L 10 U 2930/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1443/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2930/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Teilurteil
Leitsätze
Beweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

In der Hauptsache ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie auf Gewährung von Verletztenrente hat.

Nachdem die Beklagte bei zunächst zwischen ihr und der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft strittiger Zuständigkeit über seinen Antrag auf Anerkennung einer BK und Gewährung von Verletztenrente nicht entschieden hatte, erhob der Kläger am 04. Juli 2000 zunächst Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Ulm (SG).

Am 05. Juli 2000 erließ die Beklagte, die den Namen "Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen" führt, deren örtliche Zuständigkeit sich satzungsgemäß auf das Gebiet der Freistaaten Bayern und Sachsen erstreckt und die ihren Sitz in M. hat mit der Hauptverwaltung dort sowie daneben eine Verwaltung Nordbayern in N. und Sachsen in D.-, durch ihre Hauptverwaltung in M. einen Bescheid, mit welchem sie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnte, und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2000. In der Folge übersandte das SG im mit geänderten Sachanträgen vom Kläger fortgeführten Klageverfahren die an die Beklagte gerichteten Schreiben und Verfügungen an deren Verwaltung in D ... Der Schriftwechsel von Seiten der Beklagten, die die Korrespondenz über D. im Übrigen nicht beanstandete, erfolgte durch deren Hauptverwaltung in M ...

Nach medizinischen Ermittlungen beraumte das SG Termin zur mündlichen Verhandlung an und sandte hierbei wiederum die Ladung und das Empfangsbekenntnis (EB) an die Verwaltung der Beklagten in D ... Das zurückgesandte EB war neben dem Datum mit dem Stempel "Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen 80267 M ..." sowie mit der Unterschrift "i.A. Z. " versehen.

Mit Urteil vom 23. Mai 2001 hob das SG die Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, dem Kläger wegen einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zum Zwecke der Zustellung übersandte das SG am 08. Juni 2001 eine Urteilsausfertigung an die Verwaltung der Beklagten in D. mit EB.

Das am 28. Juni 2001 beim SG wieder eingegangene EB enthält die Angaben "M. , den (nach erfolgter Überstreichung bzw. Löschung der ursprünglichen Angabe mit Tippex o.ä. und Abänderung der den Tag bezeichnenden Ziffer) 14. 06. 01", den Stempel "Bau-Berufsgenossen-schaft Bayern und Sachsen ... M ..." und die Unterschrift "i.A. Z. ".

Am 18. Juli 2001 hat die Beklagte gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen

Der Kläger macht geltend, das Rechtsmittel sei verspätet. Er beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte trägt vor, nach ihrer Kenntnis sei die Zustellung des Urteils am 26. Juni 2001 erfolgt, was sich aus dem von ihr - in Kopie beigefügten - Deckblatt der Urteilsausfertigung (es trägt u.a. den Stempelaufdruck "M 4, Bau-BG, 26. Juni 2001, Bayern und Sachsen" und den handschriftlichen Vermerk "Empf. Bek. abges.") ergebe. Vorsorglich beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Bearbeitung der Rechtssache sei ausschließlich der in der Hauptverwaltung in M. angesiedelte Bereich Südbayern zuständig und für das SG habe aus ihrer Sicht keinerlei Veranlassung bestanden, die Korrespondenz mit der unzuständigen Verwaltungsstelle in D. zu führen. Sämtlichen Schriftsätze seien erkennbar in M. gefertigt und von dort an das SG gegangen. Ihre Vertretung erfolge durch die Vorsitzenden des Vorstandes bzw. den Hauptgeschäftsführer. Das Urteil richte sich gegen ihren Vorstand, der wie der Hauptgeschäftsführer seinen Dienstsitz in M. habe. Deswegen hätte eine Zustellung bei zweifelhafter örtlicher Zuständigkeit ohne weiteres in der Hauptverwaltung in M. erfolgen können, nicht aber in einer ihrer Verwaltungs- oder gar Außenstellen. Diese seien rechtlich völlig unselbständig und nicht etwa einer Bezirksverwaltung, wie bei anderen Berufsgenossenschaften, vergleichbar. Von der Möglichkeit, Bezirksverwaltungen zu errichten, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Aus diesen Gründen entspreche es dauernder Übung in den Posteinlaufstellen ihrer Verwaltungsstellen, in Fällen, für die sie nicht örtlich zuständig seien, keine EBe abzugeben. Sie seien gehalten, gerichtliche Sendungen mit dem nicht ausgefüllten EB unverzüglich an die zuständige Verwaltungsstelle bzw. an die Hauptverwaltung nach M. weiterzuleiten. Dort werde das EB ausgefüllt, unterschrieben und abgesandt. Wer das Datum auf dem EB nachträglich ausgebessert habe und aus welchem Grund diese geschehen sei, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Ausfertigung des Urteils sei erst am 26. Juni 2001 ordnungsgemäß zugestellt. Das EB habe entweder einer ihrer Bediensteten in der Einlaufstelle oder eine Mitarbeiterin des Sekretariats der für die Entschädigungs- und Rehabilitationsleistungen zuständigen Abteilung in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage im Datum nachträglich rückdatiert. Es sei nachweislich erst nach Eingang in M. , frühestens am 26. Juni 2001 unterschrieben und abgesendet worden. Unterschrieben habe es der Leiter der Poststelle Z. in M ... Von ihm stamme auch der handschriftliche Vermerk oben rechts auf dem Deckblatt der Urteilsausfertigung, wonach er das EB am 26. Juni 2001 abgesandt habe. Er habe Ort und Datum auf dem EB nicht eingetragen. Es müsse deshalb wohl unausgefüllt mit der Urteilsausfertigung und der Niederschrift dem Sekretariat der Unfallabteilung zugegangen sein. Dies sei nicht mehr restlos aufzuklären. Die inzwischen nicht mehr bei ihr beschäftigte Mitarbeiterin könne sich an den Vorgang nicht mehr erinnern. Sie habe lediglich bestätigen können, die erwähnte Möglichkeit möge bestanden haben und dergleichen sei auch immer wieder vorgekommen. In solchen Fällen habe das Sekretariat das EB selbst mit Ort und Datum versehen und zur Unterschrift an die Poststelle weitergeleitet. Weil aber der Eintrag in die Streitliste stets dann erfolge, sobald die Urteilsausfertigung zusammen mit der in M. befindlichen Vertretungsakte vorliege, müsse - weil es keine andere Möglichkeit gebe - als feststehender Sachverhalt angenommen werden, auch das EB habe die Sekretärin erst am 26. Juni 2001 ausgefüllt und lediglich irrtümlich mit Rücksicht auf den Einlauf in D. rückdatiert. Den Postlauf über D. habe man nicht gerügt, weil es den Verfahrensablauf nicht ernsthaft gestört habe. Der Beweis der Unrichtigkeit eines EB sei zulässig. Die Beweiswirkung des EB müsse vollständig entkräftet sein und jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben im EB richtig seien. Durch das abweichende Datum im Stempelaufdruck auf der Urteilsausfertigung sei die Richtigkeit des EB zunächst erschüttert. Der Stempel auf der Urteilsausfertigung sei zutreffend, nicht jedoch die Angabe auf dem EB. Die Beweiswirkung des EB sei nach der Beweisaufnahme vollständig entkräftet. Der 14. Juni 2001 sei in Bayern ein gesetzlicher Feiertag gewesen. Der Mitarbeiter Z. habe an diesem Tag das EB nicht unterschreiben können. Nachdem die Beweiswirkung des EB vollständig entkräftet sei, komme ähnlichem Beweiswert nur noch dem Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung mit dem handschriftlichen Vermerk zu. Danach sei das Urteil am 26. Juni 2001 eingegangen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das im EB angegebene Datum sei nicht vollständig entkräftet. Die ursprüngliche Datumsangabe des Tages sei mit Tippex übermalt und darauf die Zahl "14" geschrieben. Es sei von einem Eingang am 14. Juni 2001 auszugehen. Hätte der Mitarbeiter Z. das EB zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, hätte er dies sicherlich auf dem EB vermerkt bzw. das dort aufgeführte Datum abgeändert. Das EB sei eine Urkunde und erbringe den Beweis für die Entgegennahme des Schriftstückes als zugestellt für den Zeitpunkt der Entgegennahme. Auch nach dem Zeitablauf sei eine Zustellung am 14. Juni 2001 nachvollziehbar. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe das EB sowohl bei der Poststelle als auch bei der zuständigen Abteilung eingehen können. Zudem öffne die insbesondere von D. eingehende Post eine andere Mitarbeiterin und leite sie unmittelbar an die zuständigen Abteilungen weiter. In letzteren beiden Fällen werde das EB nicht zum Zeitpunkt des Eingangs sondern erst später, wenn es die zuständige Abteilung erhalte, unterzeichnet. Der Mitarbeiter der Poststelle habe einen Eingang bei der Beklagten schon zu einem früheren Zeitpunkt, als er es erhalten habe, für möglich gehalten. In solchen Fällen trage die Abteilung Ort und Datum ein und das EB werde dann zu einem späteren Zeitpunkt von dem Mitarbeiter der Poststelle unterzeichnet. Maßgebend sei, wann das Urteil nebst EB bei der Beklagten eingegangen sei, nicht, wann es vom Mitarbeiter der Poststelle unterschrieben werde. Die Beklagte habe bislang nicht bewiesen, an welchem Tag Urteil und EB eingegangen seien. Der auf dem Urteil angebrachte Stempel besage nichts, wann das Urteil bei der Beklagten, egal in welcher Abteilung, eingegangen sei. Gerade der Eintrag eines anderen Datums weise auf den Eingang bei einer anderen Abteilung der Beklagten hin. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, wonach Post an den Mitarbeiter der Poststelle "vorbeigehen" könne.

Der Berichterstatter hat den Poststellenleiter der Beklagten Z. als Zeugen vernommen. Er hat im Wesentlichen angegeben, er sei als Leiter der Poststelle für die Öffnung und Weiterleitung der Post sowie auch für das Ausfüllen und Unterschreiben von EBen zuständig. In der Regel sende er ein eingehendes EB am selben Tag zurück. Er trage darauf das Datum des Eingangs ein und unterschreibe "im Auftrag". Außerdem bringe er den Stempel der Beklagten an. Wenn ein Urteil dabei sei, erhalte dieses einen Eingangsstempel und er vermerke die Absendung des EB. Das Urteil gehe dann an die zuständige Abteilung. Er trage immer das Datum des Tages des Einganges des Schriftstückes ein. Das mit Datum 14. Juni 2001 versehene EB habe er unterschrieben und den Stempel angebracht. Das Datum selbst und die Änderung habe er nicht eingetragen, auch nicht die Ortsangabe. Manchmal gelangten EBe von der zuständigen Abteilung an ihn, die noch nicht ausgefüllt gewesen seien. Er habe dann die Unterschrift geleistet nachdem die zuständige Abteilung das Datum eingetragen habe. Er nehme an, Ort und Datum seien schon bei seiner Unterschrift eingetragen gewesen. In solchen Fällen habe man ihn gebeten, das EB nach Unterschrift an die zuständige Stelle, in diesem Fall an das SG zurückzuschicken. Im vorliegenden Fall hätte er kein Datum selbst eintragen können, da er nicht gewusst habe, wann die Akte bzw. das Urteil gekommen sei. Den Stempel auf der Urteilsausfertigung habe er angebracht. Wenn, was möglich sei, ein EB direkt an die Abteilung gehe, erhalte er es später von dort zurück. Es könne sein, bei Eingang von Sammelpost, z.B. von D. , dass das Paket eine andere Mitarbeiterin öffne und die Post dann unmittelbar in die zuständige Abteilung gehe. Der Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung sei seiner und auch der Vermerk über die Absendung des EB. Das Datum sei die Rücksendung des EB. Einen früheren Eingang in einer Abteilung der Beklagten des Urteils könne er nicht ausschließen. Er jedenfalls habe das Urteil erst zu diesem Zeitpunkt bekommen. Es könne auch sein, dass er ein an einer Akte oder einem Urteil beigeheftetes EB übersehe, insbesondere wenn es im Anschreiben nicht aufgeführt sei. In diesem Falle gelange es ohne seine Unterschrift zunächst an die zuständige Abteilung. So könne es auch im vorliegenden Fall gewesen sein.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Frage der Zulässigkeit der Berufung konnte der Senat - mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung - nach §§ 153 Abs. 1, 130 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorab durch Zwischenurteil entscheiden, da dies sachdienlich ist. Es handelt sich bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels um eine Vorfrage im Sinne des zum 02. Januar 2002 eingefügten Abs. 2 des § 130 SGG, der nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist. Die Sachdienlichkeit einer Vorabentscheidung folgt daraus, dass bei rechtskräftiger Verneinung der strittigen Zulässigkeit des Rechtsmittels weitere kostenaufwendige Ermittlungen in der Sache selbst entbehrlich blieben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie zur Überzeugung des Senats fristgerecht eingelegt.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Das Rechtsmittel wäre unzulässig, wenn die Berufung, die am 18. Juli 2001 beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt wäre. Insbesondere wäre dies dann der Fall, wenn von einer Zustellung des angefochtenen Urteils am 14. Juni 2001 auszugehen wäre. Dies ist in des nach dem Ergebnis der Überprüfung des Senats nicht der Fall.

Von einer Zustellung des Urteils am 14. Juni 2001 ist nicht auszugehen. Zwar erbringt das ausgefüllte und zurückgesandte EB in der Regel den Beweis, dass die Zustellung zum angegebenen Datum erfolgt ist (vgl. u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. November 1993, Az. 11 RAr 47/93 in SozR 3-4100 § 2494 Nr. 3 m.w.N.). Indes ist der Gegenbeweis, dass das Schriftstück nicht an dem angegebenen Tag zugestellt worden ist, zulässig, wobei insofern ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH) in NJW 2001, 2722 ff m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen sieht es der Senat als erwiesen an, dass eine Zustellung am 14. Juni 2001 nicht stattgefunden hat. Es handelte sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag in Bayern, den Fronleichnam, an welchem davon auszugehen ist, dass die Bediensteten der Verwaltung der Beklagten nicht gearbeitet haben. Zwar hat der Zeuge Z. dieses Zustellungsdatum durch seine Unterschrift bestätigt, doch hat er das (veränderte) Datum nicht selbst eingetragen. Es steht für den Senat aufgrund des Vorbringens, der Akten und der Beweisaufnahme fest, dass grundsätzlich der Zeuge Z. beauftragt war, EBe auszufüllen und zu unterschreiben und damit den Tag, an welchem die Beklagte die Zustellung gegen sich gelten lassen will, zu bestimmen. In Ausnahmefällen kam es jedoch vor, dass die EB und die zuzustellenden Schriftstücke nicht über den Zeugen Z. an die zuständige Abteilung gelangt sind, sei es dass sie, weil im Anschreiben nicht erwähnt, untergebunden waren, sei es, dass es sich um Sammelpost, insbesondere aus D. , gehandelt hat. In diesen Fällen wurde, wie vom Zeugen Z. bestätigt, das Datum der Zustellung von einem oder einer Bediensteten der zuständigen Abteilung eingetragen und vom Zeugen Z. vor Absendung unterschrieben. Insofern hat nicht er das Datum, an welchem die Beklagte die Zustellung gegen sich gelten lassen will, bestimmt, sondern der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der zuständigen Abteilung der Beklagten. So war es auch hier, denn der Zeuge hat nach eigenem Bekunden die Eintragung des Datums und des Ortes auf dem EB nicht selbst vorgenommen. Dies ist für den Senat glaubhaft, da es sich bei dem veränderten Datum bzw. dessen Veränderung um ein markantes Ereignis handelt, an welches sich der Zeuge bei seiner Vernehmung noch hätte erinnern können, wenn er diese Eintragung bzw. Veränderung selbst vorgenommen hätte, und er seine Schrift kennt ... Damit ist davon auszugehen, dass ein anderer Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, die die Beklagte nicht mehr benennen kann bzw. die nach Angaben der Beklagten sich an den Vorgang angesichts der Menge zu bearbeitender Schriftstücke nicht mehr erinnern kann, davon auszugehen, dass die Eintragung des Datums zu einem nicht mehr zu ermittelnden Tag zwischen dem 14. und 26. Juni 2001 erfolgt ist. Da aufgrund der Tatsache, dass es sich beim 14. Juni 2001 um ein gesetzlichen Feiertag in Bayern gehandelt hat, es für den Senat feststeht, dass an diesem Tag eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist, auch wenn es nur darauf ankommt, ob der betreffende Mitarbeiter der Beklagten die Zustellung zu diesem Termin gegen die Beklagte gelten lassen wollte, also die Unrichtigkeit des EB mit Datum 14. 06. 2001 bewiesen ist, steht der genaue Zustellungstermin nicht sicher fest. Sicher ist davon auszugehen, dass die Zustellung spätestens am 26. Juni 2001 erfolgt war, da zu diesem Zeitpunkt der Zeuge Z. das EB zurückgesandt und es auf der Urteilsausfertigung vermerkt hat. Für eine Zustellung nach dem 14. Juni 2001 spricht auch, dass es sich bei diesem Tag in D. nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat und das Urteil an die Verwaltungsstelle der Beklagten in D. vom SG übersandt worden ist. Somit spricht alles dafür, dass das Urteil am 14. Juni 2001 in der Verwaltungsstelle der Beklagten in D. eingegangen ist, von dort weiter geleitet wurde und vorbei an dem Zeugen Z. direkt in die zuständige Abteilung der Beklagten in M. gelangt ist, deren Mitarbeiterin dann - möglicherweise auf Rückfrage in D. - das zunächst eingetragene Datum mit Tippex überstrichen und das Datum 14. Juni 2001 eingetragen hat.

Da somit eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils vor dem 26. Juli nicht festzustellen ist, wurde die Berufung fristgerecht eingelegt. Sie ist daher zulässig.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Entscheidungserheblich ist maßgeblich die Frage der Unrichtigkeit eines EB. Dabei handelt es sich um eine Beweiswürdigung, die nicht zu den Tatbeständen des § 160 Abs. 2 SGG gehört. Die übrigen Fragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des BGH und BSG geklärt. Der folgt der Senat.

Die Kostenentscheidung ergeht mit dem Schlussurteil.
Rechtskraft
Aus
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