Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2339/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3268/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.12.2010 streitig.
Der 1950 geborene Kläger war bis 30.09.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und bezog bis 27.11.2006 Arbeitslosengeld; nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs war er bis 28.02.2007 weiterhin als Arbeitsuchender gemeldet. Vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 sind keine Zeiten im Versicherungsverlauf vermerkt. Vom 28.01.2008 bis 02.03.2008 bestand wieder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Seit dem 01.12.2013 bezieht der Kläger Rente. Der Versicherungsverlauf des Klägers vom 07.10.2014 (Bl. 33/35 der Senatsakte) stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
vom 14.11.1967 bis 11.09.1970 Schulausbildung vom 01.10.1970 bis 28.02.1973 Pflichtbeitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung vom 01.03.1973 bis 30.09.2004 Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung vom 01.10.2004 bis 27.11.2006 Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosengeldbezug vom 28.11.2006 bis 28.02.2007 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 28.01.2008 bis 02.03.2008 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.12.2013 bis 31.10.2014 Rentenbezug
Seinen Antrag vom 24.09.2010 auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 ab, weil in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn nicht mindestens acht Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt seien; in dem maßgeblichen Zeitraum von September 2000 bis November 2010 seien insgesamt nur 75 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Darüber hinaus seien auch nach der Vollendung des 58. Lebensjahres keine Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet worden.
Zur Begründung seiner hiergegen am 04.05.2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger auf den im Gesetz vorgesehenen Vertrauensschutz verwiesen. Er könne bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 01.01.2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31.12.2003 beendet worden sei.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor. Dies gelte, obwohl die Voraussetzung der Vertrauensschutzregelung für die Inanspruchnahme ab der Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 Abs. 5 SGB VI erfüllt seien. Denn neben der Vollendung des 60. Lebensjahres seien auch die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VI zu erfüllen. In den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente seien jedoch unstreitig keine acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Voraussetzung der Entrichtung von acht Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sei bereits in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung vorgesehen (§ 38 Nr. 3 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung).
Gegen den am 29.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.07.2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er zur Berufungsbegründung vorgetragen, er habe zum Zeitpunkt seines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht, den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden und sich arbeitslos gemeldet. Hierzu hat er eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., vom 08.10.2010 vorgelegt, wonach er seit dem 28.01.2008 bis auf weiteres arbeitslos geführt werde. Der Zehnjahreszeitraum verlängere sich nach § 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so dass beim Kläger acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden seien. Aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei ihm mit der von ihm noch zu erbringenden Nachzahlung von Pflichtbeiträgen für den Zeitraum ab 28.11.2006 bis 01.12.2008 der frühere Renteneintritt zu gewähren. Die Zahlung freiwilliger Beiträge sei auch weiterhin möglich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 dahingehend abzuändern, dass ihm Altersrente ab dem 1. Dezember 2010 zu gewähren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zwar legten die Rentenversicherungsträger § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend aus, dass auch solche Zeiten den Zehnjahreszeitraum verlängerten. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 58. Lebensjahr, die nur deshalb keine (anrechenbaren) Anrechnungszeiten seien, weil der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sei, verlängerten daher ebenfalls den Zehnjahreszeitraum. Diese Sonderregelung finde beim Kläger aber keine Anwendung, da er nicht vor dem 02.01.1950 geboren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 26.06.2012 sowie der angefochtene Bescheid vom 03.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.2010.
Rechtsgrundlage für die begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist § 237 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2008 bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung vom 08.04.2008. Demnach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte nach Maßgabe der Regelungen in § 237 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI angehoben; § 237 Abs. 5 SGB VI sieht unter den dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze eine Vertrauensschutzregelung vor.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind bei dem Kläger am 01.12.2010 nicht erfüllt. Der Kläger ist am 14.11.1950 und damit vor dem 01.01.1952 geboren, hat das 60. Lebensjahr am 14.11.2010 vollendet und die die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns am 01.12.2010 und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, wofür die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., vom 08.10.2010 spricht, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht erfüllt sind.
Der Kläger hat zwischen Dezember 2000 und November 2010 lediglich 72 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Zehnjahreszeitraum verlängert sich um drei Monate vom 01.12.2006 bis 28.02.2007, in denen der Kläger arbeitslos ohne Leistungsbezug war. Dieser Zeitraum ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Anrechnungszeit und damit nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB VI als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen. In dem dann zugrunde zu legenden Zeitraum von September 2000 bis November 2010 sind 75 Monate statt der erforderlichen 96 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
Eine weitere Verlängerung des Zehnjahreszeitraums in die Vergangenheit kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach dem 28.02.2007 keine zu berücksichtigende Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungszeiten mehr hatte.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegt eine Anrechnungszeit vor, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Zwingende Voraussetzung schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist nicht nur das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, sondern auch die Meldung als arbeitsuchend.
In der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 27.01.2008 sind keine entsprechenden Zeiten erfasst; eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Auch aus der vorgelegten Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., vom 08.10.2010 ergibt sich lediglich, dass der Kläger seit dem 28.01.2008 bis auf weiteres arbeitslos geführt wird.
Ab dem 28.01.2008 war der Kläger zwar arbeitsuchend gemeldet, die Zeit kann jedoch wegen § 58 Abs. 2 SGB VI nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift liegen Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres. An der Unterbrechung einer solchen versicherten Tätigkeit fehlt es im vorliegenden Fall. In der Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 liegen keine Pflichtbeitragszeiten vor. Die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wäre nur gewahrt, wenn sich die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 28.01.2008 noch an die versicherte Beschäftigung bis 30.09.2004 mit nachfolgender Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosengeld anschließen würde.
An einem solchen Anschluss fehlt es jedoch; denn die dazwischen liegende Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 ist nicht als unschädliche Brückenzeit ("Überbrückungstatbestand") zu bewerten. Das von der Rechtsprechung entwickelte Merkmal des "Überbrückungstatbestands" dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unterbrechung. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 58 SGB VI. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gewähren (BSG, Urteil vom 01.02.2001, B 13 RJ 37/00 R, Juris). Die Überbrückungszeit gewährleistet den Anschluss, d. h. sie füllt die vorhandene Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. einer Anrechnungszeit und dem Beginn einer weiteren Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, Juris). Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechenden Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungswegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSG, Urteil vom 11.03.2004, a.a.O., BSG, Urteil vom 01.02.2001, a.a.O.). Es kommt daher bei der Beurteilung allein auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei Gesichtspunkte der Billigkeit (BSG, Urteil vom 08.03.1972, 11 RA 190/71, Juris) und der Sozialadäquanz (BSG, Urteil vom 13.08.1996, 8 RKn 30/95, Juris) zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen alle Lebenssachverhalte, die einen Hinweis bieten, dass der Versicherte den Zusammenhang zu einem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründenden Erwerbsleben aufrecht erhalten wollte. Hierzu gehören grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI.
Entsprechende Zeiten liegen bei dem Kläger in der Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht; der Kläger hat vielmehr im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens auf dem Fragebogen für Anrechnungszeiten (Bl. 13 ff der Verwaltungsakte) am 01.08.2010 angegeben, nach November 2006 und bis auf weiteres arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen zu sein. Eine entsprechende Meldung ist für den genannten Zeitraum aber gerade nicht erfolgt. Der Zeitraum von elf Monaten ist nach Überzeugung des Senats zu lange, als dass noch eine Verbindung zum Arbeitsmarkt angenommen werden könnte. Das Merkmal der Unterbrechung setzt die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere wie lange die Lücke vom Versicherten zu vertreten ist und ob sein Verhalten zur Überbrückung der Lücke als sozialadäquat anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 8/07 R, Juris). Allgemein hat das BSG bereits darauf hingewiesen, dass es mit zunehmender Dauer der Lücke immer schwerer wird, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 30.01.1969, 5 RKn 133/65, Juris). Grundsätzlich ist bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen längstens innerhalb von sechs Monaten zu überblicken, ob ein Selbsthilfeversuch zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit Erfolg verspricht oder zum Scheitern verurteilt ist (BSG, Urteil vom 08.03.1972, a.a.O.). Eine Orientierung der Grenze an Regelungen in anderen Rechtsgebieten, etwa an der Dauer des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsrecht oder an der steuerlichen Höchstdauer für die Abgrenzung einer erfolgreichen selbstständigen Tätigkeiten von einer Liebhaberei ist nicht zulässig (BSG, U. v. 26.07.2007, a.a.O.). Das BSG ist zwar in Einzelfällen von einem länger als sechs Monate dauernden Überbrückungstatbestand ausgegangen (Urteile vom 24.11.1982, 5a RKn 23/81 und 5a RKn 22/81; Urteil vom 30.01.1969, 5 RKn 133/65; Urteil vom 05.07.1978, 1 RA 15/78; Urteil vom 21.7.1992, 4 RA 37/91; Juris), hierbei handelt es sich um - den Besonderheiten der jeweiligen Fälle, z. T. der Nachkriegssituation geschuldete - Einzelfälle, die mit der Situation des Klägers nicht vergleichbar sind. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Unterbrechung von elf Monaten ist von einer Sozialadäquanz nicht mehr auszugehen. Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, als dass er noch als unerhebliche Unterbrechung der Arbeitnehmereigenschaft angesehen werden könnte. Etwaige Besonderheiten im Vergleich zur vorgenannten - gefestigten - Rechtsprechung zum Selbsthilfeversuch durch selbstständige Tätigkeit werden im Fall des Klägers nicht erkennbar.
Liegt demnach in der Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 kein unschädlicher Überbrückungszeitraum, so ist die Zeit ab 28.01.2008 nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und eine weitere Verlängerung des Zehnjahreszeitraums nicht möglich.
Der Zeitraum von zehn Jahren ist auch nicht gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 SGB VI um Arbeitslosigkeitszeiten im Sinne des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu verlängern, da entsprechende Zeiten gemäß § 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn der Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist. Auch bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 58. Lebensjahrs am 14.11.2008 sind die Zeiten daher im Falle des Klägers nicht als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen. Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtslage habe ich seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.10.2004 zu seinem Nachteil verändert, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass § 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab dem 01.08.2004 bis 31.12.2004 geltenden Fassung vom 21.07.2004 vorsah, dass vom 01.01.2006 an Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1948 geboren ist. Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI, die gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI den Zehnjahreszeitraum ebenfalls verlängern würden, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, die erforderliche Wartezeit durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllen zu können, ist bereits nicht ersichtlich, auf welches Fehlverhalten der Beklagten der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gestützt werden soll. Jedenfalls können durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; der insoweit nicht auslegbare Gesetzestext erlaubt keine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen (vgl. zur Altersrente für langjährig Versicherte BSG, Urteil v. 19.11.2009, B 13 R 5/09 R, Juris, m. w. N.).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind nicht gegeben.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers in beiden Instanzen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.12.2010 streitig.
Der 1950 geborene Kläger war bis 30.09.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und bezog bis 27.11.2006 Arbeitslosengeld; nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs war er bis 28.02.2007 weiterhin als Arbeitsuchender gemeldet. Vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 sind keine Zeiten im Versicherungsverlauf vermerkt. Vom 28.01.2008 bis 02.03.2008 bestand wieder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Seit dem 01.12.2013 bezieht der Kläger Rente. Der Versicherungsverlauf des Klägers vom 07.10.2014 (Bl. 33/35 der Senatsakte) stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
vom 14.11.1967 bis 11.09.1970 Schulausbildung vom 01.10.1970 bis 28.02.1973 Pflichtbeitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung vom 01.03.1973 bis 30.09.2004 Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung vom 01.10.2004 bis 27.11.2006 Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosengeldbezug vom 28.11.2006 bis 28.02.2007 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 28.01.2008 bis 02.03.2008 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.12.2013 bis 31.10.2014 Rentenbezug
Seinen Antrag vom 24.09.2010 auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 ab, weil in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn nicht mindestens acht Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt seien; in dem maßgeblichen Zeitraum von September 2000 bis November 2010 seien insgesamt nur 75 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Darüber hinaus seien auch nach der Vollendung des 58. Lebensjahres keine Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet worden.
Zur Begründung seiner hiergegen am 04.05.2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger auf den im Gesetz vorgesehenen Vertrauensschutz verwiesen. Er könne bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 01.01.2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31.12.2003 beendet worden sei.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor. Dies gelte, obwohl die Voraussetzung der Vertrauensschutzregelung für die Inanspruchnahme ab der Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 Abs. 5 SGB VI erfüllt seien. Denn neben der Vollendung des 60. Lebensjahres seien auch die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VI zu erfüllen. In den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente seien jedoch unstreitig keine acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Voraussetzung der Entrichtung von acht Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sei bereits in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung vorgesehen (§ 38 Nr. 3 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung).
Gegen den am 29.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.07.2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er zur Berufungsbegründung vorgetragen, er habe zum Zeitpunkt seines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht, den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden und sich arbeitslos gemeldet. Hierzu hat er eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., vom 08.10.2010 vorgelegt, wonach er seit dem 28.01.2008 bis auf weiteres arbeitslos geführt werde. Der Zehnjahreszeitraum verlängere sich nach § 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so dass beim Kläger acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden seien. Aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei ihm mit der von ihm noch zu erbringenden Nachzahlung von Pflichtbeiträgen für den Zeitraum ab 28.11.2006 bis 01.12.2008 der frühere Renteneintritt zu gewähren. Die Zahlung freiwilliger Beiträge sei auch weiterhin möglich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 dahingehend abzuändern, dass ihm Altersrente ab dem 1. Dezember 2010 zu gewähren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zwar legten die Rentenversicherungsträger § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend aus, dass auch solche Zeiten den Zehnjahreszeitraum verlängerten. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 58. Lebensjahr, die nur deshalb keine (anrechenbaren) Anrechnungszeiten seien, weil der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sei, verlängerten daher ebenfalls den Zehnjahreszeitraum. Diese Sonderregelung finde beim Kläger aber keine Anwendung, da er nicht vor dem 02.01.1950 geboren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 26.06.2012 sowie der angefochtene Bescheid vom 03.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.2010.
Rechtsgrundlage für die begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist § 237 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2008 bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung vom 08.04.2008. Demnach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte nach Maßgabe der Regelungen in § 237 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI angehoben; § 237 Abs. 5 SGB VI sieht unter den dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze eine Vertrauensschutzregelung vor.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind bei dem Kläger am 01.12.2010 nicht erfüllt. Der Kläger ist am 14.11.1950 und damit vor dem 01.01.1952 geboren, hat das 60. Lebensjahr am 14.11.2010 vollendet und die die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns am 01.12.2010 und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, wofür die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., vom 08.10.2010 spricht, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht erfüllt sind.
Der Kläger hat zwischen Dezember 2000 und November 2010 lediglich 72 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Zehnjahreszeitraum verlängert sich um drei Monate vom 01.12.2006 bis 28.02.2007, in denen der Kläger arbeitslos ohne Leistungsbezug war. Dieser Zeitraum ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Anrechnungszeit und damit nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB VI als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen. In dem dann zugrunde zu legenden Zeitraum von September 2000 bis November 2010 sind 75 Monate statt der erforderlichen 96 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
Eine weitere Verlängerung des Zehnjahreszeitraums in die Vergangenheit kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach dem 28.02.2007 keine zu berücksichtigende Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungszeiten mehr hatte.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegt eine Anrechnungszeit vor, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Zwingende Voraussetzung schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist nicht nur das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, sondern auch die Meldung als arbeitsuchend.
In der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 27.01.2008 sind keine entsprechenden Zeiten erfasst; eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Auch aus der vorgelegten Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., vom 08.10.2010 ergibt sich lediglich, dass der Kläger seit dem 28.01.2008 bis auf weiteres arbeitslos geführt wird.
Ab dem 28.01.2008 war der Kläger zwar arbeitsuchend gemeldet, die Zeit kann jedoch wegen § 58 Abs. 2 SGB VI nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift liegen Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres. An der Unterbrechung einer solchen versicherten Tätigkeit fehlt es im vorliegenden Fall. In der Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 liegen keine Pflichtbeitragszeiten vor. Die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wäre nur gewahrt, wenn sich die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 28.01.2008 noch an die versicherte Beschäftigung bis 30.09.2004 mit nachfolgender Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosengeld anschließen würde.
An einem solchen Anschluss fehlt es jedoch; denn die dazwischen liegende Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 ist nicht als unschädliche Brückenzeit ("Überbrückungstatbestand") zu bewerten. Das von der Rechtsprechung entwickelte Merkmal des "Überbrückungstatbestands" dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unterbrechung. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 58 SGB VI. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gewähren (BSG, Urteil vom 01.02.2001, B 13 RJ 37/00 R, Juris). Die Überbrückungszeit gewährleistet den Anschluss, d. h. sie füllt die vorhandene Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. einer Anrechnungszeit und dem Beginn einer weiteren Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, Juris). Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechenden Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungswegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSG, Urteil vom 11.03.2004, a.a.O., BSG, Urteil vom 01.02.2001, a.a.O.). Es kommt daher bei der Beurteilung allein auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei Gesichtspunkte der Billigkeit (BSG, Urteil vom 08.03.1972, 11 RA 190/71, Juris) und der Sozialadäquanz (BSG, Urteil vom 13.08.1996, 8 RKn 30/95, Juris) zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen alle Lebenssachverhalte, die einen Hinweis bieten, dass der Versicherte den Zusammenhang zu einem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründenden Erwerbsleben aufrecht erhalten wollte. Hierzu gehören grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI.
Entsprechende Zeiten liegen bei dem Kläger in der Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht; der Kläger hat vielmehr im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens auf dem Fragebogen für Anrechnungszeiten (Bl. 13 ff der Verwaltungsakte) am 01.08.2010 angegeben, nach November 2006 und bis auf weiteres arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen zu sein. Eine entsprechende Meldung ist für den genannten Zeitraum aber gerade nicht erfolgt. Der Zeitraum von elf Monaten ist nach Überzeugung des Senats zu lange, als dass noch eine Verbindung zum Arbeitsmarkt angenommen werden könnte. Das Merkmal der Unterbrechung setzt die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere wie lange die Lücke vom Versicherten zu vertreten ist und ob sein Verhalten zur Überbrückung der Lücke als sozialadäquat anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 8/07 R, Juris). Allgemein hat das BSG bereits darauf hingewiesen, dass es mit zunehmender Dauer der Lücke immer schwerer wird, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 30.01.1969, 5 RKn 133/65, Juris). Grundsätzlich ist bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen längstens innerhalb von sechs Monaten zu überblicken, ob ein Selbsthilfeversuch zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit Erfolg verspricht oder zum Scheitern verurteilt ist (BSG, Urteil vom 08.03.1972, a.a.O.). Eine Orientierung der Grenze an Regelungen in anderen Rechtsgebieten, etwa an der Dauer des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsrecht oder an der steuerlichen Höchstdauer für die Abgrenzung einer erfolgreichen selbstständigen Tätigkeiten von einer Liebhaberei ist nicht zulässig (BSG, U. v. 26.07.2007, a.a.O.). Das BSG ist zwar in Einzelfällen von einem länger als sechs Monate dauernden Überbrückungstatbestand ausgegangen (Urteile vom 24.11.1982, 5a RKn 23/81 und 5a RKn 22/81; Urteil vom 30.01.1969, 5 RKn 133/65; Urteil vom 05.07.1978, 1 RA 15/78; Urteil vom 21.7.1992, 4 RA 37/91; Juris), hierbei handelt es sich um - den Besonderheiten der jeweiligen Fälle, z. T. der Nachkriegssituation geschuldete - Einzelfälle, die mit der Situation des Klägers nicht vergleichbar sind. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Unterbrechung von elf Monaten ist von einer Sozialadäquanz nicht mehr auszugehen. Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, als dass er noch als unerhebliche Unterbrechung der Arbeitnehmereigenschaft angesehen werden könnte. Etwaige Besonderheiten im Vergleich zur vorgenannten - gefestigten - Rechtsprechung zum Selbsthilfeversuch durch selbstständige Tätigkeit werden im Fall des Klägers nicht erkennbar.
Liegt demnach in der Zeit vom 01.03.2007 bis 27.01.2008 kein unschädlicher Überbrückungszeitraum, so ist die Zeit ab 28.01.2008 nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und eine weitere Verlängerung des Zehnjahreszeitraums nicht möglich.
Der Zeitraum von zehn Jahren ist auch nicht gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 SGB VI um Arbeitslosigkeitszeiten im Sinne des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu verlängern, da entsprechende Zeiten gemäß § 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn der Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist. Auch bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 58. Lebensjahrs am 14.11.2008 sind die Zeiten daher im Falle des Klägers nicht als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen. Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtslage habe ich seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.10.2004 zu seinem Nachteil verändert, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass § 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab dem 01.08.2004 bis 31.12.2004 geltenden Fassung vom 21.07.2004 vorsah, dass vom 01.01.2006 an Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1948 geboren ist. Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI, die gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI den Zehnjahreszeitraum ebenfalls verlängern würden, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, die erforderliche Wartezeit durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllen zu können, ist bereits nicht ersichtlich, auf welches Fehlverhalten der Beklagten der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gestützt werden soll. Jedenfalls können durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; der insoweit nicht auslegbare Gesetzestext erlaubt keine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen (vgl. zur Altersrente für langjährig Versicherte BSG, Urteil v. 19.11.2009, B 13 R 5/09 R, Juris, m. w. N.).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind nicht gegeben.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers in beiden Instanzen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
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