L 2 RJ 4044/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1492/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 RJ 4044/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vormerkung von in der DDR - nicht aus politischen Gründen - verbüßten Haftzeiten als Beitragszeiten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der vom Kläger in der ehemaligen DDR - nicht aus politischen Gründen - verbüßten Haftzeiten als Beitragszeiten.

Der am 18. April 1951 in C. (Kreis M. ) geborene Kläger gelangte im Juli 1986 in das (alte) Bundesgebiet, wo er seinen ständigen Wohnsitz nahm. In der Bundesrepublik war er (nach einer Zeit des Leistungsbezugs wegen Arbeitslosigkeit vom 11. bis 26. Juli 1986) in der Zeit vom 28. Juli 1986 bis 30. September 1990 arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ab Oktober 1990 betätigte er sich für die A. AG als selbstständiger Versicherungsvertreter. Für die Zeit von Mai 1991 bis November 1994 entrichtete er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter.

In der DDR war der Kläger nach dem vorgelegten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung beim VEB M. D. vom 24. Februar 1976 bis 31. Dezember 1977 als Lackschleifer und vom 1. Januar 1978 bis 9. Juli 1986 als Werkzeugschleifer eingesetzt. Im Ausweis findet sich ferner für den Zeitraum vom 22. Dezember 1967 bis 22. Januar 1976 ein Eintrag über ein "ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis". Ausweislich eines am 17. November 1998 zu den Verwaltungsakten der Beklagten gelangten, vom Kläger am 29. Juli 1975 ausgefüllten Personalbogens war er seinen dortigen Angaben zufolge am 29. Juni 1968 wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Die Justizvollzugsanstalt W. bestätigte eine Haftzeit für den Zeitraum vom 22. Dezember 1967 bis 21. Januar 1976 (Bescheinigung vom 17. März 1999), wobei die Haft nach der späteren Mitteilung des Klägers (vgl. z.B. Schriftsatz vom 30. August 2000) in T. , B. und schließlich W. verbüßt worden war. Im vorgenannten Personalbogen hatte er ferner angegeben, vom 1. Januar 1969 bis 1. März 1971 als Lehrling an der Sonder-Betriebsberufsschule T. des VEB Drehmaschinenwerk ("Drema") L. , vom 1. April 1971 bis zum 22. Mai 1973 als Gütekontrolleur beim VEB Kfz.-Zubehörwerk M. , Werk III/T. , und von 1973 bis 23. September 1975 als Gütekontrolleur beim VEB Kontaktbauelemente L. /FB 8 gearbeitet zu haben. Belege über berufliche Ausbildungen sind mit dem Abschlusszeugnis vom 6. Februar 1970 über die in der Sonder-Betriebsberufsschule durchgeführte "Grundausbildung Metall II" sowie dem Abschlusszeugnis vom 6. Februar 1971 über die dort absolvierte insgesamt zweijährige berufliche Ausbildung als Schleifer (Teilgebiet eines Berufes) vorhanden. Im Rahmen des vom Kläger wegen der Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter eingeleiteten Verwaltungsverfahrens reichte er mit Blick auf die dortige Anfrage wegen in der Vergangenheit liegender Beitragslücken unter dem 15. April 1991 Kopien des Sozialversicherungsausweises, eines Lehrzeugnisses vom 3./5. Februar 1971 (2. Lehrjahr) sowie des Abschlusszeugnisses vom 6. Februar 1971 und mit Schreiben vom 4. August 1992 darüber hinaus auch das Lehrzeugnis vom 3. März 1970 (1. Lehrjahr "Grundausbildung Metall II") ein. Im Fragebogen vom 9. Juli 1998, dem er u.a. das Abschlusszeugnis vom 6. Februar 1970 beifügte, gab er an, bis Anfang Juli 1967 die Hauptschule besucht, sodann im VEB Werkzeugmaschinenkombinat, T. , vom 1. September 1967 bis 6. Februar 1970 im Maschinenbau eine erste Lehrzeit sowie vom 7. Februar 1970 bis 6. Februar 1971 als Schleifer eine zweite Lehrzeit durchlaufen zu haben, wobei ein Jahr der ersten Ausbildung angerechnet worden sei, und weiter vom 7. Februar 1971 bis 22. Januar 1976 im Kfz.-Zubehörwerk M. als Facharbeiter in der Endkontrolle eingesetzt gewesen zu sein; zur Höhe des Arbeitsentgelts könne er sich ebenso wenig äußern wie ihm die Gründe für den Eintrag "ruhendes Arbeitsverhältnis" bekannt seien, Beiträge zur Sozialversicherung seien jedenfalls abgeführt worden. Auf die darauf von der Beklagten angestellten Ermittlungen übersandte die D. GmbH (Archiv- und Dokumentationszentrum - Landesdepot B. und B. ) mit Schreiben vom 6. November 1998 den Personalbogen vom 29. Juli 1975 sowie ein Lohnkonto (Eintrittsdatum 24. Februar 1976); weitere Auskünfte seien nicht möglich. Die P. T. Werkzeugmaschinen GmbH, L. teilte unter dem 7. Januar 1999 mit, dass zum Versicherungsverhältnis in den Zeiten vom 1. September 1967 bis 6. Februar 1970 und vom 7. Februar 1970 bis 6. Februar 1971 keine Angaben gemacht werden könnten. Im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2000 ließ der Kläger ergänzend noch vortragen, er habe während der Haftzeit in T. bei der "Drema" L. die zweijährige Ausbildung zum Schleifer absolviert und dort anschließend zunächst im erlernten Beruf, später als Schlusskontrolleur gearbeitet, sei darauf als Gütekontrolleur zum Kfz.-Zubehörwerk M. gewechselt und schließlich als Motorenwickler im Elektromotorenbau eingesetzt gewesen; während der Unterbringung in Brandenburg sei er als Löter (Löten von Kabelbäumen in Schaltschränken) und während der Haftzeit in Waldheim in einem Kosmetikbetrieb (jetzt: F. Cosmetic GmbH) zuerst in Form einer Arbeitstherapie als Verpacker von Rasierschaum und Cremes sowie zum Schluss bis zu seiner Haftentlassung als Hausarbeiter, also Hausmeister, tätig gewesen; der Verdienst sei nicht direkt an ihn ausbezahlt worden, sondern an die jeweilige Haftanstalt, während er ein Taschengeld erhalten habe. Bereits zuvor waren Anfragen des Klägers bei den Justizvollzugsanstalten T. , B. und W. sowie beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes ergebnislos geblieben.

Durch Bescheid vom 30. Oktober 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. September bis 21. Dezember 1967 ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gälten; ebenso wenig könne die Zeit der Inhaftierung vom 22. Dezember 1967 bis 22. Januar 1976 berücksichtigt werden, weil die Strafgefangenen nach dem Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz der DDR vom 12. Januar 1968 zwar zum Arbeitseinsatz verpflichtet gewesen seien, ohne dass es jedoch zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gekommen sei. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine "Arbeitsverdienstbescheinigung" der UKM Umformtechnik und Kraftfahrtkomponenten M. GmbH vom 27. Februar 2001, das Jahr 1972 betreffend, vor und machte ergänzend geltend, als Verdienst sei zumindest fiktiv das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, welches in der damaligen Zeit üblicherweise für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt worden sei; jedenfalls sei jedoch von der fiktiven Entrichtung der jeweiligen Mindestbeiträge auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 26. April 2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er ist bei seinem bisherigen Vorbringen verblieben, dass für ihn während der - vom 1. September 1967 bis 22. Januar 1976 währenden - Inhaftierung Beiträge entrichtet worden seien; zumindest müssten diese Zeiten unter Berücksichtigung des Art. 2 § 19 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) jedoch einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt werden. Auf Anregung des Klägers hat das SG vom Bundesarchiv die Auskunft vom 4. Juli 2001 erhoben; danach liegt in der im Bestand DO 1 des Ministeriums des Innern der DDR überlieferten Zentralen Gefangenenkartei zwar eine Karteikarte vor, nicht jedoch eine Gefangenenakte mit Arbeitskarteikarte. Das Bundesarchiv hat aus dem Bestand DO 1 (Teil Verwaltung Strafvollzug) des Ministeriums des Innern Grundsatzdokumente zur Regelung sozialversicherungsrechtlicher Fragen von Strafgefangenen in der DDR vorgelegt, während diesbezügliche Recherchen in den Beständen DQ 2 des Ministeriums für Arbeit und Berufsbildung und DQ 3 des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne ergebnislos verlaufen seien. Mit Urteil vom 28. August 2001 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anerkennung der streitbefangenen Zeit als Beitragszeit scheitere daran, dass die hier einschlägige Vorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die tatsächliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen voraussetze, was nach dem Recht der DDR für den Arbeitseinsatz Strafgefangener indes nur bis 30. Juni 1954 vorgesehen gewesen sei; die Berücksichtigung als Ersatzzeit sei ausgeschlossen, weil der Kläger nicht aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei; die Vorschrift des Art. 2 § 19 RÜG sei wegen der in Art. 2 § 1 a.a.O. vorgesehenen Stichtagsregelungen nicht anwendbar.

Gegen dieses seinen Bevollmächtigten am 12. September 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Oktober 2001 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist bei seiner bisher vorgetragenen Auffassung verblieben. Soweit Art. 2 § 1 RÜG Stichtagsregelungen vorsehe, sei der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Im Übrigen ergebe sich aus der Arbeitsverdienstbescheinigung der UKM M. GmbH vom 27. Februar 2001, dass die dort angegebenen Beträge Bruttoarbeitsverdienste gewesen seien; Bruttolohn bedeute aber, dass offensichtlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1967 bis 22. Januar 1976 als Beitragszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (Fassung durch Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)) nicht eingreifen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung einer Beitragszeit vom 1. September 1967 bis 22. Januar 1976; die Zeit ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für das im Berufungsverfahren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgte Vormerkungsverlangen (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 S. 3) ist die Bestimmung des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Diese Bestimmung findet nach § 300 Abs. 1 SGB VI unabhängig davon Anwendung, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat; dies gilt auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Beitragszeiten betreffen (vgl. BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; SozR 3-2600 § 247 Nr. 1 S. 2). Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, nach Klärung des Versicherungskontos einen Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen.

Die streitbefangene Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer rentenrechtlich erheblichen Beitragszeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; nach Satz 2 a.a.O. sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Diese Bestimmungen sind hier bereits deswegen nicht einschlägig, weil der Kläger weit vor Inkrafttreten des SGB VI (1. Januar 1992) in der DDR zurückgelegte Zeiten geltend macht; auf Sachverhalte, welche Beitragsansprüche, Beitragsschuldner und Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zum Gegenstand haben, finden die in § 55 Abs. 1 SGB VI getroffenen Regelungen jedoch keine Anwendung (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 7 und 8). Indessen stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. Gleichgestellt sind nach dieser Vorschrift mithin auch Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten im Beitrittsgebiet; hierbei ordnet das Gesetz rechtstechnisch nicht die Anwendung bestimmter Vorschriften des DDR-Rechts an, diese sind vielmehr als Anknüpfungstatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 3 S. 14). Da sich die vorgenannte Gleichstellungsregelung an die Legaldefinition in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anlehnt, können Beitragszeiten im Beitrittsgebiet grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den damaligen Vorschriften der DDR tatsächlich gezahlt worden sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8); ob die Vorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ausnahmsweise auch dann Anwendung finden kann, wenn ein Sachverhalt nach dem Rentenrecht der DDR auch ohne Beitragszahlung dem Kreis der versicherungspflichtigen Tätigkeiten zugeordnet wurde (offengelassen in BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 4 S. 23), bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil vorliegend - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - nach dem im streitbefangenen Zeitraum in der DDR geltenden Recht kein versicherungspflichtiger Tatbestand erfüllt war. Der erforderliche Nachweis der Beitragszahlung zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung in der DDR ist für die fragliche Zeit nicht zu führen; auch die beweiserleichternde Regelung in § 286b SGB VI ist mangels Glaubhaftmachung nicht anwendbar.

Es kann dahinstehen, ob die Zeit vom 1. September bis 21. Dezember 1967 bereits deswegen aus der Prüfung auszuscheiden hat, weil diese Zeit durch nichts belegt ist. In dem vom Kläger vorgelegten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sind Eintragungen erst ab 22. Dezember 1967 vorhanden; weder aus den Abschlusszeugnissen vom 6. Februar 1970 und 6. Februar 1971 noch aus den Lehrzeugnissen vom 3. März 1970 und 3./5. Februar 1971 ergibt sich der genannte Zeitraum. Im Gegenteil ist im Lehrzeugnis vom 3. März 1970 vom "1. Lehrjahr" die Rede, es enthält unter der Rubrik "Führung des Berichtsheftes" mit dem 5. Juli 1969 (1. Halbjahr) und dem 3. März 1970 (2. Halbjahr) datierte Unterschriften; im Abschlusszeugnis vom 6. Februar 1971 ist eine "zweijährige Berufsausbildung" erwähnt. Der Kläger selbst hatte im Personalbogen vom 29. Juli 1975 eine Lehre in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 1. März 1971 angegeben. Ungeachtet dessen vermag der Kläger, selbst wenn er bereits ab 1. September 1967 - wegen einer (nicht politisch motivierten) Kriminalstraftat - inhaftiert und im Arbeitseinsatz als Strafgefangener gewesen sein sollte - wogegen die im Personalbogen vom 29. Juli 1975 erst für den 29. Juni 1968 aufgeführte strafrechtliche Verurteilung sprechen könnte -, daraus nicht den verlangten Vormerkungsanspruch herzuleiten, weil die Zeit des Arbeitseinsatzes Strafgefangener während des gesamten vorliegend streitbefangenen Zeitraumes einen versicherungspflichtigen Tatbestand nicht begründete (vgl. hierzu auch Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Februar 1997 - L 2 J 153/96 - (veröffentl. in E-LSG J-054) und vom 15. März 2000 - L 6 RJ 126/98 - (veröffentl. in E-LSG RJ-070). Gleiches gilt im Übrigen für Zeiten der Untersuchungshaft, die nach dem Recht der DDR keine Zeiten des Vollzugs einer Strafe mit Freiheitsentzug waren (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, RÜG Art. 2 § 19 Rdnr. 46). Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist jedenfalls für den Zeitraum vom 22. Dezember 1967 bis 22. Januar 1976 ein "ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis" eingetragen, so dass es keinesfalls zu einer Beitragszahlung auf der Grundlage einer regulären Beschäftigung gekommen sein kann. Ein Arbeitsrechtverhältnis als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung schrieben die in der fraglichen Zeit geltenden rentenrechtlichen Regelungen jedoch ausdrücklich vor (vgl. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II S. 533), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1962, und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 (GBl. I S. 531), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1975).

Erst § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (StVG) vom 7. April 1977 (GBl. I S. 109) - in Kraft getreten am 5. Mai 1977 (vgl. § 68 Abs. 1 StVG) - schrieb vor, dass für den Arbeitseinsatz Strafgefangener die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Vorschriften nach den im StVG getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung fanden, wenngleich in § 22 Abs. 2 Satz 3 StVG weiterhin klargestellt worden war, dass der Arbeitseinsatz für die Strafgefangenen kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete. Demgemäß bestimmte § 6 Abs. 3 StVG, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes nach der Entlassung aus dem Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (lediglich) gleichgestellt war. Die genannte Regelung galt allerdings nach § 67 StVG nur für den Arbeitseinsatz Strafgefangener, der ab Inkrafttreten des Gesetzes (also 5. Mai 1977) durchgeführt wurde (vgl. hierzu auch Polster, a.a.O., RÜG Art. 2 § 19 Rdnr. 46; Horn, Die Rentenversicherung im Osten Deutschlands vom 1. Februar 1947 bis 30. Juni 1990, Herausgeber Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, Stand: September 1994, S. 165). Den aus dem Strafvollzug Entlassenen war nunmehr eine Bescheinigung über die "versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3 StVG" auszuhändigen (vgl. Horn, a.a.O.; Diel in Hauck/Haines, SGB VI, K-Ü § 19 Rdnr. 144). Demgegenüber hatte es zuvor allein in der Zeit vom 8. April 1952 bis 30. Juni 1954 eine Versicherungspflicht für in Produktionsbetrieben beschäftigte Strafgefangene gegeben (vgl. die Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. I S. 275), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 1954 durch Verordnung vom 10. Juni 1954 (GBl. I S. 567); vgl. hierzu Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, Stand: Juni 1979, S. 74 f.; Horn, a.a.O.; Polster, a.a.O., SGB VI § 248 Rdnr. 34; Klattenhoff in Hauck/Haines, a.a.O., K § 248 Rdnr. 42). Danach war lediglich zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf bereits erworbene Rentenansprüche (vgl. zum System der Anwartschaftsgebühren allgemein BSGE 3, 86 ff.) für Inhaftierte, die nunmehr außerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen standen und denen während der Inhaftierung Versicherungsausweise nicht mehr ausgestellt wurden, bis 30. Juni 1968 die Entrichtung monatlicher Anwartschaftsgebühren von 1,00 Mark vorgesehen (mit der Gebühr für den Erwerb von Ansprüchen auf eine Unfallrente insges. 2,00 Mark), wobei die Zahlung anfänglich durch die Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei erfolgte und ab 1. Januar 1960 um eine Pauschalgebühr von monatlich 0,50 Mark zur Finanzierung kurzfristiger Barleistungen im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach der Strafentlassung aufgestockt worden war (vgl. Ziffer I. 1. und 3., Ziffer III. 3. der Vereinbarung über die sozialversicherungsrechtliche Regelung für Personen während und nach der Inhaftierung vom 15. Juli 1954 in der Ergänzung vom 29. Februar 1960, Bl. 51 und 53 ff. der SG-Akte (außer Kraft getreten erst mit Wirkung vom 31. Oktober 1968, bei - unter Berücksichtigung des Fortfalles der Rentenanwartschaftsgebühr je Strafgefangenen ab 1. Juli 1968 - Überweisung von Pauschalversicherungsbeträgen von nunmehr noch 1,50 Mark je Monat für die Fälle von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfall durch das Ministerium des Innern - Verwaltung Strafvollzug - an die Versicherungsträger, vgl. die Vermerke vom 24. September und 11. November 1968, Bl. 58 f. der SG-Akte)). Die Entrichtung der Anwartschaftsgebühren wirkte indes weder wartezeiterfüllend noch rentensteigernd (vgl. Ziffer II. 2. der og. Vereinbarung vom 15. Juli 1954 sowie Ziffer 1. der Konzeption des Ministeriums des Innern der DDR - Verwaltung Strafvollzug - über die Neuregelung der gesundheitlichen und sozialen Betreuung von Personen während und nach der Inhaftierung von 1967, Bl. 94 ff. der SG-Akte; ferner Weser, a.a.O., S. 237; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI § 248 Rdnr. 110).

Auch das mit Wirkung vom 1. Juli 1968 reformierte Rentenrecht der DDR, mit dem alle anwartschaftserhaltenden Bestimmungen und Schutzfristen (vgl. zum alten Recht Horn, a.a.O., S. 101) in Wegfall kamen, weil nunmehr alle Beiträge, ungeachtet wann sie gezahlt worden waren, berücksichtigt werden konnten (vgl. nochmals Horn, a.a.O. S. 121, 257), brachte für die Strafgefangenen bis 5. Mai 1977 keine Änderungen. Das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (SVWG) vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 109) bestimmte in § 4 Abs. 4 lediglich, dass den Strafgefangenen der Arbeits- und Gesundheitsschutz garantiert war, sie eine regelmäßige sanitär-hygienische und eine den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende medizinische Betreuung sowie Sachleistungen erhielten und die aus Unfällen während des Arbeitseinsatzes herrührenden Gesundheitsschäden nach der Entlassung entsprechend den versicherungsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln seien; dabei waren die arbeitsfähigen Strafgefangenen zum Arbeitseinsatz verpflichtet (§ 4 Abs. 2 SVWG). In der Vorschrift des § 4 Abs. 2 der zum 1. Juli 1968 in Kraft getretenen Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135), welche alle Tätigkeiten, die als versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne der Rentengewährung aufführte, waren dagegen Zeiten des Arbeitseinsatzes im Strafvollzug nicht genannt (vgl. auch das Schreiben des Leiters des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne vom 7. Juni 1968, Bl. 80 ff. der SG-Akte, und die Notiz der Verwaltung Strafvollzug vom 12. Juli 1968 über die Neuregelung besonderer sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche für Personen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, Bl. 72 ff. der SG-Akte). Im Gefolge der Einführung des § 4 Abs. 4 SVWG war es jedoch schon 1968 wiederholt zu Konsultationen über die versicherungsrechtliche Behandlung der Strafgefangenen gekommen; Einigkeit wurde schließlich über das Unfallversicherungsrecht betreffende Fragen sowie darüber erzielt, dass Strafgefangene in keinem Arbeitsrechtsverhältnis stünden und die Zeit des Arbeitseinsatzes im Strafvollzug keine versicherungspflichtige Tätigkeit darstelle (vgl. die zur SG-Akte gelangten Unterlagen des Bundesarchivs; z.B. die Niederschrift der Verwaltung Strafvollzug vom 24. April 1968, Bl. 86 ff. der SG-Akte; die Niederschrift vom 12. Juli 1968 über eine Beratung im Staatlichen Amt für Arbeit und Löhne vom 10. Juli 1968, Bl. 69 ff. der SG-Akte; der Vermerk über die am 9. September 1968 beim Generalstaatsanwalt durchgeführte Aussprache zu Fragen der Vergütung für Arbeitsleistungen Strafgefangener sowie zu versicherungsrechtlichen Fragen für Strafentlassene, Bl. 64 ff. SG-Akte; Schreiben des Generaloberst D. vom 8. Oktober 1968 an den Leiter des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne, Bl. 60 f. der SG-Akte; ferner schon die Konzeption von 1967, Bl. 94 ff. der SG-Akte ). Auch in der Folgezeit gab es keine rentenrechtlich relevanten Änderungen; die Direktionsanweisungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes - Verwaltung der Sozialversicherung - vom 14. und 17. Februar 1969 (Bl. 44 ff. der SG-Akte) betrafen im Wesentlichen nur die Behandlung unfallversicherungsrechtlicher Fragen bei Strafentlassenen. Dementsprechend war 1970 nochmals ausdrücklich bestimmt worden, dass für die Zeit des Vollzuges einer Freiheitsstrafe - wie im Übrigen auch für die auf den Strafvollzug anzurechnende Zeit der Untersuchungshaft - keine Versicherungspflicht bestand (vgl. die 1. Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1970 zur Neuregelungsverordnung (GBl. II 1971 S. 66), zitiert in Weser, a.a.O., S. 221). In den Folgejahren war es zwar wiederum zu Diskussionen über eine Veränderung des Versicherungsschutzes und der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche Strafentlassener gekommen, welche ausweislich der Konzeption des Ministeriums des Innern - Verwaltung Strafvollzug - vom 27. Mai 1974 für die Beratung beim Stellvertreter des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne (Bl. 39 ff. der SG-Akte) in den Vorschlag mündeten, die von den Arbeitseinsatzbetrieben an die Strafvollzugseinrichtungen abgerechneten Lohnsummen - bei Anerkennung der von den Arbeitseinsatzbetrieben an die Strafvollzugseinrichtungen abgerechneten Lohnsummen als beitragspflichtigen Verdienst und Anrechnung der Zeiten des Arbeitseinsatzes im Strafvollzug als versicherungspflichtige Tätigkeit - auch sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zugrunde zu legen. Dazu kam es jedoch erst - und zwar auch nur in Form einer Gleichstellungsregelung - mit dem StVG, also außerhalb des vorliegend umstrittenen Zeitraums. Ein Arbeitsrechtsverhältnis kam während des Arbeitseinsatzes der Strafgefangenen (und Untersuchungsgefangenen) in den Betrieben nicht zustande; das erklärt auch, weshalb im Sozialversicherungsausweis des Klägers für die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 22. Januar 1976 nur ein "ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis" bescheinigt ist.

Nach alledem ist ein versicherungspflichtiger Tatbestand und eine Beitragsabführung während der streitbefangenen Zeit nicht glaubhaft gemacht und erst recht nicht erwiesen. Daran ändert auch die Arbeitsverdienstbescheinigung der UKM M. vom 27. Februar 2001 nichts; dort sind lediglich die "Bruttoarbeitsverdienste" für die Monate Januar bis Dezember 1972 bestätigt, ohne dass sich daraus nach den obigen Ausführungen jedoch auf eine Beitragszahlung während des Freiheitsentzuges schließen lässt. Die diesbezüglichen weiteren Bemühungen des Klägers und die amtlichen Ermittlungen sind ergebnislos geblieben (vgl. die Schreiben der Justivollzugsanstalten T. , B. und W. vom 2., 11. und 17. März 1999, des sächsischen Justizministeriums vom 20. März 2000, des Landkreises T. -O. vom 3. November 1998, der D. GmbH - Landesdepots B. und B. g sowie S. - vom 6. und 17. November 1998, der P. T. GmbH vom 7. Januar 1999 und des Bundesarchivs vom 4. Juli 2001).

Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Gleichheitsgebot ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 87, 1, 36; 94, 241, 260). Eine Vergleichbarkeit mit dem nach Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 13 RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begünstigten Personenkreis ist - ungeachtet der Stichtagsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 1 RÜG (vgl. hierzu BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 44 Nr. 1) - schon deswegen nicht gegeben, weil, wie oben ausgeführt, eine Gleichstellung des Arbeitseinsatzes Strafgefangener mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erst durch das StVG mit Wirkung vom 5. Mai 1977 erfolgte. Eine Ungleichbehandlung mit Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vom 2. Oktober 1990 eine Strafhaft verbüßt haben, ist ebenfalls nicht vorhanden. Soweit die so genannten Freigänger bei Eingehung eines freien Beschäftigungsverhältnisses in ein Sozialversicherungsverhältnis eingebunden sind (vgl. BSGE 12, 71 ff ; BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2), besteht eine Vergleichbarkeit mit dieser Personengruppe schon deswegen nicht, weil der Arbeitseinsatz im Strafvollzug der DDR gerade kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete; dies wird auch durch den Eintrag "ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis" im Sozialversicherungsausweis des Klägers bestätigt. Ansonsten unterlag und unterliegt die Heranziehung Gefangener zu Arbeiten in der Strafanstalt auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung (vgl. schon BSGE 27, 197 ff.). Die Regelungen zur Kranken- und Rentenversicherung der Gefangenen in §§ 190 ff. des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGB. I S. 581) sind - anders als für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III); zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)) - bis zum heutigen Tage nicht in Kraft gesetzt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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