L 1 U 4765/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 1254/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4765/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 3/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein selbstständiger Schreinermeister, der in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert ist, steht bei Arbeiten an der Terrasse seines Ferienhauses nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am 1949 geb. Kläger ist selbstständiger Schreinermeister. Bei einem Sturz am 16.08.1996 brach er sich die rechte Hand. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Inhaber der Firma "D. K." in B. und bei der Beklagten freiwillig in der Unfallversicherung versichert. Der Unfall ereignete sich an einem Freitag gegen 14.00 Uhr bei Renovierungsarbeiten, die der Kläger an einem Ferienhaus, das ihm und seiner Ehefrau gehört, durchführte. Das Ferienhaus befindet sich im Ferienpark E. in G. (Pfalz). Das Haus steht an einem Hang und besitzt eine hölzerne Terrasse, die aufgrund der Hanglage mit Holzstützen abgestützt wird. Der dadurch entstandene Raum zwischen Naturboden und Terrasse sollte im Sommer als - durch die Terrasse überdachter - Freisitz und im Winter zur Lagerung der Gartenmöbel genutzt werden. Damit die Gartenmöbel in dem Raum unter der Terrasse nicht direkt auf dem Naturboden lagern, wollte der Kläger dort einen Holzfußboden anbringen. Bei dieser Tätigkeit kam es zu der Verletzung. Die Beklagte erfuhr von diesem Unfall durch eine bei ihr am 19.09.1996 eingegangene schriftliche Mitteilung der Ehefrau des Klägers.

Die medizinische Erstversorgung nach dem Unfall erfolgte im Kreiskrankenhaus Bad B. Dort stellte sich der Kläger noch am Unfalltag vor. Auf Anfrage der Beklagten teilte das Krankenhaus mit, der Kläger habe angegeben, er sei über eine Balustrade gehüpft und dabei gegen eine am Boden stehende Schubkarre gestoßen. Bei dem Versuch, sich mit der rechten Hand abzufangen, habe er sich die Verletzung zugezogen. Ein Durchgangsarztbericht sei nicht erstellt worden, weil der Kläger keinen versicherungspflichtigen Arbeitsunfall geltend gemacht habe. Die letzte Behandlung des Klägers sei am 20.08.1996 erfolgt. Am 23.08.1996 begab sich der Kläger in die Behandlung des Facharztes für Chirurgie Dr. B. in R. Dieser teilte der Beklagten mit, da die Fraktur zur Dislokation geneigt habe, habe er den Kläger in der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses R. vorgestellt. Die von ihm durchgeführte Behandlung sei zu Lasten der Krankenkasse erfolgt, weil der Kläger angegeben habe, er sei im Urlaub in Bad B. gestürzt, es habe sich um einen privaten Unfall gehandelt. Im Kreiskrankenhaus R. wurde der Kläger am 02.09.1996 an der rechten Hand operiert (Spickung mit zwei Kirschnerdrähten); der postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos. Die Spickdrähte wurden - ebenfalls im Kreiskrankenhaus R. - am 16.10.1996 ambulant entfernt. Auch das Kreiskrankenhaus R. ging aufgrund der Angaben des Klägers von einem unversicherten privaten Unfallereignis aus.

Auf eine Nachfrage der Beklagten schilderte der Kläger mit Schreiben vom 30.10.1996 ausführlich das Unfallereignis und führte ergänzend aus, er habe in seinem Ferienhaus unterhalb der Terrasse einen Holzfußboden einbauen müssen. Da er von Beruf Schreinermeister sei und mit seinem Betrieb auch Schreinerarbeiten erbringe, habe er davon abgesehen, einen "fremden" Betrieb mit diesen Arbeiten zu beauftragen. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass er bei Tätigkeiten in seinem eigenen Haus überhaupt nicht versichert sei. Daher habe er den Unfall erst später gemeldet.

Mit Bescheid vom 28.01.1997 und Widerspruchsbescheid vom 27.03.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Unfalls vom 16.08.1996 ab, weil es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Versicherungsschutz eines freiwillig versicherten Unternehmers bestehe nur für Handlungen, die in einem inneren Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten stehen. Privatwirtschaftliche Betätigungen würden vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst. Die vom Kläger durchgeführten Renovierungsarbeiten seien dem Privatbereich zuzurechnen, weil sie im Wesentlichen privaten Zwecken gedient hätten. Die Firma habe vom Tätigwerden des Klägers nicht profitiert. Die Tatsache, dass der Kläger dank seiner Qualifikation die Arbeiten selbst habe ausführen können, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn der Kläger habe die Arbeiten selbst ausgeführt und nicht etwa seine Firma damit beauftragt.

Am 10.03.1997 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen, am Unfalltag habe er zusammen mit einem seiner Mitarbeiter eine Küche eingebaut und eine Tür versetzt. Sein Mitarbeiter sei allerdings nur bis 12.00 Uhr anwesend gewesen, anschließend habe er alleine weiter gearbeitet. Die gesamten Umbauarbeiten seien von seinem Betrieb durchgeführt und auch über den Betrieb abgerechnet worden. Als Beleg für seine Angaben legt er die an den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Rechnung der Firma "D. K." vom 03.12.1996 vor. Darin wird unter dem Begriff "Montage" ausgeführt: "Küchenteile montiert, Türelement versetzt, Holzboden unter der Terrasse verlegt, 24 Std. a 64,50." In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.10.2000 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, wenn die Firma etwas für den Privatbereich mache, würden die Entnahmen per Rechnung verbucht und buchungstechnisch als Privatentnahme behandelt. Bei den in der Rechnung angegebenen 24 Stunden seien seine Arbeitsstunden ebenfalls enthalten. Bei ihm werde zwischen der Montage durch einen Gesellen und einen Meister nicht unterschieden. Montage sei Montage. Der Stundensatz von 64, 50 DM sei aber schon etwas niedriger als normal. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Entfernung zwischen Ferienhaus und B. sowie die Tatsache, dass die Arbeiten an einem Ferienhaus durchgeführt worden seien, sprächen für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Die im Klageverfahren vom Kläger erstmals vorgelegt Rechnung datiere vom 03.12.1996 und lasse nicht erkennen, von wem welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Die Verlegung des Holzfußbodens könne auch nicht der eigentlichen versicherten Unternehmertätigkeit zugerechnet werden. In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Kläger angehört und seine Ehefrau sowie einen Mitarbeiter der Firma des Klägers als Zeugen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 30.10.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, bei der Frage, ob der Versicherte zur Unfallzeit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, komme es nicht auf das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz an. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens falle. Dies sei nicht der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des klägerischen Unternehmens bestehe in der Herstellung und in dem Verkauf von Küchen. Schreinerarbeiten wie das Versetzen einer Tür oder das Verlegen eines Bodens im Küchen- oder Wohnbereich würden nur als Serviceleistungen für Kunden, die eine Küche gekauft hätten, durchgeführt. Der Unfall des Klägers habe sich demgegenüber ereignet als er einen Holzboden unter der auf Stützen stehenden Terrasse des Ferienhauses einbauen wollte. Diese Arbeit habe nicht im Zusammenhang mit dem Einbau der Küche in das Ferienhaus gestanden und sei außerdem im Freien ausgeführt worden an einem Platz, der nicht mehr zum Wohnbereich zu zählen sei. Auch habe der Kläger diesen Boden ohne Mithilfe seines Mitarbeiters gelegt. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils ist seinem Prozessbevollmächtigten mittels Empfangsbekenntnis am 10.11.2000 zugestellt worden.

Am 07.12.2000 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, das Verlegen eines Holzfußbodens entspreche dem Berufsbild des Schreiners. Er führe auch heute noch in seinem Betrieb Schreinerarbeiten aus und sei mit seinem Betriebsteil "Schreinerei" bei der Beklagten versichert. Es könne ihm nicht zugemutet werden, mit dem Einbau des Holzfußbodens ein Konkurrenzunternehmen zu beauftragen, obwohl er und sein Betrieb für diese Arbeiten fachlich qualifiziert seien und er diese Arbeiten auch im Rahmen seines Betriebes durchgeführt habe. Er hätte die Verlegung des Bodens unter der Terrasse - bei entsprechendem Auftrag - auch an einem beliebigen Drittobjekt vorgenommen. Im Übrigen müsse im vorliegenden Fall auch berücksichtigt werden, dass das Ferienhaus zur Hälfte im Miteigentum seiner Ehefrau stehe und diese habe seine Firma ebenfalls mit der Durchführung dieser Arbeiteten beauftragt. Eine schriftliche Auftragsvergabe durch seine Ehefrau sei aus naheliegenden Gründen nicht erfolgt und auch nicht erforderlich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16. August 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie weist ergänzend darauf hin, dass es bei Tätigkeiten von Unternehmern nicht auf das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz, sondern entscheidend darauf ankomme, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens falle. Eine gemischte Tätigkeit - private und betriebliche Tätigkeiten sind untrennbar miteinander verbunden - liege hier nicht vor. Im Übrigen sei vorliegend nicht der Nachweis erbracht, dass die unfallbringende Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Das Ereignis vom 16.08.1996 ist kein Arbeitsunfall. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit stand der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die vom Kläger erhobenen Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (st. Rspr. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und Nr 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90).

Für die Verrichtungen eines Unternehmers kann darüber hinaus entscheidend sein, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (Krasney, NZS 2000, 373, 374). Weil der Unternehmer häufig nicht für sein eigenes Unternehmen, sondern auch handeln will, um Auftraggeber oder Kunden zufrieden zu stellen, ist insoweit für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob die - zum Unfall führende - Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt. Maßgebend ist, dass die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 25 und 28; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 30; Krasney, aaO, S 374, 379; Krasney in Schulin, HS-UV, § 8 RdNr 48).

Soweit allerdings die Tätigkeit des Unternehmers danach zu beurteilen ist, ob sie betrieblichen oder privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen gedient hat, ist für die Beantwortung der Frage nach dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit in erster Linie darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeit eindeutig in zwei Teile zerlegen lässt, von denen der eine dem Betrieb und der andere privaten Interessen zu dienen bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Ist eine Trennung nicht möglich, so handelt es sich um eine "gemischte Tätigkeit", und es besteht nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat; sie braucht ihnen aber nicht überwiegend gedient zu haben (BSGE 3, 240, 245; BSGE 20, 215, 216 = SozR Nr. 67 zu § 542 RVO aF; BSGE 64, 159, 161 = BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich hierbei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR Nr. 67 zu § 542 RVO aF). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine konkrete gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 219 = SozR Nr. 67 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19) bzw. der betriebliche Zweck dabei nicht nur einen untergeordneten Nebenzweck dargestellt hat. Diese Grundsätze gelten auch für den Unfallversicherungsschutz eines versicherten Unternehmers (vgl. BSG Urteil vom 08.12.1998 - B 2 U 36/97 R - HVBG-INFO 1999, 230 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Der Kläger war als sich der Unfall ereignete damit beschäftigt, in dem Ferienhaus, das ihm und seiner Ehefrau gehört, einen Holzboden unterhalb der Terrasse anzulegen, damit er diesen Bereich noch besser für seine Zwecke - Aufenthalt im Sommer, Lagerung von Gartenmöbeln im Winter - nutzen kann. Mit dem Ausbau des Ferienhauses verfolgte er also ausschließlich private Zwecke. Schon aus diesem Grund stand die von ihm verrichtete Arbeit nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer. Darauf, ob der Kläger als Schreinermeister die für diese Arbeit notwendige Qualifikation besitzt, kommt es nicht an. Ferner ist nicht entscheidend, ob dem Kläger zugemutet werden kann, eine Firma mit der Erledigung dieser Arbeiten zu beauftragen. Denn maßgeblich bleibt der Zweck seines Handelns. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Holzfußboden (nur oder auch) deshalb verlegt hat, um seiner Firma zu einem weiteren Auftrag zu verhelfen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob sich der Kläger die Montagearbeiten an dem Holzboden selbst in Rechnung gestellt hat.

Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Tätigkeit des Klägers nicht nur privaten, sondern auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, würde sich an der Wertung als unversicherte Tätigkeit nichts ändern. Bei einer derart gemischten Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz nur, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat. Dies ist zu bejahen, wenn der Kläger diese Tätigkeit - Verlegung des Holzfußbodens - hypothetisch auch vorgenommen hätte, wenn es sich nicht um sein Ferienhaus gehandelt hätte. Davon ist der Senat nicht überzeugt. Der Kläger hat keinen Fall benannt, in dem seine Küchenfirma auf Rechnung Dritter Holzböden im Freien verlegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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