L 9 AS 4550/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1978/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4550/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 6. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingereichte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Sozialgericht Konstanz (SG) den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat.

Streitgegenständlich ist vorliegend nur die Zeit bis längstens zum 31.01.2019, da die Antragsteller im Januar nach Umzug in ihre Eigentumswohnung einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) gestellt haben, über den zunächst der Antragsgegner zu entscheiden hat. Hierdurch ist eine Zäsur eingetreten (vgl. hierzu nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2018 - L 2 AS 859/17 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2017 - L 3 AS 156/17 NZB -, jeweils in Juris).

Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung des Bestehens des im Hauptsacheverfahren verfolgten materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 09.11.2017 – L 9 AS 3837/17 ER-B -, nicht veröffentlicht).

Der Senat lässt offen, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsgrund, da, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, den Antragstellern Alg II als Darlehen bewilligt wurde und der Lebensunterhalt somit gesichert ist (s. hierzu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 29a m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006 - L 23 B 19/06 SO ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.07.2009 - L 11 AS 433/09 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2015 - L 4 AS 52/15 B ER -, jeweils in Juris). Die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung des Alg II als Zuschuss besteht, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ohne dass den Antragstellern nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Dass die Antragsteller hier bereits angstvoll Rückforderungsbescheiden entgegensehen, wie der Bevollmächtigte ausführt, reicht für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus.

Gleiches gilt für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Diesbezüglich hat der Antragsgegner im Schreiben vom 30.10.2018 eine darlehensweise Übernahme der Beiträge in Aussicht gestellt, sofern die Antragsteller eine Anmeldung bei einer Krankenkasse und "einen Nachweis über die monatlichen Beitragszahlungen" vorgelegt haben. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten verlangt der Antragsgegner hier nicht etwa einen Nachweis über tatsächlich erfolgte Zahlungen, sondern einen Nachweis über die Höhe der Beiträge – eine andere Auslegung ergibt keinen Sinn. Der Antragsgegner bietet in dem genannten Schreiben an, die Kosten als Darlehen zu gewähren, wenn der Versicherungsschutz nicht auf andere Weise gesichert sei. Da vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig war und ist, dass den Antragstellern außer ihrer Eigentumswohnung kein weiteres Vermögen und außer Kindergeld und Miete keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stehen und die Antragsteller wegen der geplanten Eigennutzung die Wohnung nicht veräußern wollen, liegt auf der Hand, dass diese die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung nicht selber tragen können. Nur aus diesem Grund bietet der Antragsgegner die Gewährung des Darlehens an und verlangt insofern natürlich keinen Nachweis über erfolgte Beitragszahlungen. Durch dieses Angebot einer darlehensweisen Übernahme der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung entfällt auch hier der Anordnungsgrund für eine gerichtliche Eilentscheidung.

Im Übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass für die Vergangenheit bereits Kosten entstanden sind, die wegen einer fehlenden Krankenversicherung nicht erstattet wurden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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