L 4 RA 934/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 2154/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 RA 934/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 44/01 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vermieter muss die durch Dauerauftrag für den Monat nach dem Tod überwiesene Miete des Versicherten nicht an Rentenversicherung zurückzahlen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin DM 336,29 zu erstatten hat. Der am 29. April 1915 geborene und am 30. November 1999 verstorbene W. bezog von der Beklagten Altersrente von zuletzt DM 2.735,19. Dieser Betrag wurde über den Tod des W. hinaus auch noch für den Monat Dezember 1999 auf dessen Konto bei der Deutschen Bank 24 in Mannheim (Konto-Nr. 180 0447466 00) überwiesen. Auf das Rückforderungsgesuch des Postrentendienstes bezifferte die Deutsche Bank 24 den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung am 21. Dezember 1999 mit DM 2.276,00. Hieraus überwies sie zunächst einen Teilbetrag von DM 2.270,00 zurück, sodann weitere Beträge in Höhe von DM 122,85 und DM 6,05. Im übrigen teilte sie mit, daß nach Eingang der Rentengutschrift am 01. Dezember 1999 aufgrund eines Dauerauftrages DM 920,90 an die Beklagte überwiesen worden sei. Diese ist die Vermieterin der von W. zuletzt bewohnten Wohnung. Die gesetzlichen Erben des W., haben das Erbe am 23. Dezember 1999 ausgeschlagen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf § 118 Abs. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) auf, den zur Rückzahlung noch offenen Teilbetrag in Höhe von DM 336,29 zurückzuerstatten. Die Beklagte lehnte die Zahlung im wesentlichen mit der Begründung ab, eine Überzahlung an Miete sei nicht erfolgt, vielmehr seien noch Mietzinsen sowie Renovierungskosten zur Zahlung offen. Am 02. Oktober 2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben, mit der sie DM 336,29 geltend gemacht hat. Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI seien zur Erstattung auch jene Personen verpflichtet, die Gelder aufgrund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung empfangen hätten. Die Beklagte trat der Klage im wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Rente des W. weder in Empfang genommen noch über diese verfügt zu haben. Vielmehr sei die Miete als Dauerauftrag durch die Bank überwiesen worden. Das SG hat die Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 19. Januar 2001 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI keine Verfügung vorgenommen. Sie sei lediglich Begünstigte des von W. erteilten und von der Bank in Unkenntnis dessen Ablebens noch ausgeführten Dauerauftrags. Auch sei die Beklagte nicht Leistungsempfängerin der zu Unrecht noch ausgezahlten Versichertenrente. Denn diese habe in Ausführung des Dauerauftrags keine Rentenleistung, sondern lediglich eine Mietzahlung erhalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Klägerin am 02. Februar 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 27. Februar 2001 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die einschränkende Auslegung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durch das SG stehe weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift in Einklang. Nach dieser Regelung könnten auch Personen in Anspruch genommen werden, die Gelder aufgrund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung erhalten hätten, wie beispielsweise durch Einzugsermächtigungen, Einzelüberweisungen oder Daueraufträge. Für eine Inempfangnahme im Sinne der Vorschrift sei allein maßgeblich, daß der Dritte die Rentenleistung oder Teile hiervon tatsächlich erhalten habe. Hierfür spreche insbesondere der Wortlaut des Gesetzes, der ausschließlich auf die Empfangnahme abstelle, nicht aber nach dem Rechtsgrund für die Leistung differenziere. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 336,29 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Klägerin sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin DM 336,29 zu zahlen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Betracht. Danach sind die Personen dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, die eine Geldleistung, welche für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden ist, in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Beklagte nicht erfüllt. Vielmehr hat das SG zu Recht ausgeführt, daß die Beklagte in diesem Sinne die Rentenzahlung weder in Empfang genommen noch insoweit eine Verfügung getroffen hat. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2001 (L 4 RA 373/01) bereits ausgeführt hat, können Empfänger der zu Unrecht gezahlten Geldleistung neben den Erben des Verstorbenen sowie seinen Haushaltsangehörigen grundsätzlich zwar auch Dritte sein, doch ist erforderlich, daß dieser Dritte gerade auch diese Geldleistung, nämlich eine Geldleistung im Sinne des § 118 Abs. 1 und 2 SGB VI, erhalten hat und nicht jedwede sonstige Geldleistung. In diesem Sinne hat das SG zu Recht ausgeführt, daß die Beklagte nicht die Rentenleistung als laufende Geldleistung im Sinne des § 118 SGB VI erhalten hat, sondern den vertraglich vereinbarten Mietzins, der für sich keine Rentenleistung und somit auch keine Geldleistung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Die überzahlte Rentenleistung hat lediglich indirekt die Durchführung des noch zu Lebzeiten des W. erteilten Dauerauftrags auch nach seinem Tod ermöglicht. Der von der Klägerin vertretenen erweiternden Auslegung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vermag der Senat auch weiterhin nicht zu folgen. Im Sinne der genannten Vorschrift liegt seitens der Beklagten auch keine Verfügung vor (vgl. auch insoweit Senatsentscheidung vom 18. Mai 2001). Zu Recht hat das SG ausgeführt, daß als solche Verfügung jedes abgeschlossene, bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen ist, durch das sich eine kontenverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügender in diesem Sinne kann daher nur der verstorbene Kontoinhaber oder ein neuer Kontoinhaber sein, ferner derjenige, der vom Konto aufgrund einer noch zu Lebzeiten des verstorbenen Berechtigten erteilten Lastschriftermächtigung abbucht oder die Person, die aufgrund einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht verfügt. Zu Recht hat das SG daher festgestellt, daß die Beklagte eine solche Verfügung nicht vorgenommen hat. Hierzu war sie rechtlich auch nicht in der Lage. Denn sie hatte weder Kontovollmacht, noch war sie berechtigt, den vereinbarten Mietzins aufgrund einer von W. zuvor erteilten Lastschriftermächtigung von dessen Konto bei der Bank abzubuchen. Da sich die Berufung der Klägerin nach alledem als unbegründet erwies, war diese zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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