S 14 BA 32/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 BA 32/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger im Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 nicht der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterlag. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Künstlersozialabgabe (KSA).

Der Kläger ist ein Zusammenschluss von Grund- und Immobilieneigentümern sowie Geschäftsinhabern und selbstständig Tätigen des Bahnhofsviertels in Münster/Westf. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn im Rahmen angenommener Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 auf Zahlung von 18.126,31 Euro als KSA an die beigeladene Künstlersozialkasse bei umstrittener Verwertung künstlerischer Leistungen in Anspruch nimmt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 in der Rechtsform eines eingetragenen, nicht gemeinnützigen Vereins tätig. Er unterfällt auch nicht dem öffentlich-rechtlichen, strukturfördernden "ISG"-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Ordentliche Mitglieder sind laut Satzung ausschließlich Grundstückseigentümer oder Gewerbetreibende im Bahnhofsviertel der Stadt Münster, § 4.2 der Satzung. Vereinszweck ist es nach § 2 der im Übrigen in vollem Umfang aktenkundigen gültigen Satzung, "durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität und auf eine Verbesserung der Strukturen in ökonomischer, stadtgestalterischer und sozialräumlicher Hinsicht" hinzuwirken. Dafür will der Verein "eine Koordination und Bündelung von privaten und öffentlichen Maßnahmen zur Forcierung der Entwicklung des Bahnhofsviertels Münster unter Einbeziehung von sowohl Grund- und Immobilieneigentümer als auch der gewerblichen Mieter und freiberuflichen Unternehmen sowie der Betreiber sonstiger Nutzungen im Quartier erreichen." Die Mitglieder zahlen an den Verein nach einer eigens beschlossenen Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge, deren Berechnung sich nach Flächengröße der Immobilien bzw. der Gewerbefläche bemisst. Der Mindestbeitrag für "bloße" Eigentümer beträgt 600 Euro jährlich.

Zur Förderung seiner Ziele und des Vereinszwecks unterstützt bzw. initiiert er unterschiedliche Projekte zur Aufwertung des öffentlichen Raumes, u.a. Aktionen zum Thema "Licht", "Infrastruktur", "Weihnachten", "Quartiersdienst", "Schauraum" und "Schaltschränke". So beteiligte sich der Kläger in den Jahren 2011 und 2013 an dem bereits damals vom Kulturamt der Stadt Münster veranstalteten städtischen Ausstellungsprojekt "Schauraum" mit einer Fensterausstellung im Bahnhofsviertel. Es wurden Künstlern Schaufenster von Mitgliedern des Vereins im Bahnhofsviertel zur Errichtung von Kunstwerken zur Verfügung gestellt. Die Koordination und Umsetzung des Projektes erfolgte damals in Kooperation mit dem Verein d. e.V. Zum damaligen "Schauraum" wurde ein Katalog erstellt und Interessierten kostenlos überlassen. Bei beiden Projekten "Schauraum" und "Schaltschränke" bestand Gelegenheit zum kostenlosen Zugang für Interessierten zu den jeweiligen Veranstaltungen. Einnahmen gab es allein bei den zu Schauraum 2011 bzw. 2013 erstellten Katalogen durch Anzeigen dort (Sponsoren). Gewinne wurden damit insoweit unstreitig nicht erwirtschaftet. Im Übrigen erfolgte bei dem maßgeblichen Großprojekt, den "Schaltschränken", die Finanzierung anteilig mittels öffentlicher Zuschüsse des Landes NRW bzw. der Stadt Münster und privater Sponsoren. Der Verein erhielt 50 % der Projektkosten durch Zuschüsse des Landes NRW, der Sparkasse und der Stadt. Weitere 50 % der Projektkosten wurden von einzelnen Mitgliedern des Vereins sowie Unternehmen aus der Region als Sponsoren aufgebracht. Hinzukamen vom Kläger erzielten Gewinne aus dem Projekt "Glühweinstand". Mitgliedsbeiträge wurden nach eigenen Angaben des Klägers nicht zur Finanzierung des Projekts verwandt.

Die Realisierung des seit 2010/2011 geplanten Projekts "Schaltschränke" erfolgte in der Zeit von 2012 bis 2014. Die Realisierung gliederte sich in Idee, Konzept und technisch-handwerkliche Umsetzung in den öffentlichen Bereichen. Der Kläger gewann für diese Aufgaben den in G. ansässigen Kunst-Professor S ... Zudem wurde ein Symposium als Rahmenprogramm zum Projekt durchgeführt, um der Öffentlichkeit das Gesamtkunstwerk vorzustellen, verantwortet von Frau L. M ... Des Weiteren gab es eine Kooperation mit der Kunstakademie N. zur Erstellung und Umsetzung eines kunstpädagogischen Konzepts für Schüler in Auseinandersetzung mit dem Werk des Prof. S ... Die Gesamtkosten des Projekts "Schaltschränke" beziffert der Kläger selbst auf etwa 500.000 Euro, wobei 365.000 Euro an Prof. S. gingen, aufgeteilt auf 25.000 Euro für die Projektidee und Erstellung von Modellen sowie 340.000 Euro für die praktische Ausführung des Gesamtkunstwerkes durch von Prof. S. beauftragte Handwerker, die mit der Anfertigung der Rohre, Lampen und der farbigen Bemalung sowie der Aufstellung/Befestigung im öffentlichen Raum betraut wurden. Der Kläger hat dabei weder Eigentum noch das Urheberrecht an den Objekten bzw. dem Gesamtkunstwerk erworben. Als weitere Kosten kamen 135.000 Euro für die Erstellung eines dazugehörigen Rahmenprogramms zur Einweihung und Erklärung des Kunstwerkes hinzu. Nach eigenen Angaben erzielte der Kläger auch keine Einnahmen aus dem Projekt "Schaltschränke" selbst oder dem Rahmenprogramm. Wegen der tatsächlichen Gestaltung wird exemplarisch auf drei - allen Beteiligten bekannte - Farbfotos des Klägers von mit bunten Rohr-Konstruktionen und Leuchtelementen künstlerisch überformten Schaltschränken als Teil der realisierten Projekte u.a. an der Xstraße bzw. der Cstraße in N., Bl. 68 der Gerichtsakte, verwiesen.

Der Kläger hat in einem früheren Streitverfahren bei dem Finanzgericht (FG) Münster betreffend die Umsatzsteuerpflicht in den Jahren 2005 bis 2009 - 15 K 272/12 U - laut aktenkundiger Abschrift des Protokolls zum Erörterungstermin beim FG am 09.03.2015 vom zuständigen Finanzamt die Einschätzung betätigt erhalten, dass die Projekte "Schauraum" und "Schaltschränke" dem nicht umsatzsteuerbaren Leistungsbereich des Klägers angehörten, da insoweit kein Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern erfolgte.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 18.04.2016 bis 04.09.2017 eine Betriebsprüfung beim Kläger nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch, u.a. zur Frage der Künstlersozialabgabepflicht nach dem KSVG. Nach Beiziehung von Unterlagen und Auskünften des Klägers sowie dem Ausfüllen des Erhebungsbogens zur Künstlersozialabgabe nebst Tätigkeitsbeschreibung hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.02.2017 nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dazu an, dass hier die Abgabepflicht nach § 24 KSVG festgestellt werden solle. Sie führte u.a. aus, dass der Kläger zwar kein typischer Verwerter im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG sei, aber nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG als Eigenwerber die Abgabepflicht bestehe, da er Öffentlichkeitsarbeit für den Verein betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile. Daher sei für die Jahre 2011 bis 2014 insgesamt 18.165,31 EUR an Künstlersozialabgaben zu zahlen. Der Kläger ist dem mit Schriftsatz vom 18.04.2017 entgegen getreten. Es bestehe keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, da keine auf sich selbst gerichtete Öffentlichkeitsarbeit des Vereins vorliege, sondern dieser lediglich seinen Satzungszweck verfolge. Auch liege nur eine gelegentliche Auftragserteilung vor. Allenfalls einmal jährlich werde das Projekt "Schauraum" durchgeführt. Und auch nur einmalig sei beim Projekt "Schaltschränke" der Künstler Prof. S. beauftragt worden. Die Beklagte erließ den Bescheid vom 20.09.2017, stellte die Abgabepflicht nach § 24 KSVG fest und verlangte als Nachforderung zur Künstlersozialabgabe im streitigen Zeitraum 18.126,31 Euro mit der Begründung, dass der Kläger zwar nicht unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG falle, aber als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, hier die Eigentümer des Bahnhofsviertels Münsters, betreibe. Dem ihm am 25.09.2017 zugegangenen Bescheid widersprach der Kläger am 23.10.2017. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 09.03.2018 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die am 13.04.2018 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhobene Klage. Der Kläger führt u.a. zur Klagebegründung aus, er betreibe "kein nachhaltiges Unternehmen" und sei daher nicht abgabepflichtig nach § 24 KSVG. Als Unternehmer würden in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Personen erfasst, die Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nähmen und vermarkten, sofern sie überhaupt ein Unternehmen betrieben, d.h. eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausübten. Das gelte grundsätzlich auch für (gemeinnützige) Vereine ( Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 33/92; sowie Urteil vom 28.09.2017 – B 3 KS 2/16 R). Ein Unternehmen setze die Tätigkeit "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" bzw. "mit Nachhaltigkeit voraus ( Hinweis auf BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6, 8; SG Düsseldorf Urteil vom 15.06.2007- S 4 KR 419/01). Nach Auffassung des BSG sei dies dann der Fall, wenn jährlich mindestens zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet würden ( Hinweis auf BSG Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R).

Im Prüfzeitraum 2011 bis 2014 habe er das seit dem Jahr 2009/2010 geplante Projekt "Schaltschränke" am 13.09.2013 umgesetzt. Das Projekt "Schauraum" sei am 02.09.2011 und am 30.08.2013 umgesetzt worden Soweit es sich bei den jeweiligen Projekten "Schaltschränke" bzw. "Schauraum" um mehrtägige Veranstaltungen handelte, sei dies wegen des inneren Zusammenhangs nach dem BSG jeweils als eine einzige Veranstaltung zu bewerten, was nun auch die Beklagte nicht (mehr) bestreite. Rechnerisch ergäbe dies im gesamten Prüfungszeitraum von 4 Jahren nur 3 Veranstaltungen, also lediglich jährlich 0,75 Veranstaltungen. In der Zeit von 2015 bis 2017 habe er keine Veranstaltungen durchgeführt. Damit erfülle er schon nicht die vom BSG erforderliche Mindestzahl von zwei bis drei Veranstaltungen jährlich. Bereits aus dem Grunde bestehe keine Abgabepflicht nach § 24 Abs.1 und Abs. 2 KSVG.

Insbesondere sei er jedoch kein "typischer Verwerter" im Sinne eines Unternehmens zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG. Laut BSG Urteil vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R unterlägen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränke sich nicht auf die positive Darstellung ei¬nes Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung, sondern er gelte mit der Rechtsprechung auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht werde. Öffentlichkeitsarbeit sei laut BSG,aaO., durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbe¬ziehungen gekennzeichnet. Die Formen der Werbung könnten vielfältig sein. Im Vordergrund stünden Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlich¬keitsarbeit könne aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen, Hinweis auf BSG Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 6/13 R. Da § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG nicht die Eigenwerbung, sondern die Fremdwerbung betreffe, sei Dritter im Sinne der Nr. 7 jede bestimmte Person oder jeder bestimmbare Personenkreis, Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.03.2016 - L 1 KR 105/14 (konkrete Gruppe oder einzelne Person). Aber auch der § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG setze eine professionelle Kunst- bzw. Publizistikverwertung als wesentlichen Unternehmenszweck voraus. Dieses Normverständnis folge aus der Gesetzeshistorie und einer verfassungskonformen Auslegung. Danach sei der Katalogtatbestand der Nr. 7 auf den wesentlichen Unternehmenszweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte teleologisch einzuengen. Unternehmen, die dieser Typik entsprechen, seien Werbeagenturen, Werbeberater, PR-Agenturen, Werbegemeinschaften, BSG Urt. v. 28.09.2017,aaO.

Dieser Typik entspräche er nicht. Sein Vereinszweck liege in der "Steigerung der Attraktivität und Verbesserung der Strukturen ( ...) zur Forcierung der Entwicklung des Bahnhofsviertels Münster". Er habe keinen Auftrag zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für einen Dritten erteilt. Das Bahnhofsviertel Münster sei als Stadtviertel und Ortsteil der Stadt Münster ein öffentlicher Raum und daher weder eine "Veranstaltung" noch eine natürliche oder juristische Person, mithin weder bestimmte Person noch bestimmbarer Personenkreis und damit nicht Dritter im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Mit den beiden Projekten "Schauraum" und "Schaltschränke" werde auch nicht um das Verständnis oder Vertrauen der Öffentlichkeit für einen Dritten geworben noch habe er dies beabsichtigt. Dies folge schon allein aus fehlenden Hinweisen auf Künstler, Hersteller oder Eigentümer an den Kunstobjekten selbst im öffentlichen Raum. Es fehle mithin an einer für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erforderlichen werbenden oder Verständnis- und vertrauensbildenden Aussage für Dritte.

Mit dem BSG erfordere die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG aber, dass über die Fremdwerbung der Werbeunternehmer die umworbenen Personen für das Werbeziel eines Dritten zu gewinnen versuche (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R). Das irgendwie geartete Werbeziel eines Dritten gäbe es hier jedoch nicht. Richtigerweise könnten Mitglieder des Vereins nach dem BSG selbst Dritte sein, da sie nicht identisch mit dem Verein seien (BSG Urt. v. 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R).Voraussetzung zur Bejahung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sei jedoch, dass der Verein die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die Mitglieder als Dritte betrieben habe. Im Rahmen der Projekte "Schauraum" und "Schaltschränke" seien die Mitglieder selbst jedoch nicht genannt worden. Auch erfolge durch Aufstellung der Kunst im öffentlichen Raum keine Werbung für Produkte oder Leistungen der Mitglieder. Jedenfalls fehle sinngemäß den Veranstaltungen, also der Kunst im öffentlichen Raum, jegliche werbende oder vertrauensbildende Aussage zu den Einzelangeboten bzw. (Dienst-)Leistungen jedweder Mitglieder. Der Verein entspräche damit nicht der Typik einer Werbegemeinschaft. Das habe auch das FG Münster so bestätigt, als dort im Rahmen der Umsatzsteuerpflicht zu den Projekten "Licht" oder "Schalt¬schränke" entschieden werden musste, ob die Mitglieder des Vereins hierdurch einen nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 21.03.2002, C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club) erforderlichen, konkret verbrauchbaren Vorteil erhalten hätten.

Ebenfalls zu verneinen sei der von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG zwingend geforderte Kausalitätsbezug zwischen "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für einen Dritten betreiben" im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Kunstobjekten/werbe- oder vertrauensbildenden Mitteln und einem Werbeziel im Sinne eines hierdurch entstehenden Vorteils oder der Vorteilsgewährung gegenüber den Mitgliedern des Vereins als "Dritte".

Die im angefochtenen Widerspruchsbescheid von der Beklagten vertretene Ansicht, Nutznießer der Projekte seien die Stadt, alle ansässigen Geschäfte sowie Besucher/Kunden des Bahnhofviertels, sei in Bezug auf den "Dritten" i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG zu unbestimmt und daher ermessensfehlerhaft. Nach dem BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R (betreffend die Berliner "Christopher Street Day"- Veranstaltung) diene der dortige Vereinszweck der gesellschaftspolitischen Demonstration mittels Parade und künstlerischem Bühnenprogramm ebenfalls keiner konkreten Gruppe oder Einzelperson, so dass auch dort § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG zu verneinen gewesen sei. Bezogen auf seinen Fall, seien die Stadt, alle ansässigen Geschäfte sowie die Besucher/Kunden des Bahnhofviertels, letztlich also "Jedermann" ebenfalls kein bestimmter oder bestimmbarer Dritter. Da dem Kläger überhaupt kein Mandat für die Projekte erteilt worden sei, bleibe es zweifelhaft, ob dieser "Dritte" als unbestimmbarer Personenkreis überhaupt eine Vertretung oder Gewinnung seiner Interessen durch ihn wünsche, befürworte, sich hiervon distanziere oder sich jeglicher Position enthalte.

Hinzukomme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Rucks. 13/5108 S. 17 zu Art. 9c) in § 24 Abs. 1 KSVG nur die typischen Verwerter erfasst werden sollten, deren Hauptzweck in der Verwertung künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen liege. Sein wesentlicher Vereinszweck liege in der Entwicklung des Bahnhofviertels, die von der Aufstellung von Kunst im öffentlichen Raum lediglich flankiert werde. Die prägende Tätigkeit des Klägers sei die Strukturverbesserung des Stadtteils im Sinne einer Daseinsvorsorge. Nach dem Willen des BSG reiche es für die Bejahung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG nicht aus, wenn künstlerische Aufträge lediglich im Rah¬men einer nur einmal jährlich stattfindenden Großveranstaltung erteilt würden, selbst wenn dies mit erheblichen Vorbereitungen und organisatorischem Planungsaufwand einhergehen möge, Hinweis auf BSG Urteil vom 28.09.2017- B 3 KS 2/16 R - Christopher-Street-Day). Der Vereinszweck liege gar nicht in der Verwertung künstlerischer Werke zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, denn die Stadtteilentwicklung des Bahnhofviertels sei kein Dritter und die Aufstellung von Kunst im öffentlichen Raum keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für diesen Dritten und auch nicht Hauptzweck des Vereins. Folglich begründe die Verfolgung des Vereinszwecks zur Stadtteilentwicklung mittels Aufstellen von Kunst im öffentlichen Raum ebenso wenig eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 KSVG wie bei einem dem o.g. Urteil des BSG vom 08.10.2014, aaO., zugrundeliegenden Vereinszweck der Brauchtumspflege mittels Musik- und Tanzveranstaltung oder bei einem dem o.g. Urteil des BSG vom 28.09.2017,aaO. zugrundeliegenden Vereinszweck der gesellschaftspolitischen Demonstration mittels Parade und künstlerischem Bühnenprogramm. Zudem sei er kein typisch kunstverwertendes Unternehmen und auch nicht etwa deshalb zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, weil er nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibe, da nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt wurden. Wie bereits auch von der Beklagten wohl unstreitig gestellt, habe die Öffentlichkeit die Projekte "Schauraum" und "Schaltschränke" als einheitliche Veranstaltungen wahrgenommen. Auch seien die Kosten für diese Projekte und ihrer Organisation nur einmalig angefallen und ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt worden. Mit den Grundsätzen des BSG Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 6/13 R seien auch mehrtägige Veranstaltungen und nach dem BSG Urteil vom 28.09.2017- B 3 KS 2/16 R mehreren Wochen umfassende Großveranstaltun¬gen, die umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erfordern und organisiert werden müssten, als eine einheitliche Veranstaltungen zu werten. Damit sei in den Jahren 2011 bis 2014 für die insgesamt drei Veranstaltungen nur von einer gelegentli¬chen Auftragserteilung auszugehen.

Im Rahmen der Feststellung der KSA-Bemessungsgrundlage sei insbesondere im Hinblick auf das Projekt "Schaltschränke" zu unterscheiden zwischen der künstlerischen Tätigkeit des Kunstprofessors Tobias Rehberger und der kunsthandwerklichen Tätigkeit zur Herstellung des raumgreifenden Gesamtkunstwerks durch beauftragte Handwerker. Die Erstellung der Projektidee und die Anfertigung von Modellen seien im Rahmen des Vorvertrages mit der Zahlung von 25.000 Euro abgegolten worden. Die Realisierung des raumgreifenden Gesamtkunstwerks erfolgte hingegen entsprechend dem ebenfalls aktenkundigen Hauptvertrag durch die vom Künstler U.S. beauftragten Handwerker, wobei der Künstler gemäß dem zuvor geplanten künstlerischen Konzept die Leitung und Überwachung für die Realisierung übernommen habe. Entsprechend dem BSG Urteil vom 30.01.2001 -. B 3 KR 1/00 R, dem der Sachverhalt der Erstellung von Entwürfen für Tür- und Fensterbeschläge zu Grund lag, sei die abgabepflichtige künstlerische Leistung des Künstlers vom späteren Produkt abzugrenzen. Im Gegensatz zur rein handwerklichen oder kunsthandwerklichen Herstellung des Produkts erstrecke sich die abgabepflichtige Leistung nicht auf die Herstellung des Endprodukts, sondern den Entwurf des Produkts selbst. Denn mit der Produktion selbst beschäftige sich der Künstler gerade nicht.(Hinweis auf BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R).

In Erwiderung auf den Beklagtenvortrag im Klageverfahren führt der Kläger noch aus, mit dem BSG sei jedenfalls "Professionalität" von Veranstaltungen im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" zu verlangen. Das bedinge eine Mindestzahl von zwei bis drei Veranstaltungen jährlich, die er jedoch nicht durchführe. Dass die Beklagte die Begriffe "gelegentlich" und "nicht mehr als drei Aufträge" im Kalenderjahr als nicht von Relevanz." bezeichne, sei hingegen eine Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Begründung der Beklagten für die Abgabepflicht sei rechtswidrig. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vom 20.07.2018 wohl in Ermangelung eines Werbeziels nun allein auf den Begriff der "Öffentlichkeitsarbeit" unter Verweis auf das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R, abstelle, überzeuge auch dies nicht. Denn dann sei ein methodisches Bemühen des Klägers durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen erforderlich, um das Verständnis und Vertrauen der Öffentlichkeit zu erreichen. Zudem erläutere die Beklagte den Begriff der "Öffentlichkeit" mit dem BSG Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08, wonach dieser Begriff weit zu fassen sei und bereits schon die Bestimmung und konkrete Möglichkeit zur Verbreitung (gegenüber) einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen ausreiche. Dass sei jedoch keine Subsumtion des Tatbestandsmerkmals unter den hiesigen Sachverhalt. So sei die Umgestaltung der Schaltschränke keine "Öffentlichkeitsarbeit". Die Beklagte habe sich eben nicht mit der Frage beschäftigt, um welches Vertrauen und Verständnis sich der Kläger bemühen wolle, indem sie die Schaltschränke mit bunten Rohren umgestalte. Eine "Kommunikationsbeziehung" diene immer der Übermittlung von In-formationen und abhängig davon, welchen Inhalt bzw. Informationsgehalt diese "Kommunikationsbeziehung" des Aufstellens von bunten Rohren trage, lässt sich im Anschluss prüfen, für welchen "Dritten" die "Öffentlichkeitsarbeit" durchgeführt werde. Unstreitig sei aber, dass dem aufgestellten Kunstobjekt selbst keinerlei In¬formationsgehalt im Sinne einer "Kommunikationsbeziehung" zu entnehmen sei. Es werde nicht auf den Urheber, den Künstler U.S. hingewiesen, auch nicht auf den Kläger oder andere Personen. Tatsächlich würden manche dieser Kunstwerke als Sitzplatzmöglichkeit genutzt. Das Aufstellen einer wenn auch künstlerisch gestalteten Sitzbank enthalte allerdings keinen irgendwie gearteten tieferen Informationsgehalt, als zu verweilen und auszuruhen. Dazu bezieht sich der Kläger nochmals auf die zur Gerichtakte gereichten, allen Beteiligten bekannten Fotografien der umgestalteten Schaltschränke. Im Ergebnis liege damit kein methodisches Bemühen seinerseits vor, um durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen die Öffentlichkeit um Vertrauen oder Verständnis für was auch immer zu bitten. In Ermangelung einer "Kommunikationsbeziehung" fehle es mithin auch an einer "Verbreitung" einer Information an eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen, da die künstlerisch umgestalteten Schaltschränke als Sitzplatz- und Verweilmöglichkeit unbeweglich seien.

Eine Öffentlichkeitsarbeit für Dritte liege weiterhin nicht vor. Die Beklagte erkläre nicht, für wen der Kläger Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erbracht habe also wem die Öffentlichkeitsarbeit dienen solle. Der Klageerwiderung sei allein zu entnehmen, dass die "Öffentlichkeitsarbeit" nicht nur den Mitgliedern zur Verfügung stehe, sondern der breiten Öffentlichkeit. Da die umgestalteten Schaltschränke jedoch keine Informationen über den Kläger oder dessen Mitglieder enthielten bzw. noch enthalten, dienten sie weder der eigenen Darstellung des Klägers noch den Mitgliedern (konkrete Gruppe) noch einzelnen Personen. Zwar könne Öffentlichkeitsarbeit einer unbestimmten Mehrzahl von Men¬schen im Sinne einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, die Öffentlichkeitsarbeit müsse nach dem Gesetz aber für einen "Dritten" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG erbracht werden, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des BSG, aaO., nicht um eine unbestimmte Person im Sinne einer unbestimmte Mehrzahl von Menschen handeln dürfe. Er selbst sei Teil der Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeitsarbeit müsse aber nun von ihm für einen Dritten erbracht werden. Würde er Öffentlichkeitsarbeit (auch nur teil¬weise) für sich selbst erbringen, wäre der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG nicht erfüllt. Gleiches gelte für die in der Rechtsprechung erfolgte Verwendung der Begriffe "Fremdwerbung" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) KSVG und "Eigenwerbung" (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ). "Öffentlichkeitsarbeit für die Öffentlichkeit" wäre ein unbrauchbarer Zirkelschluss und würde voraussetzen, die Öffentlichkeit kommuniziere für die eigene (Selbst-)Darstellung mit sich selbst und kenne bereits die Information, für die sie sich um Vertrauen und Verständnis bemühen wolle. Die Auffangvorschrift in § 24 Abs. 2 KSVG führe bei ihm nicht zu einer Künstlersozialabgabepflicht. Die Beklagte beziehe sich auch nicht mehr entscheidend darauf. Da er jedenfalls nicht die Voraussetzungen eines "typischen Verwerters" künstlerischer oder publizistischer Werke und Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG erfülle und er - zwischen den Beteiligten unstreitig - auch nicht der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG unterfalle, fehle es an der Abgabepflicht dem Grunde als auch der Höhe nach.

Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 aufzuheben und feststellen, dass die Klägerin im Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialabgabengesetz unterlag.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hier bestehe die aufgrund Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV festgestellte Abgabepflicht nach dem KSVG auf Grund der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das anderslautende Vorbringen des Klägers, es würde nur etwas für die Steigerung der Attraktivität des Bahnhofsviertels getan, sei bereits bei Erteilung des Widerspruchsbescheides bekannt gewesen und von ihr berücksichtigt worden. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sei durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet ( Hinweis auf BSG Urteil vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R). Der Begriff der "Öffentlichkeit" einer Information seit sehr weit zu fassen. Schon die Bestimmung und konkrete Möglichkeit zur Verbreitung bei einer nicht von vorn herein feststehenden, unbestimmten Mehrzahl von Menschen reiche aus (Hinweis auf BSG Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R). Ohne Bedeutung für die Abgabepflicht sei es, wenn der Auftrag zur Werbung beziehungsweise Öffentlichkeitsarbeit nicht von dem Dritten ausgehe. Vielmehr genüge es, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammten oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines soziokulturellen Programms seien, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stelle ( Hinweis auf BSG Urteil vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R , zur Künstlerförderung des Landes Berlin durch Haushaltsmittel). Der Kläger werde von seinen Mitgliedern beauftragt oder von der Stadt Münster, das Bahnhofsviertel zu verschönern. Das Ergebnis stehe nicht nur den Mitgliedern zur Verfügung, sondern der breiten Öffentlichkeit. Wesentliche neue Erkenntnisse sah die Beklagte nicht und blieb unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung.

Die Beigeladene hat weder die Gelegenheit zur Akteneinsicht wahrgenommen noch einen eigenen Antrag gestellt hat und war im Verhandlungstermin am 11.07.2019 auch nicht vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht und statthaft erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger nicht die Klagefrist versäumt. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgsesetz (SGG) ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (Abs. 2). Der an den Klägerbevollmächtigten adressierte und mit einfachem Brief versandte Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.03.2018 wurde laut Abgangsstempel in der Verwaltungsakte der Beklagten am Montag,12.03.2018 versandt. Nach Angaben des Klägerbevollmächtigten ging der Brief am Dienstag,13.03.2018 in der dortigen Kanzlei ein. Damit wurde die schriftsätzlich am Freitag, 13.04.2018 beim SG eingegangene Klage zudem fristgerecht erhoben.

Gegenstand des Klageverfahrens ist der mit einem kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018. Namentlich für den Bereich der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen hat der 12. Senat des BSG zuletzt wiederholt die Subsidiarität der Feststellungsklage betont ( BSG Urt. v. 20.7.2017- B 12 KR 13/15 R, juris, dazu auch Hebeler, NZS 2018,38). Rechtsschutz wird hier grundsätzlich (hinreichend) auf eine gegen den Beitragsbescheid statthafte Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG gewährt. Jedoch ist hier die Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig. Denn das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers, vgl. § 55 Abs.1 am Ende SGG, folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der Sonderkonstellation der KSA. Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Abgabepflicht wird auch der Beigeladenen hinreichend deutlich vermittelt, dass der Kläger für den gesamten streitbefangenen Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 keine, auch keine weiteren, KSVG-relevanten Aktivitäten entfaltet hatte bzw. wegen näher zu bestimmenden Tätigkeiten von Anfang 2011 bis Ende 2014 nach dem KSVG abgabepflichtig geworden wäre.

Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 54 Abs. 1, 2 SGG). Die Beklagte hat als zuständiger Träger nach einer Betriebsprüfung iSv § 28p Abs. 1a SGB IV fehlerhaft dem Kläger gegenüber die Künstlersozialabgabepflicht primär nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG dem Grunde nach festgestellt und ihm die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu Gunsten der Beigeladenen für den Zeitraum 2011 bis 2014 in Höhe von 18.126,31 Euro auferlegt. Hier hingegen steht für das Gericht fest, dass der Kläger schon dem Grunde nach für die streitbefangene Zeit und die benannten Projekte als tatsächliche Vorgänge nicht künstlersozialabgabepflichtig ist.

Rechtsgrundlage zur Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Danach sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Eine Künstlersozialabgabepflicht besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG, wenn der Kläger als Unternehmer im Sinne des KSVG Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt jedoch mit dem BSG einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus, BSG Urteil vom 28.9.2017 – B 3 KS 2/16 R, juris.

Dem Unternehmensbegriff steht nicht schon entgegen, dass der Kläger ein eingetragener Verein ist, denn das KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, ob nun durch natürliche und juristische Personen oder von Personengesellschaften, der Abgabepflicht (stRspr, BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr 10, RdNr 23; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 19 mwN). Auch Grundrechte wie die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 1 und 3 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) bewirken nicht, dass ein gemeinnütziger Verein von der KSA grundsätzlich befreit wäre (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1994 - 3/12 BK 2/93 - juris Rn 8, dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23.9.1995 - 1 BvR 47/93).

Jedoch ist der Kläger kein "professioneller Kunstvermarkter" im Sinne des Katalogtatbestands von § 24 Abs 1 S 1 KSVG. Dort erfasst das Gesetz die speziellen Unternehmensarten, bei denen sich schon aus ihrem Zweck heraus ergibt, dass sie typischerweise künstlerische bzw publizistische Leistungen für ihre Unternehmung nachhaltig nutzen. Der in § 24 Abs 1 S 1 KSVG aufgeführte abschließende Katalog speziell benannter Unternehmensarten entspricht dem Anliegen des Gesetzes, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischerweise regelmäßig künstlerische bzw publizistische Leistungen verwerten (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Das Betreiben einer der in § 24 Abs 1 S 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 9 f; BSGE 80, 141, 143 = SozR 3-5425 § 24 Nr 16 S 103 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 116). Der 3. Senat des BSG hat das in § 24 Abs 1 S 1 KSVG nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" ständig im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" ausgelegt (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 44; Nr 16 S 103 f).

Auch der von der Beklagten als erfüllt bejahte Katalogfall nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" setzt eine solche professionelle Kunst- bzw Publizistikverwertung als wesentlichen Unternehmenszweck voraus. Dieses Normverständnis folgt aus der Gesetzeshistorie und einer verfassungskonform engen Auslegung angesichts der eben rein fremdnützigen Abgabenlasten (dazu ausführlich BSG Urt. v.28.09.2017 – B 3 KS 2/16 R, juris Rn. 24, 25- 27, "Berliner Christopher Street Day"-Fall, mit zustimmender Besprechung von Richter, DStR 2018, 1129 ff., 1132, mwN aus Rspr. und Literatur). Danach ist der Katalogtatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG auf den wesentlichen Unternehmenszweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte teleologisch einzuengen. Unternehmen, die dieser Typik entsprechen, sind zB Werbeagenturen, Werbeberater, Public-Relations-Agenturen, Multimedia-Agenturen, Werbegemeinschaften (vgl Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 Rn. 138).

Das Gericht folgt der o.g. Rechtsprechung des BSG nach eigener Überprüfung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Ausgehend davon entspricht der Kläger nicht vorgenannter Typik. Er betätigt sich nämlich nicht als ein professioneller, der Abgabepflicht unterliegender Verwerter von Kunst oder Publizistik. Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators gemeinsamer Mitgliederinteressen als Verein außerhalb der Objektpräsentation als solcher. Selbst bei kunstverwertender Unternehmenstätigkeit wäre zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine vom Kläger in Bezug auf die o.g. Kunstprojekte betriebene "Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" festzustellen. Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39). Für die (Fremd-)Werbung eines Unternehmens ist es erforderlich, dass der Werbeunternehmer versucht, die umworbenen Personen für das Werbeziel eines Dritten zu gewinnen. Daher sind - klassisch – insbes. Werbeagenturen abgabepflichtig, die im Auftrag ihrer Kunden Werbeproduktionen erstellen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 8).

Der begrifflichen Annahme der Öffentlichkeitsarbeit bzw (Fremd-)Werbung für Dritte steht entgegen, dass der Kläger überhaupt nicht in dem Sinne für sich bzw. als "Dritte" für die ihn konstituierenden Vereinsmitglieder angesichts der Kunstprojekte, namentlich der "Schaltschränke"-Aktion, werbend bzw. öffentlich tätig geworden ist. Dagegen sprechen nämlich insbesondere das Konzept, die tatsächliche Realisierung und schließlich auch die aus den bereits erwähnten unterschiedlichsten Geldquellen gespeiste Gesamt-Finanzierung namentlich des führenden Projekts "Schaltkästen".

So hatte der Kläger schon unmittelbar keine Mitglieder-bezogene Werbung, d.h. für vereinsangehörige Immobilieneigentümer oder Gewerbetreibende oder sonstige Personen, an den im Bahnhofsviertel aufgestellten Kunstobjekten selbst im Rahmen des Projektes "Schaltschränke" körperlich angebracht ( keine Hinweisschilder, "Stifter-Tafeln" oder dergleichen ) oder anderweitig Werbung gerade für den ISG eV bzw. dessen Mitglieder betrieben. Es gab und gibt - insoweit von der Beklagten und Beigeladenen ebenfalls nicht bestritten – nach Kenntnis des Gerichts eben keine verkörperten Hinweise auf den "Schaltschränke-" Objekten betreffend Künstler, Hersteller oder Eigentümer bzw. auch Finanziers der Einzelobjekte bzw. auf den Kläger als Initiator des Projekts. Für das Gericht ist es daher nicht erkennbar, wie die im öffentlichen Raum des Münsteraner Bahnhofsviertels vielfältig anzutreffenden unterschiedlichsten Passanten etc. bzw. alltäglich sich dort aufhaltenden Personen(-gruppen), aber auch Menschen, die sich künstlerisch tatsächlich für die Objekte etwa der "Schaltschränke-"Aktion interessieren, irgendeinen Rückschluss auf die (Mit-) Trägerschaft des Klägers an der Präsentation der besagten Objekte anstellen und damit auf diesen, den ISG eV bzw. dessen Mitglieder, auf diesem spezifischen Weg der Kunstpräsentation öffentlich aufmerksam werden sollten.

Der fehlende Werbecharakter und die jedenfalls vom Schwerpunkt her nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Öffentlichkeitsarbeit wird im Übrigen noch durch allgemein zugängliche Medienberichte insbesondere zur "Schaltschränke"-Aktion gestützt. Neben den insbesondere ab Projektpräsentation zum 01.06.2014 aktuellen Berichten der beiden örtlichen Tageszeitungen "Westfälische Nachrichten (WN)" bzw. "Münstersche Zeitung (MZ)" , auffindbar auf der Internetseite des Klägers "www.bahnhofsviertel-muenster.de" geben diverse auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Jahr 2019 frei abrufbare Internetveröffentlichungen einen Eindruck vom damaligen Medienecho. So berichtete die Autorin Ingeborg Wiensowski zum Konzept der "Kunst im öffentlichen Raum" am 10.09.2013 bei spiegel-online, vgl. www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/kunst-aktion, allein darüber, dass "der Interessensverband der Geschäftsleute im Bahnhofsviertel den Künstler Rehberger einlud, sich die hässlichen, allseits bekannten grauen Schaltschränke genauer anzusehen", welcher daraufhin das Prinzip der Vernetzung und Verkabelung als Stilelement sichtbar gemacht habe. Zum Thema der Stadtteilgestaltung im Bahnhofsviertel hinsichtlich der Schaltschränke berichtete ohne nähere Hervorhebung der ISG eV, also des Klägers, aus künstlerischer Sicht zudem der Internetauftritt www.gutes-morgen.ms/de/the-moon-in-alabama. Im amtlich-offiziellen "Kulturreport 2014 der Stadt Münster", dort Seite 25, 27, pdf, abrufbar unter www.stadt-muenster.de/fileadmin/user upload/stadt-mue ...wurde berichtet, dass im Zusammenhang der Skulptur.Projekte ein neues Kunstprojekt von Tobias Rehberger realisiert worden sei und "Initiator und Träger des Projektes die Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel e. V., unter dem (damaligen) Vorsitz von Peter Cremer und in Kooperation mit der Stadt Münster (Planungsdezernat und Kulturdezernat) war. Städtische Partner waren die Kunsthalle Münster, das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung und Münster Marketing." Frau B.Spinnen, damalige Leiterin des Stadtmarketings, veröffentlichte selbst unter muenster-artandpublic.com/dt/projekte.html Kunst + Öffentlichkeit Folgendes: "Initiator und Träger des Projektes ist die ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. gemeinsam mit der Stadt Münster. Die ISG eV kümmert sich intensiv und gezielt um die Aufwertung des Viertels, gemeinsam mit der Stadt Mu&776;nster." Deutlich kritischer hingegen berichteten die Autoren O.C. und I.L. in "Der Tagesspiegel", Berlin, vom 16.08.2014 über die "schönsten Kunst-Ziele in Deutschland". Sie führten aus, nicht U.S. habe "die Idee, graue Schaltkästen für eine halbe Million Euro in hippe Skulpturen mit Wiedererkennungswert zu verwandeln," gehabt, sondern "zunächst die Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster eV. (ISG). Die zunehmende Privatisierung des öffentlichen Raums, in den USA schon gang und gäbe, hält nun auch Einzug in die deutsche Provinz. Das Stadtmarketing von Münster ist mit von der Partie." Das hatten die beiden Autoren C. und L. am 10.06.2014 auf dem eher weniger Münster-spezifischen Internet-Blog daremag.de/2014/06/ unter dem Titel "dunkel-wars-der-mond-schien-helle" im Rahmen journalistischer Pressefreiheit noch mehr zugspitzt: " Ein Blick auf deren Website ( d.h. der Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e.V. (ISG) ( = des Klägers) genügt, um festzustellen, dass sich hier fast ausschließlich im Viertel aktive Immobilienbesitzer und Gewerbetreibende, sekundiert von Developern und Real-Estate-Spezialisten wie F. & W., zusammengefunden haben Natürlich ist auch das Stadtmarketing von Münster mit von der Partie." Aus der Gesamtschau dieser Medienberichterstattung als "Sekundärquelle", die neben dem eigentlichen visuellen, komplett "Kläger-neutralen" Eindruck von den Schaltschränke-Objekten als Kunst im öffentlichen Raum selbst gesucht bzw. wahrgenommen werden muss, ist jedenfalls für das erkennende Gericht nicht zu entnehmen, dass hierdurch dann auch nur mittelbar werbend oder für die Interessen der Kläger gewinnend Werbung oder aber Öffentlichkeitsarbeit im gesetzlichen Sinne des KSVG betrieben würde.

§ 24 Abs 1 Satz 2 KSVG regelt die Abgabepflicht für Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (vgl zu diesen Abgabetatbeständen allgemein auch BSG Urt. vom 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R , juris). Diese Norm greift selbst dann nicht ein, wenn unterstellt würde, dass der Kläger im Rahmen des "Schaltkästen-"-Projekts der Öffentlichkeit seinen satzungsmäßigen Zweck präsentiert und mit Hilfe des Kunstprofessors Rehberger zugleich auch öffentlichkeitswirksam für sich selbst geworben hätte. Die Abgabepflicht scheitert dann vielmehr mit dem BSG Urt. vom 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R , juris Rn. 32 ff,33, 34, mit umfangreichen Nachweisen, , auch hier daran, dass der Kläger nicht – wie von ihm selbst u.a zur Klagebegründung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt - über das Maß eben nur gelegentlicher Auftragsvergabe an Künstler bzw. Publizisten hinaus irgendeine hierauf bezogene nachhaltige Unternehmenstätigkeit ausübte.

Letztlich ist der Kläger auch nach der Auffangvorschrift des § 24 Abs 2 KSVG als Generalklausel nicht zur KSA verpflichtet. Das ist zwischen den Beteiligten mittlerweile als unstreitig anzusehen. Inhaltlich spräche im Übrigen auch dagegen, dass hier nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen anzunehmen ist. Die Auftragserteilung an selbstständige Künstler muss ein gewisses Maß (= mindestens drei Veranstaltungen pro Jahr) überschreiten (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks 14/5066 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze, BT-Drucks 14/5792 S 27 Zu Nr 16). Durch die Vorgabe von nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr wurde die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 S 1 KSVG auf die genannte Anzahl von Veranstaltungen ausdrücklich beschränkt. All das hatte auch bereits das BSG Urt. v. 20.03.1997- 3 RK 17-96, mit zustimmender Anmerkung Langguth, DStR 2000, 344,. nach der Gesetzesergänzung in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG ab 01.01.1997 exemplarisch im Fall einer großen Kölner Karnevalsgesellschaft dargelegt. Wie vom Kläger ausführlich und überzeugend ausgeführt, ist auch hier zu konzedieren, dass gemessen an diesen Maßstäben schon rechnerisch die "Veranstaltungsdichte von 0,75 jährlich" bezogen auf den Prüfzeitraum von 2011 bis Ende 2014 objektiv nicht genügt, um eine nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe anzunehmen. Der Auffangtatbestand des § 24 Abs 2 KSVG scheidet in jedem Fall hier aus.

Die Festsetzung der Abgabepflicht iHv 18.165,31 EUR gegenüber dem Kläger nach § 25 Abs. 1 KSVG ist ebenfalls rechtwidrig. Der Kläger ist bereits dem Grunde nach mangels Erfüllung eines Abgabetatbestandes iSv § 24 Abs. 1, Abs. 2 KSVG nicht abgabepflichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie entspricht dem vollständigen Unterliegen der Beklagten. Entsprechend § 162 Abs 3 VwGO sind der Beigeladenen jedoch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Rechtskraft
Aus
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