L 12 AL 3811/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2581/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3811/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erscheint ein Arbeitsloser nicht zu einem vom Arbeitsamt vermittelten Vorstellungsgespräch, weil er die für die Fahrt erforderlichen finanziellen Mittel nicht hat und ist das Arbeitsamt über diese Situation informiert, liegt ein Härtefall i.S.v. § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III vor, wenn das Arbeitsamt ihn nicht über die Möglichkeit eines Fahrkostenvorschusses informiert.
Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2001 und die Bescheide vom 22. September 2000 und 29. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2000 werden dahin abgeändert, dass eine Sperrzeit lediglich vom 5. September 2000 bis zum 16. Oktober 2000 eingetreten ist und dem Kläger Arbeitslosengeld ab 17. Oktober 2000 zu zahlen ist.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen streitig.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger stand vom 1.10.1990 bis 31.1.1996 in einem Beschäftigungsverhältnis als Schweißer. Vom 6.2.1996 bis 31.4.1996 bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Nach Krankengeldbezug bis 17.5.1996 bezog er wiederum Alg bis zum 20.2.1997 (Anspruchserschöpfung). Im Anschluss daran bezog er bis 12.7.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Dem schloss sich ein Krankengeldbezug bis zum 21.9.1997 und Übergangsgeldbezug bis zum 9.1.1998 an. Vom 12.1.1998 bis 7.6.1998 bezog er wiederum Alhi und danach bis 30.9.1998 Unterhaltsgeld. Vom 1.10.1998 bis 15.7.1999 stand der Kläger wieder in einem Arbeitsverhältnis als Schweißer. Danach schloss sich ein Krankengeldbezug bis 6.4.2000 an. Mit Bescheid vom 17.5.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 4.6.00 erneut Alg (DM 396,48 wöchentlich). Vom 7.6.2000 bis 11.8.2000 stand der Kläger wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis als Schweißer.

Am 15.8.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alg. Bei der Abgabe des ausgefüllten Antrages am 24.8.2000 wurde dem Kläger von dem Arbeitsvermittler ein Stellenangebot für die Tätigkeit als Schweißer bei der Firma T. GmbH in U. ausgehändigt. Einen zunächst auf den 29.8.2000 vereinbarten Vorstellungstermin verlegte der Kläger auf den 4.9.2000, erschien zu diesem Termin jedoch nicht, was die Firma T. am 4.9.2000 der Beklagten mitteilte. Der Kläger erklärte hierzu am 14.9.2000, da er kein Fahrgeld zur Verfügung gehabt habe, habe er den Termin nicht einhalten können. Das Arbeitsamt sei informiert gewesen, dass er einen Vorschuss gebraucht hätte. Man habe ihm gesagt, nach Antragsabgabe dauere es noch 10 Tage bis er Geld bekomme.

Mit Bescheid vom 18.9.2000 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von DM 424,41 (DM 60,63 täglich, Bemessungsentgelt DM 1.090,-, Lohnersatzquote 67 %, Leistungsgruppe A/1) vom 15.8.2000 bis 4.9.2000. Mit Bescheid vom 22.9.2000 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 5.9.2000 bis 27.11.2000 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage fest. Der Kläger habe das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. T. vereitelt. Sollte er finanziell nicht in der Lage gewesen sein, nach U. zur Vorstellung zu fahren, dann hätte er einen Antrag auf Reisekosten stellen können. Bemühungen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen, seien auch nach mündlicher Auskunft des Klägers nicht vorgenommen worden. Mit Bescheid vom 28.9.2000 bewilligte die Beklagte erneut Alg ab dem 28.11.2000 für eine Restanspruchsdauer von 196 Tagen.

Gegen den Sperrzeitbescheid erhob der Kläger am 26.9.2000 Widerspruch. Dem Arbeitsvermittler Kling beim Arbeitsamt B. sei bekannt gewesen, dass er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Vorstellungstermin einzuhalten. Da er nach Aussage des Herrn K. 10 Tage nach Antragsübergabe einen Vorschuss hätte erhalten können, habe er den Vorstellungstermin telefonisch vom 29.08.2000 auf den 4.9.2000 verlegen lassen und sich um einen solchen Vorschuss bemüht, ihn jedoch nicht erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma T. vereitelt.

Hiergegen hat der Kläger am 10.11.2000 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Fahrpreis von ca. DM 20,- aufzubringen. Er habe, als er am 24.8.2000 seinen Antrag abgegeben und das Stellenangebot erhalten habe, auf seinen Geldmangel für die Vorstellungsreise hingewiesen. Er habe sich auch erkundigt, ob ihm das Arbeitsamt möglicherweise Geldleistungen als Vorschuss gewähren könne. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitsamt die Reisekosten für das Vorstellungsgespräch vorstrecken könne, sondern man habe ihm erklärt, dass eine vorschussweise Zahlung über das Arbeitsamt etwa 10 Tage nach Antragsabgabe erfolgen könne. Er habe deshalb den Vorstellungstermin auf den 4.9.2000 verlegt. Unmittelbar vor dem Vorstellungstermin habe er nochmals beim Arbeitsamt vorgesprochen, wobei ihm jedoch erklärt worden sei, er könne keinen Vorschuss erhalten.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2001 den Arbeitsvermittler als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Aussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 18.7.2001 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 5.9.2000 bis 27.11.2000 Alg zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen, er habe jedoch hierfür einen wichtigen Grund gehabt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch seien nach den glaubhaften Angaben des Klägers nicht gegeben gewesen. Obwohl der Zeuge K. gewusst habe, dass der Kläger in finanziellen Schwierigkeiten stecke, habe dieser den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen Reisekostenzuschuss zu erhalten. Die Hinweise in den ausgehändigten Merkblättern seien schwierig auffindbar und nicht eindeutig genug.

Gegen das am 16.8.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.9.2001 eingelegte Berufung der Beklagten. Es könne nicht sein, dass der Kläger bei dem Beratungsgespräch darauf hingewiesen habe, sein Geldmangel sei so prekär, dass er nicht einmal das Geld habe, um die Fahrtkosten von nur 20 DM für die Fahrt von seinem Wohnort L. zur Arbeitgeberin in U. aufzubringen, denn in diesem Fall wäre ein ausdrücklicher Hinweis durch den Arbeitsvermittler erfolgt. Der Kläger hätte alle Möglichkeiten in seinem privaten Umfeld nützen müssen, um die Fahrtkosten zu erhalten, weil eine erfolgreiche Bewerbung seine finanzielle Situation bald gebessert hätte und zum anderen die Zahlung des Alg unmittelbar bevorgestanden habe.

Damit habe er keinen zumutbaren Versuch zu der Beseitigung vermeintlicher Hindernisse unternommen und könne sich deswegen nicht auf einen wichtigen Grund für das Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch berufen. In dem Merblatt 3, das der Kläger im Juni 2000 ausgehändigt bekommen habe, sei er auch auf die Möglichkeiten des Fahrtkostenersatzes hingewiesen worden.

Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal betont, von einem Arbeitsvermittler könne nicht verlangt werden, einem Arbeitslosen die ganze Palette von möglichen Leistungen der Beklagten zu nennen - wie hier etwa die Möglichkeit, einen Vorschuss nur für die Fahrtkosten zu erhalten -. Dafür gebe es das Merkblatt. Ein Vermittler müsse sich an jedem Arbeitstag um zahlreiche Arbeitsuchende kümmern. Seine Tätigkeit beim Arbeitsangebot beschränke sich deswegen normalerweise auf die Aushändigung des schriftlichen Angebots. Für lange Gespräche habe er keine Zeit. Der Vermittler K. habe sogar noch mehr getan und den Kläger wegen eines Vorschusses an die Leistungsabteilung verwiesen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe auf seine schlechte finanzielle Situation hingewiesen. Der Arbeitsvermittler habe trotz dieses eindeutigen Hinweises keine Veranlassung gesehen, ihn auf die Möglichkeit einer Vorauszahlung von anfallenden Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch hinzuweisen. Es sei dem Arbeitsvermittler durchaus bekannt gewesen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, insbesondere auch um Aufwendungen für Vorstellungsgespräche und die erforderlichen Fahrtkosten hierzu aus eigenen Mitteln aufbringen zu können. Hierzu hätte es einer besonderen Aufklärung ihm gegenüber bedurft, der Hinweis auf Merkblätter reiche insoweit nicht aus.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG über das erstinstanzlichen Verfahren und auf die Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Eine Sperrzeit ist zwar eingetreten, jedoch nur im Umfang von 6 Wochen. Die Beklagte hat dem Kläger Alg ab 17. Oktober 2000 zu gewähren.

Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter der Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt nach § 144 Absatz 1 Nr. 2 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie begründet; während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg (§ 144 Absatz 2 SGB III).

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind erfüllt. Das Arbeitsamt hat dem Kläger die Arbeitsstelle unter Benennung des Arbeitgebers (bei der Fa. T. Personaldienste) und der Art der Tätigkeit (Heften von Dünnblechen) angeboten. Der Kläger hat unterschriftlich bestätigt, dass er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Stelle ohne wichtigen Grund belehrt worden ist. Das Arbeitsangebot ist auch im Sinne des § 121 SGB III zumutbar gewesen. Die Tätigkeit hat seinen Vorkenntnissen entsprochen, zumal er zuvor als Schweißer beschäftigt gewesen ist.

Der Kläger hat die angebotene Arbeit nicht angenommen. Eine Nichtannahme im Sinne der Sperrzeitregelung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslose das Angebot durch schlüssiges Verhalten ablehnt oder durch sein Verhalten die Abgabe eines arbeitgeberseitigen Angebots vereitelt. Der Kläger ist dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Vorstellungsgespräch ferngeblieben. Damit ist ihm bewusst gewesen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommen werde.

Der Kläger hat für die Ablehnung des Arbeitsangebotes keinen wichtigen Grund gehabt. Ein solcher könnte nur dann angenommen werden, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen die Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, zudem muss der Arbeitslose alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, den wichtigen Grund zu beseitigen.

Unter Berücksichtigung dieser genannten Grundsätze liegt ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes nicht schon deswegen vor, weil er selbst nicht das Geld für die Rückfahrkarte zu 12,80 DM von seinem Wohnort L. nach U. hatte, wo er sich hätte bei der Arbeitgeberin vorstellen sollen. Ein wichtiger Grund liegt auch nicht bereits darin, dass das Arbeitsamt den Kläger unzureichend beraten hat (dazu näher unten). Denn der Kläger hat nicht die erforderlichen und zumutbaren Eigenbemühungen unternommen, um trotzdem vom Arbeitsamt oder Sozialamt einen Vorschuss für die Fahrtkosten zu erhalten.

Der Kläger ist, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal überzeugend geschildert hat, bereits an den Tag, an dem er den Antrag abgegeben hat, von dem den Antrag entgegennehmenden Bediensteten zum Arbeitsvermittler K. geschickt worden, der ihm das Arbeitsangebot in U. gemacht hat. Der Kläger hat den Arbeitsvermittler nachdrücklich auf seinen Geldmangel hingewiesen, worauf dieser ihn wegen eines Vorschusses wieder zur Leistungsabteilung zurückgeschickt hat. Der Kläger hat den Mitarbeiter der Leistungsabteilung so verstanden, dass ein Vorschuss 10 Tage benötige, andererseits aber erklärt, ein Vorschuss sei ihm verweigert worden. Es mag sein, dass der Kläger diese Äußerungen falsch verstanden hat, ihm vielmehr gesagt worden ist, er könne innerhalb von 10 Tagen mit der Zahlung rechnen. Jedenfalls hat der Kläger diese Äußerung zum Anlass genommen, das Vorstellungsgespräch telefonisch vom 29.8.2000 auf den 4.9.2000 zu verlegen, weil er gemeint hat, dann das Geld für die Rückfahrkarte zu haben. Kurz vor dem 4.9.2000 hat er das Arbeitsamt noch einmal aufgesucht und wegen Geld beziehungsweise Vorschusses nachgefragt. Als er noch einmal vertröstet worden ist, hat er resigniert, obwohl ihm klar gewesen ist, dass seine Bemühungen, das Geld für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch zu erhalten, auf Grund der Gleichgültigkeit von Mitarbeitern der Beklagten und des Hin-und-her-Schiebens der Verantwortung auf die jeweils andere Abteilung erfolglos geblieben waren. Ihm wäre zumutbar gewesen, "auf den Tisch zu schlagen " und den Mitarbeitern der Vermittlungs- und Leistungsabteilung klar zu machen, dass auch der rasche Nachweis eines Arbeitsplatzes nichts wert ist, wenn dem Arbeitslosen nicht die Möglichkeit gegeben wird, den Arbeitgeber aufzusuchen. Er hätte beiden Mitarbeitern - notfalls auch einem gemeinsamen Vorgesetzten - in aller Deutlichkeit und Härte sagen müssen, dass es ein Skandal sei, wenn eine Vermittlung scheitere, weil dem Arbeitslosen nicht geholfen werde, die 12,80 DM für die Fahrkarte zum Vorstellungsgespräch zu erhalten. Hätte der Kläger dies getan, wäre ihm nach der Überzeugung des Senats mit Sicherheit weitergeholfen worden (darauf, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten mindestens im gleichen Maße zu missbilligen ist, wird im Folgenden eingegangen).

Weiter ist zu beachten, dass der Kläger, wenn er auch wirklich alles hätte tun wollen, was zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses hätte führen können, nochmals Kontakt mit der potenziellen Arbeitgeberin hätte aufnehmen müssen, um nicht unentschuldigt das Vorstellungsgespräch zu versäumen. Auch so hätte die Möglichkeit offengehalten werden können (nach einem späteren Vorstellungstermin) den angebotenen Arbeitsplatz doch zu erhalten. Dies hat der Kläger nicht getan.

Damit ist eine Sperrzeit dem Grunde nach eingetreten, allerdings nur eine solche von 6 Wochen.

Würde eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Sperrzeit nach § 144 Absatz 3 Satz 1 SGB III 6 Wochen. Der Eintritt einer Regelsperrzeit bedeutet für den Kläger nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen eine besondere Härte. Deswegen verkürzt sich die Sperrzeit auf 6 Wochen. Die Beklagte hat ihn nämlich unzureichend beraten. Hätte sie ihm die Hilfen gegeben, zu denen sie bei einer ordnungsgemäß organisierten und durchgeführten Vermittlung und Leistungsabwicklung verpflichtet gewesen wäre, so hätte der Kläger das Geld für die Fahrt zum Einstellungsgespräch erhalten und wäre nach der Überzeugung des Senats auch hingefahren. Unter diesen Umständen bedeutet der Eintritt der vollen Sperrzeit von 12 Wochen für ihn eine besondere Härte.

Der Kläger hat seinem Arbeitsvermittler, dem Zeugen K. schon am Tag der Übergabe des schriftlichen Arbeitsangebots am 24.08.2000 seine finanzielle Notlage immerhin so deutlich gemacht, dass der Zeuge sich veranlasst gesehen hat, ihn wegen eines Vorschusses an die Leistungsabteilung zu verweisen. Dieses Verhalten hat aber unter den gegebenen Umständen für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung nicht ausgereicht. Der Kläger hatte zwar zuvor kurze Zeit - vom 6.6.2000 bis 11.08.2000 - in einem Beschäftigungsverhältnisses gestanden - den Lohn jedoch im wesentlichen noch nicht ausbezahlt bekommen. Er existierte mit einem Essensgutschein des Sozialamts von 70 DM. Für eine sachgerechte und erfolgreiche Vermittlung wäre es erforderlich gewesen, dass der Zeuge den Kläger gefragt hätte, ob er wenigstens das Geld für die Fahrt von L. nach U. zur Vorstellung habe. Der Kläger hätte dies verneint. Er hat seine völlige Mittellosigkeit nämlich nach der Überzeugung des Senats mit dem Verlangen nach Vorschuss zum Ausdruck bringen wollen, jedoch möglicherweise nicht ausdrücklich erklärt, dass er wenigstens das Geld für die Fahrkarte benötige. Eine Vermittlung, die - auch - wegen fehlender Beratung durch das Arbeitsamt an weniger als 20 DM für die Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch scheitert, ist nicht sachgerecht. Wenn ein Arbeitsloser so deutlich wie der Kläger auf seinen Geldmangel hinweist, muss entweder in der Vermittlungsabteilung oder in der Leistungsabteilung, am besten im Zusammenwirken der Mitarbeiter beider Abteilungen, der Geldmangel als Ursache für das Scheitern der Vermittlung offenbar werden und dafür gesorgt werden, dass der Arbeitslose im Rahrem des Leistungskatalogs der Beklagten wenigstens für die Fahrtkosten, die im konkreten Fall nur 12,80 DM betragen hätten, erhält, etwa durch einen Vorschuss hierauf.

Unerheblich ist, ob den Vermittler oder den Mitarbeiter der Leistungsabteilung ein persönliches Verschulden trifft, denn auch ein Organisationsmangel der Beklagten, der den Eintritt einer Sperrzeit mit verursacht, begründet eine besondere Härte für den Kläger. Daran ändert sich nichts, wenn man den Vortrag des Sitzungsvertreters der Beklagten als richtig unterstellt, die Vermittler seien - mindestens im Jahr 2000 - so überlastet gewesen, dass sie sich grundsätzlich auf die Aushändigung des schriftlichen Arbeitsangebots hätten beschränken müssen. Ist der Geldmangel, wie vom Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, so prekär, dass zweifelhaft erscheint, ob er auch nur den geringen Betrag von 12,80 DM für die Fahrkarte aufbringen kann, so drängt sich augrund der konkreten Situation mündliche Befragung und/oder Beratung auf. Der Arbeitsvermittler muss auf die Möglichkeit hinweisen, mindestens für diesen geringen Betrag einen Vorschuss zu erhalten. Geschieht das nicht, weil seine Überlastung organisationsbedingt so groß ist, dass er auch sich aufdrängende Beratungen nicht vornehmen kann, so liegt ein Organisationsmangel vor. Das Arbeitsamt würde selbst dann nicht entlastet, wenn in den Merkblättern auf diese spezielle Leistung als - wie es der Vertreter der Beklagten ausgedrückt hat - eine aus der großen Palette der von der Beklagten bereitgestellten Leistungen hingewiesen wäre, was allerdings konkret nicht der Fall ist, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat.

Einer der Spezialfälle des § 145 Absatz 3 Satz 2 SGB III, in denen die Sperrzeit nur drei Wochen umfasst, liegt nicht vor.

Die Minderung der Anspruchsdauer ergibt sich aus § 128 Absatz 1 Nr. 3 SGB III, sie beträgt 42 Tage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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