR begonnene Ausbildung aufgrund geänderter politischer Verhältnisse nicht habe beenden können. Er machte geltend, er sei trotz seiner Aufnahme als Student an der Universität P. nicht in der Lage gewesen, den Anforderun-gen zu genügen, was er bereits nach einem Semester erkannt habe. Dass er die Eignungsprüfung seinerzeit mit der Note 4,0 in Mathematik bzw. 2,2 in Musik bestanden habe, habe daran nichts geändert. Die Beklagten traten der Klage entgegen und machten geltend, bei einer Überprüfung der vom Kläger zurückgelegten Zeiten ergebe sich, dass nicht genügend Hinderungszeiten vorhanden seien. Außerdem rechtfertige ein Studium, mit dem lediglich die Berufsaussichten verbessert werden sollten, kein Hinausschieben der Altersgrenze. Das SG hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2001 zur Sache und wies mit Urteil vom selben Tag die Klage ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das am 28. November 2001 durch eingeschriebenen Brief zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post gegebene Urteil Bezug genommen.

Die am 27. Dezember 2001 schriftlich beim Landessozialgericht eingegangene Berufung be-gründet der Kläger unter Schilderung seines Lebenslaufs in einigen Punkten vor allem damit, dass sich die Beklagte zu 1) an der Bescheinigung aus dem Jahr 1994 festhalten lassen müsse. Dass er in der damaligen DDR nicht sofort habe studieren können, sondern den Umweg über ein Studium als Erzieher habe gehen müssen, sei gewiss nicht etwa auf einen schlechten Noten-durchschnitt, den er mit 2,1 angibt, zurückzuführen, sondern auch durch die politischen Verhält-nisse bedingt gewesen. Dass das Studium, das er in P. 1994 begonnen habe, von der Universität Heidelberg nicht anerkannt worden sei, beruhe darauf, dass er seinerzeit ohne Abitur studiert habe und dies in Baden-Württemberg nicht möglich sei. Das 1994 begonnene Studium habe er lediglich deswegen unterbrochen, weil ihm die wissensmäßigen Voraussetzungen gefehlt hätten, um es erfolgreich durchzuführen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. November 2001 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2001 festzustellen, dass er seit 01. Oktober 2000 in der Krankenversicherung der Studenten und damit auch in der Pflegeversicherung der Studenten pflichtversichert ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die getroffene Entscheidung für richtig. Eine weitergehende Aufklärung der Vorgän-ge, die 1994 zu der positiven Entscheidung über die KVdS geführt hätten, sei nicht mehr mög-lich.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von den Beklagten vorgelegten Verwal-tungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 16. November 2001 zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2001 dem gel-tenden Recht entspricht und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zunächst ist zu bemerken, dass neben der Krankenversicherung, der Barmer Ersatzkasse, auch die bei ihr errichtete Pflegekasse, die durch den Vorstand der Barmer Ersatzkasse vertreten wird, als weitere Beklagte in das Verfahren einzubeziehen war, da die Beklagte zu 1) stets zugleich für die Beklagte zu 2) mitgehandelt hat und der Kläger eine Mitgliedschaft in beiden Versicherun-gen als Student anstrebt.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die Rechtsgrundlagen, die zur Aufnahme in die KVdS und damit auch in die PVdS erfüllt sein müssen, zutreffend dargelegt. Für die PVdS verweist § 20 Abs. 1 Nr. 9 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Das SG ist zum richtigen Ergebnis gelangt. Der Senat schließt sich deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen an. Lediglich zur Verdeutlichung sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ein Studi-um über das 30. Lebensjahr hinaus grundsätzlich nicht für versicherungspflichtig in der KVdS/PVdS erklärt hat. Dies bedeutet, dass ein Entschluss zum Studium, der erst jenseits des 30. Lebensjahres gefasst wird, grundsätzlich keine Mitgliedschaft in der KVdS/PVdS zur Folge haben kann. Diese Begrenzung gilt generell und ist nicht etwa nur auf eine Missbrauchsabwehr beschränkt. Sie ist auch nicht verfassungswidrig (vgl. KassKomm-Peters § 5 SGB V RdNr. 83). Die Ausnahmeregelungen im Halbsatz 2 des § 5 Nr. 9 SGB V sind eng auszulegen (vgl. Peters aaO RdNr. 84). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt, dass bei Vorliegen solcher Gründe, die in der Art der Ausbildung oder in der familiären und persönli-chen Situation des Betroffenen liegen können, eine Versicherungspflicht in der KVdS auch noch erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten kann (BSG SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 8). Die sog. Hinderungsgründe müssen dabei von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Auf-nahme eines Studiums oder seinen Abschluss verhindert haben oder als unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist, dass beim Kläger nicht der Erwerb der Studienberechtigung, sondern seine langjährige Tätigkeit in verschiedenen anderen Berufen dazu geführt hat, dass er erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres überhaupt ein Studium aufgenommen hat. Selbst wenn man anerkennt, dass er das in P. begonnene Studium zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen hat, also trotz formaler Studienberechtigung sein Studium nicht möglichst zügig absolviert hat, fehlt es an der für die lange Studiendauer erforderlichen Kausalität des Erreichens der Studienbe-rechtigung im Zweiten Bildungsweg, die nach der Rechtsprechung des BSG Voraussetzung ist. Das BSG hat seinen Ausführungen vorausgestellt, dass auch bei Absolventen des Zweiten Bil-dungsweges keine Ausnahme von dem Erfordernis besteht, dass für die Überschreitung der Al-tersgrenze der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer entsprechenden Ausbildungsstätte ursächlich gewesen sein muss. Auf die Prüfung und Feststellung der Ursächlichkeit der Über-schreitung der Altersgrenze, deren Notwendigkeit das BSG auch in der am 30. September 1992 ergangenen Entscheidung 12 RK 50/91 (SozR - 3 2500 § 5 Nr. 6) betont hat, hat das BSG auch bezüglich der Personengruppe der Absolventen des Zweiten Bildungsweges nicht verzichtet. Soweit das BSG zwischen solchen Absolventen des Zweiten Bildungsweges, die ihr Studium vor dem 30. Lebensjahr noch aufgenommen haben, und solchen Absolventen, die das Studium erst danach begonnen haben, differenziert, ist diese Unterscheidung nur insoweit von Bedeutung, als nach Auffassung des BSG bei letzteren die Überschreitung der Altersgrenze regelmäßig nicht mehr durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg verursacht wur-de, sondern durch eine langjährige Berufsausübung. Aber auch bei dieser Personengruppe kön-nen im Einzelfall nach Prüfung und Feststellung der Ursächlichkeit der Überschreitung der Al-tersgrenze Hinderungsgründe vorgelegen haben, die eine entsprechende Überschreitung rechtfer-tigen. Dies machen die Ausführungen des BSG im Urteil vom 30. September 1992 auch im Hin-blick auf die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG deutlich. Denn in jenem Verfahren hat das BSG bei einem Studenten, der sein Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen hatte, in Abweichung vom Regelfall in Betracht gezogen, dass Hinderungsgründe auch über längere Zeiträume hinweg bestanden haben könnten, wie bereits erwähnt. An dieser Ursächlichkeit mangelt es im vorliegenden Fall eindeutig. Denn der Kläger hat vor allem da-durch viel Zeit verloren, dass er nach seiner ersten Ausbildung verschiedene Tätigkeiten ausge-übt hat, die allesamt nicht Voraussetzung dafür waren, die Zugangsberechtigung zum Studium zu erreichen. Mit dem Personenkreis, der sein Studium erst im vorgerückten Alter wegen des Zeitaufwands für den Erwerb der Zugangsberechtigung im Zweiten Bildungsweg erreicht hat, ist der Kläger nicht vergleichbar. Er hat nämlich wegen seiner mehrjährigen Berufstätigkeit, die gerade nicht mehr als Übergangsphase der Neuorientierung anzusehen ist, sein Studium erst nach der Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen und hätte mithin von vornherein ein Studi-um vor Vollendung der Altersgrenze von 30 Jahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ab-schließen bzw. zu einem wesentlichen Teil absolvieren können.

Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bei der Aufnahme seines Studiums nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr auf Rechtswirkungen des Bescheids vom 29. Dezember 1994 berufen kann. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob jener Bescheid überhaupt zu Recht ergangen ist. Er ist nämlich dadurch erledigt, dass der Kläger jenes Studium nicht mehr fortgesetzt hat, sondern bereits nach einem Semester ausgeschieden ist, war er dann erst 1996 bekannt gegeben hat. Jener Bescheid war jedenfalls spätestens 1996 erledigt. Eine rechtliche Wirkung über das in P. begonnene Studium hinaus für jedwede Hochschulaus-bildung bis zum Jahr 2004 kann jenem Bescheid nicht beigemessen werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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