Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 1376/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1374/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 28. Februar 2018, mit der das SG die "Untätigkeitsklage" des Klägers auf Gewährung eines Pflegebettes abwies.
Der Kläger ist aufgrund einer Rentengewährung durch einen bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung von Bosnien-Herzegowina krankenversichert. Er ist kein Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung. Er beantragte unter Beifügung einer ärztlichen Verordnung sowie eines Kostenvoranschlags über EUR 517,65, ihn mit einem motorisch höhenverstellbaren Pflegebett zu versorgen. Die zu 2 beklagte Krankenkasse lehnte diesen Antrag ab, weil eine Kostenübernahme weder durch die gesetzliche Krankenversicherung noch durch die gesetzliche Pflegeversicherung möglich sei (Bescheid vom 27. April). Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den – an die zu 1 beklagte Pflegekasse gerichteten – Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016). Von einer Notwendigkeit der beantragten Versorgung mit einem Kranken-/Pflegebett sei aufgrund von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auszugehen. Als Alternative komme die Versorgung mit einem Seniorenbett in Betracht. Herkömmliche Betten gehörten jedoch zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und stellten keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Bereits dem Grunde nach bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels (Kranken- oder Pflegebett) aus der Pflegeversicherung. Nach § 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, das weiterhin für die Republik Bosnien-Herzegowina gelte, sei die Pflegeversicherung nicht einbezogen.
Bereits am 22. Juni 2016 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 8 P 1376/16) Untätigkeitsklage wegen der Gewährung eines Pflegebetts. Diese Klage führte er nach Erlass des Widerspruchsbescheides, gegen den er ebenfalls Klage beim SG erhob (S 8 P 2339/16), fort.
Das SG führte als Beklagte sowohl die Pflegekasse (Beklagte zu 1) als auch die Krankenkasse (Beklagte zu 2). Die Beklagten traten der Klage entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2018 ab. Die Klage sei im Sinne der Meistbegünstigung dahin verstanden worden, dass sie sich gegen die Pflegekasse und die Krankenkasse richte. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei unzulässig, weil eine Entscheidung der Beklagten zu 1 nicht ergangen sei. Der Bescheid vom 27. April 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 stammten nur von der Beklagten zu 2. Offenbleiben könne, ob die vor Erlass des Widerspruchsbescheids als "Untätigkeitsklage" erhobene Klage gegen die Beklagte zu 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Erlass des Widerspruchsbescheides unzulässig geworden sei sowie die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fortgeführte Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Klageverfahrens S 12 KR 2339/16 unzulässig sei. Jedenfalls sei die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 27. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 auf Gewährung eines Pflegebetts unbegründet. Ein Anspruch auf das Pflegebett ergebe sich nicht aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger sei bei der Beklagten zu 1 nicht pflegeversichert. Dass dem Kläger in der Vergangenheit (rechtswidrig) Leistungen der Pflegeversicherung gewährt worden seien, führe nicht zu einer Versicherteneigenschaft. Zwar könne der Kläger von der Beklagten zu 2 grundsätzlich krankenversicherungsrechtliche Leistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe verlangen. Allerdings wäre das begehrte Pflegebett ein Pflegehilfsmittel im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Denn es diene schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege, um diese bei dem stark vergreisten und körperbehinderten Kläger zu ermöglichen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (EUR 517,65) liege unter der Berufungssumme von EUR 750,00. Gründe, die Berufung zuzulassen, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 9. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. April 2018 beim SG "Beschwerde" erhoben. Der Gerichtsbescheid sei falsch, rechtswidrig und unverhältnismäßig sowie ohne richterliche Unterschrift nicht rechtskräftig.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Februar 2018 zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG (S 8 P 1376/16) sowie die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 28. Februar 2018 ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch Untätigkeitsklagen werden von der betragsmäßigen Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst. Abzustellen ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsakts (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris, Rn. 13 f). Der Beschwerdewert von EUR 750,00 wird vorliegend nicht erreicht. Denn nach dem mit dem Antrag vorgelegten Kostenvoranschlag betragen die Kosten für das vom Kläger als Sachleistung begehrte Pflegebett EUR 517,65. Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei der Gewährung des begehrten Pflegebetts um eine einmalige (Sach-) Leistung handelt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben.
Mit seiner Beschwerde formuliert der Kläger schon gar keine Rechtsfrage, die seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung haben sowie über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Unabhängig davon kann in einem Berufungsverfahren eine grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage nicht erfolgen. Denn die vom Kläger beim SG ausdrücklich als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt. Der Kläger stellte die Untätigkeitsklage nicht auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung des begehrten Pflegebetts, sondern erhob insoweit beim SG eine neue Klage.
b) Eine Divergenz liegt nicht vor.
Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine Divergenz rügt der Kläger nicht. Sie ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
c) Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Aus der Rüge des Klägers, der Kammervorsitzende habe den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben, ergibt sich ein Verfahrensfehler nicht. Zu unterschreiben ist die Urschrift des Gerichtsbescheids. Ausweislich der in der Akte des SG enthaltenen Urschrift des Gerichtsbescheids hat der Kammervorsitzende diesen unterschrieben. Abschriften und Ausfertigungen sind dagegen nicht zu unterschreiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 28. Februar 2018, mit der das SG die "Untätigkeitsklage" des Klägers auf Gewährung eines Pflegebettes abwies.
Der Kläger ist aufgrund einer Rentengewährung durch einen bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung von Bosnien-Herzegowina krankenversichert. Er ist kein Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung. Er beantragte unter Beifügung einer ärztlichen Verordnung sowie eines Kostenvoranschlags über EUR 517,65, ihn mit einem motorisch höhenverstellbaren Pflegebett zu versorgen. Die zu 2 beklagte Krankenkasse lehnte diesen Antrag ab, weil eine Kostenübernahme weder durch die gesetzliche Krankenversicherung noch durch die gesetzliche Pflegeversicherung möglich sei (Bescheid vom 27. April). Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den – an die zu 1 beklagte Pflegekasse gerichteten – Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016). Von einer Notwendigkeit der beantragten Versorgung mit einem Kranken-/Pflegebett sei aufgrund von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auszugehen. Als Alternative komme die Versorgung mit einem Seniorenbett in Betracht. Herkömmliche Betten gehörten jedoch zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und stellten keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Bereits dem Grunde nach bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels (Kranken- oder Pflegebett) aus der Pflegeversicherung. Nach § 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, das weiterhin für die Republik Bosnien-Herzegowina gelte, sei die Pflegeversicherung nicht einbezogen.
Bereits am 22. Juni 2016 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 8 P 1376/16) Untätigkeitsklage wegen der Gewährung eines Pflegebetts. Diese Klage führte er nach Erlass des Widerspruchsbescheides, gegen den er ebenfalls Klage beim SG erhob (S 8 P 2339/16), fort.
Das SG führte als Beklagte sowohl die Pflegekasse (Beklagte zu 1) als auch die Krankenkasse (Beklagte zu 2). Die Beklagten traten der Klage entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2018 ab. Die Klage sei im Sinne der Meistbegünstigung dahin verstanden worden, dass sie sich gegen die Pflegekasse und die Krankenkasse richte. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei unzulässig, weil eine Entscheidung der Beklagten zu 1 nicht ergangen sei. Der Bescheid vom 27. April 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 stammten nur von der Beklagten zu 2. Offenbleiben könne, ob die vor Erlass des Widerspruchsbescheids als "Untätigkeitsklage" erhobene Klage gegen die Beklagte zu 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Erlass des Widerspruchsbescheides unzulässig geworden sei sowie die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fortgeführte Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Klageverfahrens S 12 KR 2339/16 unzulässig sei. Jedenfalls sei die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 27. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 auf Gewährung eines Pflegebetts unbegründet. Ein Anspruch auf das Pflegebett ergebe sich nicht aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger sei bei der Beklagten zu 1 nicht pflegeversichert. Dass dem Kläger in der Vergangenheit (rechtswidrig) Leistungen der Pflegeversicherung gewährt worden seien, führe nicht zu einer Versicherteneigenschaft. Zwar könne der Kläger von der Beklagten zu 2 grundsätzlich krankenversicherungsrechtliche Leistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe verlangen. Allerdings wäre das begehrte Pflegebett ein Pflegehilfsmittel im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Denn es diene schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege, um diese bei dem stark vergreisten und körperbehinderten Kläger zu ermöglichen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (EUR 517,65) liege unter der Berufungssumme von EUR 750,00. Gründe, die Berufung zuzulassen, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 9. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. April 2018 beim SG "Beschwerde" erhoben. Der Gerichtsbescheid sei falsch, rechtswidrig und unverhältnismäßig sowie ohne richterliche Unterschrift nicht rechtskräftig.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Februar 2018 zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG (S 8 P 1376/16) sowie die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 28. Februar 2018 ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch Untätigkeitsklagen werden von der betragsmäßigen Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst. Abzustellen ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsakts (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris, Rn. 13 f). Der Beschwerdewert von EUR 750,00 wird vorliegend nicht erreicht. Denn nach dem mit dem Antrag vorgelegten Kostenvoranschlag betragen die Kosten für das vom Kläger als Sachleistung begehrte Pflegebett EUR 517,65. Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei der Gewährung des begehrten Pflegebetts um eine einmalige (Sach-) Leistung handelt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben.
Mit seiner Beschwerde formuliert der Kläger schon gar keine Rechtsfrage, die seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung haben sowie über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Unabhängig davon kann in einem Berufungsverfahren eine grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage nicht erfolgen. Denn die vom Kläger beim SG ausdrücklich als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt. Der Kläger stellte die Untätigkeitsklage nicht auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung des begehrten Pflegebetts, sondern erhob insoweit beim SG eine neue Klage.
b) Eine Divergenz liegt nicht vor.
Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine Divergenz rügt der Kläger nicht. Sie ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
c) Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Aus der Rüge des Klägers, der Kammervorsitzende habe den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben, ergibt sich ein Verfahrensfehler nicht. Zu unterschreiben ist die Urschrift des Gerichtsbescheids. Ausweislich der in der Akte des SG enthaltenen Urschrift des Gerichtsbescheids hat der Kammervorsitzende diesen unterschrieben. Abschriften und Ausfertigungen sind dagegen nicht zu unterschreiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved