S 16 AS 27/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AS 27/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 35/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der am 00.00.1945 geborene Kläger, der in der Vergangenheit Leistungen nach BSHG erhielt, wurde im Rahmen seiner Beantragung von Leistungen nach SGB II in der Lage gesehen 3, bzw. mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten. Durch das Versorgungsamt N. wurde ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Der Kläger betreibt ein Verfahren auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er wohnt zur Miete in einer Wohnung von 82,10 qm.

Bereits zu Zeiten des BSHG wurde er darauf hingewiesen sich wohnungsmäßig kleiner zu setzen. Er ist Halter eines Pkw, nämlich des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde der Antrag des Klägers auf Leistungen nach SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis 31 Mai 2005 in Höhe eines Regelbedarfs von 345 Euro pro Monat unter Berücksichtigung von angemessenen Mietkosten (statt 493,40 Euro in Höhe von 354,26 Euro) unter Zugrundelegung von Heizkosten in Höhe von 59,94 Euro bewilligt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Januar 2005 Widerspruch ein. Der Regelbedarf sei erheblich zu niedrig festgesetzt. Gleiches gelte für die Unterkunfts- und Heizkosten, hier seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen.

Diesen Widerspruch vom 18. Januar 2005 wies die Arbeitsgemeinschaft (Beklagte) mit Bescheid vom 14. Februar 2005 zurück. Der Regelbedarf sei gesetzlich festgelegt. Eine Regelsatzerhöhung finde nicht statt. Bezüglich der Wohnung sei ihm seit Jahren bekannt, dass er verpflichtet sei, die Kosten der Unterkunft dadurch zu senken, dass er sich intensiv um preiswerteren angemessenen Wohnraum bemühen müsste. Da die Bemühungen nicht ausreichend gewesen seien, sei die Miete auf den angemessenen Betrag gesenkt worden. Dem Kläger sei seit langer Zeit möglich gewesen die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Niveau zu senken. Bezüglich der Unterkunftskosten würde nach dem SGB II die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen seien. Hier sei die Wohnung zu groß, mithin die Heizkosten nicht angemessen, dass bedeute das eine Übernahme der unangemessenen Heizkosten nicht möglich sei.

Gegen den Ausgangsbescheid vom 01. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Februar 2005 richtet sich die vorliegende am 24. Februar 2005 erhobene Klage des Klägers. Mit der Klage wie auch mit seinem Eilverfahren S 16 AS 55/05 ER wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der vollen Unterkunftskosten für die 82 qm große Wohnung. In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, der Regelsatz sei zu niedrig, die Unterkunftskosten seien voll zu übernehmen. Gemäß beigefügter ärztlicher Bescheinigung sei er aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage in eine andere Wohnung zu ziehen. Die Rechtmäßigkeit der Unterkunftskostenkürzung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich die Beklagte auf BSHG Vorschriften berufe. Es könne nicht so vorgegangen werden, dass im BSHG erfolgte Kürzungen automatisch in das SGB II übernommen werden sollten. Das parallel hierzu erhobene diesbezügliche Eilverfahren S 16 AS 55/05 ER blieb für den Kläger bei der Kammer sowie beim Landessozialgericht (Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER -) erfolglos. Vom Beklagten während des Antrags- und Beschwerdeverfahrens angebotene und auch danach angebotene Termine zur amtsärztlichen Untersuchung des Klägers hat dieser nicht angenommen, bzw. verstreichen lassen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Bundesagentur vom 01. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Februar 2005 zu verpflichten weitere Sozialhilfe in einer Höhe von 123 Euro pro Monat für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die nicht wahrgenommenen Untersuchungstermine und auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 24. August 2005 im Verfahren L 19 B 28/05 AS ER.

Der Kläger beanstandet die Beauftragung des Gesundheitsamtes der Stadt N. durch das Sozialamt der Stadt N. bzw. durch die jetzige Beklagte, die ARGE N ...

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) sowie auf die Gerichtsakten S 16 AS 9/05 ER und S 16 AS 55/05 ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, sie ist nicht begründet.
Der jetzt 60-jährige Kläger unterfällt nicht dem SGB XII, sondern noch dem SGB II.

Der Kläger hat über die erfolgten diesbezüglichen Bewilligungen hinaus keinen weitergehenden Anspruch. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, sowie insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Februar 2005 ergänzend Bezug genommen.Darüber hinaus wird auf die Begründung des Landessozialgerichts Essen im Beschluss vom 24. August 2004 im Verfahren L 19 B 28/05 AS ER ergänzend Bezug genommen.

Der Regelsatz kann nicht allgemein oder im Einzelfall des Klägers über den Betrag von 345 Euro hinaus angehoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen erstinstanzlichen Klagen im Hauptsachenverfahren betreffend die Einführung und die Höhe des Arbeitslosengeldes II (SG Berlin Urteil vom 02. August 2005 - S 63 AS 1311/05 - und SG Dortmund Entscheidung vom 23. November 2005 - S 35 AS 22/05 -) erfolglos blieben. Dort wird auch auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfe zu den jetzt Gesetz gewordenen Bedingungen hingewiesen. Dem schließt sich das Gericht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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