S 15 P 3/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 15 P 3/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 11/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.963,57 EUR nebst Mahnkosten in Höhe von 95 EUR zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin einschließlich der Gerichtskosten für das Mahnverfahren mit Ausnahme der Anwaltskosten und mit Ausnahme der gerichtlichen Pauschgebühr.

Tatbestand:

Streitig sind rückständige Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Der Beklagte ist bei der Klägerin, einem privaten Versicherungsunternehmen, gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit pflichtversichert. Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 01.12.2015 entstand ein Beitragsrückstand einschließlich Mahnkosten in Höhe von insge¬samt 2.058,57 EUR. Aufgrund der Inhaftierung des Beklagten veranlasste die Klägerin eine ku¬lanzweise Gutschrift von Mahngebühren, so dass eine Beitragsforderung in Höhe von 1.963,57 EUR verblieb. Des Weiteren entstanden Mahnkosten in Höhe von 95 EUR.

Am 05.12.2014 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht U. den Erlass eines Mahn-bescheides. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht U. am 11.12.2014 und erließ unter der Geschäftsnummer XX-XXXXXXX-XX einen entsprechenden Mahnbescheid, der dem Beklagten am 12.12.2014 zugestellt wurde. Gegen ihn legte der Beklagte am 22.12.2014 Widerspruch ein.

Das Amtsgericht Uelzen hat das Verfahren am 16.12.2015 auf Antrag der Klägerin an das Sozialgericht D. abgegeben.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.963,57 EUR nebst Mahnkosten in Höhe von 95 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt nach seinem erkennbaren schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der streitigen Beiträge zur Krankenversicherung hat das Landgericht K. un¬ter dem Az.: 6 S XX/16 mit Beschluss vom 22.06.2016 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts E. (Az.: 2 C XX/15) vom 09.02.2016 zurück¬gewiesen.

Mit Schreiben vom 14.12.2016 hat der Beklagte eine mündliche Verhandlung sowie die Ge¬währung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.

Die nach § 54 Abs. 5 SGG zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet.

Der Beklagte ist aufgrund des Pflegeversicherungsvertrages, der zwischen ihm und der Klä¬gerin im streitigen Zeitraum bestanden hat, verpflichtet, die Beiträge für diesen Zeitraum zu zahlen (§§ 23, 60 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI -).

Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 01.12.2015 entstand ein Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt 1.963,57 EUR.

Des Weiteren sind Mahnkosten in Höhe von 95 EUR entstanden, welche ebenfalls vom Beklagten zu tragen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG, hierzu gehören gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch die Kosten des vorgerichtlichen Mahnverfahrens mit Ausnahme der Anwaltskosten und mit Ausnahme der gerichtlichen Pauschgebühr.
Rechtskraft
Aus
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