L 3 AL 4655/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2764/91
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4655/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 22/02
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einem prozessunfähigen Beteiligten ist jedenfalls dann kein besonderer Vertreter zu bestellen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat und er nicht zur Tragung der Kosten eines besonderen Vertreters bereit ist.
Die Berufung der Klägerin wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Unterlassungsverfügungen gegen die Beklagte.

Die 1957 geborene Klägerin betreibt seit vielen Jahren eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Im Zeitraum von 1984 bis Ende 2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) insgesamt 102 Klagen und 71 sonstige Verfahren (davon 35 PKH-A-Verfahren), beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) 98 Berufungen und 107 sonstige Verfahren (davon 26 PKH-A-Verfahren und 29 PKH-B-Verfahren) anhängig gemacht. Ab 1991 ist eine deutliche Ausweitung der Aktivitäten der Klägerin festzustellen (bis 1990 waren "nur" fünf Berufungen und drei sonstige Verfahren beim LSG und elf Klage- sowie sieben sonstige Verfahren beim SG anhängig). Zur weiteren Feststellung dieser Daten wird auf Bl. 72 bis 86 der Akte L 3 AL 234/01 Bezug genommen. Aktuell entscheidet der Senat über fünf Berufungen der Klägerin (L 3 AL 2355/01, 4655/01, 4656/01, 4657/01 und 4658/01), über alle mit gleichem Ergebnis.

Den - gegen verschiedene Leistungsträger mit unterschiedlichen Begehren geführten - Rechtsstreiten ist gemeinsam, dass die Klägerin Gegenargumenten nicht zugänglich scheint und die - überwiegend aussichtslosen - Begehren auch mit Beschwerde, Berufung, Revision bzw. entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerden sowie nachfolgenden Wiederaufnahmeverfahren weiter verfolgt. Sie fühlt sich - so ihre immer wiederkehrenden Ausführungen in Schriftsätzen - durch die einzelnen Entscheidungsträger und deren - aus Sicht der Klägerin dienst- und strafrechtlich relevantes - Verhalten in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Existenz bedroht. Hieraus resultieren eine Vielzahl von erfolglosen Befangenheitsgesuchen und eine, in den oben genannten Zahlen nicht enthaltene Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden in den vergangenen Jahren sowie vereinzelt auch Strafanzeigen.

Ein Versuch des SG im Jahre 1995, die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin durch ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D, , zu klären, ist gescheitert, weil die Klägerin nicht zur Untersuchung erschienen ist (vgl. Bl. 73 bis 75, 83, 86, 97 der Klageakte des SG S 2 AL 2557/97, Gegenstand des beim Senat ebenfalls anhängigen Berufungsverfahrens L 3 AL 4658/01). Allerdings hat der Sachverständige im Hinblick auf das aktenkundige Verhalten der Klägerin aus medizinischer Sicht Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit geäußert. Der 4. Senat des LSG hat im August 1999 im Rahmen des auf die Gewährung von Krankengeld gerichteten Berufungsverfahrens L 4 KR 3840/98 Prof. Dr. T, Ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Klinik, mit der Beurteilung der Prozessfähigkeit der Klägerin beauftragt. Auch bei diesem Sachverständigen ist die Klägerin wegen angeblicher Mittellosigkeit nicht zur Untersuchung erschienen. Die ihr bekannte Möglichkeit, einen Gutschein für einen Fahrschein auf Antrag direkt zur Verfügung gestellt zu bekommen, hat sie nicht wahrgenommen. Daraufhin hat Prof. Dr. T ein Gutachten nach Aktenlage unter Auswertung diverser Akten aus verschiedenen Sachgebieten (Krankenversicherungsrecht, Arbeitsförderungsrecht, Rentenversicherungsrecht) erstattet. Er ist unter Darstellung und Berücksichtigung der formalen Auffälligkeiten der Schriftsätze der Klägerin, der inhaltlichen Äußerungen der Klägerin und der Vielzahl von Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, die für die Annahme von Prozessfähigkeit erforderliche planvolle und zielstrebige Umsicht aufzubringen (zu den Ausführungen von Prof. Dr. T im Einzelnen wird auf sein Gutachten vom 25.11.1999, Bl. 7 bis 44 der Senatsakte L 3 AL 234/01 Bezug genommen).

Auf Anregung des 4. Senats (siehe Bl. 45/46 Senatsakten aaO) hat die Klägerin beim Amtsgericht Bruchsal - Vormundschaftsgericht - (AG) Anfang Januar 2000 die Bestellung eines Betreuers beantragt (Aktenzeichen 1 XVII 2/00), sich hiervon dann aber wieder distanziert. Eine Begutachtung durch den vom AG bestellten Sachverständigen Dr. G hat die Klägerin abgelehnt. Mit Beschluss vom 03.04.2000 hat das AG die Beiordnung eines Betreuers abgelehnt, weil kein Betreuungsbedarf bestehe. Es genüge, "ihr nach Sozialrecht einen Rechtsanwalt beizuordnen". Nachdem der Vorsitzende des 4. Senats die Bestellung eines besonderen Vertreters abgelehnt hatte, hat der 4. Senat die Berufung der Klägerin zurück- bzw. die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.12.2000). Er ist dem Gutachten von Prof. Dr. T nicht gefolgt und hat das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit nicht zu bejahen vermocht (zur Darstellung der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 50 der erwähnten Senatsakten verwiesen).

Anlass für das vorliegende Berufungsverfahren ist das am 29.10.1991 von der Klägerin beim SG gestellte Begehren, es der Arbeitsverwaltung durch Urteil und unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen, die vom arbeitsamtsärztlichen Dienst der Beklagten erstellten Gutachten zu verwenden und zu verbreiten. Hintergrund ist die Auffassung der Klägerin, die Beklagte verweigere unter Hinweis auf falsche Gutachten Sozialleistungen. Nach verschiedenen, erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuchen der Klägerin gegen den Kammervorsitzenden hat das SG die Klage - nach Verwerfung eines per Telefax am Tag der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsgesuches in der mündlichen Verhandlung durch das SG - mit Urteil vom 05.12.1996 abgewiesen.

Gegen das am 30.12.1996 per Einschreiben zur Post aufgegebene Urteil hat die Klägerin am 31.01.1997 Berufung eingelegt (L 3 AL 457/97). Nach Abschluss des Verfahrens vor dem AG ist das ausgesetzte Berufungsverfahren fortgeführt worden (L 3 AL 234/01). Eine Anfrage des Berichterstatters, ob die Klägerin bereit sei, zu einer Untersuchung bei Prof. Dr. T zu erscheinen, hat die Klägerin trotz Erinnerung nicht beantwortet. Die Bestellung eines besonderen Vertreters hat der Senatsvorsitzende im Hinblick auf die der Klägerin dadurch entstehenden Kosten, zu deren Tragung sie sich nicht bereit erklärt hat, abgelehnt. Von der in Aussicht gestellten Möglichkeit, einen besonderen Vertreter zu bestellen, falls sie die Kosten selbst tragen wolle, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Zwei Prozesskostenhilfe (PKH)-Anträge hatte der Senat bereits zuvor abgelehnt, weil die Klägerin ihre persönlichen Verhältnisse nicht erklärt hatte (Beschluss vom 02.03.1998, L 3 AL 458/97 PKH-A, und Beschluss vom 02.03.2001, L 3 AL 422/01 PKH-A).

Auf Anregung des Berichterstatters (siehe das Schreiben vom 30.03.2001, Bl. 101/102 der Senatsakte L 3 AL 234/01) hat das AG ein Betreuungsverfahren eingeleitet, eine Betreuung jedoch nicht angeordnet (Beschluss vom 16.11.2001, 1a XVII 20/01), weil deren Erforderlichkeit nicht feststehe. Da die Klägerin eine Rechtsanwältin mandatiert habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in der Lage sei, Dritte zu bevollmächtigen. Die Rechtsanwältin habe - so das AG zutreffend - mitgeteilt, die Klägerin sei weder zur Durchführung eines Anhörungstermines noch zur Mitwirkung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens bereit. Hieraus ergebe sich auch, dass die Klägerin nicht bereit sein würde, einen etwaigen Betreuer zu akzeptieren. Gegen den Willen eines Betroffenen sei diesem aber nicht zu helfen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses Bl. 5/6 der Akte L 3 AL 4655/01 Bezug genommen. Unter diesem neuen Aktenzeichen hat der Senat das zuvor nochmals ausgesetzte Verfahren fortgeführt.

Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und Übersendung eines Gutscheines für die Kosten der Bahnfahrt ist die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie gibt vor, die 6 EUR für die Fahrt vom Wohnort zum Bahnhof nicht vorläufig tragen zu können; auch nicht abgedeckt sei die Strecke zwischen dem Ankunftsbahnhof Stuttgart und dem "mehrere km entfernten Gerichtsgebäude". Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung lehnt sie den Berichterstatter wegen Befangenheit ab und sie beantragt erneut - diesmal unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (s. hierzu ablehnender Beschluss des Senats vom 13.03.2002, L 3 AL 914/02 PKH-A).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 1996 aufzuheben und es der Beklagten unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen, die vom arbeitsamtsärztlichen Dienst über die Klägerin erstellten Gutachten zu verwenden und zu verbreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und der Ausführungen der Klägerin wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die erwähnten, vom Senat beigezogenen Akten des 4. Senates und des Amtsgerichts sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in der Besetzung mit dem Berichterstatter entscheiden können, obwohl der Berichterstatter von der Klägerin mit am Tage vor der mündlichen Verhandlung eingegangenem Telefax wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Denn dieses Befangenheitsgesuch der Klägerin ist unzulässig.

Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann.

Unabhängig von der nachfolgend noch zu erörternden Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin, die auch Auswirkungen auf die Fähigkeit hat, einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit zu stellen, ist das Ablehnungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist.

Schon die Anzahl der von der Klägerin regelmäßig gegen die für die Bearbeitung ihrer Klagen und Berufungen zuständigen Richter gestellten Ablehnungsgesuche - mehrere allein im Klageverfahren zum vorliegenden Berufungsverfahren, für die Parallelverfahren aus 1997 und 1999 gilt gleiches - legt es nahe, von einem solchen Rechtsmissbrauch auszugehen. Hinzu kommt aber vor allem, dass die Klägerin das Ablehnungsgesuch erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung angebracht hat, obwohl die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe - siehe Telefax vom 12.03.2002 - ihr schon längst bekannt waren. Vergleichbar hat die Klägerin im Klageverfahren agiert und auch dort unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, nämlich am selben Tage, den zuständigen Kammervorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt. Dies belegt nach Überzeugung des Senats, dass die Klägerin eine Entscheidung des Senats zu verhindern beabsichtigt und somit diesen Antrag aus Verschleppungsabsicht gestellt hat. Im übrigen sind die von der Klägerin gegen den Berichterstatter vorgebrachten Ablehnungsgründe haltlos. Insbesondere der Umstand, dass der Berichterstatter beim Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren angeregt hat, entspricht den geltenden rechtlichen Regelungen im Falle von Prozessunfähigkeit (siehe hierzu BSGE 5, 176).

Die Berufung der Klägerin ist nicht zulässig. Denn die Klägerin ist nicht prozessfähig. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

Prozessfähigkeit (hierzu und zum Nachfolgenden vgl. Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl., § 71 Rdnr. 1, 3) ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen, Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. Sie ist Prozessvoraussetzung und muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Ein Prozessunfähiger kann Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen, insbesondere nicht Berufung einlegen. Bleibt unklar, ob Prozessfähigkeit gegeben ist, kann der Beteiligte nicht als prozessfähig angesehen werden (Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 8b m.w.N.).

Unbeschränkt prozessfähig sind grundsätzlich alle volljährigen natürlichen Personen, weil diese Willenserklärungen abgeben bzw. empfangen und sich somit durch Verträge verpflichten können (vgl. §§ 2, 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Prozessunfähig sind dementsprechend u.a. natürliche Personen, die nicht geschäftsfähig sind, weil deren Willenserklärungen nichtig sind (§ 105 Abs. 1 BGB). Geschäftsunfähig ist eine - volljährige - natürliche Person nach § 104 Nr. 2 BGB, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Richtig ist zwar - und hierauf hat der 4. Senat des LSG maßgeblich abgestellt -, dass ein die freie Willensbestimmung generell ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit in diesem Sinne bei der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Auch Prof. Dr. T hat diese Schlussfolgerung nicht gezogen, sondern darauf hingewiesen, dass diese Frage ohne persönliche Untersuchung nicht beantwortet werden könne.

Indessen ist damit die Frage nach dem Vorliegen von Prozessfähigkeit noch nicht beantwortet. Denn von den Fällen der Prozess-, weil Geschäftsunfähigkeit sind die Fälle sogenannter partieller Prozessunfähigkeit zu unterscheiden, die sich auf einen bestimmten Kreis von Geschäften beschränkt (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 71 Anm. 2b). Ursache einer solchen partiellen Prozessunfähigkeit kann z.B. ein Querulantenwahn sein (Peters-Sautter-Wolff aaO; Meyer-Ladewig § 71 Rdnr. 6a), wie er hier nach Überzeugung des Senats bei der Klägerin vorliegt.

Mit Querulanz oder Rechtsneurose wird ein forderndes und rechthaberisches Verhalten bezeichnet, das oft ein reales Unrecht übertreibt und verallgemeinert und sich bis zum Wahn verselbständigen kann (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl.). Ein solches Verhalten zeigt die Klägerin seit Jahren. Allein die dargestellte Vielzahl von Klage-, Berufungs- und Nebenverfahren lässt hier den Schluss auf querulatorisches Verhalten zu. Bestätigt wird diese Annahme nicht nur durch die auffällige äußere Form der Schreiben der Klägerin (häufiges Hervorheben des Textes durch Fett-, Kursivdruck und Unterstreichungen), sondern insbesondere durch die Unfähigkeit, Entscheidungen der Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen zu akzeptieren. Nicht nur dass die Klägerin grundsätzlich sämtliche Rechtsbehelfe einschließlich Nichtzulassungsbeschwerden wegen fehlender Zulassung der Berufung, aber auch der Revision ausschöpft, sie hat auch Wiederaufnahmeverfahren im Falle rechtskräftiger Entscheidungen (siehe z.B. die Darstellung im Gutachten von Prof. Dr. T) - erfolglos - eingeleitet.

Der Senat verkennt nicht, dass Querulantentum, also die bloße verbohrte Rechthaberei, Prozessfähigkeit nicht grundsätzlich ausschließt. Im Falle der Klägerin ist nach Überzeugung des Senats die Grenze zum sogenannten "Querulantenwahn" (Peters-Sautter-Wolff aaO) jedoch überschritten. Denn die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, im Rahmen freier Willensentschließung die Angelegenheiten, die die von ihr geführten Prozesse betreffen, sowie die Prozesse selbst zu regeln. Der Senat schließt sich der überzeugenden Einschätzung von Prof. Dr. T an. Denn gerade der auch vom Sachverständigen herangezogene Umstand, dass die Klägerin sich durch Leistungsträger und - obwohl von ihr selbst immer wieder aufs Neue angerufen - Gerichte nicht nur ungerecht behandelt, sondern in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Existenz bedroht fühlte und fühlt, spricht für einen deutlichen Realitätsverlust. Dabei vermag die Klägerin nicht mehr zu erkennen, dass sie durch ihr Handeln sich selbst und ihre Familie persönlich und finanziell in einem Ausmaß belastet, dass - so die vom Senat nicht nachprüfbaren eigenen Angaben der Klägerin - keine finanziellen Ressourcen mehr vorhanden seien. Zwischenzeitlich ist die Klägerin sogar der Ansicht, der Berichterstatter des vorliegenden Berufungsverfahrens - im Januar 1998 erstmalig mit Verfahren der Klägerin befasst - sei für die Vielzahl von Verfahren verantwortlich. Er habe ihren Klageantrag aus dem Jahre 1991 gesplittet (so der Vortrag im Betreuungsverfahren 1a XVII 20/01). Ihre eigenen psychischen Defizite überträgt sie auf den Berichterstatter. So behauptet sie im Telefax vom 12.03.2002, der Berichterstatter sei "uneinsichtig und rationalen Argumenten ebenso unzugänglich wie rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen des ... Vormundschaftsgerichts".

Der Argumentation des 4. Senats des LSG kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Dies schon deshalb, weil der 4. Senat auf die Frage partieller Geschäftsunfähigkeit nicht eingegangen ist und Prozessfähigkeit der Klägerin deshalb bejaht hat, weil Geschäftsunfähigkeit nicht erwiesen sei. Tatsächlich aber genügt es nicht, Geschäftsunfähigkeit als nicht erwiesen zu betrachten. Vielmehr muss Prozessfähigkeit feststehen. Auch wenn die Klägerin auf ablehnende Entscheidungen der Leistungsträger und des SG mit entsprechenden Rechtsbehelfen reagiert und damit die ihr vermeintlich zustehenden Rechte durchzusetzen trachtet - so der 4. Senat -, belegt dies das Vorliegen von Prozessfähigkeit nicht. Diese Sichtweise lässt den Realitätsverlust bei der Klägerin und die übrigen Aspekte ihrer Persönlichkeit, insbesondere die "Begleiterscheinungen" ihres prozessualen Handelns (insbesondere Ablehnungsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen, weil sie sich ungerecht bzw. rechtswidrig behandelt und in ihrer Existenz bedroht sieht) völlig außer Betracht. Angesichts der Ausführungen von Prof. Dr. T und Prof. Dr. D kann keinesfalls von Prozessfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden.

Die partielle Prozessunfähigkeit betrifft zeitlich und inhaltlich auch das vorliegende Berufungsverfahren von Anbeginn an. Denn die von Prof. Dr. T seiner Beurteilung zugrunde gelegten Akten stammen aus dem gleichen Zeitraum (Jahr 1997), in dem die Klägerin die hier in Rede stehende Berufung eingelegt hat, und betreffen auch Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsförderungsrecht (insbesondere L 3 AL 3222/97: Verwerfung der Berufung im Fall einer Wiederaufnahmeklage betreffend eine Zahlungsmitteilung der Beklagten über eine Leistungsrückforderung in Höhe von 501,00 DM; L 3 AL 3269/98 NZB: Nichtzulassungsbeschwerde zur eben erwähnten Wiederaufnahmeklage; L 3 AL 3270/98 NZB: Nichtzulassungsbeschwerde in einer weiteren Wiederaufnahmeklage betreffend eine Zahlungsmitteilung der Beklagten über eine Leistungsrückforderung in Höhe von 579,00 DM). Hinweise dafür, dass sich die psychische Verfassung der Klägerin, was den "Querulantenwahn" anbelangt, gebessert hätte, sind nicht erkennbar. Sie hat zwar für das zweite Betreuungsverfahren eine Rechtsanwältin mandatiert, um die "drohende" Betreuung zu verhindern. Insoweit hat sie - möglicherweise - eine realitätsgerechte Einschätzung ihrer Situation vorgenommen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, die Gründe für die Annahme partieller Prozessunfähigkeit seien entfallen. Vielmehr zeigt diese Verhaltensweise allenfalls, dass die Klägerin in anderen als den sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine unter Umständen realitätsgerechte Einschätzungsfähigkeit besitzt.

Eine weitere Sachaufklärung kommt nicht in Betracht. Auch wenn der Senat von der Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. T und damit von der Prozessunfähigkeit der Klägerin überzeugt ist, hat er der Klägerin eine weitere Sachaufklärung bei entsprechender Bereitschaft der Klägerin zur Untersuchung angekündigt. Dies deshalb, weil die Frage der Prozessfähigkeit von weitreichender Bedeutung ist und nach Ansicht des Senats auf eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden sollte. Da sich die Klägerin jedoch einer ärztlichen Begutachtung verweigert - sie hat sich auf Anfrage des Senats nicht zu einer Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen bereit erklärt, sondern diese Anfrage unbeantwortet gelassen - , bestehen keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten. Auch die Ladung eines psychiatrischen Sachverständigen in die mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erfolgversprechend gehalten. Denn die Klägerin hat mehrmals in den verschiedenen Verfahren ihre Ablehnung hinsichtlich einer Begutachtung geäußert. Die Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu dem Zwecke, die Klägerin zu beobachten und daraufhin ein Gutachten zu erstellen, stellt aber ebenfalls eine Form der Begutachtung dar, die ohne das Einverständnis der Klägerin nicht durchgeführt werden darf.

Im Übrigen ist die Klägerin ohnehin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Die Erstellung eines Gutachtens durch einen zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen wäre schon aus diesem Grunde nicht möglich gewesen. Auch wenn das Bundessozialgericht die Feststellung von Prozessunfähigkeit nur dann für möglich hält, wenn der Betroffene zuvor persönlich angehört worden ist (BSG SozR 3-1500 § 71 Nr. 1), ist der Senat an der hier zu treffenden Entscheidung nicht gehindert. Denn der Klägerin sind alle Möglichkeiten eröffnet worden, um eine derartige persönliche Anhörung durchzuführen. Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet worden und zusammen mit der Terminsladung hat sie einen Gutschein für einen Fahrschein mit der Bahn erhalten. Gleichwohl ist sie nicht erschienen. Die Behauptung der Klägerin, sie könne die von ihr zu verauslagenden Fahrtkosten von ihrem Wohnort bis zum Bahnhof in Bruchsal in Höhe von 6 EUR nicht verauslagen, hält der Senat für eine reine Schutzbehauptung. Angesichts des von der Klägerin im Rahmen des neuen PKH-Antrages erklärten Einkommens der Familie (Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin 1.271,- DM, Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin 1.277,- DM, Kindergeld in Höhe von 300,- DM) ist es auch unter Berücksichtigung der behaupteten, aber mangels vorgelegter Belege nicht nachprüfbaren finanziellen Belastungen (Darlehensrate im Hinblick auf das eigen genutzte Haus in Höhe von insgesamt 1.629 DM) nicht glaubhaft, dass die Klägerin nicht in der Lage sein soll, 6 EUR für die Fahrt bis zum Bahnhof in Bruchsal zu verauslagen, die ihr im Rahmen der Kostenerstattung - und hierauf ist die Klägerin mit der Ladung hingewiesen worden - alsbald zugeflossen wären. Vielmehr hat sich die Klägerin mit dieser Behauptung einem persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung entziehen wollen. Dem gleichen Zweck dient offensichtlich auch die entweder wider besseres Wissen oder ins Blaue hinein abgegebene weitere Begründung einer (nicht abgedeckten) Wegstrecke von mehreren Kilometern zwischen dem Hauptbahnhof Stuttgart und dem Gerichtsgebäude, die in Wirklichkeit ca. 1 km beträgt und in ca. 10 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden kann; ungeachtet dessen wären der Klägerin die Kosten eines dennoch benützten öffentlichen Verkehrsmittels ebenfalls erstattet worden. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen. Sie hat nicht die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt, sondern auf schriftlichem Wege die ihr wichtigen "Prozessanträge" (Ablehnungsgesuch, Dienstaufsichtsbeschwerde) gestellt und die Verantwortung für ihr Nichterscheinen wegen der nicht vollständig zur Verfügung gestellten Fahrtkosten dem Senat zugewiesen. Zwangsmaßnahmen, die das persönliche Erscheinen durchsetzen könnten, stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Insbesondere erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin im Hinblick auf deren dargestellte psychische Verfassung nicht erfolgversprechend und ist daher auch unterblieben. Im Ergebnis verweigert die Klägerin eine konstruktive Mitwirkung im Verfahren, weshalb der Senat auch nicht in der Lage ist, sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin zu verschaffen. Dementsprechend hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen.

Einen besonderen Vertreter hat der Senat angesichts der zuletzt ergangenen Entscheidung des AG, der wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin und der Erfolglosigkeit des klägerischen Begehrens nicht bestellt.

Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen zustehen.

Zwar hat das Bundessozialgericht bereits im Jahre 1957 entschieden (BSGE 5, 176), dass eine Klage - nichts anderes kann für das Berufungsverfahren gelten - grundsätzlich nicht mangels Prozessfähigkeit des Klägers abgewiesen werden darf. Es hat dies daraus abgeleitet, dass der Vorsitzende des Gerichts gemäß § 72 SGG entweder einen besonderen Vertreter bestellen kann oder - falls er von der Bestellung absieht - die Bestellung eines (damals nur möglichen) gesetzlichen Vertreters zu veranlassen hat. Eine Ausnahme hat das BSG für offensichtlich haltlose Klagen in Betracht gezogen, diese Frage aber letztendlich offengelassen.

Nicht erörtert worden sind vom BSG allerdings die Konsequenzen, wenn der Vorsitzende des Gerichts den nach Auffassung des BSG von § 72 Abs. 1 SGG eröffneten Weg einer Vertreterbestellung durch das Vormundschaftsgericht (heute: Betreuerbestellung) beschreitet und das Vormundschaftsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Vertreterbestellung unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin (also nicht etwa, weil es die Frage der Geschäfts- und Prozessfähigkeit positiv beurteilt) ablehnt. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift (" ... bis zum Eintritt ...") ist abzuleiten, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters als Übergangsmaßnahme gedacht ist (so schon LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1965, 343, 345), bis das Vormundschaftsgericht über die Frage einer Betreuerbestellung entschieden hat. Wird ein Betreuer bestellt, besteht für einen besonderen Vertreter kein Bedürfnis mehr. Nicht geregelt ist dagegen der - hier vorliegende - Fall einer Ablehnung der Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht. Würde in einem solchen Fall vom Vorsitzenden gleichwohl ein besonderer Vertreter bestellt, würde er sich in Widerspruch zu der eigentlich vorrangigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts setzen (LSG Baden-Württemberg, aaO). Hält das Vormundschaftsgericht - wie hier - gerade anlässlich der aufgeworfenen Frage der Prozessunfähigkeit im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren die Bestellung eines Betreuers mit guten Gründen nicht für erforderlich, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob ein besonderer Vertreter nach § 72 SGG bestellt werden muss (wohl bejahend LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1967, 709; differenzierend BVerwGE 30, 24; verneinend LSG Baden-Württemberg, aaO).

Letztendlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig wie der Verdacht der weiteren Klärung bedarf, ob das Prozessieren für die Klägerin angesichts der Vielzahl bislang geführter Verfahren nicht zum Selbstzweck geworden ist (hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1997, L 10 U 3372/96; Meyer-Ladewig § 72 Rdnr. 2c und Peters-Sautter-Wolff § 72 Anm. 1 am Ende, jeweils m.w.N.: keine Bestellung eines besonderen Vertreters). Denn die Bestellung eines besonderen Vertreters für die Klägerin verbietet sich schon aus anderen Gründen.

Konsequenz der Bestellung eines solchen Vertreters wäre nicht nur, dass die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren dann "ordnungsgemäß" vertreten wäre, wobei die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch die Klägerin angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht fraglich wäre (siehe BSGE 5, 176, 179) und - mangels Genehmigung - die Berufung dann doch als unzulässig verworfen werden müsste. Konsequenz wäre vor allem eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin mit den Kosten des besonderen Vertreters. Denn die Kosten für diesen Vertreter sind Kosten des durch ihn vertretenen Beteiligten (BSG SozR 1500 § 72 Nr. 2). Die Gewährung von PKH kommt hier nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen (mangelnde Erfolgsaussicht) bzw. - bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung - nicht feststellbar gewesen sind (Bedürftigkeit, siehe die ablehnenden PKH-Beschlüsse des Senats vom März 1998 und März 2001 im Rahmen des vorliegenden und die entsprechenden Beschlüsse in den übrigen, seit 1997 bzw. 1999 anhängigen Berufungsverfahren; zur Möglichkeit der Übernahme der Kosten eines Betreuers auf die Staatskasse siehe § 1908 i.V.m. § 1835a Abs. 3 und § 1836a BGB). Allein die derzeit beim Senat anhängigen fünf Berufungsverfahren würden angesichts des für den besonderen Vertreter zu erwartenden Arbeitsaufwandes (Durchsicht umfangreicher Akten, Auseinandersetzung mit der psychisch problematischen Klägerin) zu Gebührenforderungen von mehreren tausend Euro führen. Betrachtet man die Vielzahl der von der Klägerin bislang und regelmäßig aussichtslos geführten Rechtsstreite - ein besonderer Vertreter hätte dann für jedes Verfahren gesondert bestellt werden müssen - dürften die dadurch veranlassten Kosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin wohl überschritten haben. In jedem Fall aber würde die Klägerin mit Kosten belastet, die sie - so jedenfalls nach den regelmäßig wiederkehrenden Begehren auf PKH - keinesfalls zu tragen bereit ist.

Der Senat kann offen lassen, ob und inwieweit für die Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters eine Kosten-Nutzen-Analyse anzustellen ist. Jedenfalls dann, wenn PKH nicht bewilligt werden kann und eine Kostenerstattung durch die Beklagte nach § 193 SGG nicht in Betracht kommt, darf vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechtes der Klägerin, gerade auch in Vermögensfragen, nicht gegen ihren Willen eine doch erhebliche Kostenlast verursacht werden. Bei fehlender Erfolgsaussicht ist somit kein besonderer Vertreter zu bestellen (im Ergebnis ebenso LSG Berlin, Breithaupt 1995, 385; LSG Baden-Württemberg, Breithaupt aaO; Meyer-Ladewig § 72 Rdnr. 2c; offengelassen in BSGE 5, 176, 179).

Mit ihrem Begehren, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, könnte die Klägerin auch im Falle bestehender Prozessfähigkeit keinen Erfolg haben. Denn es existiert keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Nichtverwertung eingeholter Gutachten. Vielmehr ist die Beklagte als Sozialleistungsträger gemäß § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zur Amtsermittlung verpflichtet, wobei sie selbst Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Zu den ihr verfügbaren Beweismitteln gehören auch Sachverständigengutachten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X). Dementsprechend kann es der Beklagten auch nicht untersagt werden, eingeholte Gutachten im Rahmen ihrer Entscheidungen zu verwerten. Ausnahmen von diesen Grundsätzen kämen allenfalls im Falle von allgemeinen Verwertungsverboten (z.B. bei rechtswidriger, weil ohne Zustimmung erfolgter gutachtlicher Untersuchung) in Betracht, wofür hier allerdings keine Hinweise bestehen. Soweit die Klägerin fehlerhafte Entscheidungen der Beklagten aufgrund dieser Gutachten darlegt oder befürchtet, sind die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen über die Fehlerhaftigkeit der Gutachten im Rahmen der Beurteilung der konkreten Entscheidungen der Beklagten zu klären bzw. sind geklärt.

Hinweise darauf, dass die Beklagte Gutachten an Dritte unbefugt weitergegeben hätte, sind nicht erkennbar. Konkreter schlüssiger Vortrag der Klägerin liegt nicht vor. Die insoweit erhobene vorbeugende Unterlassungsklage (siehe Meyer-Ladewig § 44 Rdnr. 12) ist damit schon deshalb nicht zulässig, weil die von der Klägerin befürchtete Handlung der Beklagten (Weitergabe von Gutachten an unbefugte Dritte) nicht droht.

Im Ergebnis fehlt der Klägerin für die Einlegung der Berufung und während der gesamten Zeit des Berufungsverfahrens die Prozessfähigkeit. Die Berufung ist deshalb nicht zulässig und muss verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die hier aufgeworfenen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie lediglich für den Einzelfall der Klägerin relevant sind.
Rechtskraft
Aus
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