L 7 U 3540/99

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 159/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 3540/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Einstufung einer kassenärztlichen Vereinigung in Gefahrtarifstelle 10 des Gefahrtarifs 1996 der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - Unternehmensar Geschäfts- und Verwaltungsstellen - ist im Rahmen des autonomen Satzungsrechts nicht zu beanstanden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 26. April 2000 und 25. April 2001 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung zur Gefahrklasse nach dem vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Gefahrtarif (GT) 1996 der Beklagten. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuordnung zur GT-Stelle 10 mit der Einstufung in Gefahrklasse 4,2.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von den Vertragsärzten ihres Bereiches zur Erfüllung der ihnen durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen vertragsärztlichen Versorgung gebildet wurde bzw. nach den vor dessen Inkrafttreten am 01.01.1989 geltenden Vorschriften fortbesteht (§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 SGB V). Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Deren Vertreterversammlung beschloss am 21.06.1995 den ab 01.01.1996 geltenden neuen GT, der vom Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde gemäß § 732 Reichsversicherungsordnung (RVO) am 06.07.1995 genehmigt wurde. Darin werden zur Berechnung der Beiträge vom 01.01.1996 an insgesamt 17 GT-Stellen gebildet und diesen Gefahrklassen zugeordnet (die niedrigste für GT-Stelle 02 (zu der u.a. Arztpraxen und die Medizinischen Dienste der Sozialversicherungsträger gehören) mit 2,1, die höchste mit 12,3 für GT-Stelle 05; Krankenhäuser sind der GT-Stelle 01 zugeordnet mit einer Gefahrklasse von 2,7).

Mit Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 stufte die Beklagte die Klägerin nach dem GT 1996 in GT-Stelle 10 (Geschäfts- und Verwaltungsstellen, Strukturschlüssel 0530) mit der Gefahrklasse 4,2 ein. Dagegen erhob die Klägerin am 12.07.1996 Widerspruch, weil diese hohe Gefahrklasse ihrem langjährigen Schadensverlauf und der sehr viel niedrigeren Einstufung der Krankenhäuser in Gefahrklasse 2,7 widerspreche. Aufgrund der Entscheidung ihrer Widerspruchsstelle vom 04.12.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1996 den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen führte die Beklagte zur GT-Bildung im GT 1996 aus, es seien verschiedene Gewerbszweige (Strukturschlüssel) zusammengelegt worden, wobei die Art der Gewerbszweige und das Technologieprinzip (technische und wirtschaftliche Unternehmensentwicklung) neben den Belastungsverhältnissen berücksichtigt worden seien. Um ausreichend große und in den Belastungsverhältnissen stabile GT-Stellen zu schaffen, seien Abweichungen der Belastung außer Betracht gelassen worden, wenn die auf den einzelnen Strukturschlüssel entfallende Entschädigungslast DM 400.000,- nicht überschritten habe und im übrigen seien Abweichungen von +/- 30 % von der Durchschnittsbelastung einer GT-Stelle als unwesentlich angesehen worden. Vergleichbare Gewerbszweige seien nicht vorhanden. Zur Ermittlung der Gefahrklassen seien die Entschädigungsleistungen jedes Strukturschlüssels, die ja den Grad seiner Unfallgefahr kennzeichneten, ins Verhältnis zu den Entgelten gesetzt worden und zwar für den die Umlagejahre 1990 bis 1994 umfassenden sog. Beobachtungszeitraum. Die GT-Stelle 10 sei identisch mit dem Strukturschlüssel 0530 (Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten-, Sozialwerke, Stiftungen, Vereine, Verbände usw.) mit 10.595 Betrieben im letzten Beobachtungsjahr, im gesamten Beobachtungszeitraum mit rund 22,5 Mrd. Entgelten und rund 47 Mio. Entschädigungsneulast. Daraus errechne sich eine Belastungsziffer von 2,07687, aus der sie nach Verdoppelung bei den Belastungsziffern aller GT-Stellen und Rundung die Gefahrklasse 4,2 ermittelt habe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 09.01.1997 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung ihres Begehrens auf Einstufung in eine niedrigere Gefahrklasse brachte sie vor, sie sei ein reiner Verwaltungsbetrieb, ohne gewerbliche oder ärztliche Tätigkeiten. Es verstoße gegen das Gewerbezweigsprinzip, daß die Beklagte 10.595 Betriebe mit z.T. erheblich abweichenden Tätigkeiten aus dem gesamten Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege in GT-Stelle 10 zusammengefaßt habe. Sie sei dadurch benachteiligt, weil ihr Gehaltsniveau im Verhältnis zu den anderen Unternehmen der GT-Stelle 10 relativ hoch sei. Bei ihr seien 61 % der gemeldeten Unfälle Wegeunfälle, die sie im einzelnen auflistete. Es sei nicht nachzuvollziehen, daß Mitarbeiter von Krankenhäusern, die zur Gefahrklasse 2,7 veranlagt seien, weniger oft auf dem Weg zur Arbeit verunglücken sollten. Die Arbeit in freien Arztpraxen (Gefahrklasse 2,1) und Krankenhäusern (Gefahrklasse 2,7) sei wesentlich gefahrenträchtiger, weshalb ihre (der Klägerin) Einstufung in Gefahrklasse 4,2 nicht nachvollziehbar sei. Beanstandet werde ferner die völlig undifferenzierte Zusammenfassung von Geschäfts- und Verwaltungsstellen aus völlig unterschiedlichen Bereichen, mit einem erheblichen Teil von der Klägerin völlig abweichenden Tätigkeiten. Auch habe die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) die dort versicherten Sozialversicherungs(SV)-träger in GT-Stelle 03 mit der (bei der VBG) niedrigsten Gefahrklasse 1,0 eingestuft. Nach Schulz, SGb 12/96, 572 seien nach SGB VII bei großen GT-Stellen schon Belastungsunterschiede von +/- 15 % zu berücksichtigen; dies treffe im angefochtenen GT 1996 auch auf die GT-Stelle 10 zu. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei für sie nicht nachprüfbar; die Verdoppelung der Belastungsziffern zur Bildung der Gefahrklasse halte sie nicht für beitragsneutral, sondern für einen Taschenspielertrick.

Die Beklagte entgegnete, allen der GT-Stelle 10 zugeordneten Unternehmen sei gemeinsam, daß sie fast ausschließlich Verwaltungsarbeiten verrichteten, weshalb ihre Zusammenfassung zu einer GT-Stelle gerade dem Gewerbszweigprinzip entspreche. Entscheidend sei weiter, dass die Unfallträchtigkeit der ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich vergleichbar sei. Von geringerer Bedeutung für die Zusammenstellung der GT-Stelle sei das Gehaltsniveau, weil seine Auswirkung auf die Belastungsziffer durch die wegen der höheren Entgelte auch höheren Entschädigungsleistungen begrenzt werde. Die Wegeunfälle seien im Beobachtungszeitraum 1990 bis 1994 einbezogen worden; in GT-Stelle 10 habe im Umlagejahr 1996 ihr Anteil an der Entschädigungslast 28,04% betragen, was ziemlich genau ihrem durchschnittlichen Anteil von 28,25% an allen Versicherungsfällen bei der Beklagten entspreche (59,32% Arbeitsunfälle i.e. Sinne und 12,43% Berufskrankheiten). Die Einbeziehung des Wegeunfallrisikos sei nicht sachfremd und werde auch durch § 731 Reichsversicherungsordnung (RVO) nahegelegt, weil Gewerbszweige mit traditionell geringeren Anfahrtswegen zum Arbeitsplatz eine geringere Wegeunfalllast hätten, weshalb es sich nicht um einen nur durchlaufenden Posten handele. So erkläre sie z.B. die höhere Entschädigungslast pro Unfall in GT-Stelle 10 mit DM 825,75 gegenüber GT-Stelle 01 mit DM 600,99 (und deren niedrigerer Gefahrklasse) mit einer deutlich geringeren Wegeunfallbelastung (neben dem - die Entschädigungslast senkenden - niedrigeren Entgeltniveau, was in GT-Stelle 02 z.B. für das in ärztlichen Praxen vorwiegend versicherte nichtärztliche Personal gelte). Die für jede GT-Stelle errechneten Belastungsziffern erreichten recht kleine Werte, weshalb sie zur optischen Herausstellung der Belastungsunterschiede verdoppelt worden seien. Dies sei beitragsneutral, weil die hierdurch in allen GT-Stellen bewirkte Verdoppelung der Beitragseinheiten bei der Berechnung des Beitragsfußes (Umlagesoll x 1000, geteilt durch Gefahrklassen x Entgeltsummen) im Nenner stünden und deshalb eine Halbierung des Beitragsfußes bewirkten. Der Beitrag des einzelnen Mitgliedsunternehmens sei deshalb identisch mit dem ohne verdoppelte Belastungsziffer, aber mit dem vollen Beitragsfuß errechneten Beitrag. Das Verhältnis der Anteile der GT-Stellen im Umlagesoll bleibe durch die Multiplikation der Belastungsziffer (horizontale Umrechnung) unverändert. Einer Umrechnung der Belastungsziffern habe das BSG (Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - in SGb, 1995, 253 mit Anmerkung von Schulz) hinsichtlich einer vertikalen Umrechnung nicht widersprochen. Die Unfallzahlen der Klägerin seien für die Ermittlung der Gefahrklasse unerheblich, weil hierbei die Unfallgefahr des gesamten Gewerbszweigs maßgebend sei. Außerdem komme es für die Gefahrklasse nicht auf die Zahl der Unfälle, sondern auf die Höhe der Entschädigungslast an. Ein Vergleich mit dem GT der VBG sei schon deshalb unzulässig, weil diese eine andere Mitgliederstruktur und ein anderes System der Umrechung von Belastungsziffern in Gefahrklassen habe. Die Gefahrklassen der VBG seien insgesamt niedriger, dafür seien deren Beitragssätze höher (z.B. 1996: 3,45% bei der VBG, bei der Beklagten 1,82%). Die Beklagte legte ein Anlagenkonvolut mit einer Aufstellung des der Berechnung der Belastungsziffern zugrunde liegenden Zahlenmaterials vor.

Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte die Beitragsbescheide vom 24.04.1997 für 1996 (BG-Beitrag DM 160.511,76), vom 17.04.1998 für 1997 (BG-Beitrag DM 160.051,16) und vom 21.04.1999 für 1998 (BG-Beitrag DM 156.442,38). Das SG führte den Erörterungstermin vom 05.10.1998 durch und wies mit Urteil vom 15.07.1999 die Klage gegen alle zum GT 1996 ergangenen Bescheide (betr. die Veranlagung zu Gefahrklassen und Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1996 bis 1998) ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 10.08.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.08.1999 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung bringt sie ergänzend vor, das SG habe seine Entscheidung nur pauschal begründet, ohne auf ihre Einwendungen einzugehen. Die von ihr angegriffene Bildung der GT-Stelle 10 sei eine undifferenzierte Zusammenfassung von Geschäfts- und Verwaltungsstellen und deshalb rechtswidrig. Auch seien Kassenärztliche Vereinigungen bei GT-Stelle 10 nicht ausdrücklich aufgeführt. Die VBG stufe die bei ihr versicherten Verwaltungsstellen wesentlich niedriger ein. Deshalb verlange sie eine weitere Unterteilung von Verwaltungsstellen auch im GT der Beklagten. Ihre Einstufung durch die Beklagte verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil Sozialversicherungsträger, mit denen sie zusammenarbeite, deren Lohngestaltung, Tätigkeit und Unfallrisiko vergleichbar, jedenfalls nicht höher sei, z.B. Krankenkassen, im GT der Beklagten in GT-Stelle 02 mit der Gefahrklasse 2,1 und bei der VBG Krankenkassen und Rentenversicherungsträger ebenfalls günstiger eingestuft seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1999 aufzuheben, den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 1996 und die Beitragsbescheide vom 24. April 1997, 17. April 1998, 21. April 1999, 26. April 2000 und 25. April 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihre Beiträge für die Gefahrtarifperiode von 1996 bis 2000 unter Einstufung in eine niedrigere Gefahrklasse zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Beitragsbescheide vom 26. April 2000 und vom 25. April 2001 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Bei ihr seien nur die medizinischen Dienste von Sozialversicherungsträgern Mitglied, deren Tätigkeit mit derjenigen der Klägerin offenkundig nicht vergleichbar sei. Der Beitragsfuß der VBG sei in den letzten Jahren 3x höher gewesen als bei ihr, der Beklagten.

Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens die Beitragsbescheide vom 26.04.2000 für 1999 und vom 25.04.2001 für 2000 erlassen. Ferner hat sie ein rechtskräftiges Urteil des SG München vom 11.04.2000 zu einem nach ihrer Auffassung gleichgelagerten Begehren der KV Bayerns vorgelegt. Das SG München hat darin die Klage abgewiesen; nach Umstellung des bis 1995 ohne Abstufung nach Gefahrklassen aufgestellten GT der Beklagten von Tätigkeits- auf Gewerbszweigprinzip und Berücksichtigung der Entgelte müssten zwar die Mitgliedsunternehmen mit höherem Gehaltsniveau mehr zahlen als zuvor. Auch sei nach der Rechtsprechung des Bayer. LSG (Urteil vom 07.10.1992 - L 2 U 24/89 -) eine Abweichung der Belastung von 39,4% vom statistischen Mittelwert der Gruppe innerhalb der GT-Stelle zulässig und Härten im Einzelfall sowie die individuellen Unternehmensverhältnisse unbeachtlich.

Die Klägerin hält das Urteil des SG München auf ihren Fall für nicht anwendbar, weil die zitierte LSG-Entscheidung eine derartige Abweichung nur für ein Jahr als unschädlich beurteilt habe; vorliegend gehe es aber um eine Einstufung auf Dauer.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG und des erkennenden Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe stehen nicht entgegen (§ 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996/Widerspruchsbescheid vom 09.12.1996 und den bereits vom SG gemäß § 96 SGG berücksichtigten Beitragsbescheiden vom 24.04.1997, 17.04.1998 und 21.04.1999 auch die während des Berufungsverfahrens für den (restlichen) Geltungszeitraum des GT 1996 ergangenen weiteren Beitragsbescheide vom 26.04.2000 und 25.04.2001. Dagegen sind die Ver-anlagungs- und Beitragsbescheide für die Folgejahre nach 2000 nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden, weil sie einen neuen GT-Zeitraum (GT 2001) betreffen.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG und die vorstehend genannten, streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

Nach § 219 Abs. 1 SGB VII sind die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 sind die Vorschriften der RVO über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Art. 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetztes in der am Tag vor dem Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung weiter anzuwenden. Mithin sind im vorliegenden Fall erst die Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 nach den Vorschriften des SGB VII zu beurteilen. Prüfungsmaßstab für die übrigen angefochtenen Bescheide sind die Vorschriften der RVO (BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R). Allerdings ergeben sich im vorliegenden Fall keine unterschiedlichen Rechtsfolgen. Denn die Beitragsbescheide hängen sämtlich von dem streitbefangenen Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996/Widerspruchsbescheid vom 09.12.1996 ab und der Eintritt einer für die Veranlagung zu den Gefahrklassen wesentlichen tatsächlichen Änderung bei der Klägerin während der Laufzeit des GT 1996 ist weder behauptet noch sonst ersichtlich (vgl. Ricke in KassKomm, Rz 5 zu § 157 SGB VII; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 219 SGB VII, Anm. 4). Deshalb werden im folgenden grundsätzlich nur die Vorschriften der RVO zitiert.

Die Höhe der Beiträge richtet sich vorbehaltlich des § 723 Abs. 2 und des § 728 RVO nach dem Entgelt der Versicherten und nach dem Grade der Unfallgefahr (§ 725 Abs. 1 RVO). Zur Abstufung nach dem Grad der Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen GT Gefahrklassen zu bilden (§ 730 RVO). Die hierbei (von der Beklagten erstmals im hier streitigen GT 1996) überwiegend angewandte Berechnungsmethode nach Entschädigungsleistungen und Entgelten ist für die Zeit ab 01.01.1997 in § 157 Abs. 3 SGB VII vorgeschrieben. Nach § 731 Abs. 1 RVO hatte der Vorstand den GT mindestens alle fünf Jahre (seit 01.01.1997 gemäß § 157 Abs. 5 SBG VII: spätestens nach sechs Jahren) mit Rücksicht auf die eingetretenen Arbeitsunfälle nachzuprüfen. Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen nach ihrer Satzung für die Dauer einer Tarifzeit (Tarifperiode) zu den Gefahrklassen (§ 734 Abs. 1 RVO). Um die Beiträge nach der Unfallgefahr abzustufen, werden die Unternehmensarten den Gefahrklassen zugeteilt. Hierdurch wird die Risikogemeinschaft "Berufsgenossenschaft" in kleinere Risikogemeinschaften mit etwa gleicher Unfallgefahr (vgl. BSG SozR 2200 § 734 RVO Nr. 4 mwN), die sog. GT-Stellen, gegliedert. Die Gefahrklassen zeigen den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr jeder Tarifstelle (Gefahrengemeinschaft). Je höher das Risiko, desto höher die Gefahrklasse und damit der Beitrag. Bei der Bildung der Tarifstellen nach Zahl und Inhalt hat die Vertreterversammlung der BG einen erheblichen inhaltlichen Regelungsspielraum, der lediglich durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers begrenzt ist und deshalb nicht in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung stehen darf; die Gerichte dürfen insoweit nur die Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen prüfen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind ihnen verwehrt (vgl. BVerfG SozR 2200 § 543 RVO Nr. 6, § 734 RVO Nr. 2; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; Ricke in KassKomm, Rz 5,8 zu § 730 RVO).

Bei der Tarifstellenbildung hat die Beklagte unter Berücksichtigung von Zahl der Versicherten oder Höhe der gezahlten Entgelte eine ausreichende Größe sicherzustellen, um zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung auszuschließen. Deshalb sind Zusammenfassungen mehrerer Gewerbszweige mit wenigstens annähernd gleichen Gefährdungsrisiken (d.h. ohne auffällig bzw. statistisch signifikant abweichende Belastungsziffern, vgl. Schulz aaO, S. 314) nach dem Belastungs- in Verbindung mit dem sog. Technologieprinzip wie im GT 1996 der Beklagten zulässig. Die von der Beklagten hierbei bzw. auch bei der Abgrenzung eines Gewerbszweigs als unwesentlich angesehenen Belastungsunterschiede von +/- 30% überschreiten nicht ihren Ermessensspielraum. Auch das BSG (SozR 2200 § 731 RVO Nr. 2) hat in seinem zum Urteil des LSG NRW vom 29.04.1985 - L 5 U 152/84 - (zitiert bei Ricke aaO Rz 12 zu § 73O RVO und Schulz, Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Gefahrtarifs, 1989, 1.2 S. 28 ff.) ergangenen Urteil einen Belastungsunterschied von +36,2/-36,6% bei noch nicht ausreichend erkennbarer Entwicklungstendenz als nicht ausreichend angesehen, um schon einen Anspruch auf Aufspaltung der betreffenden GT-Stelle zu begründen. Deshalb hält der Senat die von Schulz mehrfach (u.a. in Die Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung in Die BG, 2001, 312/316) bei großen Tarifstellen als bereits statistisch signifikant angesehene Abweichung von +/-15% von der durchschnittlichen Belastungsziffer einer geplanten Tarifstelle jedenfalls auf den GT 1996 der Beklagten noch nicht für anwendbar. Denn im GT 1996 wurden die Beiträge erstmals und damit aufgrund nur eines sog. Beobachtungszeitraums abgestuft nach Gefahrklassen berechnet. Dieser Zeitraum ist noch nicht angemessen, um die endgültige Entwicklungstendenz zu erkennen, wobei der Senat offen lässt, ob diese Zeitspanne drei oder vier Beobachtungszeiträume umfassen muß (vgl. Schulz, Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Gefahrtarifs, 1989, 1.2 S, 32)

Nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist die Zuordnung der Klägerin zur GT-Stelle 10 des GT 1996 nicht rechtswidrig. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Zuordnung zu den offenbar angestrebten GT-Stellen 01 oder 02 mit den günstigeren Gefahrklassen 2,1 bzw. 2,7, in die im GT 1996 der Beklagten die von der Klägerin als vergleichbar bezeichneten Krankenhäuser, freien Arztpraxen und Medizinischen Dienste der Sozialversicherungsträger eingestuft sind. Einer Zuordnung der Klägerin zu GT-Stelle 10 steht auch nicht entgegen, daß Vereinigungen (wie die Klägerin) nunmehr in dem ab 01.01.2001 geltenden GT der Beklagten in der beispielhaften Aufzählung der von GT-Stelle 10 umfaßten Geschäfts- und Verwaltungsstellen ausdrücklich aufgeführt sind; hierbei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung ihrer auch schon nach dem GT 1996 rechtmäßig getroffenen Zuordnung zur GT-Stelle 10. Mit der Zusammensetzung der GT-Stelle 10 hat sich die Beklagte auch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums gehalten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine eigene GT-Stelle ausschließlich für kassenärztliche Vereinigungen nicht die aus versicherungsmathematischen Gründen erforderliche Größe erreichen würde. Nach dem Technologieprinzip erscheint ferner die Zusammenfassung der Geschäfts- und Verwaltungsstellen, die durch vergleichbare organisatorische Abläufe gekennzeichnet sind, ungeachtet der Heterogenität der einzelnen Arten von Geschäfts- und Verwaltungsstellen nachvollziehbar.

Für die hier zu prüfende GT-Periode 1996 bis 2000 hat die Klägerin deshalb weder Anspruch auf Bildung einer zusätzlichen, für sie günstigeren GT-Stelle bzw. Aufspaltung der GT-Stelle 10 noch auf Zuordnung zu einer (vorhandenen) anderen GT-Stelle mit niedrigerer Gefahrklasse. Dies gilt insbesondere für die angestrebte Zuordnung zu derselben GT-Stelle wie die nach Meinung der Klägerin hinsichtlich des Grades der Unfallgefahr mit ihr vergleichbaren Krankenhäuser (GT-Stelle 01, Gefahrklasse 2,1) oder freien Arztpraxen bzw. Medizinischen Dienste der Sozialversicherungsträger (GT-Stelle 02, Gefahrklasse 2,7). Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen im Klageverfahren ein reiner Verwaltungsbetrieb, ohne gewerbliche oder ärztliche Tätigkeiten, mit relativ hohem Entgeltniveau. Damit unterscheidet sie sich hinsichtlich Tätigkeit und Entgeltniveau erheblich von den Krankenhäusern und den in GT-Stelle 02 eingestuften freien Arztpraxen. Insbesondere in letzteren ist vorwiegend das nichtärztliche Personal mit relativ niedrigen Entgelten versichert, da der selbständige ärztliche Praxisinhaber nicht pflichtversichert ist, was sich auf die Höhe der Entschädigungslast und damit der hier streitigen Beiträge auswirkt. Soweit die Klägerin Gleichbehandlung mit den bei der Beklagten versicherten "Sozialversicherungsträgern" begehrt, übersieht sie offensichtlich, dass diese nicht als solche (auch nicht die von der Klägerin ausdrücklich angeführten Krankenkassen und Rentenversicherungsträger) und insbesondere nicht mit ihrem Verwaltungsbetrieb Mitglied der Beklagten sind. Für eine Gleichstellung mit den bei der Beklagten allein versicherten Medizinischen Diensten der Sozialversicherungsträger hat die Klägerin selbst keine sachlichen Argumente vorgebracht, die für eine Vergleichbarkeit hinsichtlich Tätigkeit bzw. Unfallgefährdung sprechen könnten; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) mit den Mitgliedern anderer Berufsgenossenschaften ist ausgeschlossen, weil schon die Gefahrklassen der einzelnen Unfallversicherungsträger nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. Ricke in KassKomm aaO, Rz 6 zu § 730 RVO und Rz 8 zu § 157 SGB VII), was auch für die Mitgliederstruktur gelten dürfte. Außerdem sind weitere für die Beitragsberechnung maßgebende Faktoren wie der Beitragsfuß bzw. der Beitragssatz aufgrund anderer Unfalllasten und Entgelte bei den einzelnen BGen unterschiedlich hoch. Die von der Klägerin beanstandete Festsetzung der Gefahrklasse 4,2 für die GT-Stelle 10 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte errechnet, wie fast alle gewerblichen BGen, die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der in einem Strukturschlüssel erzielten Entgelte zu der im Beobachtungszeitraum bestehenden Belastung (Neulast) als sog. Belastungsziffer, unter Anwendung der Formel: Entschädigungslasten der Tarifstelle im Beobachtungszeitraum x 1000 (hierdurch wird die Entschädigungslast auf ein Arbeitsentgelt von DM 1000,- bezogen, um die Zahl der Dezimalstellen nach dem Komma bei der Belastungsziffer zu verringern und sie so praktikabler zu machen, vgl. Schulz, Belastungsziffernumrechnung vor Gefahrklassenfestsetzung, in Die BG 2001, 196), geteilt durch die Entgelte der Tarifstelle im Beobachtungszeitraum (vgl. Ricke aaO, Rz 13, 14 zu § 730 RVO). Beobachtungszeitraum ist dabei die Zeitspanne, deren Entwicklung für die Berechnung der Gefahrklassen - für den zukünftigen GT - herangezogen wird. Die hierfür untersuchten Jahre müssen unmittelbar vor dem Inkrafttreten des neuen GT liegen, jedoch ohne ein zur Auswertung bestimmtes "Arbeitsjahr" (vgl. Schulz aaO, S. 316); in der Wahl der Länge des Beobachtungszeitraums ist die BG frei (vgl. Ricke aaO, Rz 6, 16 zu § 730 RVO). Dabei ist es zulässig, nur die sog. Neulast, d.h. die im Beobachtungszeitraum eingetretenen Versicherungsfälle, zu berücksichtigen. Die so errechnete Belastungsziffer eines Gewerbezweigs lässt zwar nur eine ungefähre Aussage über die tatsächlich vorhandene Unfallgefahr zu, wurde aber von der Rechtsprechung schon zu § 730 RVO (vgl. BSG SozR 2200 § 731 RVO Nr. 2) als verwertbarer Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr in den verschiedenen Gewerbezweigen akzeptiert; § 157 Abs. 3 SBG VII schreibt die Berechnung der Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten nunmehr ausdrücklich vor.

Für die GT-Stelle 10 hat die Beklagte danach aus der für 10.595 Betriebe des Strukturschlüssels 0530 (Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten- und Sozialwerke, Stiftungen, Vereine und Verbände usw.) im Beobachtungszeitraum 1990 bis 1994 angefallenen Entschädigungslast von DM 46.756.488,92 und den erzielten Entgelten von DM 22.512.995.406.- die Belastungsziffer mit 2,07687 errechnet. Die zur Festsetzung der Gefahrklasse von der Beklagten dann vorgenommene Aufrundung und Umrechnung auf 4,2 ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere kein "Taschenspielertrick" der Beklagten, weil sie im Ergebnis keine Auswirkung auf den vom einzelnen Unternehmen zu tragenden Beitrag hat und somit hier beitragsneutral ist. Denn um das entsprechende Ausmaß verschiebt sich der Beitragsfuß in der Gegenrichtung, so daß das für den Beitrag maßgebende Produkt aus Gefahrklasse und Beitragsfuß erhalten bleibt. (vgl. Schulz, Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Gefahrtarifs, 1989, Belastungsziffernumrechnung, 1.5.1; Ricke aaO, Rz 15 zu § 730 RVO mwN); dies gilt auch für die Beitragsberechnung nach dem SGB VII (vgl. Ricke aaO, Rz 15 zu § 157 SGB VII; Schulz aaO in Die BG 2001, 196).

Die Berücksichtigung der Wegeunfälle bei der Gefahrklassenberechnung ist sachlich gerechtfertigt. Denn ihre Nichtberücksichtigung hierbei hätte zur Folge, dass alle GT-Stellen durchschnittlich mit den Wegeunfallkosten belastet werden müssten. Dies würde die hoch mit Wegeunfällen belasteten Gewerbszweige begünstigen und die Tarifstellen mit niedrigen Wegeunfallbelastungen benachteiligen (Ricke aaO, Rz 13 zu § 730 RVO; Schulz, Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Gefahrtarifs, 1989, 1.4.4.2).

Nach allem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und wurde deshalb zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat vermag hinsichtlich der Zuordnung der Klägerin zur GT-Stelle 10 im GT 1996 der Beklagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und weicht von der Rechtsprechung des BSG nicht ab.
Rechtskraft
Aus
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