S 15 (12) AS 86/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (12) AS 86/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 317/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 22.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2007 als rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. - 31.03.2006 teilweise gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgehoben und eine Überzahlung in Höhe von 424,58 Euro zurückgefordert. Die Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin im März 2006 erhaltene Einkommensteuerrückerstattung auf den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II angerechnet.

Bei der Steuererstattung handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um den Zufluss von Vermögen, sondern um anspruchsschädiches Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. Senates des Landessozialgerichts NW, der in seinem jüngsten Urteil vom 20.08.2007 (Az.: L 20 AS 99/06) ausgeführt hat, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Begriffsbestimmungen zur früheren Sozialhilfe von Einkommen und Vermögen zu übernehmen. Danach ist der Steuererstattungsanspruch im Zeitpunkt seiner Auszahlung Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen ist. Da bereits die Erzielung von Einkommen, das zum teilweisen Wegfall des Leistungsanspruchs führt, ausreichend ist für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, kommt es auf die Frage von Verschulden auf Seiten des Leistungsempfängers - hier der Klägerin - nicht an.
Rechtskraft
Aus
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