L 12 U 4024/01 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 4024/01 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Entschädigung von Laborleistungen bei Gutachten auf Grund stationärer Unterbringung.
Nach der Neuordnung des Pflegesatzrechts gibt es einen einheitlichen Pflegesatz, mit dem alle Leistungen des Krankenhauses abgegolten sind, nicht mehr. Soweit neben dem Basispflegesatz und dem Abteilungspflegesatz Sonderentgelte abgerechnet werden dürfen, gilt dies auch im Begutachtungsfall. Maßgeblich für die Entschädigung im Begutachtungsfall ist, ob die geltend gemachten Leistungen auch im Behandlungsfall gesondert abrechenbar sind.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller für die von ihm durchgeführten Laboruntersuchungen (Rechnung vom 10. September 2001) keine Entschädigung zusteht.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren L 10 U 204/98 war zwischen den Beteiligten streitig, ob eine Berufskrankheit nach Nr. 4702 der Berufskrankheitenverordnung vorliege.

Mit Beweisanordnung vom 3.2.2000 ernannte der Berichterstatter Prof. Dr. Sch.-W., Berufsgenossenschaftliche Kliniken B., zum Sachverständigen gem. § 109 SGG und beauftragte ihn mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens. Der Sachverständige bat um Erhöhung des Vorschusses, da eine stationäre Begutachtung erforderlich sei, und bat um Genehmigung zur Durchführung von Laboruntersuchungen durch den Antragsteller. Der Berichterstatter stimmte diesem Vorgehen zu.

Am 28.2.2001 erstattete der Sachverständige das schriftliche Gutachten auf Grund der stationären Untersuchung am 8./9.11.2000. Für die Unterbringung berechnete die Klinik den Basispflegesatz (163,07 DM) und den Fachabteilungspflegesatz Pneumonie (415,66 DM), die in diesem Umfang entschädigt wurden.

Im Rahmen der Untersuchungen erbrachte der Antragsteller verschiedene Laborleistungen. Hierfür stellte er am 17.8.2001 133,81 DM in Rechnung. Die Kostenbeamtin lehnte die Entschädigung dieser Leistungen ab, weil die Leistungen mit dem Pflegesatz abgegolten seien.

Hierauf hat die Klinik B. im Namen des Antragstellers und des Sachverständigen die richterliche Kostenfestsetzung beantragt: Die erbrachten Laborleistungen seien nicht mit dem Pflegesatz abgegolten. Es habe sich um einen speziellen Gutachtenpflegesatz gehandelt, der keine ärztlichen Leistungen beinhalte. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Gebühren um 25% gegenüber § 6a GOÄ gemindert. Diese Minderung habe den Zweck, eine doppelte Berechnung von Sachkostenanteilen durch die ärztliche Liquidation und die Pflegekosten zu verhindern.

Der Antragsgegner hält die Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin für zutreffend. Diese entspreche der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des LSG Baden-Württemberg. Er verweist insbesondere auf dem Beschluss vom 3.11.1995 - L 10 U 2202/95 KO-B -.

II.

Der zulässige Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung kommt zum Ergebnis, dass die geltendgemachten Laborleistungen nicht zu entschädigen sind.

Der Antragsteller hat keinen eigenständigen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Entschädigung. Er ist nicht als Sachverständiger zu entschädigen. Er hat nicht die Position eines Sachverständigen erlangt. Er ist vom Berichterstatter nicht zum Sachverständigen ernannt worden und nicht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden, vielmehr wurde lediglich die Durchführung von Laborleistungen durch ihn genehmigt, und zwar gegenüber dem Sachverständigen Dr. Sch.-W. Gerichtlicher Sachverständiger ist nur, wer persönlich vom Gericht als solcher ernannt ist und mit der Beantwortung des gesamten entscheidungserheblichen Fragenkatalogs beauftragt ist. Die durchgeführten Laborleistungen erfüllen nicht die Kriterien eines Gutachtens, weil die dem Sachverständigen gestellten Fragen nicht beantwortet werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Zusatzuntersuchung, welche im Rahmen der Erstellung des Gutachtens erforderlich geworden war. Deswegen scheidet auch eine Entschädigung gem. § 5 ZSEG als besondere Verrichtung aus, denn dieser Anspruch besteht nur für Leistungen des Sachverständigen selbst und nicht für herangezogenen Personen (Mayer/Hövel/Bach ZSEG § 5 Rz. 3.2). Es kommt daher die Entschädigung von Leistungen einer Hilfskraft i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG in Betracht. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller die entstandenen Kosten selbst durch die Kliniken geltend machen lässt, schließt der Senat, dass der Sachverständige insoweit seine Ansprüche an den Antragsteller abgetreten hat. Im Übrigen ist die Klinik bevollmächtigt, sowohl die Kosten für die Leistungen des Antragstellers als auch des Sachverständigen geltend zu machen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Kosten für Laboruntersuchungen, weil der Sachverständige einen solchen Anspruch nicht erlangt hat. Nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 ZSEG werden dem Sachverständigen die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge ersetzt.

Bei Gutachten, die auf Grund stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus erstattet wurden, hat die Rechtsprechung die BPflV zu Grunde gelegt (zum Ganzen zB: LSG Baden-Württemberg 23.5.1993, L 10 KoB 42/93 B; 3.11.1995, L 10 U 2002/95 Ko-B): Gemäß § 1 Abs 1 BPflV würden die stationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser in der Weise vergütet, dass der allgemeine Pflegesatz in Rechnung gestellt werde. Damit seien die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten einschließlich Behandlung, Unterbringung und Pflege. Dies gelte nach der seit 1.12.1985 anwendbaren BPflV nicht mehr unmittelbar für Begutachtungsfälle. Die Vergütung in derartigen Fällen müsse angemessen sein. Hierbei könne zur Vereinfachung der Abrechnung auch eine pauschale Vergütung vereinbart werden, die sich an dem für das Krankenhaus geltenden Pflegesatz orientiere. In einem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 19.3.1986 (Va 4-43543-5) sei der jeweilige Pflegesatz abzüglich eines Arztkostenabschlages als angemessene Vergütung bezeichnet worden. Mache der Gutachter bzw. das Krankenhaus in der Abrechnung der im Rahmen der Begutachtung erbrachten stationären Leistungen den Allgemeinen Pflegesatz geltend, sei davon auszugehen, dass zwischen dem Krankenhaus und dem Sachverständigen eine derartige pauschale Abrechnung vereinbart sei. Sei eine solche Vergütung angesetzt, so seien alle Leistungen abgegolten, die nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßig und ausreichend seien, mithin auch im Behandlungsfall erbracht worden wären. Im Rahmen einer Begutachtung könnten deswegen spezielle Leistungen nur dann gesondert abgerechnet werden, wenn sie nur für das Gutachten erforderlich gewesen sei und im Behandlungsfall nicht erbracht worden wären.

Hieran hat der Senat grundsätzlich festgehalten (Beschlüsse vom 19.12.2001 - L 12 RJ 4668/00 KO-B und L 12 2113/00 KO-B). Er hat jedoch berücksichtigt, dass durch die zum 1.1.1995 in Kraft getretene Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts (vom 26.9.94, BGBl. I S.2750) die Vergütung der Krankenhausleistungen umgestellt worden ist. Der Verordnungsgeber hat zwar daran festgehalten, dass zu den nach der BPflV abzurechnenden Krankenhausleistungen alle Leistungen nebst Unterbringung, Verpflegung und ärztlicher Behandlung gehören (§§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 BPflV). Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden nunmehr nach § 10 Abs 1 Nr 1 BPflV u.a. vergütet durch Pflegesätze nach § 11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte). Der Verordnungsgeber hat Fallpauschalen für die gesamte Krankenhausbehandlung, Sonderentgelte für medizinische Hauptleistungen mit einheitlichen Bewertungsrelationen, krankenhausindividuelle Abteilungspflegesätze und Basispflegesätze eingeführt. Der Basispflegesatz umfasst alle nicht medizinischen Leistungen des Krankenhauses. Die Abteilungspflegesätze stellen das Entgelt für die medizinischen Leistungen dar, die je nach Abteilung unterschiedlich bemessen sind. Die Sonderentgelte nach § 11 BPflV stellen Entgelte für bestimmte aufgelistete Leistungen des Krankenhauses dar, mit denen ein Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen für einen bestimmten Leistungskomplex vergütet werden soll. Aus dieser Struktur und der Formulierung des § 10 Abs 1 Nr 1 BPflV wird ersichtlich, dass Sonderentgelte nunmehr Bestandteil der Pflegesätze sind. Ein einheitlicher Pflegesatz, mit dem alle Leistungen abgegolten sind, existiert nicht mehr. Dürfen im Rahmen medizinischer Behandlung neben dem Basispflegesatz und dem Abteilungspflegesatz Sonderentgelte abgerechnet werden, ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Begutachtungsfall nicht möglich sein sollte.

Somit kommt es für die Vergütung der streitigen Leistungen darauf an, ob diese auch im Behandlungsfall auf diese Weise vergütet worden wären. Dies ist vorliegend zu verneinen.

Anspruch auf Entschädigung bestünde unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze dann, wenn ausschließlich ein besonderer Gutachtenpflegesatz berechnet worden wäre, der ärztliche Leistungen nicht enthält. So ist es jedoch nicht gewesen. Neben dem Gutachtenpflegesatz, der nach der vorgelegten Auflistung der Pflegesätze genauso hoch gewesen ist, wie der Basispflegesatz gem. § 13 Abs. 3 BPflVO, ist der Abteilungspflegesatz Pneumologie abgerechnet und entschädigt worden, bei dem es sich um einen Pflegesatz gem. § 13 Abs. 2 BPflVO handelt, der also ärztliche Leistungen enthält. Die Abrechnung hat sich also nicht auf den Gutachtenpflegesatz "Allgemeine Leistungen" und "Basisleistugen" beschränkt. Nach den dargestellten Grundsätzen kommt eine Entschädigung hinsichtlich der streitigen Laborleistungen daher nur in Betracht, wenn diese auch im Behandlungsfall abgerechnet werden könnten, etwa weil hierfür ein Sonderentgelt berechnet werden könnte. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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