L 4 KR 3002/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 973/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3002/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
GSVB - Verjährung bei vorsätzlicher Hinterziehung
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen strei-tig.

Im Januar/Februar 1995 führte das Finanzamt (FA) T. bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 durch. Dabei wurde beanstandet, dass die Klägerin den geldwerten Vorteil der ihren Arbeitnehmern überlas-senen Personalunterkünfte und Appartements nicht versteuert hatte. Nach den Feststellungen des FA T. im Nachforderungsbescheid vom 22. Februar 1996, mit dem insgesamt DM 259.457,04 nacherhoben wurden, hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag Personalunterkünfte und Appartements überlassen, wobei der zu entrichten-de Mietpreis (inklusive Nebenkosten wie Heizung, Strom, Warm- und Kaltwasser u.a.) den Be-wertungen nach dem Tarifvertrag und der Sachbezugsverordnung entsprochen habe. Die Kläge-rin habe keinen geldwerten Vorteil erkannt, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Werte den üblichen Endpreisen am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprochen hätten. Demgegenüber sei jedoch weder die Bewertung nach der tarifver-traglichen Vereinbarung noch die nach der Sachbezugsverordnung auf diesen Sachverhalt an-wendbar. Die Bewertung der Unterkünfte und Appartements erfolge allein nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Die zwischen den Tarifvertragsparteien als ortsüblich vereinbarte Miete müsse nicht dem üblichen Endpreis am Abgabeort entsprechen und die Bewer-tung nach der Sachbezugsverordnung wäre nur dann lohnsteuerrechtlich zu beachten, wenn der Arbeitgeber Kost und Wohnung an den Arbeitnehmer überlassen würde. Die Summe der nach-zuversteuernden geldwerten Vorteile wurden sodann durch Gegenüberstellung des üblichen Endpreises am Abgabeort mit den von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Bruttomieten be-rechnet. Auf Antrag der Klägerin erfolgte die Berechnung der nachzuerhebenden Lohn- und Kir-chensteuer sowie des Solidaritätszuschlags sodann mittels eines Pauschalsteuersatzes auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

In der Zeit vom 05. bis 08. Oktober 1998 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprü-fung bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 durch. Dabei werte-te sie den Nachforderungsbescheid des FA T. vom 22. Februar 1996 aus und forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt DM 440.213,20 nach. Zur Begründung führte sie aus, dass für den geldwerten Vorteil bei verbil-ligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer Beiträge nachzuberechnen seien. Bei der verbilligten Überlassung einer Dienstwohnung sei der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Mietpreis und der ortsüblichen Miete Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Insoweit berechnete sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 nach. Die darüber hinaus nacherhobenen Beiträge für Zeiträume aus den Jahren 1996 und 1997 betreffen Arbeitnehmer, die in zwei Arbeitsverhältnissen für die Klägerin tätig gewesen waren. Die ermittelte Nachforderung beinhaltete darüber hinaus Säumniszuschlä-ge. Im Widerspruchsverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Beitragspflicht des geldwer-ten Vorteils der Überlassung verbilligten Wohnraums, gegen die Erhebung von Säumniszuschlä-gen und erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 1998 auf und forderte mit der Begründung, Säumniszuschläge würden nicht mehr erhoben, Gesamtsozial-versicherungsbeiträge in Höhe von nunmehr noch DM 336.611,20. Hiergegen erhob die Kläge-rin erneut Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Reutlingen Klage. Sie machte geltend, die für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zuständigen Mitarbeiter seien bis 16. Oktober 1998, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Oktober 1998, der Auffassung gewesen, aufgrund der früheren Prüfungsfeststellungen der Krankenkassen seien - ungeachtet des Lohnsteuerhaftungsbescheids des FA T. vom 22. Februar 1996 - für die Jahre 1991 bis 1994 keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Bereits zuvor hätten mehrere Krankenkassen Betriebsprüfungen für die Jahre 1991 bis 1994 durchgeführt. Zumindest einigen Prüfern sei seinerzeit bereits die Problematik der Überlassung von verbilligtem Wohn-raum an Arbeitnehmer bekannt gewesen. Diese seien jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der geldwerte Vorteil einer verbilligten Wohnraumüberlassung nicht der Beitragspflicht unterliege. Bereits kurze Zeit nach Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfung durch das FA T. habe sie mit Schreiben vom 31. März 1995 sämtlichen Bewohnern der Personalunterkünfte mitgeteilt, dass sie aufgrund der durch die Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse ab 01. Januar 1995 verpflichtet sei, den geldwerten Vorteil der verbilligten Überlassung von Wohnraum zu versteu-ern und hierauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Schreiben dokumentierten, dass ihre Mitarbeiter jedenfalls bis zum Zugang des zunächst erlassenen Bescheids der Beklagten am 16. Oktober 1998 der festen Überzeugung gewesen seien, dass nicht zuletzt wegen der bereits erfolgten Prüfungen der Krankenkassen für die Jahre 1991 bis 1994 keine Beiträge nach-zuentrichten seien. Damit hätten diese nicht vorsätzlich gehandelt. Auch werde hieraus deutlich, dass die Klägerin unmittelbar nach der Lohnsteuer-Außenprüfung die aus ihrer Sicht erforderli-chen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen gezogen habe. Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89) berufe, sei der dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da der Kläger jenen Verfah-rens nicht lediglich zu geringe Beiträge, sondern überhaupt keine Beiträge abgeführt habe. Letzt-lich stehe der geltend gemachten Forderung für die Jahre 1991 bis 1994 auch der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Die Klägerin hat u.a. das an ihre Bewohner gerichtete Schreiben vom 31. März 1995 vorgelegt. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten u.a. mit der Begründung ent-gegen, die Vorenthaltung der Beiträge für die Jahre 1992 bis 1994 sei vorsätzlich erfolgt. Es sei ausreichend, dass der Beitragsschuldner die Nichtabführung der Beiträge trotz Kenntnis der Bei-tragsschuld in Kauf nehme. In diesem Sinne habe die Klägerin durch den Lohnsteuerhaftungsbe-scheids des FA T. vom 22. Februar 1996 davon Kenntnis erlangt, dass der geldwerte Vorteil der verbilligten Wohnraumüberlassung als Einkommensbestandteil zu werten sei. Aus § 1 der Ar-beitsentgeltverordnung (ArEV) sei ersichtlich, dass das Beitragsrecht der Sozialversicherung dem Steuerrecht folge. Ausreichend sei, dass die positive Kenntnis von der Beitragsschuld vor Ablauf der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten sei. Damit gelte für die am 22. Februar 1996 noch nicht verjährten Sozialversicherungsbeiträge die dreißigjährige Verjäh-rungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Lohnsteuerhaftungsbescheids des FA T. seien damit lediglich die nachberechneten Beiträge für das Jahr 1991 verjährt gewesen, die daher nicht mehr geltend ge-machten würden. Das SG hat die Mitarbeiter der Klägerin H.-P. A., H. N. und K. S. in der mündlichen Verhand-lung vom 10. Mai 2000 als Zeugen vernommen und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1999 mit Urteil vom 10. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zahlung von Gesamtsozialversiche-rungsbeiträgen für die Jahre 1992 und 1993 nachgefordert hat. Im Übrigen hat es die Klage ab-gewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Klägerin bzw. deren zustän-dige Mitarbeiter mit Zugang des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 22. Februar 1996 keine posi-tive Kenntnis von der für die Jahre 1992 und 1993 bestehenden Beitragsschuld erlangt hätten. Denn diesen sei nicht bekannt gewesen, dass hinsichtlich des geldwerten Vorteils der verbilligten Wohnraumüberlassung auch für die zurückliegende Zeit Sozialversicherungsbeiträge nach-zuentrichten gewesen seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 21. Juli 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Hiergegen hat die Beklagte am 28. Juli 2000 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Beru-fung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin spätestens mit Zugang des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 22. Februar 1996 Kenntnis von ihrer Beitragspflicht gehabt habe, so dass die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 nicht verjährt seien. Sie verweist auf das Urteil des BSG vom 30. März 2000 (B 12 KR 14/99 R). Danach stehe außer Zweifel, dass ein nicht ausgewerteter Lohnsteuerhaftungsbescheid die Voraussetzungen für die dreißigjährige Ver-jährung erfülle, wenn auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu bejahen seien. Soweit die als Zeugen gehörten Mitarbeiter der Klägerin ihr Nichtwissen damit begründet hätten, dass ihnen durch den Lohnsteuerhaftungsbescheid lediglich bekannt geworden sei, dass ab 1995 - anders als für die Zeit davor - eine Individualversteuerung vorzunehmen sei und für die Zeit vor 1995 der Grundsatz gegolten habe, dass bei einer Pauschalversteuerung keine Beiträge fällig würden, wi-dersprächen dem eindeutig die Ausführungen im Lohnsteuerhaftungsbescheid. Denn dieser wei-se ausdrücklich darauf hin, dass im Lohnsteuerprüfungszeitraum, also auch vor 1995, die Über-lassung des verbilligten Wohnraums eindeutig der Steuerpflicht unterlegen habe. Aus dem er-wähnten Bescheid folge gleichzeitig auch, dass es sich bei dem in Streit stehenden geldwerten Vorteil gerade nicht um pauschal zu versteuernde Sachverhalte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ArEV i.V.m. § 40 Abs. 2 und § 40b EStG handele. Die Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der Nacherhebung von Lohnsteuer sei nie unter den Grundsatz der Steu-er- und Beitragsfreiheit gefallen. Hätten die Mitarbeiter der Klägerin dem Hinweis der Steuer-prüfung Folge geleistet und einen Blick in das "ABC des Lohnbüros, Ausgabe 1995", geworfen, so wäre der Sachverhalt der Lohnsteuer- und Beitragspflicht ganz klar geworden. Sowohl hieraus als auch aus dem Steuerbescheid gehe hervor, dass die Annahme der Mitarbeiter der Klägerin, vor 1995 habe die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für den geldwerten Vorteil aus verbillig-tem Wohnraum bestanden, unzutreffend sei. Im Jahre 1995 sei insoweit keine Änderung einge-treten. Die entsprechenden Änderungen hätten sich lediglich auf die Trennung zwischen Unter-kunft und Wohnung sowie auf die Anwendung der Sachbezugsverordnung bezogen. Sofern die Mitarbeiter der Klägerin trotz dieser Hinweise entgegen besseren Wissens weiterhin von der vermeintlichen Beitragsfreiheit ausgegangen seien, entbehre diese Auffassung jeder Grundlage und impliziere den Vorsatz. Die Beklagte legte Auszüge aus "ABC des Lohnbüros, 1995" vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Mai 2000 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 20. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 17. März 1999 für die Jahre 1992 und 1993 aufgehoben wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Nach den Aussagen ihrer Mitarbeiter anläss-lich ihrer Vernehmung vor dem SG seien diese der Auffassung gewesen, dass die pauschale Nachversteuerung keine Sozialversicherungspflicht zur Folge habe, was von verschiedenen Prü-fern der Krankenkassen anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen sogar nach 1995 noch bestätigt worden sei. Selbst wenn diese Meinungsbildung auf unzureichender Ermittlung der Sach- und Rechtslage beruht haben sollte, begründeten gravierende Sorgfaltsverstöße nur den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, nicht aber den eines vorsätzlichen Handelns. Schließlich gehe es nicht um eine Abführung von Beiträgen dem Grunde nach, sondern ausnahmslos um die Frage der Bei-tragshöhe. In solchen Fällen sei der Nachweis des Vorsatzes nur ausnahmsweise zu führen, da Fehler dieser Art typischerweise auf Fahrlässigkeit beruhten. Entgegen der Ansicht der Beklag-ten hätten ihre zuständigen Mitarbeiter gerade nicht gegen besseres Wissen gehandelt, so dass der Vorsatz auch nicht impliziert werde.

Die Berichterstatterin des Senats hat mit Beschluss vom 02. Mai 2001, berichtigt durch Be-schluss vom 19. Juli 2001, die Techniker-Krankenkasse, Beigeladene zu 1), die Deutsche Ange-stellten-Krankenkasse, Beigeladene zu 2), die Kaufmännische Krankenkasse, Beigeladene zu 3), die Barmer Ersatzkasse, Beigeladene zu 4), und die AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 5), sowie mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 die Bundesanstalt für Arbeit, Beigeladene zu 6), zu dem Verfahren beigeladen. Diese haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge ge-stellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat den Bescheid der Beklag-ten vom 20. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1999 - soweit er im Hinblick auf die Beschränkung der damit geltend gemachten Nachforderung auf die Jahre 1992 bis 1994 noch im Streit stand - zu Recht insoweit aufgehoben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1992 und 1993 nachgefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für den geldwerten Vorteil der Überlassung verbilligten Wohnraums erstmals geltend gemacht hat (Bescheid vom 14. Oktober bzw. 20. Dezember 1998), waren die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 bereits verjährt.

Das SG hat im Rahmen seiner Entscheidung zutreffend zugrundegelegt, dass der geldwerte Vor-teil der verbilligten Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV darstellt und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Im Berufungsverfahren steht im Streit allein noch die Frage, ob die Beitragsnachforderungen für die Jahre 1992 und 1993 zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt waren. In Über-einstimmung mit der vom SG vertretenen Rechtsauffassung geht auch der Senat davon aus, dass diese Beiträge bei ihrer Geltendmachung im Jahr 1998 bereits verjährt waren. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist nämlich von der vierjährigen Verjährungsfrist, nicht aber von einer Frist von 30 Jahren auszugehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach Satz 2 der Regelung in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Im Sinne dieser Regelung hat die Klägerin die hier streitigen Beiträge nicht vorsätzlich vorent-halten. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG in dem auch von der Beklagten erwähnten Urteil vom 30. März 2000 (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) davon aus, dass die anfänglich, d.h. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge vorhanden gewesene Gutgläubig-keit dann keinen Vertrauensschutz begründet, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist, Vorsatz hinzutritt. Denn vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthal-ten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitrags-schuld erfährt oder er diese erkennt, dennoch aber die Entrichtung der rückständigen Beiträge willentlich unterlässt. Auf dieser Grundlage war vorliegend zu prüfen, ob die Klägerin noch vor Ablauf der für die Beiträge der Jahre 1992 und 1993 maßgeblichen vierjährigen Verjährungsfrist, bösgläubig im Sinne eines vorsätzlichen Vorenthaltens der Beiträge geworden ist. Hiervon konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass bei der Klägerin bzw. bei deren für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Mitarbeitern, bedingt durch den Zugang des Nachforderungsbescheids des FA T. vom 22. Februar 1996, Bösgläubigkeit eingetreten ist. Zwar hat der Schuldner Beiträge mit bedingtem Vorsatz bereits dann vorenthalten, wenn er seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nicht-abführung der Beiträge jedoch billigend in Kauf genommen hat. Doch ist dieser subjektive Tat-bestand bei der Klägerin bzw. bei ihren insoweit maßgeblichen handelnden Mitarbeitern nicht festzustellen. So haben der Abteilungsleiter der Personalbuchhaltung S. sowie dessen Stellvertreter N., also die für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, anlässlich ihrer Vernehmung vor dem SG in sich schlüssig und nachvollziehbar be-kundet, dass sie als Folge der Lohnsteuer-Außenprüfung des FA T. im Januar/Februar 1995 nicht davon ausgegangen seien, dass für die geldwerten Vorteile der vergünstigt überlassenen Wohn-räume, für welche Steuern bezüglich der Jahre 1991 bis 1994 nachzuentrichten waren, auch So-zialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sein könnten. Den Ausführungen der Zeugen ist zwar zu entnehmen, dass sie durch die Feststellungen des FA Kenntnis davon erlangt hatten, dass die maßgeblichen geldwerten Vorteile nicht nur der Steuerpflicht unterliegen, sondern gleichzeitig auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Dies wird auch bestätigt durch die unter dem Datum vom 31. März 1995 an die Bewohner der Personalunterkünfte gerichteten Schreiben. Denn darin wird ausdrücklich dargelegt, dass im Hinblick auf die Betriebsprüfung des FA die Verpflichtung bestehe, bei Überlassung von Wohnraum die entstehenden geldwerten Vorteile sowohl zu versteuern, als auch hieraus Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Aus diesen, von den Mitarbeitern der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen lässt sich jedoch nicht ohne weiteres ableiten, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1992 und 1993 damit zu-mindest auch mit bedingtem Vorsatz vorenthalten wurden. Denn die maßgeblichen Mitarbeiter, die Zeugen S. und N., gingen entsprechend ihren nachvollziehbaren Bekundungen gerade nicht davon aus, dass diese für die Zukunft erkannte Pflicht zur Abführung von Steuern einerseits und Sozialversicherungsbeiträgen andererseits gleichermaßen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume dergestalt besteht, dass neben der Pflicht zur Nachentrichtung von Steuern gleichzei-tig auch die Verpflichtung besteht, für die in Rede stehenden vermögenswerten Vorteile nach-träglich auch noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Zeugen S. und N. haben dies übereinstimmend und für den Senat schlüssig und widerspruchsfrei dahingehend erläutert, dass sie davon ausgegangen seien, für pauschal nachversteuerte Einkünfte seien Sozialversicherungs-beiträge nicht nachzuentrichten. Der Zeuge S. hat insoweit anschaulich von dem stets gültig ge-wesenen Grundsatz gesprochen "alles was pauschal versteuert wird, erzeugt keine Sozialversi-cherungspflicht". Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, an der von den Zeugen insoweit bekun-deten Einschätzung der Rechtslage zu zweifeln. Entsprechende Gesichtspunkte wurden auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Schließlich zeigen auch die Ausführungen in den bereits er-wähnten Schreiben an die Bewohner der Personalunterkünfte vom 31. März 1995, in denen aus-drücklich gerade die Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträ-gen ab dem Zeitpunkt des 01. Januar 1995 erwähnt ist, dass die Klägerin subjektiv eine Differen-zierung zwischen der Abführungspflicht vor und nach dem 01. Januar 1995 vorgenommen hat. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die im Rahmen der Nacherhe-bung von Lohnsteuer erfolgte Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei nie unter den Grundsatz der Steuer- und Beitragsfreiheit gefallen, was die Klägerin unschwer durch He-ranziehung der vorgelegten Literaturstellen hätte erkennen können, lässt sich auch hieraus nicht ableiten, dass die Klägerin bzw. deren zuständige Mitarbeiter bösgläubig gehandelt haben. Denn auch eine solche Fehleinschätzung und -beurteilung lässt entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht den Schluss zu, dass die maßgeblichen Mitarbeiter wider besseres Wissen gehandelt haben. Hieraus lässt sich allenfalls schlussfolgern, dass sie bei hinreichender Sorgfalt hätten er-kennen müssen, auch zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet zu sein. Doch stellt dies lediglich einen Fall fahrlässigen Handelns dar, nicht jedoch ein Handeln mit be-dingtem Vorsatz.

Da somit nicht festzustellen ist, dass die Klägerin bzw. ihre für die Abführung von Sozialversi-cherungsbeiträgen zuständigen Mitarbeiter hinsichtlich der fälligen Beitragsschuld betreffend die Jahre 1992 und 1993 noch im Jahr 1995, d.h. vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist, bös-gläubig geworden ist, mithin die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt, waren die im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Gel-tendmachung mit Bescheid vom 14. Oktober bzw. 20. Dezember 1998 bereits verjährt.

Da sich das Urteil des SG hiernach als rechtmäßig erwies, war die Berufung der Beklagten zu-rückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Nachdem die Beigeladenen sich zu Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt haben, sind diesen Kosten ohnehin nicht zu er-statten.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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