L 3 AL 432/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1739/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 432/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, welche Bemühungen ein Arbeitsloser im Falle einer verzögerten Auszahlung der leistungen im Mitgliedsstaat unternehmen muss, um die Rückkehrfrist zu wahren.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist das Erlöschen des Leistungsanspruches nach Auslandsaufenthalt.

Der 1958 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum erhielt er nach dem bis zum 31.12.1998 währenden Bezug von Krankengeld mit Bescheid vom 28.01.1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.01.1999 und befristet bis 06.09.1999 in Höhe von wöchentlich 228,27 DM bewilligt.

Antragsgemäß bescheinigte die Beklagte dem Kläger zur Arbeitssuche in Spanien, dass er Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit habe, die Anspruchsdauer höchstens 89 Tage betrage und er ab dem 08.02.1999 längstens bis zum 07.05.1999 Leistungen beziehen könne, wenn er sich bis zum 15.02.1999 bei der Arbeitsvermittlung in Spanien gemeldet habe. Sie wies den Kläger auf die Besonderheit der Arbeitssuche in Spanien und insbesondere auf den Anspruchsverlust im Falle nicht rechtzeitiger Rückkehr hin. Zur weiteren Feststellung des Inhalts der Bescheinigung E 303 und der Hinweise an den Kläger wird auf Bl. 486 und 503 der Leistungsakte Bezug genommen. Die Bewilligung der Alhi wurde bestandskräftig mit Wirkung ab dem 08.02.1999 aufgehoben.

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben (Bl. 496 der Leistungsakte) am 07.02.1999 mit einem Camping-Bus nach Spanien ab und meldete sich dort am 19.02.1999 in der Filiale des Arbeitsamtes in Alcobendas, ca. 25 km von Madrid-Zentrum entfernt (so die Angaben des Klägers Bl. 18 der LSG-Akte). Mit Schreiben an die Beklagte vom 06.03.1999 beantragte der Kläger die Verlängerung der Rückkehrfrist. Seine Ankunft in Spanien habe sich wegen der Witterungsverhältnisse in Deutschland verzögert. Er habe erfahren, dass eine Auszahlung der Alhi bis Mai dauern könne, und wegen der durchgehenden Arbeitslosigkeit schwimme er nicht gerade in Geld. Diese Fristverlängerung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.1999 unter Hinweis auf die einschlägigen Dienstanweisungen und insbesondere auf das drohende Erlöschen des Leistungsanspruches ab. Zur weiteren Darstellung des Schreibens der Beklagten wird auf Bl. 507 bis 509, jenes des Klägers auf Bl. 506/507 der Leistungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben der spanischen Arbeitsverwaltung vom 22.03.1999 wurden dem Kläger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 08.02. bis 07.05.1999 bewilligt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass Zahlungen in bar im Zeitraum zwischen dem 10. und 15. Tag jedes Monats in einer bestimmten Bank in Madrid erfolgen würden (vgl. zum genauen Inhalt dieses Schreibens die Übersetzung Bl. 31/32 der LSG-Akte). Abgerechnet wurden die Leistungen durch Aushändigungsbescheinigung vom 28.04.1999 (vgl. Bl. 29 der LSG-Akte) und ausgezahlt erhielt der Kläger die ihm für die Zeit vom 08.02.1999 bis 30.04.1999 zustehende Alhi am 10.05.1999 in Madrid. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über keine finanziellen Barmittel mehr und war nach eigenen Angaben noch nicht einmal in der Lage, telefonisch bei der Beklagten auf seine prekäre Situation hinzuweisen. In der Auszahlungsbescheinigung vom 10.05.1999 ist dementsprechend vermerkt, dass der Kläger nicht zurückgekehrt sei, da er keine Mittel gehabt habe, um dies zu tun (vgl. Bl. 26/27 der LSG-Akte).

Der Kläger traf nach eigenen Angaben am 13.05.1999 (Donnerstag, Christi Himmelfahrt, gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg) in Deutschland ein und sprach am 14.05.1999 bei der Arbeitsverwaltung vor. Da er sich nach seinem Auslandsaufenthalt bei der zuständigen Meldebehörde noch nicht zurückgemeldet hatte, wurde ihm eine Arbeitslosmeldung wegen Wohnsitzlosigkeit verweigert (vgl. Bl. 497 der Leistungsakte). Eine derartige melderechtliche Registrierung war dem Kläger auf dem für ihn zuständigen Rathaus nicht möglich, weil dieses wegen des Brückentages geschlossen war. Eine formelle Arbeitslosmeldung mit Antragstellung erfolgte dann am Montag, dem 17.05.1999. Mit Bescheid vom 01.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi mit der Begründung ab, der Kläger sei erst nach Ablauf des Mitnahmezeitraumes wieder zurückgekehrt und der Anspruch sei deshalb erloschen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Auch wenn die Leistung in Spanien erst am 10.05.1999 ausbezahlt worden sei, hätte er bei unverzüglicher Rückreise sich am 14.05.1999 melden müssen. Wenn er damit bis zum 17.05.1999 gewartet habe, sei darin kein zwingender Grund für eine Verlängerung der Rückkehrfrist zu sehen.

Das hiergegen am 20.07.2000 u.a. mit der Begründung, er habe erst zufällig Anfang Mai 1999 erfahren, dass eine Auszahlung der Alhi nur zwischen dem 10. und 15. des Monats erfolge, angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2002 abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger, der ab dem 21.08.2000 Krankengeld und ab dem 21.01.2002 Arbeitslosengeld bezogen hat und zwischenzeitlich nach eigenen Angaben Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe sich alle zehn Tage auf dem Arbeitsamt gemeldet und erst am 28.04.1999 erfahren, dass er sein Geld nur in Madrid erhalten würde.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2002 und den Bescheid vom 01. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 14.05.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht keinen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalles.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend sind Beklagte und SG davon ausgegangen, dass wegen der nicht rechtzeitigen Rückkehr des Klägers aus Spanien der Anspruch auf Alhi erloschen ist. Auch der Senat verneint einen Ausnahmefall.

Nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV 1408/71) verliert der Arbeitslose, der unter Mitnahme seines Leistungsanspruches sich in einen Mitgliedsstaat - hier Spanien - begeben hat, um dort eine Beschäftigung zu suchen, jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf des Zeitraumes, in dem ihm der mitgenommene Leistungsanspruch in dem anderen Mitgliedsstaat auszuzahlen ist, in den zuständigen Staat zurückkehrt (Satz 1).

Hier kehrte der Kläger nicht rechtzeitig nach Deutschland zurück.

Der Dreimonatszeitraum begann mit dem Tag, an dem der Kläger der deutschen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stand. Denn nach Artikel 69 Abs. 1 Buchst. b EWGV 1401/71 wird der Leistungsanspruch während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. Hier kann allerdings offen bleiben, ob der Kläger - so seine eigenen Angaben - bereits am 07.02.1999 nach Spanien abreiste und von diesem Tage an der deutschen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stand, oder ob dies erst - wovon die Beklagte ausging - ab dem 08.02.1999 der Fall war. Unterstellt man als Abreisetag den 08.02.1999, endete die Dreimonatsfrist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht am 07.05.1999, sondern am 09.05.1999. Dies beruht auf der von der Beklagten nicht berücksichtigten besonderen Fristberechnung nach Europarecht (vgl. BSG SozR 6050 Artikel 69 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen), wonach bei der Fristberechnung in Fällen der vorliegenden Art der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis oder die Handlung (hier: Abreise) fällt. Die Frist beginnt dann mit dem nächsten Tag und endet mit Ablauf des letzten Tages des letzten Monats, der die selbe Zahl wie der Tag der Fristbeginns trägt. Damit begann der Dreimonatszeitraum spätestens am 09.02.1999 und endete spätestens am 09.05.1999. Zurückgekehrt war der Kläger aber nach eigenen Angaben erst am 13.05.1999 und damit nach Fristablauf.

Allerdings kann nach Artikel 69 Abs. 2 Satz 2 EWGV 1401/71 diese Frist in Ausnahmefällen verlängert werden. Ob eine derartige Verlängerung erfolgt, steht im Ermessen der zuständigen Arbeitsverwaltung. Schon aus diesem Grunde ist die Berufung des Klägers unbegründet, soweit er unmittelbar die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen begehrt. Denn in Fällen derartiger Ermessensakte kann das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern die Beklagte lediglich zur Neubescheidung des vom Kläger gestellten Leistungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen. Dabei umfasst der vom Kläger gestellte Antrag auch dieses weniger weit reichende Begehren.

Allerdings kommt eine derartige Verurteilung zur Neubescheidung hier nicht in Betracht, weil das erwähnte Ermessen der Beklagten nicht eröffnet ist. Denn eine solche Ermessensausübung ist nur dann erforderlich, wenn ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 69 Abs. 2 Satz 2 EWGV 1408/71 vorliegt, was vom Senat in vollem Umfang zu überprüfen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die rechtzeitige Rückkehr durch einen unvorhersehbaren Umstand wie Krankheit, Unfall, Streik oder ähnliches verhindert worden ist, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, oder aus wichtigem Grunde unterblieb (vgl. BSG SozR aaO Nr. 4; aaO Nr. 5 und Urteil vom 13.05.1981, 7 RAr 110/78). Einen solchen Ausnahmefall verneint der Senat.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass er unverschuldet die ihm zustehende Alhi in Spanien erst am 10.05.1999, also nach dem erwähnten Fristablauf ausbezahlt erhielt. Denn obwohl er sich am 19.02.1999 bei der spanischen Arbeitsverwaltung arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hatte, wurden ihm diese erst mit Schreiben vom 22.03.1999 bewilligt und mit Bescheinigung vom 28.04.1999 abgerechnet. Da eine Barauszahlung in Spanien nur zwischen dem 10. und 15. des jeweiligen Monats erfolgt, war das Abwarten dieser Auszahlung zwangsläufig mit dem Versäumen der Rückkehrfrist verbunden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kläger sich nicht, wie dies von Artikel 69 Abs. 1 Buchst. b EWGV 1408/71 gefordert wird, innerhalb von sieben Tagen nach seiner Abreise aus Deutschland bei der spanischen Arbeitsverwaltung meldete. Denn die spanische Arbeitsverwaltung stellte hierauf nicht maßgeblich ab, sondern bewilligte die begehrten Leistungen, was eine entsprechende Verlängerung dieser 7-Tage-Frist voraussetzte (vgl. Artikel 69 aaO).

Allerdings wäre es dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, rechtzeitig nach Deutschland zurückzureisen. Der Kläger gibt in der Berufung an, erst am 28.04.1999 erfahren zu haben, dass die ihm zustehende Leistung frühestens am 10.05.1999 ausbezahlt würde. Im Klageverfahren hat er behauptet, diesen Umstand erst Anfang Mai 1999 erfahren zu haben. Tatsächlich wurde er hierüber bereits im Schreiben der spanischen Arbeitsverwaltung vom 22.03.1999 über die Bewilligung der Leistung informiert. Als der Kläger somit am 15.04.1999 (letzter möglicher Zahlungstermin vor Ablauf der Rückkehrfrist) die ihm zustehende Alhi noch nicht ausbezahlt erhalten hatte, musste ihm klar gewesen sein - und diese Möglichkeit war ihm schon Anfang März 1999 bekannt gewesen (siehe sein Schreiben vom 06.03.1999) -, dass ein Abwarten der Auszahlung zwangsläufig zur Fristüberschreitung führen würde. Wenn ein Arbeitsloser in einer solchen Situation keine Vorsorge trifft, um rechtzeitig nach Deutschland zurückzukehren, hat er den hindernden Umstand (jedenfalls teilweise) zu vertreten. Hier hätte der Kläger ggfs. von einem weiteren Aufenthalt in Spanien bereits im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens der spanischen Arbeitsverwaltung vom 22.03.1999 und des Schreibens der Beklagten vom 23.03.1999 über die Ablehnung der Fristverlängerung, spätestens aber am 15.04.1999 absehen und mit seinen restlichen Mitteln die Rückreise finanzieren müssen, anstatt diese Mittel für den weiteren Aufenthalt in Spanien zu verbrauchen und eine Fristüberschreitung in Kauf zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger selbst eingeräumt, schon frühzeitig gewusst zu haben, dass die Auszahlung der Leistungen in Spanien nur zwischen dem 10. und 15. des jeweiligen Monats erfolgen würde. Der Senat nimmt es dem Kläger nicht ab, dass er am 15.04.1999 keine ausreichenden Mittel mehr für eine Rückreise nach Deutschland hatte. Zwar hat dies der Kläger behauptet, als ihm in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage und damit die Erforderlichkeit einer Rückreise spätestens am 15.04.1999 dargestellt wurde. Zuvor aber - unbefangen - hat er die Frage des Vorsitzenden, ab welchem Zeitpunkt seine finanziellen Mittel für eine Rückreise nicht mehr ausgereicht hätten, dahingehend beantwortet, dass dies Ende April 1999 gewesen sei. Im Übrigen hat der Kläger selbst dargelegt, dass er nach Ende April bis zur Auszahlung der Leistungen in Spanien Geld von Bekannten geliehen habe. Dann hätte er Geld auch für eine Rückreise leihen können.

Aber selbst wenn der Kläger am 28.04.1999 oder Anfang Mai 1999 erstmalig von der Auszahlung nach Ablauf der Rückkehrfrist erfahren hätte und wenn er tatsächlich die erforderlichen finanziellen Mittel für eine sofortige Rückreise dann nicht mehr besessen hätte, hätte er doch die Hilfe der deutschen Botschaft in Madrid in Anspruch nehmen können. Zu einer Reise nach Madrid war der Kläger trotz seiner angespannten Situation noch in der Lage, wie die Auszahlung der Alhi am 10.05.1999 eben in Madrid belegt. Hätte der Kläger sich unmittelbar, nachdem er von der zwangsläufigen Fristüberschreitung erfahren hatte, an die Deutsche Botschaft gewandt und seine prekäre Situation dargelegt, insbesondere seine finanzielle Situation und den drohenden Anspruchsverlust, hätte ihm die deutsche Botschaft die erforderlichen Fahrtkosten vorgestreckt. Ggfs. hätte der Kläger einen Bediensteten der deutschen Botschaft als Vertrauensperson mit der Entgegennahme der geschuldeten Alhi in Spanien beauftragen können (vgl. die Hinweise der Beklagten an den Kläger Bl. 503 Rs. der Leistungsakte), so dass eine entsprechende Verrechnung hätte erfolgen können, oder die Leistungen wären dem Kläger dann in Deutschland ausbezahlt worden, was die Beklagte hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.05. bis 07.05., für den eine Auszahlung in Spanien nicht erfolgte, angekündigt hat (vgl. Bl. 23 der LSG-Akte). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, an diese Möglichkeit damals nicht gedacht zu haben, entlastet ihn dies nicht. Er hat nämlich auf die Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, was er tue, wenn ihm im Ausland das gesamte Geld gestohlen würde, geantwortet, er wende sich dann an die Deutsche Botschaft. Wenn der Kläger diese naheliegende und ihm bekannte Möglichkeit damals nicht wahrnahm, kann dies keinen Ausnahmefall begründen. Im Ergebnis hätte der Kläger somit den von ihm geltend gemachten eigentlichen Hinderungsgrund, nämlich Geldmangel, selbst beseitigen können.

Damit lehnte die Beklagte zu Recht die Gewährung von Alhi wegen Erlöschen des Leistungsanspruches ab. Die Abweisung der Klage durch das SG ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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