S 16 SO 92/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 92/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 28/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der am 00.00.1938 geborene Kläger erhält eine Altersrente und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII. Die Beteiligten streiten um Kosten der Unterkunft.

Im Antrag auf Grundsicherung vom 13. April 2004 gab der Kläger an, mietfrei bei einer Bekannten zu wohnen. Er wohne an der Adresse M.0 in N ... Das Haus M.0 gehört Frau N.I ...

Der Kläger erhielt im Jahre 2005 eine Altersrente von 168, 33 Euro und 176,67 Euro an Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft, die er aber am 25. Februar 2005 begehrte.

Am 18. März 2005 fand bei dem Kläger ein Hausbesuch statt. Er legte eine "Wohnbescheinigung" vor, die nicht von der Vermieterin unterschrieben war. Er wurde mündlich darauf hingewiesen, dass ohne Mietvertrag keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten. Ein Streit über die zuständige Krankenversicherung des Klägers wurde dadurch beendet, dass der Kläger von dem Beklagten bei der Barmer Ersatzkasse angemeldet wurde.

Mit auf dem 17. März 2005 datierten Schreiben, welches am 21. März 2005 bei dem Beklagten einging, legte dieser Widerspruch gegen die am 18. März erfolgte mündliche "Abweisung des Anspruchs von Wohnraum (Wohngeld) ein." Er habe einen Mindestanspruch an Wohnraum von 45 qm. Die Kosten einer solchen Wohnung dürften 435,00 Euro nicht übersteigen. Er berufe sich auf seine Wohnbescheinigung vom 25. Februar 2005 die er vorgelegt habe. Frau N. I. als Haus- und Wohnungseigentümerin habe aus nicht genannten Gründen eine Mietbescheinigung oder einen Mietvertrag verweigert, wozu er sie auch nicht zwingen könne. Ihm stehe jedenfalls für die Zeit ab Februar 2005 500,00 Euro an Miet- Heizungs¬ und Warmwasserkosten zu. In einer entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerde verdeutlichte er, dass dieser Mindestanspruch rückwirkend ab dem 25. Februar 2005 gezahlt werden solle.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte, nachdem er nochmals Gelegenheit dazu gegeben hatte die Unterkunfts- und Heizkosten nachzuweisen, mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2006 zurück. Der Kläger habe Anspruch auf Grundsicherungsleistung, soweit er den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Zum Grundsicherungsbedarf gehörten nach § 42 Abs. 1 Nr.2 SGB XII unter anderem die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Sofern der Kläger verpflichtet sei Unterkunft und Heizkosten zu zahlen, könnten diese berücksichtigt werden, sofern sie angemessen seien. Er sei mehrfach gebeten worden nachzuweisen, in welcher Höhe er an die Vermieterin Unterkunft und Heizkosten zahlen müsse. Er habe jedoch bis heute keinen Nachweis vorgelegt. Aus diesem Grunde könnten bei der Berechnung der Grundsicherung keine Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden. Er spreche des öfteren in Schreiben davon, dass es einen "Mindestanspruch" für Unterkunfts- und Heizkosten gebe, der ihm zu gewähren sei. Einen solchen Mindestanpruch gebe es jedoch nicht.

Gegen diesen Widerspruch richtet sich die vorliegende am 11. Juli 2005 erhobene Klage des Klägers. Er müsse das Wohngeld als Mindestanspruch erhalten. Da er nur eine Rente von 168,33 Euro sowie eine Grundsicherung von 176,67 Euro bekomme, sei ein Unterkunftsbedarf in Höhe eines Mindestanspruch gegeben, der auch jedem Ausländer, Asylbewerber und Arbeitslosen zustehe. Dieser Mindestanspruch sei ihm auch ausgerechnet worden.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines (mündlichen) Bescheides vom 18. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bei der Bewillgung der Grundsicherung Unterkunftskosten in Höhe von mtl. 500,00 Euro zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Zustimmung der Beteiligten ist hierzu zwar nicht erforderlich, wohl aber die hier erfolgte Anhörung. Die Beteiligten haben keine Gründe vorgetragen, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen.

Die Zulässigkeit der Klage zugunsten des Klägers unterstellt, hat die Klage aber doch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für die Zeit vom 25. Februar bis 30. Juni 2005.

Zur Begründung im Einzelnen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2005 ergänzend Bezug genommen, der das Gericht folgt.

Ergänzt sei nur, dass, sollte die Äußerung eines Beklagtenbediensteten dahingehend gefallen sein, dass 200,00 Euro an Unterkunftskosten pauschal und ohne Nachweis anzuerkennen wären, wäre dies rechtlich unzutreffend und der Kläger könnte daraus für den Erfolg seiner Klage nichts herleiten. Allein mit der einwohnermelderechtilchen Anmeldung für die Unterkunft M. 0 sind weder durchschnittliche noch andere tatsächliche Miet- und Heizkosten nachgewiesen.

Die im Erörterungstermin selbst, der als nicht öffentlicher Termin durchgeführt wurde, und im Anschluss an den Erörterungstermin dem Kläger nochmals gebotene Möglichkeit ein Mietverhältnis mit entsprechenden Unterkunftskosten nachzuweisen hat der Kläger nicht genutzt, wohl aber seine Rechtsposition mit der von ihm zu beanspruchenden Pauschale nochmals untermauert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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