Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 4428/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1398/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 14.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2017 wird dergestalt aufgehoben, dass die Klägerin zu 1) und ihre Kinder vom 1.7.2017 bis zum 18.6.2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe erhalten. Der Kläger zu 2) erhält Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vom 27.7.2017 bis zum 9.4.2018. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige und begehren die Gewährung von Leis-tungen zur Sicherung der Existenz nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - SGB II - vom 01.07.2016 bis zum 18.06.2018.
Die Eltern, eine 19xx in Rumänien geborene Klägerin zu 1. und der 19xx geborene Klä-ger zu 2. vertreten die Kläger zu 3. bis 6. gesetzlich. Die Kläger zu 3. bis 6. sind 20xx, 20xx, 20xx und 20xx geboren. Das 3. gemeinsame Kind der Kläger ist am 28.02.20xx geboren.
Die Familie bewohnte ausweislich des Mietvertrages vom 15.07.2015 bis Mai 2018 eine 78 qm große Wohnung in der W. Straße Nr. x in Duisburg.
Ausweislich der Meldebescheinigung vom 13.11.2015 ist die Klägerin zu 1. seit dem 18.01.2012 in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Ihre Meldebescheinigung weist vom 02.10.2012 bis zum 08.01.2013 und vom 21.08.2013 bis 25.02.2014 Lücken auf.
Am 11.05.2017 stellte die Klägerin zu 1. bei der Beklagten einen Weiterbewilligungsan-trag.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bezogen die Kläger bis Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der Eheurkunde haben die Kläger zu 1. und 2. am 27.07.2017 in Rumänien geheiratet.
Durch Bescheid vom 09.08.2017 lehnte die Beklagte den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 11.05.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass keiner der Kläger einen richtigen Arbeitnehmerstatus innehabe.
Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 01.09.2017 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 2. vom 01.11.2014 bis zum 16.04.2015 bei der Firma x und vom 01.07.2016 bis zum 31.01.2017 bei der Firma x beschäftigt war und die Klägerin zu 1. vom 05.10.2015 bis Ende Dezember 2015 bei der Firma x und vom 01.05.2016 bis zum 30.06.2016 und ab dem 01.02.2017 bis zum 30.09.2017 bei der Firma x. Allerdings habe diese Firma zum 1.2.2017 den Betrieb abgemeldet, so dass die Beklagte von einem fingierten Beschäftigungsverhältnis ausging.
Am 13.10.2017 erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage.
Sie beantragen,
den Bescheid vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ab 01.07.2017 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Am 01.03.2017 fand vor dem erkennenden Gericht ein Termin statt, bei dem die Ge-schäftsführerin der Firma x vernommen worden ist. Diese gab an, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann bei der Firma x in Duisburg beschäftigt waren und der Betrieb nicht geschlossen wurde. Die Klägerin zu 1. ist ausweislich der Kündi-gung der Firma x zum 30.09. 2017 gekündigt worden.
Gleichzeitig hat sie erklärt, dass der Kläger zum 2. am 08.04.2018 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat.
Ab dem 01.06.2018 ist die Klägerin zu 1. geringfügig beschäftigt. Eine Lohnabrechnung existierte noch nicht.
Für den weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leis-tungsakte verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin zu 1. und ihre Kinder als Familienangehörige der Klägerin zu 1. besitzen aufgrund des Daueraufenthaltsrechts der Klägerin zu 1. vom 01.07.2017 bis zum 18.06.2018 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger zu 2. besitzt seit der Heirat mit der Klägerin zu 1. am 27.07.2017 bis zum 08.04.2018 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Familienangehöriger. Am 08.04.2018 ist er nach seinen Angaben aus der Bundesrepublik ausgereist.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 S.1 SGB II.
Nach § 19 Abs. 1 S.1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Grundlegende Anspruchsvoraussetzungen hierfür ist neben dem Lebensalter (Nr. 1), die Erwerbsfähigkeit (Nr. 2), die Hilfebedürftigkeit (Nr. 3) – all das steht hier nicht im Streit – und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4).
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin zu 1.
Die Klägerin zu 1. besitzt ab dem 19.01.2017 ein Daueraufenthaltsrecht, so dass sie und ihre Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr.7 Freizügigkeitsgesetz/ EU zu dem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind.
Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a Freizügigkeitsgesetz/EU in der Fassung vom 24.07.2015 besteht von Unionsbürgern dann, wenn sich seit 5 Jahren ständig rechtmä-ßig im Bundesgebiet aufgehalten haben/EU abhängig von dem Erfüllen weiterer Vo-raussetzungen des § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz.
Etwaige Abwesenheiten der Klägerin zu 1. bzw. die Lücken in der Meldebescheinigung führen nicht dazu, dass die Klägerin zu 1. noch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt. Gemäß § 4 a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird der ständige Aufenthalt wird durch
1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Ent-bindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung nicht berührt. Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt nach Abs. 7 zum Verlust des Dauer-aufenthaltsrechts.
Die Meldebescheinigung der Klägerin zu 1. eine Lücke vom 22.10.2012 bis zum 08.01.2013 und vom 21.08.2013 bis zum 25.02.2014 auf.
Die Lücke vom 22.10.2012 bis zum 08.01.2013 ist nicht zu berücksichtigen, da sie unter sechs Monaten ist und den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Bundes-republik Deutschland nicht beendet.
Etwaige Fehlzeiten vom 21.08.2013 bis zum 25.02.2014 ändern nichts daran, dass die Klägerin zu 1. am 19.01.2017 über eine auf Daueraufenthaltsrecht verfügt.
Gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU ist insbesondere die Abwesenheit von bis zu zwölf Monaten bei Schwangerschaft und Geburt unschädlich. Das 3. Kind der Klägerin zu 1. ist am 28.02.20xx geboren worden, so dass diese Lücke in der Meldebe-scheinigung von über sechs Monaten nicht dazu führt, dass kein Daueraufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. besteht.
Die Kläger zu 1. erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 29.12.2016.
Gemäß § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU haben die Kinder und der Ehemann der Klägerin zu 1. als Familienangehörige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Familienangehörige
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, 2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Le-benspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Un-terhalt gewähren. Die Kinder der Klägerin zu 1. waren die gesamte Zeit immer bei ihrer Mutter. Die Klägerin zu 1. hat am 27.07.2017 den Vater der gemeinsamen Kinder geheiratet und dieser hat am 08.04.2018 die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Der Kläger zu 2. besitzt deshalb nur einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von seiner Heirat bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Be-klagten Rechnung.
Tatbestand:
Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige und begehren die Gewährung von Leis-tungen zur Sicherung der Existenz nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - SGB II - vom 01.07.2016 bis zum 18.06.2018.
Die Eltern, eine 19xx in Rumänien geborene Klägerin zu 1. und der 19xx geborene Klä-ger zu 2. vertreten die Kläger zu 3. bis 6. gesetzlich. Die Kläger zu 3. bis 6. sind 20xx, 20xx, 20xx und 20xx geboren. Das 3. gemeinsame Kind der Kläger ist am 28.02.20xx geboren.
Die Familie bewohnte ausweislich des Mietvertrages vom 15.07.2015 bis Mai 2018 eine 78 qm große Wohnung in der W. Straße Nr. x in Duisburg.
Ausweislich der Meldebescheinigung vom 13.11.2015 ist die Klägerin zu 1. seit dem 18.01.2012 in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Ihre Meldebescheinigung weist vom 02.10.2012 bis zum 08.01.2013 und vom 21.08.2013 bis 25.02.2014 Lücken auf.
Am 11.05.2017 stellte die Klägerin zu 1. bei der Beklagten einen Weiterbewilligungsan-trag.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bezogen die Kläger bis Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der Eheurkunde haben die Kläger zu 1. und 2. am 27.07.2017 in Rumänien geheiratet.
Durch Bescheid vom 09.08.2017 lehnte die Beklagte den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 11.05.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass keiner der Kläger einen richtigen Arbeitnehmerstatus innehabe.
Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 01.09.2017 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 2. vom 01.11.2014 bis zum 16.04.2015 bei der Firma x und vom 01.07.2016 bis zum 31.01.2017 bei der Firma x beschäftigt war und die Klägerin zu 1. vom 05.10.2015 bis Ende Dezember 2015 bei der Firma x und vom 01.05.2016 bis zum 30.06.2016 und ab dem 01.02.2017 bis zum 30.09.2017 bei der Firma x. Allerdings habe diese Firma zum 1.2.2017 den Betrieb abgemeldet, so dass die Beklagte von einem fingierten Beschäftigungsverhältnis ausging.
Am 13.10.2017 erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage.
Sie beantragen,
den Bescheid vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ab 01.07.2017 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Am 01.03.2017 fand vor dem erkennenden Gericht ein Termin statt, bei dem die Ge-schäftsführerin der Firma x vernommen worden ist. Diese gab an, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann bei der Firma x in Duisburg beschäftigt waren und der Betrieb nicht geschlossen wurde. Die Klägerin zu 1. ist ausweislich der Kündi-gung der Firma x zum 30.09. 2017 gekündigt worden.
Gleichzeitig hat sie erklärt, dass der Kläger zum 2. am 08.04.2018 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat.
Ab dem 01.06.2018 ist die Klägerin zu 1. geringfügig beschäftigt. Eine Lohnabrechnung existierte noch nicht.
Für den weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leis-tungsakte verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin zu 1. und ihre Kinder als Familienangehörige der Klägerin zu 1. besitzen aufgrund des Daueraufenthaltsrechts der Klägerin zu 1. vom 01.07.2017 bis zum 18.06.2018 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger zu 2. besitzt seit der Heirat mit der Klägerin zu 1. am 27.07.2017 bis zum 08.04.2018 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Familienangehöriger. Am 08.04.2018 ist er nach seinen Angaben aus der Bundesrepublik ausgereist.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 S.1 SGB II.
Nach § 19 Abs. 1 S.1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Grundlegende Anspruchsvoraussetzungen hierfür ist neben dem Lebensalter (Nr. 1), die Erwerbsfähigkeit (Nr. 2), die Hilfebedürftigkeit (Nr. 3) – all das steht hier nicht im Streit – und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4).
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin zu 1.
Die Klägerin zu 1. besitzt ab dem 19.01.2017 ein Daueraufenthaltsrecht, so dass sie und ihre Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr.7 Freizügigkeitsgesetz/ EU zu dem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind.
Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a Freizügigkeitsgesetz/EU in der Fassung vom 24.07.2015 besteht von Unionsbürgern dann, wenn sich seit 5 Jahren ständig rechtmä-ßig im Bundesgebiet aufgehalten haben/EU abhängig von dem Erfüllen weiterer Vo-raussetzungen des § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz.
Etwaige Abwesenheiten der Klägerin zu 1. bzw. die Lücken in der Meldebescheinigung führen nicht dazu, dass die Klägerin zu 1. noch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt. Gemäß § 4 a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird der ständige Aufenthalt wird durch
1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Ent-bindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung nicht berührt. Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt nach Abs. 7 zum Verlust des Dauer-aufenthaltsrechts.
Die Meldebescheinigung der Klägerin zu 1. eine Lücke vom 22.10.2012 bis zum 08.01.2013 und vom 21.08.2013 bis zum 25.02.2014 auf.
Die Lücke vom 22.10.2012 bis zum 08.01.2013 ist nicht zu berücksichtigen, da sie unter sechs Monaten ist und den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Bundes-republik Deutschland nicht beendet.
Etwaige Fehlzeiten vom 21.08.2013 bis zum 25.02.2014 ändern nichts daran, dass die Klägerin zu 1. am 19.01.2017 über eine auf Daueraufenthaltsrecht verfügt.
Gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU ist insbesondere die Abwesenheit von bis zu zwölf Monaten bei Schwangerschaft und Geburt unschädlich. Das 3. Kind der Klägerin zu 1. ist am 28.02.20xx geboren worden, so dass diese Lücke in der Meldebe-scheinigung von über sechs Monaten nicht dazu führt, dass kein Daueraufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. besteht.
Die Kläger zu 1. erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 29.12.2016.
Gemäß § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU haben die Kinder und der Ehemann der Klägerin zu 1. als Familienangehörige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Familienangehörige
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, 2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Le-benspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Un-terhalt gewähren. Die Kinder der Klägerin zu 1. waren die gesamte Zeit immer bei ihrer Mutter. Die Klägerin zu 1. hat am 27.07.2017 den Vater der gemeinsamen Kinder geheiratet und dieser hat am 08.04.2018 die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Der Kläger zu 2. besitzt deshalb nur einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von seiner Heirat bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Be-klagten Rechnung.
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