L 3 SB 4763/05 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4763/05 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außer-gerichtlichen Kosten des durch die Feststellung des Nachteilsausgleichs RF begünstigten notwendig Beigeladenen auch dann der kostentragungspflichtigen klagenden Rundfunkanstalt aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens L 3 SB 3851/05 einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

Gründe:

Nachdem die Klägerin die Berufung mit Schreiben vom 08.11.2005 zurückgenommen hat, sind ihr gem. den §§ 197a, 183 SGG i. V. m. den §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Letzteres entspricht trotz des Umstandes, dass der Beigeladene im Berufungsverfahren (noch) keinen Antrag gestellt hat, der Billigkeit:

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine von der klagenden Rundfunkanstalt mit dem Berufungsbegehren weiterverfolgte Anfechtungsklage gegen die vom beklagten Land zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF. Bei diesem Prozess handelt es sich mithin im Grunde um eine Streitigkeit zwischen der klagenden Rundfunkanstalt und dem durch die Feststellung begünstigten Beigeladenen, bei der im Normalfall einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Kostenerstattung ohne Antragstellung stattfindet. Ferner entspricht eine Kostenüberbürdung auf die Klägerin deshalb der Billigkeit, weil der durch die Feststellung Begünstigte zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Feststellung gezogen wird, er also weder auf das Ingangkommen des Rechtsstreits noch auf seine Beendigung Einfluss hat. Die Freistellung von den damit verbundenen Aufwendungen kann demgemäß nicht davon abhängig gemacht werden, dass er sich durch Stellung eines - prozessual nicht erforderlichen - Sachantrags einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (vgl. zur Kostenerstattungspflicht des klagenden Nachbarn gegenüber dem notwendig beigeladenen Bauherrn, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.97 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57 = BRS 59, 613 m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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