L 10 R 2642/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2642/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Rechtsstreitigkeiten um Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV ist für jeden streitigen Arbeitseinsatz der Regelstreitwert anzusetzen, wenn zwischen den Arbeitseinsätzen kein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Denn es handelt sich dann um verschiedene Streitgegenstände, so dass der Streitwert sich aus der Addition der Einzelstreitwerte ergibt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - das Klageverfahren endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Statusfeststellung für drei völlig unterschiedliche Arbeitseinsätze des Beigeladenen für die Klägerin gewesen.

Grundlage der Festsetzung des Streitwerts ist § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist bei Statusfeststellungen grundsätzlich vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen. Denn Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag der Klägerin/Berufungsklägerin sich für sie ergebenden Bedeutung der Sache sind nicht ersichtlich; insbesondere kann nicht ein Betrag der sich ggf. ergebenden Beitragsforderung zu Grunde gelegt werden, weil eine solche Beitragsforderung gerade nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist (so auch die ständige Rechtsprechung des BSG, s. u.a. Beschluss vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 R, in juris).

Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Gegenstand des Rechtsstreits - im Klage- und im Berufungsverfahren - waren drei Arbeitseinsätze des Beigeladenen für die Klägerin, die inhaltlich, nach der Art ihrer Tätigkeit, völlig unterschiedlich waren und in keinerlei innerem Zusammenhang standen. Gemeinsam - wortlautgleich - war ihnen nur die schriftliche Vereinbarung über Rechte und Pflichten, die allerdings für jeden Arbeitseinsatz gesondert getroffen wurde, in Bezug auf die tatsächlichen Umstände des einzelnen Arbeitseinsatzes aber keinerlei individuelle Regelungen enthielt, sondern nur das jeweilige Projekt bezeichnete (vgl. das Urteil des Senats vom 24.01.2019, L 10 R 2642/17). Beim Projekt ExCIS wurde vom Beigeladenen eine reine Beratertätigkeit per Telefon, E-Mail oder in Besprechungen zur Machbarkeit einer Software, die von Dritten nach Vorgaben des Endkunden entwickelt werden sollte, verlangt. Beim Projekt Management Dashboard sollte der Beigeladene ein von ihm entwickeltes Programm weiterentwickeln und geänderten Anforderungen beim Endkunden anpassen. Beim Projekt Modul "SicherheitsWF" sollte der Beigeladene einen elektronischen Arbeitsablauf in Bezug auf EDV-gestützte Sicherheitseinrichtungen des Endkunden entwickeln. Es handelte sich somit um drei unterschiedliche Streitgegenstände (ebenso für die Wahlanfechtung mehrerer Positionen BSG, Beschluss vom 19.09.2006, B 6 KA 30/06 B, für die Anfechtung mehrerer Beanstandungen in einem Maßnahmebescheid zur Qualitätssicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018, L 5 P 46/17 B, für die Anfechtung mehrerer Kündigungen Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2012, 2 Ta 28/11, jeweils in juris) mit einem Streitwert von jeweils 5.000 EUR, zusammengerechnet somit 15.000 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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