S 20 LW 2/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 20 LW 2/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Altersrente mangels Erfüllung der Wartezeit.

Die am 29.05.19xx geborene Klägerin hat im Zeitraum 01.06.1979 bis zum 31.10.1986 insgesamt 89 Monate als selbständige Landwirtin Pflichtbeiträge in die landwirtschaftliche Alterskasse eingezahlt. Auf Anfrage hin wurde der Klägerin im Jahre 1986 ein Merkblatt übersandt. Mit Bescheid vom 18.10.1988 stellte die Beklagte die Beendigung der Mitgliedschaft und den Wegfall der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse fest. Darin heißt es unter anderem: "Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Altersgeld nur gewährleistet ist, wenn unter anderem mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, über den oben genannten Zeitpunkt hinaus Beiträge gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) freiwillig weiter zu entrichten."

Beiträge wurden in der Folgezeit nicht mehr gezahlt. Die seit November 1986 überzahlten Beiträge wurden der Klägerin erstattet.

Im Jahr 1989 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung über bisher gewährte Leistungen aus der Alterskasse. Diese benötige sie zur Disponierung ihrer Altersvorsorge (hier: Beitragsnachentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung). Mit Schreiben vom 29.03.1989 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass sie für den Fall, dass sie bei einer eventuellen Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung einen Zuschuss von der landwirtschaftlichen Alterskasse in Anspruch nehme, gemäß § 48 Abs. 1 GAL aus der landschaftlichen Alterskasse ausscheide. Gemäß § 48 Abs. 2 GAL müssten ihr die als landwirtschaftlicher Unternehmer eingezahlten Beiträge von Amts wegen erstattet werden. Da Leistungen auf Kosten der Alterskasse nicht gewährt worden seien, könnten die entrichteten Beiträge erstattet werden.

Sodann enthält die Akte keine weiteren Einträge mehr.

Die Klägerin hatte sich zwischenzeitlich am 30.01.1990 bei der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle K. über die "Erstattung der Beiträge der Alterskasse bei Zuschussgewährung zur Nachentrichtung von Beiträgen" beraten lassen. Die Gesamtkosten der Nachentrichtung betrugen danach 30.718 DM. Die mögliche Alterskassenerstattung hätte danach 9.207,20 DM, der seitens der Beklagten zu zahlende Zuschuss von 70 % 21.502,60 DM betragen. Mit Zuschuss und Erstattung dieser Beiträge wäre hiernach zu den Gesamtkosten der Nachentrichtung demnach nur noch ein Zuzahlungsbetrag von einmalig 8,20 DM angefallen. Hieraus hätte sich laut Auskunft ein Rentenanspruch ab 65. Lebensjahr in Höhe von 346,11 DM je Monat ergeben.

Im Jahre 2014 bat die Klägerin um Prüfung eines Rentenanspruchs. Mit Schreiben vom 06.05.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Wartezeit für den möglichen Bezug einer Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse mangels Weiterentrichtung der Beiträge nicht erfüllt sei. Daraufhin übersandte die Klägerin per Mail einen Auszug aus dem Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2010 – L 2 LW 5/09, wonach dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt werde, ob die Regelungen in § 90 Abs. 1 und 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gegen die Grundrechte der Beitragslücken aufweisenden Versicherten aus Art. 14 und 3 des Grundgesetzes (GG) verstießen. Leider sei es zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht gekommen, denn die Vorlage sei unzulässig geworden, weil die in dem Verfahren beklagte landwirtschaftliche Alterskasse nachträglich die Ansprüche des Klägers anerkannt habe. Die Beklagte verwies daraufhin auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17.08.2000 (B 10 LW 7/00 B), in dem die Rechtmäßigkeit der Vorschrift nicht beanstandet worden sei. In der Rechtsprechung des BSG habe man bislang keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen gesehen. Nunmehr bat die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2014 um Prüfung, ob die 87 Beitragsmonate einschließlich Kindererziehungs- und Pflegezeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Anrechnung zur Wartezeiterfüllung bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse anerkannt werden könnten. Falls dies so wäre, könne sie noch 4 Monate als freiwilligen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung zahlen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass eine Anrechenbarkeit auf die Wartezeit nicht durch spätere weitere Pflichtbeitragszeiten in anderen Alterssicherungssysteme herbeigeführt werden könne.

Am 14.12.2015 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 13.01.2016 lehnte die Beklagte die den Antrag ab. Die Wartezeit von 15 Jahren sei nicht erfüllt. Da die Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 mangels lückenloser Weiterzahlung bis zum 31.12.1994 nicht angerechnet werden könne, seien keine anrechenbaren Zeiten bei der Alterskasse vorhanden. Deshalb könnten auch keine Zeiten aus anderen Vorsorgesystemen zur Erfüllung der Wartezeit herangezogen werden. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe daher nicht.

Die Klägerin erhob unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016, der der Klägerin am 26.07.2016 übersandt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück, Sie verwies auf die Notwendigkeit der – nicht vorgenommenen - Weiterentrichtung der Beiträge zum Erwerb eines späteren Rentenanspruches gemäß § 90 ALG, über die die Klägerin ausführlich informiert worden sei (Bescheid vom 18.10.1988). Sie verwies weiter auf die seinerzeit eingeräumte, aber nicht in Anspruch genommene Möglichkeit der Beitragserstattung bei Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Nachentrichtung zur Rentenversicherung der Angestellten. Heute sei eine rechtswirksame Weiterentrichtung und auch ein Zuschussgewährung zu einer Nachentrichtung nicht mehr möglich. Die gesetzliche Regelung in § 90 ALG zur geforderten lückenlosen Beitragszahlung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bundessozialgericht habe in seinen Entscheidungen bisher keinen Verstoß dieser Rechtsnorm gegen Verfassungsrecht angenommen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 16.05.2012 (L 8 LW 21/11) die Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Die gesetzliche Rechtsfolge aus § 90 ALG sei in stetiger Wiederholung durch das Bundessozialgericht bestätigt worden, z.B. mit Beschluss vom 18.02.2004 (B 10 LW 10/03) und mit Beschluss vom 02.10.2015 (B 10 LW 2/15 B). Aus der Widerspruchsbegründung sei keine andere Rechtsfolge als die unbedingte wortgetreue Anwendung des § 90 Abs. 1 ALG auf ihre Wartezeiterfüllung herzuleiten. Grundlage für das Anerkenntnis im zitierte Vorlagefall vor dem Bundesverfassungsgericht sei eine Änderung der verfassungskonformen Rechtsanwendung der landwirtschaftlichen Alterskasse zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 ALG aus Anlass des Vorlagebeschlusses des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 17.03.2010 zur Berechnung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente bei erneut eingesetzter Beitragspflicht nach einer sogenannten Beitragslücke gewesen. Im Falle des (dortigen) Klägers habe die Rechtsanwendung im Wege der so genannten teleologischen Reduktion zu einem Anerkenntnis hinsichtlich der Höhe der bereits festgestellten Erwerbsminderungsrente geführt. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ALG sei inzwischen mit der gesetzlichen Neufassung vom 22.12.2011 entsprechend dieser verfassungskonformen Anwendung zur Berechnung von Erwerbsminderungsrente nach erneuter Beitragspflicht angepasst worden, so dass das zitierte Anerkenntnis gesetzlich bestätigt worden sei. Hiervon sei die unveränderte Rechtsanwendung zur Wartezeiterfüllung zur Begründung eines Rentenanspruchs nach § 90 Abs. 1 ALG völlig unbeeinflusst. § 93 ALG habe als eigenständige Norm die Rentenberechnung und nicht den Rentenanspruch dem Grunde nach betroffen.

Hiergegen richtet sich die am 26.08.2016 erhobene Klage.

Die Klägerin trägt vor, sie habe von der Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung mit der damit verbundenen Beitragserstattung und Zuschussgewährung damals keinen Gebrauch gemacht, weil sie sich für die Nachentrichtung in einem Angestelltenverhältnis habe befinden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Denn sie habe damals Kinder gehabt und habe sich um ihren alten Vater gekümmert, der zu dieser Zeit bereits pflegebedürftig gewesen sei. Er habe eine beginnende Demenz gehabt. Nach dem damaligen Recht habe es nicht so ausgesehen, als würde sie irgendwann einmal Rente aus der Deutschen Rentenversicherung beziehen können. Sie habe ja nicht gewusst, dass sie später durch Kindererziehungszeiten und Berücksichtigung von Pflegezeiten einen Anspruch auf Rente in der Deutschen Rentenversicherung erhalten werde. Sie bleibt bei Ihrer Auffassung, die fehlende lückenlose Beitragsentrichtung bis zum 31.12.1994 stehe der Gewährung von Regelaltersrente wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht nicht entgegen, denn die Voraussetzung einer Wartezeit von 180 Monaten gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 90 Abs. 1 S. 1 ALG verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG und sei nichtig. Dazu verweist sie weiterhin auf die Ausführungen im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2010. Indem über 89 Monate vor dem Jahr 1995 geleistete Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse ersatzlos entfielen und die Klägerin so gestellt werde, als ob sie nie Beiträge entrichtet habe, werde ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unverhältnismäßig beschränkt. Der Gesetzgeber habe seine inhaltliche Ausgestaltungsbefugnis des Eigentums überschritten. Der vorliegende Sachverhalt könne nicht anders behandelt werden als der des Vorlagebeschlusses, denn es mache keinen Unterschied, ob Beitragszeiten wegen einer Beitragslücken nicht berücksichtigt würden oder wegen Nichterfüllung der überzogenen Wartezeit sowie einer nicht fortgesetzten Beitragsentrichtung bis zum 31.12.1994 ersatzlos wegfielen. Die Möglichkeit für die Klägerin der freiwilligen Fortführung sei kein ausreichender Ausgleich gewesen. Denn diese setze voraus, dass die zuvor Pflichtversicherten auch nach Aufgabe der Landwirtschaft über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Diese Mittel seien jedoch beschränkt, weil sie einer anderen Tätigkeit nachgingen und dort der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlägen. Es entspreche zwar dem allgemeinen Versicherungsgedanken, den Leistungsanspruch vom Umfang und der Dauer der entrichteten Beiträge abhängig zu machen. Werde aber der Rentenanspruch von einer übermäßig hohen Wartezeit abhängig gemacht und Beitragszeiten nur unter der Erfüllung des Lückenlosigkeitsprinzips berücksichtigt, wie es nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 90 Abs. 1 S. 1 ALG vorliegend der Fall sei, werde das Versicherungsprinzip verlassen. Einem verminderten Umfang an Beitragsleistungen könne allenfalls durch geminderte Altersrentenansprüche Rechnung getragen werden. Einsparungen beim Sozialleistungsträger böten keinen ausreichenden Grund für eine vollständige Entwertung der Rentenanwartschaft, zumal es nur zu einer Umverteilung des leistungsverpflichteten Sozialleistungsträgers von der landwirtschaftlichen Alterskasse zum Träger der Sozialhilfe führen könne. Eine Schlechterstellung ehemaliger Pflichtversicherter in der landwirtschaftlichen Alterskasse gegenüber solchen Selbstständigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert seien, sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Bei Stichtagsregelungen dürfe die Wahl des Zeitpunkts nicht willkürlich gewählt werden, sondern müsse im Hinblick auf das System der Gesamtregelung gerechtfertigt sein. Der sachliche Grund der Gewährleistung der Finanzierung und der Aufrechterhaltung des Generationenvertrages in der landwirtschaftlichen Alterskasse stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der bewirkten Ungleichbehandlung. Es werde beantragt, gegebenenfalls das Verfahren auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Vereinbarkeit der §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 90 Abs. 1 S.1 ALG mit dem Grundgesetz vorzulegen.

Hilfsweise seien der Klägerin nach § 117 Abs. 2 ALG die gezahlten Beiträge zu erstatten. Diese Regelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG ebenfalls verfassungswidrig, als sie den Erstattungsanspruch ohne das Erreichen einer Wartezeit von 180 Kalendermonaten ausschlössen. Eine Rückerstattung entspreche dem Schutzbedürfnis der Klägerin nach Erlangung eines gleichen Versicherungsschutzes in einem anderen Versicherungssystem allerdings nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2015 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, ihr die bisher eingezahlten Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Beitragserstattung sei anzumerken, dass eine Beitragserstattung nicht Gegenstand des Verfahrens gegen den Rentenablehnungsbescheid sei. Eine solche komme aber auch nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, soweit es um den Hauptantrag geht. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit es den Hilfsantrag betrifft; dieser ist bereits mangels Vorverfahrens unzulässig. Eine Beitragserstattung ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Gewährung einer Altersrente. Über diesen Antrag der Klägerin liegt weder ein Bescheid noch ein vom Gericht überprüfbarer Widerspruchsbescheid vor.

Bezüglich des zulässigen Hauptantrages ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 13.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2015 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Rente abgelehnt.

Landwirte haben gemäß § 11 S. 1 ALG (in der Fassung vom 20.4.2007) Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1 ALG (in der Fassung vom 20.12.2000) werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat.

Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin hat daher hiernach keinen Anspruch auf Altersrente.

Das Verfahren war auch nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, denn es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenannten Regelungen.

Die o.g. Voraussetzungen waren bereits nach dem zur Zeit der Entrichtung der Beiträge geltenden Recht der Altershilfe für Landwirte in § 2 GAL entsprechend geregelt:

(1) Ein landwirtschaftlicher Unternehmer erhält Altersgeld, wenn er

a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und

b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27 an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und

c) das Unternehmen abgegeben hat.

§ 27 Abs. 1 GAL regelte die Möglichkeit der Beitragsfortsetzung innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht

Im nunmehr anzuwendenden ALG hat der Gesetzgeber das Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung grundlegend weitgehend nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung umgestaltet, es jedoch für die bisherigen Versicherten bei der bisherigen Rechtslage belassen. Zur Gesetzesentwicklung, den Gründen hierfür und der Frage der Verfassungsmäßigkeit verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen des Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2014 – L 1 LW 14/10 –, Rn. 45, juris). Insbesondere wurde dort zu den Argumenten der Klägerin und den Ausführungen des von ihr in Bezug genommenen Vorlagebeschlusses wie folgt Stellung genommen (Rn. 52ff, 63ff):

52 "Anders als das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Vorlagebeschluss vom 17.03.2010 (L 2 LW 5/09, juris Rn. 113) ist der Senat nicht der Auffassung, dass bereits die erstmalige gesetzliche Ausprägung eines Rentenanwartschaftsrechts einen Eingriff in ein von Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht bedeuten kann. Sonst würde bereits die Beitragszahlung aus dem Vermögen zum Schutzobjekt. Die noch nicht erfüllten Voraussetzungen für das Vollrecht bedeuten keinen Eingriff in die Anwartschaft. Eine Entwertung der Anwartschaft kann vielmehr erst dadurch stattfinden, dass die früheren Rahmenbedingungen verändert bzw. verschärft werden.

53 Der vom LSG Niedersachsen-Bremen zu entscheidende Fall unterschied sich außerdem von dem hier vorliegenden Fall insoweit erheblich, als es dort um die Höhe einer dem Grunde nach gewährten Erwerbsminderungsrente ging; der dortige Kläger hatte Beiträge von 1972 bis 1984 und erneut von Januar 1992 bis Dezember 1997 gezahlt. Die Beitragsjahre von 1972 bis 1984 waren bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ALG nicht berücksichtigt worden. Das LSG Niedersachsen-Bremen wies zutreffend darauf hin (juris Rn. 151), dass sich bei Fortgeltung des GAL eine für den dortigen Kläger günstigere Rechtslage ergeben hätte. Unter Geltung des GAL war das Erfordernis einer lückenlosen Beitragszahlung nämlich dadurch abgeschwächt, dass auch nach einer Beitragslücke eine erneute 60-monatige Beitragszahlung wieder einen Anspruch auf die volle Einheitsrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ("vorzeitiges Altersgeld") begründete. Die nach Maßgabe des ALG gewährte Erwerbsminderungsrente machte demgegenüber nur einen Bruchteil der früheren Rente aus. Das LSG Niedersachsen-Bremen bemängelte daher zu recht, dass der Gesetzgeber die Nachteile des früheren Alterssicherungssystems nach dem GAL mit denen nach dem ALG kombiniert habe. Insoweit konnte dort also von einer Verschärfung der Rahmenbedingungen und damit von einem Eingriff ausgegangen werden. Dem Vernehmen nach hat im dortigen Verfahren eine verfassungskonforme Auslegung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a und b ALG zur Erledigung des Verfahrens (und damit auch des Vorlageverfahrens) geführt.

54 Eine solche Änderung der Rahmenbedingungen ist hier aber nicht gegeben. Daher sieht der Senat hier keinen Eingriff durch das ALG in eine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition ...

63 Dem Gesetzgeber stand bei der Gestaltung der Alterssicherung für Landwirte ein weites sozialpolitisches Ermessen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, 1 BvR 1750/95).

64 Die in § 2 Abs. 2 Buchst. b GAL eingeführte ununterbrochene Beitragsleistung war durch sachbezogene Gründe gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1991, Az. 4 RLw 1/90, in juris). Mit dem Lückenlosigkeitsprinzip wurde der Zusammenhang zwischen der Leistung und der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der Beitragszahlung garantiert (vgl. BSG vom 16.03.1979, 11 RLw 4/78; BSG 30.03.2006, B 10 LW 3704 R, juris Rn. 15). Das 6. GALÄndG (s. Regierungsentwurf, Noell, Altershilfe für Landwirte, H.I. 22, S. 13 zu Nummer 2) reagierte konkret auf die Situation, dass mit dem Ablauf der Übergangszeit seit Einführung der landwirtschaftlichen Alterssicherung nunmehr zwar die Wartezeit von 180 Monaten erfüllt sein konnte, die Betroffenen aber aus der Landwirtschaft ausscheiden konnten, bevor sie die Altersgrenze erreicht hatten oder erwerbsunfähig wurden. Der Gesetzgeber wollte daher mit § 2 Abs. 1b GAL sicherstellen, dass solche Personen - ebenso wie die verbleibenden Landwirte - Beiträge entrichten, um ihre Leistungsberechtigung aufrecht zu erhalten. Ansonsten wäre auch eine ungerechtfertigte Bevorteilung gegenüber den in der Landwirtschaft verbleibenden und weiter ihre Beiträge zahlenden Landwirten eingetreten (s. BSG, Urteil vom 16.03.1979, 11 RLw 4/78, BSGE 48, 106, 108).

65 Das Anliegen, eine kontinuierliche Beitragsleistung sicherzustellen (vgl. Noell, GAL 1983, S. 270), war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die grundsätzlich beitragsunabhängige Leistungshöhe bei relativ niedrigen (gleich hohen) Beiträgen und hohem Bundeszuschuss (vgl. §§ 12, 13 GAL) lässt eine lange Wartezeit von 180 Monaten und die Aufrechterhaltung der Beitragszahlung auch für ausgeschiedene Landwirte noch verhältnismäßig erscheinen. So betrugen 1967 die Beitragseinnahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse 200 Mio DM; die Bundeszuschüsse machten 535 Mio. DM aus (Kleine Anfrage zur Finanzplanung des Bundes, BTDrucks V/2123 S. 2). Nach § 13 Satz 1 GAL in der Fassung vom 20.12.1982 betrugen die Bundesmittel für das Jahr 1983 2.000.000.000 Deutsche Mark und für das Jahr 1984 79,5 vom Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder.

66 Beitragspflicht und Leistungserwartung standen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.1982, 1 BvR 114/79, SozR 5850 § 27 Nr. 5).

67 Es entspricht außerdem dem allgemeinen Versicherungsprinzip, einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beitragsleistung einen bestimmten Umfang erreicht hat. Vorschriften über die Wartezeit gehören demgemäß seit jeher zu den Anspruchsvoraussetzungen in der Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 67, 231, juris Rn.19).

68 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass X.W. bei laufenden Beitragszahlungen (nach 60 Monaten) grundsätzlich einen Versicherungsschutz für den Fall des vorzeitigen Eintritts eines Leistungsfalls (z.B. vorzeitiges Altersgeld im Fall der Erwerbsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation, §§ 6ff GAL) erworben hatte, der wiederum überwiegend aus Bundesmitteln und nur zu einem geringen Teil aus Beiträgen der Versicherten gezahlt worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.1993 - 4 RLw 7/91, juris Rn. 35). Dieser Versicherungsschutz ist in Rechnung zu stellen, auch wenn sich die versicherten Risiken nicht verwirklicht haben. Das BSG hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 24.11.1964 (7 RLw 29/63, SozR Nr. 5 zu § 2 GAL, juris Rn. 26) zur Verfassungsmäßigkeit des Hofabgabeerfordernisses darauf hingewiesen, dass im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht der abgabenrechtliche Grundsatz gilt, dass zu Beiträgen nur der herangezogen werden darf, der einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hat. Es herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs, nicht der Abgeltung eines individuellen Vorteils.

69 Gerade Altersrenten, die in einheitlicher Höhe gewährt oder jedenfalls durch einen einheitlichen Sockelbetrag maßgeblich geprägt werden, werden sinnvollerweise nur in Abhängigkeit von regelmäßig langfristigen Versicherungszeiten zugesprochen werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Vorlagebeschluss vom 17.03.2010 - L 2 LW 5/09, juris Rn. 171).

70 Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen darauf hinweist, dass dieser Sachgrund mit der Aufgabe solcher einheitlicher Leistungs- bzw. Sockelbeträge entfalle, folgt hier daraus aber nicht, dass ein neues System auch rückwirkend angewandt werden müsste. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt es hier insbesondere darauf an, ob das Konzept des Gesetzgebers im Zeitpunkt des Erlasses der belastenden Regelungen von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragen war. Ist dies - wie hier - der Fall, so stellt eine Änderung des Konzepts wegen einer veränderten Sachlage die Verfassungsmäßigkeit der ursprünglichen Regelung nicht in Frage (vgl. Beschluss BVerfG vom 20.09.1999 - 1 BvR 1750/95).

71 Im Übrigen stehen Stichtagsregelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang, wenn sie am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sind (vgl. etwa BVerfGE 87, 43). Dies ist hier der Fall (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012, L 8 LW 21/11, juris Rn. 30f). Aufgrund des Systemwechsels, der durch das ALG mit der Orientierung der Leistungshöhe an der Zahl der Beitragsmonate stattfand, konnte auf das Erfordernis der lückenlosen Beitragsentrichtung für die Zukunft verzichtet werden. Die Beibehaltung des alten Systems für Versicherungszeiten bis zum 31.12.1994 war notwendig, um eine weitere finanzielle Belastung des Alterssicherungssystems der Landwirte zu vermeiden. Die Betroffenen hatten insoweit auch keine Vertrauensposition erworben, in der sie enttäuscht wurden ...

79 Im vorliegenden Fall ist somit eine zwar harte, aber nicht verfassungswidrige Situation dadurch eingetreten, dass X.W. bei Verkauf seines Hofes erst 171 Beitragsmonate erfüllt hatte und damit wegen der 180-monatigen Wartezeit weder einen Anspruch auf Altersgeld noch auf Beitragserstattung erlangt hatte. Die Weiterentrichtung hätte dem Kläger nur dann Vorteile gebracht, wenn er sie der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend bis zum 60. Lebensjahr /bzw. 31.12.1994) fortgeführt hätte. Über den Umfang der Weiterentrichtungspflicht war X.W. aufgeklärt; die Beurteilung, ob er sich angesichts des Verkauferlöses aus seiner Hofabgabe die Weiterentrichtung langfristig leisten könne, unterfiel seinem eigenen Risiko. Wenn er die Weiterentrichtungsmöglichkeit (nicht) ausgeschlagen hätte, hätte er den "Verlust" der weiteren Beiträge verhindern können.

80 Der Versicherte X.W. ist auch nicht im Vergleich mit Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Schon früh hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede in der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbständigen Versicherten einerseits und die Alterssicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 25, 314, juris, s. auch BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90, juris Rn. 16). Zwar bestehen bestimmte Gemeinsamkeiten, diese zwingen den Gesetzgeber aber nicht, in beiden Versicherungen den gleichen Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 20f). Insbesondere durfte der Gesetzgeber eine geringere Schutzbedürftigkeit der Landwirte annehmen und die Alterssicherung der Landwirte lediglich als Teilsicherung konzipieren, während die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich eine Vollversicherung darstellt. Dabei konnte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass Landwirte regelmäßig auch durch die Vermögenssubstanz ihres Unternehmens abgesichert sind und bei dessen Weitergabe Ansprüche auf Altenteilsleistungen, Pachtzinsen oder Verkaufserlöse erzielt werden können (vgl. BSGE 106, 1 14; BVerfGE 25, 314, juris Rn. 21). Außerdem richtet die gesetzliche Rentenversicherung ihren Leistungsumfang grundsätzlich an der Höhe der Beiträge aus. Demgegenüber sind die Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte gleich hoch; die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen werden zu großen Teilen aus Zuschüssen des Bundes finanziert (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R, juris Rn. 29), wodurch das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält (s. BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90, a.a.O). Unterschiedliche Regelungen (z.B. Abgabeerfordernis) können sich auch aus agrar- und strukturpolitischen Zielsetzungen ergeben (vgl. BSG, a.a.O.). Dies rechtfertigt insgesamt vergleichsweise strengere Leistungsvoraussetzungen bzw. auch einen geringeren Leistungsumfang in der Alterssicherung der Landwirte" (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2014 – L 1 LW 14/10 –, Rn. 53ff, juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2012 – L 8 LW 21/11 –, Rn. 21ff, juris).

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Auch das BSG hat in diversen Nichtzulassungsbeschwerden mehrfach zu erkennen gegeben, dass es ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht, und zuletzt dazu ausgeführt:

"Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die vom GAL vor dem 1.1.1995 als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung (§ 2 Abs 1 Buchst b GAL) durch § 90 Abs 1 S 1 ALG in das ALG hinein verlängert worden ist (vgl Beschlüsse vom 19.10.2000 - B 10 LW 22/99 B - und 17.8.2000 - B 10 LW 7/00 B). Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des ALG wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren, sollten durch das ALG nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl insgesamt BSG Beschluss vom 18.2.2004 - B 10 LW 10/03 B - Juris RdNr 6). Zudem hat das BSG auch bereits mit Urteil vom 6.2.2003 (B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1) ausgeführt, dass Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar sind. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 ALG ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke besteht nicht. Ebenso wenig ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten" (BSG, Beschluss vom 02. Oktober 2015 – B 10 LW 2/15 B –, Rn. 8, juris; vgl. ausführlich entsprechend zur Beitragserstattung auch BSG, Urteil vom 20. April 1993 – 4 RLw 7/91 –, Rn. 30ff, juris).

Das von der Klägerin zusätzlich genannte Argument, es finde nur eine Verschiebung innerhalb der Sozialleistungsträger statt, überzeugt nicht. Die Anknüpfung an versicherungsrechtliche Voraussetzungen impliziert in allen Bereichen der Sozialversicherung die Möglichkeit, bei Nichterfüllung Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Im Übrigen werden nicht alle ehemaligen Landwirte sozialhilfebedürftig. Die Auffassung der Klägerin, die seinerzeit eingeräumte Möglichkeit der freiwilligen Fortführung sei kein ausreichender Ausgleich gewesen, denn diese setze voraus, dass die zuvor Pflichtversicherten auch nach Aufgabe der Landwirtschaft über ausreichende finanzielle Mittel verfügten; diese Mittel seien jedoch beschränkt, weil sie einer anderen Tätigkeit nachgingen und dort der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlägen, überzeugt ebenfalls nicht, denn gerade für diese Fälle war der alternative "Systemwechsel" durch Beitragsnachentrichtung ermöglicht worden.

Die Klägerin ist auch nicht so zu stellen, als hätte sie die Wartezeit erfüllt, indem Zeiten, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgelegt wurden, auf die Wartezeit angerechnet würden. Abgesehen davon, dass diese Zeiten nicht ausreichen würden, ist der Gesetzgeber befugt, auch eine solche systemübergreifende Anrechnung für jedes Sozialversicherungssystem unterschiedlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat eine solche Anrechnung nicht ermöglicht, sondern andersherum die Anrechnung der Zeiten der landwirtschaftlichen Alterskasse unter bestimmten Bedingungen auf die Zeiten der Deutschen Rentenversicherung vorgesehen. Bei Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung sah § 47 GAL sogar einen erheblichen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von 70 vom Hundert der nachzuzahlenden Beiträge vor, zusätzlich zu den nach § 48 GAL in Eigenleistung aufgebrachten Beiträgen, die dann erstattet wurden, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Berechtigte den auf ihn entfallenden Beitragsanteil an den Rentenversicherungsträger auch tatsächlich entrichtet hat. Ziel der damaligen Neuregelung war es, durch sozialrechtliche Maßnahmen die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft zu unterstützen (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks VI/1384, Allgemeines, S 2). Den ausgeschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmern sollte es ermöglicht werden, durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung (§ 47 GAL, §§ 52a ArVNG, §§ 50b AnVNG, jeweils idF des 1. ASEG) einen umfassenden sozialen Schutz in diesem Sicherungssystem, dem sie sodann neu angehörten, aufzubauen. Um den Doppelbezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altershilfe, zu deren Beiträgen und Leistungen der Bund unmittelbar oder mittelbar jeweils Zuschüsse geleistet hatte, zu vermeiden, bestimmte § 48 Abs 1 GAL idF des 1. ASEG, dass derjenige Versicherte, der einen Zuschuß gemäß § 47 GAL in Anspruch nimmt, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheidet (vgl Bericht, aaO, BT-Drucks VI/1384, S 3, zu Nr 8 - BSG, Urteil vom 29. März 1990 – 4 RLw 4/89 –, SozR 3-5850 § 48 Nr 1, Rn. 22).

Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin auch rechtzeitig und ausreichend klar hingewiesen worden. Damit aber war ihr gerade ermöglicht worden war, ihre in die landwirtschaftliche Alterskasse eingezahlten Beiträge für ihre Altersvorsorge nutzbar zu machen – und zusätzlich einen erheblichen Zuschuss zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung Bund in Anspruch zu nehmen. Dass die Klägerin seinerzeit meinte, auf die – gegebenenfalls auch nur kurzzeitige – Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verzichten zu können, die ihr die Nutzbarmachung nicht nur der eingezahlten Beiträge, sondern auch eines großzügigen Beitragszuschusses ermöglicht hätte – nahezu ohne eine zusätzliche Beitragslast – ist eine persönliche Lebensentscheidung, die sie angesichts der Ungewissheiten zukünftiger Lebensplanungen, der Ungewissheiten hinsichtlich der Dauer einer tatsächlichen zeitlichen Bindung durch die Pflege des Vaters und des ansonsten Fehlens einer Alterssicherung bewusst getroffen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher auch gegen die insoweit ins ALG übertragenen Regelungen im GAL nicht.

Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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