L 10 U 1968/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1404/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1968/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Unfallversicherungsschutz bei Ausrutscher in Kantine. Rutscht eine Versicherte nach dem Mittagessen in der kantine auf einer Verunreinigung des Bodens (Saft) aus, ist dieser Unfall nicht versichert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Die am 27. Dezember 1949 geborene Klägerin ist als Laborantin in der Kinderklinik des Universitätsklinikums U. beschäftigt. Am 25. Oktober 1996 gegen 12.30 Uhr stürzte sie in der Kantine Michelsberg, wobei sie sich gemäß dem Durchgangsarztbericht von Oberarzt Dr. S., Unfallchirurgische Abteilung der Universitätsklinik U., vom 28. Oktober 1996 und dem Bericht von Prof. Dr. K., Ärztlicher Direktor dieser Klinik, vom 21. November 1996 eine Patellafraktur rechts mit knöchernem Abriss der Patellarsehne zuzog. Deswegen war sie vom 25. Oktober bis 08. November 1996 in stationärer Behandlung, bei der eine transossäre Refixation mit einer Mc Laughlin-Schlinge erfolgte. Bei einem weiteren stationären Aufenthalt vom 11. bis 13. Dezember 1996 wurde gemäß den Berichten von Prof. Dr. K. vom 18. Dezember 1996 und 03. Januar 1997 die Metallentfernung durchgeführt. Gemäß der Mitteilung vom 19. Februar 1997 des Dr. S. war die ambulante Behandlung beendet. Er erachtete die Klägerin ab 20. Januar 1997 für arbeitsfähig bei einer noch verbliebenen unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von weniger als 20 v.H. über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus. In der Unfallanzeige des hierfür zuständigen Dezernats der Universität U. vom 04. Februar 1997 war angegeben, die Klägerin habe sich in der Mittagspause beim Abstellen ihres Tabletts auf den Essenswagen umdrehen wollen, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Auf einer Pfütze aus Rote-Beete-Saft sei sie ausgerutscht und auf das rechte Knie gefallen. Mit Bescheid vom 08. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da die Klägerin bei dem Ereignis nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe. Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme, der Kantine, sei eine persönliche und daher dem unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung. Der Weg vom Essensplatz zum Ausgang der Kantine sei grundsätzlich unversichert, es sei denn, eine betriebsspezifische Gefahrenquelle habe den Unfall wesentlich mitverursacht. Der durch Rote-Beete-Saft verunreinigte Kantinenboden sei keine besondere betriebsspezifische Gefahrenquelle. Vielmehr seien für den Unfall Umstände maßgebend gewesen, mit denen bei der Essensausgabe ganz allgemein zu rechnen sei. Ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Laborantin und der zum Unfall führenden Tätigkeit liege nicht vor. Deswegen erhob die Klägerin am 19. Januar 1998 Widerspruch. Sie trug im Wesentlichen vor, bei der Kantine, in welcher sich der Unfall ereignet habe, handle es sich um eine betriebliche Einrichtung, die der Wahrung der Interessen des Arbeitsgebers diene. So bringe die Einnahme einer Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Zeitersparnis, eine Schonung der Arbeitskraft und auch eine sinnvolle Verwendung der Arbeitspause. Es bestehe ein nicht lediglich unwesentlicher Zusammenhang zwischen Essenseinnahme und versicherter Tätigkeit. Bei der Nahrungsaufnahme in einer Kantine als betrieblicher Einrichtung handle es sich nicht ausschließlich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Im Übrigen stünden auch Wege zwischen der Betriebskantine bzw. der Essenseinnahme und dem Ort der weiteren betrieblichen Tätigkeit in enger Beziehung und seien versichert. Bei dem Unfall habe sich auch eine einer betrieblichen Kantine immanente Gefahr realisiert. Es habe sich um eine besondere betriebsbedingte Gefahrenquelle gehandelt, da Arbeitnehmer überwiegend in Eile seien und die Essenreste selbst auf einem Tablett vom Essensplatz wegräumen müssten. Hier komme es dann zur Verunreinigung des Kantinenbodens. Im Übrigen habe auch das Landgericht U. eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Arbeitgeber mit Beschluss an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen, da ein Schadensersatzanspruch nur aus einer Verletzung des Arbeitsverhältnisses oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers herzuleiten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1998 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einnahme von Mahlzeiten sei unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich und daher als eigenwirtschaftlich anzusehen. Essen während der Arbeit und auf der Arbeitsstätte sei unversichert, obwohl es der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Ein allgemeines Interesse des Arbeitgebers an der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer reiche nicht aus, den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herzustellen. Zwar seien Wege auf dem Betriebsgelände zu und von der Kantine versichert, doch beginne bzw. ende der Versicherungsschutz an der Aussentüre der Kantine. Der Aufenthalt in der Kantine selbst sowie Wege innerhalb der Kantine seien unversichert. Nur wenn besondere betriebliche Umstände, etwa eine körperlich stark beanspruchende Tätigkeit die Essenseinnahme beeinflussten und damit einen engen Kausalzusammenhang zwischen dem Essen und der betrieblichen Tätigkeit begründeten, trete die Eigenwirtschaftlichkeit des Essens zurück. Versicherungsschutz bestehe außerdem, wenn eine besondere wesentliche Betriebsgefahr auf den Versicherten eingewirkt habe. Der Unfall habe sich noch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in der Kantine ereignet und nicht auf dem Weg von der Kantine zum Arbeitsplatz. Die Verunreinigung des Kantinenbodens gehe nicht von der Betriebsstätte aus, sondern von der Kantine. Deren Inanspruchnahme sei nicht der betrieblichen und der versicherten Tätigkeit zuzuordnen, wobei unerheblich sei, ob es sich um eine betriebseigene Kantine handle. Ein durch Rote-Beete-Saft verunreinigter Kantinenboden stelle keine besondere betriebsspezifische Gefahrenquelle dar. Mit einem solchen Risiko sei in der Kantine allgemein zu rechnen. Deswegen erhob die Klägerin am 19. Juni 1998 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Sie wiederholte im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen und trug ergänzend unter anderem vor, die Essenseinnahme in einer Kantine als betrieblicher Einrichtung sei nicht ausschließlich eigenwirtschaftlich und Verunreinigungen des Kantinenbodens einer Werkskantine stellten eine besondere betriebsspezifische Gefahrenquelle dar, die sich bei ihrem Unfall realisiert habe. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gefahrlose Nutzung der zur Verfügung gestellten Kantine zu gewährleisten. Auch nach Rechtsprechung und Literatur sei für den Aufenthalt in betriebseigenen Kantinen mit der Einnahme der üblichen Mahlzeiten im Laufe der Arbeit die Annahme von Versicherungsschutz gerechtfertigt. Sie dienten der Erhaltung der Arbeitskraft. Im Übrigen sei auch eine Differenzierung danach, ob sich der Unfall innerhalb oder außerhalb der Kantinentür ereignet habe, nicht nachvollziehbar. Die Kantine habe auch überhaupt keine Türe gehabt. Es habe sich um einen offenen Raum gehandelt, der in den Flur übergehe und damit nach der Rechtsprechung um einen versicherten Bereich. Die Beklagte trug vor, die Einnahme von Mahlzeiten sei unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich, auch wenn sie der allgemeinen Erhaltung der Arbeitskraft diene. Es handle sich deshalb um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Das Abstellen eines Tabletts auf einem Essenwagen nach Einnahme der Mahlzeit sei ein ganz normaler Vorgang in einer Kantine. Besondere betriebliche Umstände lägen nicht vor. Es habe sich auch nicht um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Hierzu verwies sie auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1982 und des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1995. Mit Urteil vom 14. April 2000 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung bezog es sich auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen und gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Gegen das am 04. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Mai 2000 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, auch nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bestehe Versicherungsschutz auf Wegen vom Ort der Tätigkeit zu der Stelle, an der der Einkauf bzw. Verzehr der Lebensmittel erfolge. Die Grenzziehung, mit der Versicherungsschutz ende, nämlich das Überschreiten der Außentüre der Kantine, stelle keine sachliche Differenzierung dar. Es sei kein sachlicher Grund zu ersehen, wonach einige Zentimeter bzw. nach einer zu ziehenden räumlichen Grenze Versicherungsschutz bestehe oder nicht. Sie habe jedenfalls das Essenstablett bereits auf dem Essenwagen abgestellt und sich umgedreht gehabt, um an den Arbeitsplatz zurückzukehren, als sich der Unfall ereignet habe. Im Übrigen bestehe ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Benutzung der Werkskantine, weswegen die Essenseinnahme in dieser nicht ausschließlich als eigenwirtschaftlich zu klassifizieren sei. Verunreinigungen in der Werkskantine seien der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Bei der Kantine handle es sich um einen offenen Raum, vor dem sich der Kioskbereich befinde, wobei zwei Räume nicht mit einer Tür, sondern je zur Hälfte des Raumes mit einer Gipswand getrennt seien. Der Raum, in welchem sich die beiden Bereiche befänden, sei mit einer Schiebetür vom Zugangskorridor getrennt, welche jedoch bei Kantinenbetrieb durchgängig offen sei. Der Bodenbelag vom Eingang bis zur Essensausgabe und Tablettrückgabe sei durchgehend mit blauem PVC-Boden gestaltet. Der Kantinenbereich sei nicht eindeutig vom angrenzenden Flur getrennt. Hierzu hat sie Lichtbilder sowie einen Lageplan und eine Skizze mit dem Weg zwischen Kantine und Arbeitsplatz vorgelegt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts U. vom 14. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1998 zu verurteilen, den Unfall vom 15. Oktober 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, wie aus den vorgelegten Lichtbildern und Skizzen hervorgehe, sei der Kantinenbereich optisch gut trennbar vom angrenzenden Flur. Die Schiebetür aus Glas und die vorhandene Bodenleiste stellten eindeutige Abgrenzungskriterien dar. Der Unfall habe sich folglich in der Kantine ereignet. Mit einem durch Saft verunreinigten Boden sei allgemein zu rechnen, auch in öffentlichen Restaurants. Es habe sich mithin nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25. Oktober 1996 als Arbeitsunfall abgelehnt. Hierüber hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Im vorliegenden Fall sind noch die bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, da sich das als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis bereits vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01. Januar 1997 ereignet hatte, auch soweit nach diesem Zeitpunkt ggf. festzustellende Leistungen geltend gemacht werden (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen ergibt sich für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, auch durch die ab 01. Januar 1997 geltenden Bestimmungen des SGB VII keine andere Bewertung als nach den zuvor geltenden Bestimmungen der RVO, da die Voraussetzungen für die Bejahung von Versicherungsschutz keine Änderung erfahren haben. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII bzw. § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer dem Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) bzw. einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall bestehen. Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und auch Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen, hier nicht relevanten, Änderungen des materiellen Rechts hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einzelnen Verrichtungen (u.a. § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB VII) entgegen stehen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist mithin in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Beweis ihres Vorliegens erforderlich. Innerhalb der Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 24. Februar 2000, Az. B 2 U 20/99 R in Soz R 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.). Grundsätzlich ist die Nahrungsaufnahme dem privaten Bereich und damit nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen, da sie unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere betriebliche Umstände die Nahrungsaufnahme erforderlich machen oder beeinflussen, kann diese ausnahmsweise auch dem versicherten Bereich zugeordnet werden. Solche Umstände liegen hier nicht vor, da die versicherte Tätigkeit besondere Hunger- oder Durstgefühle nicht verursacht hat. Auch haben keine besonderen Umstände vorgelegen, dass sich die Klägerin hätte besonders beeilen müssen und es hierdurch zum Unfall gekommen wäre oder die Möglichkeit der Essenseinnahme außerhalb gerade dieser Kantine durch besondere betriebliche Umstände ausgeschlossen oder besonders behindert gewesen wäre ( vgl. BSG a.a.O.). Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat es sich um einen Fall der normalen und üblichen Nahrungsaufnahme gehandelt. Auch ist es zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht ausreichend, dass es sich um eine Betriebskantine gehandelt hat oder, ob die Essen der Mitarbeiter bezuschusst wurden. Im Übrigen hat auch durch die Unfallursache, die Verunreinigung des Kantinenbodens, keine besondere betriebliche Gefahr vorgelegen. Entsprechende Verunreinigungen kommen nicht nur in Kantinenbereichen vor, sondern auch in anderen Selbstbedienungsrestaurants, weswegen auch insofern kein Versicherungsschutz begründet ist. Darüber hinaus hat sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auch nicht auf einem versicherten Weg befunden. Grundsätzlich sind zwar Wege vom Arbeitsplatz an den Ort der Nahrungsaufnahme versichert, doch endet dieser Versicherungsschutz in der Regel und spätestens mit dem Betreten der Werkskantine. Es kann dahinstehen, ob dieser Versicherungsschutz bereits mit dem Betreten des Kantinengebäudes geendet hat oder aber erst mit dem Verlassen des Flures und Betreten des Kantinenbereiches, denn jedenfalls ist dieser Kantinenbereich auch vom Flur aus räumlich abgegrenzt, was sich aus den vorliegenden Skizzen und Lichtbildern ergibt. Damit hat sich die Klägerin zur Zeit des Unfalles auch nicht auf einem versicherten Weg befunden, weswegen es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Senat schließt sich aus den vorgenannten Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.) an, die einen Versicherungsschutz verneint. Im Übrigen begründen auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände keinen Versicherungsschutz. Die Auffassung des Landgerichts bindet den Senat nicht. Da die Beklagte somit zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfall und dessen Entschädigung abgelehnt hat, war die Berufung gegen das diese Auffassung bestätigende Urteil des SG zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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