L 3 AL 2231/99

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 74/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2231/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage, ob im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Ferienbungalow im Ausland als Vermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bewertet werden kann.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 28.463,94 DM und von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 15.470,40 DM.

Der 1939 geborene Kläger bezog nach einem von 1965 bis zum 31.03.1993 dauernden Beschäftigungsverhältnis, aus dem er auf Grund eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung von 26.500,- DM ausgeschieden war, und nach einem Heilverfahren ab 26.04.1993 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Der Anspruch war am 29.06.1995 erschöpft.

Im Antrag auf Alhi vom 10.07.1995 gab der Kläger an, eine Eigentumswohnung in B.-B.-L. im Verkehrswert von etwa 140.000,- DM zu besitzen. Den monatlichen Mieteinnahmen von 900,- DM stünden monatliche Belastungen in Höhe von 1.300,- DM gegenüber. Weiteres Vermögen wurde nicht angegeben. Die Ehefrau des Klägers verdiene etwa 1.900,- DM netto im Monat. Durch Bescheid vom 09.08.1995 wurde dem Kläger Alhi ab 30.06.1995 mit einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 134,73 DM in Höhe von wöchentlich 264,24 DM bewilligt. Ab 01.01.1996 betrug die wöchentliche Alhi wie bisher 264,24 DM (Leistungsverordnungs-Änderungsbescheid vom 11.01.1996), ab 21.03.1996 288,78 DM (neuer Anrechnungsbetrag 110,23 DM, Änderungsbescheid vom 27.03.1996), ab dem neuen Bewilligungsabschnitt am 01.04.1996 betrug die wöchentliche Alhi wegen einer Herabbemessung des Bemessungsentgelts von 1.090 auf 920 DM noch wöchentlich 245,58 DM (Weiterbewilligungsbescheid vom 09.04.1996), ab 27.06.1996 wegen einer Minderung des Anrechnungsbetrages auf 52,08 DM wöchentlich 303,72 DM (Bescheid vom 05.07.1996), ab 01.07.1996 295,32 DM (Dynamisierungs-Änderungsbescheid vom 11.07.1996), ab dem neuen Bewilligungsabschnitt am 01.04.1997 (befristet bis 31.03.1998) mit einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 74,32 DM jetzt wöchentlich 268,26 DM (Weiterbewilligungsbescheid vom 21.05.1997). Wegen näherer Einzelheiten zur Ermittlung der Anrechnungsbeträge wird auf Bl. 25 und 44 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

In den Wiederbewilligungsanträgen vom 11.03.1996 und 04.04.1997 hatte der Kläger unveränderte Vermögensverhältnisse angegeben. Nach einem anonymen Hinweis vom 05.06.1997 auf eine "Ferienwohnung auf der Insel Mallorca" wurde die Alhi-Zahlung mit dem 11.06.1997 eingestellt.

Die Beklagte ermittelte dazu (durch Befragung des Klägers, seiner Ehefrau und der Tochter), dass der Kläger und seine Ehefrau auf Gran Canaria einen Terrassenbungalow im Verkehrswert von mindestens 150.000,- DM besäßen, der nur von ihnen und den Kindern benutzt werde. Bei der Alhi-Antragstellung 1995 sei dies nicht angegeben worden, "weil man der Meinung war, dass Vermögen im Ausland nicht angegeben werden muss". Das selbst bewohnte Eineinhalbfamilienhaus gehöre der Ehefrau, das Erdgeschoss werde selbst bewohnt; das Obergeschoss mit ca. 65 m² werde von der Tochter mit Ehemann und Kind unentgeltlich bewohnt. Der Mietwert dieser Wohnung liege bei ca. 700,- bis 750,- DM.

Die Beklagte nahm daraufhin durch Bescheid vom 29.07.1997 die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 30.06.1995 zurück, da das nicht richtig angegebene Vermögen in (mindestens) zu berücksichtigender Höhe von 134.000,- DM die Bedürftigkeit für die Dauer von 122 Wochen ausschließe. Es sei damit die seither geleistete Alhi in Höhe von 28.463,94 DM zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 29.07.1997 wurde die Erstattung zu Unrecht entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 15.470,40 DM begehrt.

Der Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, er habe nicht grob fahrlässig den Bungalow in Spanien nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, selbst genutztes Eigentum sei nicht anzugeben, da daraus keine Einkünfte erzielt würden, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.1997 zurück.

Die dagegen am 09.01.1998 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden, bezüglich der Nichtangabe des Bungalows in Spanien liege weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor. Weil bei der Ausfüllung des Alhi-Antrages 1995 Fragen aufgetaucht seien, habe die Ehefrau des Klägers in Anwesenheit ihrer Tochter beim Arbeitsamt angerufen und die Auskunft erhalten, "eigengenutzte Sachen müssen nicht angegeben werden". Dies befolgend habe der Kläger keine grob fahrlässig falschen Angaben gemacht. Ferner sei der Terrassenbungalow auf Gran Canaria - wirtschaftlich betrachtet - vom Kläger, seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern gemeinsam gekauft worden. Die Tochter L. W. habe 10.000,- DM beigesteuert, der Sohn J. S. 40.000,- DM. Die Zahlungen seien bar und ohne Quittung erfolgt. Der Kläger habe zusammen mit seiner Ehefrau den Terrassenbungalow auch als Altersruhesitz vorgesehen.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.1999 den Kläger, der einen weiteren Leistungsantrag nicht gestellt hat und der auf Grund des Bescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden vom 04.02.1999 seit 01.09.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, persönlich gehört sowie seine Ehefrau Ch. S., seine Tochter L. W. und die Sachbearbeiterin des Arbeitsamts Rastatt G. S. als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in den SG-Akten Bezug genommen.

Das SG hat durch Urteil vom 28.04.1999 die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Bewilligung der Alhi ab 30.06.1995 sei rechtswidrig gewesen, da der Kläger unter Berücksichtigung eines verwertbaren Vermögens in Höhe von mindestens 134.000,- DM für die Dauer von 122 Wochen nicht bedürftig gewesen sei. Der Terrassenbungalow auf Gran Canaria, der im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehe, sei als Vermögen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu bewerten. Dass der Sohn und die Tochter 40.000,- DM bzw. 10.000,- DM als Beteiligung an dem Bungalow eingebracht hätten, sei zum einen nicht belegt, zum anderen ändere dies an den Eigentumsverhältnissen nichts. Es seien lediglich der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer eingetragen. Zwar sei auch den Kindern das zum Eigentum akzessorische Recht eingeräumt, die Immobilie selbst zu verkaufen oder vergleichbare Handlungen vorzunehmen und sich entsprechende Urkunden ausstellen zu lassen. Die Einräumung dieser Rechte sei aber nur deshalb erfolgt, um nach dem Tod der Eltern das Eigentum in der Familie halten zu können und nicht dem spanischen Staat anfallen lassen zu müssen. Für den Erwerb der Immobilie hätten die Eheleute nach ihren eigenen Angaben etwa 150.000,- DM aufgebracht, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung von einem Vermögenswert in dieser Höhe auszugehen sei. Unter Abzug eines Freibetrages von je 8.000,- DM sei damit Vermögen in Höhe von 134.000,- DM zu berücksichtigen. Der Immobilienbesitz sei auch verwertbar und die Verwertung zumutbar. Die Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich und könne auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Vermögensinhaber und ihrer Angehörigen billigerweise erwartet werden. Dass der Bungalow auf Gran Canaria als Alterswohnsitz des Klägers gedacht und damit eine Verwertung aus Gründen der Alterssicherung unzumutbar sei, sei nicht erwiesen. Eine entsprechende Zweckbestimmung sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Es fehle damit schon an der subjektiven Zweckbestimmung. Ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung getragen hätten oder ob die vermeintliche Alterssicherung überhaupt angemessen gewesen sei, bedürfe keiner Erörterung mehr. Damit könne offen bleiben, ob die vermietete Eigentumswohnung in B.-B.-L. im Rahmen der Gewährung von Alhi zu berücksichtigen sei. Offen bleiben könne auch, ob nicht die der Tochter mietfrei gewährte Wohnung im Elternhaus als Vermögenswert anzusehen sei. Auch insoweit sei nämlich keine Berücksichtigung in den angefochtenen Entscheidungen erfolgt. Die Beklagte habe auch die von Anfang an rechtswidrige Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben dürfen, da der Kläger jedenfalls grob fahrlässig Angaben über sein Immobilieneigentum auf Gran Canaria unterlassen habe. Zum einen habe die Begründung, warum der Terrassenbungalow in Spanien im Alhi-Antrag nicht angegeben worden sei, im Verfahren mehrfach gewechselt. Zum anderen sei die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Zeugin S. allenfalls die Auskunft erteilt habe, dass selbstgenutztes Eigentum zwar angegeben werden müsse, bei der Berechnung der Alhi aber voraussichtlich nicht als Vermögen berücksichtigt werde. Dies habe auch die Zeugin W. nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei nicht nur der Ferienbungalow nicht angegeben worden, sondern auch die der Tochter mietfrei überlassene Wohnung im Wohnhaus des Klägers. Deshalb wären, selbst wenn bei dem fraglichen Telefongespräch tatsächlich die Auskunft gegeben worden wäre, selbstgenutztes Eigentum müsse nicht angegeben werden, die Angaben jedenfalls unvollständig. Schließlich sprächen gegen die Angaben des Klägers auch der Umstand, dass weder der Fragebogen zur Bedürftigkeitsprüfung noch das Merkblatt für Arbeitslose einen Anhaltspunkt für den Gedanken geben könne, dass selbst genutztes Eigentum nicht anzugeben sei. Auch eine Begrenzung auf Wohneigentum im Inland, das nicht selbst genutzt werde, finde nicht statt. Dies begründe auch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Jedenfalls die Zeugin W., deren Verhalten sich der Kläger nach § 61 SGB X, § 278 BGB zurechnen lassen müsse, habe als Verwaltungsfachangestellte, die etwa 11 Jahre lang auf Bürgermeisterämtern gearbeitet habe, wissen und erkennen müssen, dass Immobilieneigentum für die Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung von Bedeutung sei und mindestens angegeben werden müsse. Die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Alhi sowie die Rückforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sei damit rechtlich und im Übrigen auch rechnerisch zutreffend. Die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen.

Gegen das am 07.05.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.06.1999 Berufung eingelegt. Diese wird - im Wesentlichen wiederholend - damit begründet, dass einerseits, was das SG nicht beachtet habe, der Immobilienbesitz auf Gran Canaria nicht zumutbarerweise verwertbar sei, weil er zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Weil sich die vermietete Eigentumswohnung in B.-B. - L. als verlustträchtiges Objekt erwiesen habe, habe die Wohnung auf Gran Canaria als vermietetes Feriendomizil genutzt werden und damit als finanzielle Einnahmequelle zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung beitragen können. Andererseits habe das SG zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit angenommen. Die vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage grober Fahrlässigkeit könne keinen Bestand haben. Gegenüber den klaren und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen S. und W. habe sich das SG auf unpräzise und von erheblichem Eigeninteresse geprägte Aussagen der Zeugin S. gestützt.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. April 1999 und die Bescheide vom 29. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erwogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Berufung, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung wird aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird zum Berufungsvorbringen ausgeführt, dass das SG sowohl zutreffend angenommen hat, der Ferienbungalow des Klägers auf Gran Canaria sei nicht nachweislich zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt, als auch, der Kläger habe grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unvollständige Angaben im Alhi-Antrag gemacht. Das schuldhafte Verhalten seiner Ehefrau und seiner Tochter muss er sich zurechnen lassen, weil er sich bei der Ausfüllung der Formulare ihrer Mithilfe bedient hat.

Zwar kann ein vom Arbeitslosen nicht selbst bewohntes Hausgrundstück ebenso wie Kapitalvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessen Alterssicherung dienen und insoweit bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Allerdings ist dabei wie auch sonst zu prüfen, ob der Kläger sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich und nachweislich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Schließlich muss diese Zweckbestimmung der Alterssicherung auch noch angemessen sein. Wegen der Besonderheiten der "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, ist es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass der Arbeitslose lediglich pauschal erklärt, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser "Alterssicherungswille" erkennbar sein (BSG aaO). Im vorliegenden Fall hat das SG aus den gesamten objektivierbaren Umständen in nicht zu beanstandender Art und Weise diesen Alterssicherungswillen gerade nicht erkennen können. Das SG hat zutreffend dargestellt, dass der Kläger selbst noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon ausging, im Alter allenfalls häufiger oder für längere Zeit den Ferienbungalow nutzen zu wollen. Von einer Nutzung als Altersruhesitz hat lediglich die Ehefrau des Klägers gesprochen, auch die Tochter hat angegeben, darüber sei ihr nichts bekannt. Es erscheint nicht angängig, daraus eine subjektive Zweckbestimmung der Nutzung des Ferienbungalows als Alterswohnsitz und damit tatsächlich zur Aufrechterhaltung einer Alterssicherung zu entnehmen. Eine Nutzung des Ferienbungalows als Einnahmequelle, nämlich durch Vermietung, um mit den Mieteinnahmen eine angemessene Alterssicherung aufrecht zu erhalten, hat der Kläger bisher nicht konkret als Zweckbestimmung genannt. Das Berufungsvorbringen spricht lediglich von einer solchen Möglichkeit. Dass der Kläger diese konkrete Zweckbestimmung getroffen hätte, ist dagegen nicht ersichtlich. Im Übrigen stünde diese subjektive Zweckbestimmung keinesfalls mit den objektiven Begleitumständen in Einklang. Von Anfang an haben der Kläger und seine Ehefrau angegeben, der Ferienbungalow solle der eigenen Erholung und Gesundheit dienen sowie als Ferienort für die Kinder und ihre Familien. Der Senat vermag aus den gesamten objektivierbaren Umständen keinesfalls einen Alterssicherungswillen zu erkennen. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung geht über den verständlichen Wunsch nach Wahrung des im Laufe eines Arbeitslebens erworbenen materiellen Besitzstandes inhaltlich hinaus. Im vorliegenden Fall sind keine objektivierbaren Anhaltspunkte für einen subjektiven und ins Werk gesetzten Alterssicherungswillen erkennbar.

Auch der Vorwurf, grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unvollständige Angaben im Alhi-Antrag gemacht zu haben, kann dem Kläger nicht erspart werden. Auch hierzu hat das SG sorgfältige und tragfähige Überlegungen angestellt, denen der Senat nichts Wesentliches hinzufügen kann. Der Berufung ist entgegen zu halten, dass bei der Beweiswürdigung, wie sie das SG vorgenommen hat und wie sie der Senat vornimmt, nicht nur auf die Zeugenaussagen der Ehefrau und der Tochter des Klägers einerseits und der Zeugin S. andererseits abgestellt werden kann. Es sind vielmehr auch die anderen Umstände subjektiver und objektiver Art mit zu berücksichtigen. Das SG hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Vortrag dazu, warum das Ferienhaus nicht als Immobilie angegeben wurde, in der Tat mehrfach gewechselt hat. Auch soweit in der Berufungsbegründung darauf abgestellt wird, die Zeugenaussagen der Zeuginnen S. und W. hierzu seien eindeutig, ist dies nicht zutreffend. So hat die Ehefrau des Klägers ausdrücklich angegeben, ihr (und der Tochter, die das ganze Gespräch mitgehört und mitgeschrieben habe), sei gesagt worden, dass "selbstgenutztes Eigentum nicht angegeben werden muss bzw. nicht berücksichtigt wird oder eben auch einfach nur nicht angerechnet wird". Auf die Frage, ob bei der Anfrage an die Bedienstete des Arbeitsamtes der Bungalow überhaupt erhnt worden sei, antwortete die Zeugin "nein, den haben wir nicht erwähnt, wir haben uns einfach für uns gedacht, dass selbstgenutzt auch der Bungalow ist und deswegen nicht angegeben werden muss". Auch die Tochter des Klägers hat bei ihrer Zeugenaussage angegeben, der Bungalow auf Gran Canaria sei bei dem Gespräch in diesem Zusammenhang nicht erwähnt worden. Damit steht auf Grund dieser Zeugenaussagen nicht fest, dass dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und der Tochter die Auskunft erteilt worden sei, selbstgenutztes Wohneigentum sei nicht anzugeben. Wenn nämlich selbst die Ehefrau nicht ausschließen konnte, es sei von "nicht angeben" oder "nicht berücksichtigen" oder "nicht anrechnen" die Rede gewesen, kann daraus nicht ohne den Vorwurf grob fahrlässigen Fehlverhaltens der persönliche Schluss gezogen werden, dann sei eben das Wohneigentum nicht anzugeben; dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weder die Fragen im Antragsformular für die Bedürftigkeitsprüfung noch die Hinweise im zu beachtenden Merkblatt bezüglich der Frage der Nichtangabe von selbstgenutztem Wohneigentum unklar oder missverständlich waren. Schließlich handelte es sich auch bei der Ehefrau des Klägers und bei der Tochter des Klägers nicht um im Umgang mit behördlichen Formularen unerfahrene oder gar hilflose "Laien". Das SG hat bereits zutreffend dargelegt, dass zumindest die Tochter des Klägers als Verwaltungsfachangestellte mit langjähriger Berufserfahrung im Umgang mit derartigen Fragestellungen überdurchschnittlich versiert war. Auch der Ehefrau des Klägers kann insoweit eine Laiensicht nicht zugebilligt werden. Sie hat bei ihrer Zeugenaussage angegeben, die Eintragung der Verfügungsrechte für ihre Kinder in den Kaufvertrag des Ferienbungalows in Spanien sei aus steuerlichen Gründen so erfolgt und weil verhindert werden sollte, dass im Falle ihres Todes das Immobilieneigentum an den spanischen Staat hätte zurückfallen können oder müssen. Dies zeigt, dass die Ehefrau des Klägers mit eigentumsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ferienbungalow in Spanien durchaus bewandert war. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, warum die Ehefrau dann nicht in der Lage gewesen sein sollte, dieses Immobilieneigentum im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Beklagten anzugeben.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung ist damit zu Recht erfolgt. Einen neuen Alhi-Antrag für die Zeit nach Ablauf der 122 Wochen fehlender Bedürftigkeit hat der Kläger, der hierauf im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht gestellt.

Daraus folgt ohne weiteres die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der im Aufhebungszeitraum gezahlten Alhi (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Verpflichtung zur Erstattung der darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beruht auf § 157 Abs. 3a i.V.m. § 166c AFG. Fehler bei der Ermittlung der Erstattungsbeträge sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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