S 10 SF 62/17 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 10 SF 62/17 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG stellt eine reine Prozesserklärung dar, die gegenüber dem Gericht abzugeben ist.

2. Erlässt der Beklagte während des Klageverfahrens einen Abhilfebescheid, liegt darin kein (konkludentes) Anerkenntnis.
Auf die Erinnerung wird die Vergütungsfestsetzung vom 17. Juli 2017 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 124/17 auf insgesamt 178,50 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 13 AS 124/17. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr.

In dem genannten Ausgangsverfahren wurden die damaligen Kläger, eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, von dem Erinnerungsführer anwaltlich vertreten. Mit der Klageschrift vom 22. Mai 2017 beantragten sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2017 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag vollumfänglich stattgegeben.

Streitgegenstand des genannten Ausgangsverfahrens waren Bescheide des zuständigen Grundsicherungsträgers, mit denen dieser den Klägern nachträglich im Überprüfungsverfahren höhere Leistungen für die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zuerkannt hatte. Eine Verzinsung dieser Nachzahlung hatte er unterlassen. Mit der Klage wurden diese Zinsen geltend gemacht. Dafür bedürfe es keines gesonderten Verwaltungsverfahrens; der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe die Zahlung konkludent abgelehnt. Der Zinsanspruch stehe den Klägern aber zu, weil für den Fristbeginn nicht auf den Überprüfungsantrag, sondern auf den ursprünglichen Leistungsantrag abzustellen sei. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 beantragte der Beklagte des Ausgangsverfahrens Klageabweisung. Zugleich übersandte er seinen Abhilfebescheid vom 19. Juni 2017, mit dem er den Klägern Zinsen in Höhe von 4,77 EUR bewilligt hatte. Daraufhin nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens "das Anerkenntnis" an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.

Unter dem 14. Juli 2017 beantragte der Erinnerungsführer Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse für das Ausgangsverfahren in Höhe von insgesamt 787,78 EUR festzusetzen. Im Einzelnen machte er folgende Positionen geltend: - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG = 300,00 EUR, - Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG = 90,00 EUR, - Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG = 252,00 EUR, - Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR, - 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 125,78 EUR.

Am 17. Juli 2017 nahm die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütungsfestsetzung für das Ausgangsverfahren vor. Dabei wich sie von dem Festsetzungsantrag des Erinnerungsführers ab und setzte insgesamt einen Vergütungsanspruch in Höhe von 92,82 EUR fest. Dabei legte sie folgende Gebühren zugrunde: - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG = 50,00 EUR, - Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG = 15,00 EUR, - Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 13,00 EUR, - 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 14,82 EUR.

Zur Begründung führte sie aus, die Verfahrensgebühr sei auf die Mindestgebühr zu verringern. Im Ausgangsverfahren sei die anwaltliche Tätigkeit in Umfang und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung für die Kläger habe an der untersten Grenze gelegen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil das Ausgangsverfahren nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet habe. Einem Aktenvermerk sei zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer sein Einverständnis mit der Interpretation seiner Prozesserklärung als Klagerücknahme erklärt habe.

Am 23. Juli 2017 hat der Erinnerungsführer gegen die PKH-Festsetzung Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er auf die ungeklärte Rechtslage bezüglich des im Ausgangsverfahren streitigen Zinsanspruchs hingewiesen. Zudem sei der Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren als Anerkenntnis auszulegen, so dass eine fiktive Terminsgebühr entstanden sei.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Vergütungsfestsetzung vom 17. Juli 2017 dahingehend abzuändern, dass die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 124/17 auf insgesamt 787,78 EUR festgesetzt wird.

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Vergütungsfestsetzung für korrekt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Darüber hinaus wird die beigezogene Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Marburg (Aktenzeichen: S 13 AS 124/17) in Bezug genommen. Diese haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.

II.

Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 17. Juli 2017 ist zulässig. Sie ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthaft. Der Erinnerungsführer ist den Klägern des Ausgangsverfahrens durch Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2017 beigeordnet worden und daher zur Erhebung des Rechtsbehelfs berechtigt.

Die Erinnerung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Die angegriffene Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist abzuändern, da sie die Vergütung des Erinnerungsführers zu niedrig festsetzt. Dem Erinnerungsführer steht gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Verfahren S 13 AS 124/17 vor dem Sozialgericht Marburg ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 178,50 EUR zu. Zwar hat er in seinem Festsetzungsantrag vom 14. Juli 2017 die Höhe der Gebühren für das Ausgangsverfahren nicht in rechtmäßiger und billiger Weise bestimmt. Sie sind aber in größerer Höhe entstanden, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle meint.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich um ein Klageverfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG (auf Klägerseite), so dass die Anwendung des GKG gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ausscheidet.

Die Maßstäbe zur Bestimmung der angemessenen Gebühr lassen sich der Regelung des § 14 RVG entnehmen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Bei den hier einschlägigen Betragsrahmengebühren ist außerdem das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Nach der Systematik der Betragsrahmengebühren ist in der Praxis im "Normalfall" zunächst von der Mittelgebühr auszugehen.

Was die Höhe der unproblematisch entstandenen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG angeht, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung durch den Erinnerungsführer, der sich hier an der Mittelgebühr (300,00 EUR) orientiert hat, unbillig ist. Entsprechend der Ansicht des Erinnerungsgegners lässt sich das Ausgangsverfahren nicht als durchschnittlicher sozialgerichtlicher Rechtsstreit beurteilen. Die vorgenommene Kürzung auf die Mindestgebühr erscheint der Kammer jedoch nicht gerechtfertigt. Denn es sind immer noch Klageverfahren denkbar, die geringere Anforderungen an den Rechtsanwalt stellen als das Ausgangsverfahren.

In Ansehung der oben genannten Kriterien des § 14 RVG sprechen der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger des Ausgangsverfahrens, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts für die Einschätzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die auch dem Antrag des Erinnerungsgegners zugrunde liegt. Denn der Streitgegenstand des Klageverfahrens beschränkte sich auf eine Einmalzahlung in Höhe von 4,77 EUR. Auch unter Berücksichtigung der durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Bezug von Grundsicherungsleistungen nachgewiesenen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger des Ausgangsverfahrens stellt dies einen Bagatellbetrag dar. Der minimale Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass alle inhaltlichen Stellungnahmen des Erinnerungsführers im Ausgangsverfahren Platz auf einer DIN A4-Seite finden ebenso wie aus der Tatsache, dass das Klageverfahren nur etwa sechs Wochen anhängig war.

Etwas anderes gilt jedoch für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die sich in rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich einschätzen lässt. Denn die Durchsetzung des Klageanspruchs erschien trotz des aktenkundigen Sachverhalts nicht unproblematisch. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage war zu bedenken, ob bereits eine Verwaltungsentscheidung über den Zinsanspruch vorlag oder ob insoweit zunächst ein eigenständiges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen war. Im Hinblick auf die Begründetheit der Klage war zu prüfen, ob die Frist für die Verzinsung des Sozialleistungsanspruchs mit dem Überprüfungsantrag oder mit dem ursprünglichen Leistungsantrag beginnt. Hierzu hat der Erinnerungsführer in der Klagebegründung unter Hinweis auf vorliegende Rechtsprechung fundiert vorgetragen.

Nach alledem erscheint der Kammer eine Kürzung der Mittelgebühr um zwei Drittel für das Ausgangsverfahren angemessen. Beträgt damit die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR, ergibt sich für die zweite Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG von 30,00 EUR.

Die zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall darüber hinaus streitige Terminsgebühr setzt nach der Vorbemerkung 3 VV RVG grundsätzlich die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder außergerichtlichen Terminen voraus. Daran fehlt es hier. Gemäß Nr. 3106 VV RVG entsteht sie jedoch auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Für das Klageverfahren S 13 AS 124/17 vor dem Sozialgericht Marburg kommt insofern ausschließlich die Nr. 3 in Betracht, auf die sich der Erinnerungsführer auch stützt. Deren Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, weil das Ausgangsverfahren nicht nach angenommenem Anerkenntnis geendet hat. Gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dies setzt eine dementsprechende Prozesserklärung des Beklagten voraus. Dieser muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklären, dass der streitgegenständliche prozessuale Anspruch des Klägers besteht (siehe zum Ganzen B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 20 f.). Ob ein solches Anerkenntnis abgegeben worden ist, hat das Gericht im Wege der Auslegung zu ermitteln (so schon BSG, Beschluss vom 21. November 1961 – 9 RV 374/60, SozR Nr. 3 zu § 101 SGG unter Hinweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung).

Eine solche Prozesshandlung lässt sich der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. In dem Klageverfahren S 13 AS 124/17 vor dem Sozialgericht Marburg hat der Beklagte vielmehr Klageabweisung beantragt. Er hat dem Gericht zudem einen zwischenzeitlich ergangenen Abhilfebescheid übersandt, der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist in diesem Verhalten kein Anerkenntnis zu erblicken.

Wie die Kammer bereits für den Fall der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG entschieden hat, stellt der Erlass eines vom Kläger begehrten Verwaltungsakts durch den Beklagten kein (konkludentes) Anerkenntnis dar (SG Marburg, Beschluss vom 8. Februar 2019 S 10 SF 74/17 E, juris unter Hinweis auf T. Lange, NZS 2017, 893 ff. und BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 3/16 R - Rn. 18). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Auch bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen ist zwischen einem Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG und einem bloßen Abhilfebescheid zu unterscheiden. Die Gegenansicht (etwa Hanke, NZS 2016, 821 ff.) könnte dazu führen, den grundlegenden verfahrensrechtlichen Unterschied zwischen einem außergerichtlichen erledigenden Ereignis in materiell-rechtlicher Hinsicht und einer Prozesshandlung zu verwischen. Das BSG hat in jüngerer Zeit klargestellt, dass das Anerkenntnis eine reine Prozesserklärung darstellt (BSG, Urteil vom 8. September 2015 – B 1 KR 1/15 R, BSGE 119, 293 ff. = SozR 4-1500 § 101 Nr. 2 m. Anm. Hengelhaupt in jurisPR-SozR 9/2016). Dem schließt sich die erkennende Kammer an (ebenso etwa B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 21; Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 101 SGG Rn. 26). Dementsprechend ist ein Anerkenntnis gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) erfolgen (BSG, a.a.O.).

Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Abhilfebescheid der Beklagten vom 19. Juni 2017 ist an den Erinnerungsführer gerichtet und mit dem Zugang bei diesem rechtswirksam geworden. Zugleich ist der Zinsbetrag von 4,77 EUR an die Kläger des Ausgangsverfahrens überwiesen worden. Seitdem fehlte es der im Ausgangsverfahren erhobenen Klage an jeder Aussicht auf Erfolg. Erst zehn Tage später hat sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens gegenüber dem Gericht zur Sache geäußert und in Erfüllung seiner Pflicht aus § 96 Abs. 2 SGG eine Abschrift des Bescheids zur Gerichtsakte gereicht.

Dass das mit diesem Verständnis verbundene Ergebnis (gezielte Verhinderung des Entstehens einer Terminsgebühr durch das prozessuale Verhalten des Beklagten) unbefriedigend ist, verkennt die Kammer nicht. Das rechtfertigt es aber nicht, grundlegende prozessuale Grundsätze außer Acht zu lassen. Sollte der Gesetzgeber auch im Fall eines erledigenden Ereignisses nach Klageerhebung eine fiktive Terminsgebühr für angemessen halten, müsste er eine entsprechende Ergänzung der Nr. 3106 VV RVG vornehmen.

Insgesamt ergibt sich der tenorierte Vergütungsanspruch von 178,50 EUR aus folgenden Positionen: - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG = 100,00 EUR, - Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG = 30,00 EUR, - Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR, - 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 28,50 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG. Die Kammer hat die Beschwerde nicht zugelassen, weil sie der von den Umständen des Einzelfalls im Ausgangsverfahren abhängigen Höhe der Verfahrensgebühr keine grundsätzliche Bedeutung beimisst. Daher ist der Beschluss für den Erinnerungsgegner nicht anfechtbar. Für den Erinnerungsführer ist die Beschwerde dagegen ohnehin statthaft, ohne dass es einer Zulassung bedürfte.
Rechtskraft
Aus
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