Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2312/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1391/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die 1984 geborene Klägerin begann nach dem Schulabschluss an einem kaufmännischen Berufskolleg zunächst eine Ausbildung zur Friseurin, die sie nach zwei Monaten im Oktober 2001 abbrach. Im September 2002 begann sie dann zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, welche sie ebenfalls abbrach. In der Zeit von September 2003 bis Juli 2005 schloss sie erfolgreich eine Ausbildung zur Automobilkauffrau ab und war danach, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, immer wieder für einige Monate bei verschiedenen Autohäusern erwerbstätig. Von Oktober 2008 bis April 2009 machte sie ein Praktikum bei einem Gestüt, von Juni 2009 bis August 2009 bei einem anderen Gestüt. Danach arbeitete sie als Lager- und Transportarbeiterin vom November 2009 bis August 2010. Hieran schloss sich der Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs in der Zeit von September 2010 bis Juli 2011 an, der mit der Fachhochschulreife beendet wurde. Im Juli 2011 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Pferdewirtin auf, die sie im September 2011 abbrach. Von Oktober 2011 bis August 2014 war die Klägerin als Lagerarbeiterin erwerbstätig.
Die Klägerin leidet ausweislich verschiedener in den Verwaltungsakten enthaltener Arztbriefe und Befundberichte an einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung, mit und ohne psychosomatischen Begleiterscheinungen, einer somatoformen Schmerzstörung und Somatisierungsstörung, an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (anhaltende kumulative Mehrfachtraumatisierung nach Tod der Mutter) sowie an einem craniosacralen Syndrom und einer Skoliose.
Im September 2014 begann sie eine Ausbildung zur Maßschneiderin.
Am 19.02.2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, nachdem ihr Leistungen nach dem BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht gewährt worden waren. Im Rahmen des Antrags gab sie an, sie bewohne ein etwa 1892 gebautes Gebäude mit 2 Zimmern in M., Sch. XY. Mit späterem Schriftsatz vom 01.09.2016 teilte sie mit, sie habe zwar keine Mietkosten zu tragen, da sie unentgeltlich wohne (das Haus gehöre dem verstorbenen Großvater, die Eigentumsverhältnisse der Erben seien nicht geklärt), müsse aber alle Nebenkosten (Müll, Strom, Wasser, Heizung usw.) tragen.
Mit Bescheid vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen ab und führte zur Begründung aus, da die Klägerin eine Ausbildung absolviere seien Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2015 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Am 24.07.2015 hat die Klägerin die Ausbildung zur Maßschneiderin abgebrochen und sich mit Wirkung zum 25.07.2015 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Im Antrag auf Arbeitslosengeld hat sie angegeben eine Nebenbeschäftigung bei der Firma D. GmbH auszuüben. In der Zeit vom 25.07.2015 bis 27.09.2015 hat sie Arbeitslosengeld I bezogen und sodann am 28.09.2015 zu Beginn des Wintersemesters 2015 ein Studium der Mathematik an der Hochschule für Technik in S. aufgenommen.
Mit Beschluss vom 09.10.2015 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da zunächst der Ausgang eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgewartet werden sollte. Nachdem das VG mit Urteil vom 24.06.2016 die Klage auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgewiesen hat, hat die Klägerin das ruhende Klageverfahren im Juni 2016 wieder angerufen.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Klägerin am 27.07.2016 nochmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt, den der Beklagte mit Bescheiden vom 13.09.2016 und 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 endgültig abgelehnt hat. Hinsichtlich dieser Leistungsablehnung ist beim erkennenden Senat ein weiteres Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig, über das noch nicht entschieden wurde (L 1 AS 1182/18). In diesem Verfahren hat die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 22.02.2019 mitgeteilt, dass sie das Mathematikstudium nicht mit Erfolg habe abschließen können und nun in Albstadt Textil- und Bekleidungstechnologie studiere. Dieses Studium habe sie aber auch im Januar 2019 wieder unterbrechen müssen.
Mit Urteil vom 30.01.2018 hat das SG die Klage abgewiesen (S 10 AS 2312/16).
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.03.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 16.04.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie insbesondere vorgetragen, sowohl bei der Ausbildung zur Maßschneiderin als auch beim späteren Mathematikstudium handle es sich um eine Fort- bzw. Weiterbildung, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht greife. Sie hat detailliert dazu vorgetragen, welche Kenntnisse sie aus ihrer vorausgegangen Ausbildung einbringen konnte. Selbst wenn man jedoch jeweils von einer Ausbildung ausgehe, seien die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt. Das SG habe verkannt, dass die Wohnsituation der Klägerin so zu werten sei, als hätte diese bei ihrem Vater gewohnt, da sie keine Miete habe bezahlen müssen. Zumindest habe die Klägerin jedoch Anspruch auf ein Darlehen, da es sich um jeweils die einzige Möglichkeit der Klägerin gehandelt habe einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu bekommen. Insbesondere aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin lasse sich nicht pauschal beurteilen, welche Ausbildung für die Klägerin geeignet sei. Dies lasse sich nur durch Ausprobieren und Beobachten herausfinden. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Berufsbild für die Klägerin geeignet sei, handle es sich um eine arbeitsmedizinische und nicht um eine juristische Frage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.01.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und hat darauf verwiesen.
Mit Verfügung vom 31.01.2019, welche dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.02.2019 zuging, hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat darum, nicht vor dem 04.03.2019 zu entscheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – in Ausübung seines richterlichen Ermessens die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Den Beteiligten wurde im Vorfeld der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015, mit welchem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf SGB II Leistungen vom 18.02.2015 abgelehnt hat und gegen den sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) der Klägerin richtet, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015, mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19.02.2015 abgelehnt hat. Zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Leistungszeitraum von 01.02.2015 bis 30.06.2016. Grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen Versagung von Leistungen der streitige Leistungszeitraum zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 20 sowie Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -, juris, Rn. 17). Da der Beklagte jedoch mit weiterem Bescheid vom 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 den Neuantrag der Klägerin auf Leistungen vom 27.07.2016 nochmals endgültig abgelehnt hat, ist der zulässige, streitige Zeitraum auf die Zeit von Februar 2015 bis Juni 2016 begrenzt, da damit der Zeitraum endet, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R –, Rn. 13, juris). Die Ablehnung des nochmaligen Leistungsantrages vom 27.07.2016 mit Bescheiden vom 13.09.2016 und 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 ist auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (anders noch in einem obiter dictum BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242-254, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl dazu: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30; SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 14; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr 10) kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, Rn. 8). Der mit den genannten Entscheidungen abgelehnte Leistungsanspruch ab 01.07.2016 (vgl. zur Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Ersten des Monats: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) ist vielmehr Gegenstand des eigenständigen Berufungsverfahrens L 1 AS 1182/18.
In der Zeit von Februar 2015 bis Juni 2016 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Für die Zeit von 25.07.2015 bis 27.09.2015, in der die Klägerin keine Ausbildung absolvierte, sondern Arbeitslosengeld I bezog und zudem noch eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, fehlt es jedenfalls an der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II. Die monatliche Regelleistung nach dem SGB II betrug in diesem Zeitraum 399 EUR. Konkrete Kosten der Unterkunft sind in diesem Zeitraum nicht belegt, so dass sich der nachgewiesene Bedarf der Klägerin auf 399 EUR beschränkt. Der Klägerin wurde zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 17.07.2015 Arbeitslosengeld I für die Zeit von 25.07.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von 22,74 EUR täglich (= 682,20 EUR monatlich) und für die Zeit ab 01.08.2016 in Höhe von 13,24 EUR täglich (= 397,20 EUR monatlich) bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 02.09.2015 wurde diese Bewilligung für August 2015 auf 22,62 EUR täglich (= monatlich 678,60) und mit Änderungsbescheid vom 10.11.2016 für die Zeit von 01.09.2015 bis 27.09.2015 auf 22,74 EUR täglich (= monatlich 682,20 EUR) erhöht. Ein ungedeckter Bedarf in den Monaten Juli bis September 2015 ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dies gilt für den Monat August 2015 auch dann, wenn man dem Zuflussprinzip entsprechend lediglich das zunächst zu gering bewilligte Arbeitslosengeld I in Höhe von 397,20 EUR monatlich berücksichtigt. Bei der Firma D. GmbH bezog die Klägerin im August 2015 ein Nebeneinkommen in Höhe von 234,86 EUR, wovon abzüglich eines Freibetrags von 126,90 EUR (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung vom 21.03.2013), ein Betrag von 107,96 EUR anzurechnen ist so dass auch im August 2015 kein ungedeckter Bedarf ersichtlich ist.
Für die weitergehenden Zeiträume ist die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011 (a.F.) vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach dieser Regelung über die Leistungen des § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. kommt es (nur) darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte. Entsprechend dem Wortlaut "dem Grunde nach förderungsfähig" ist nicht maßgeblich, ob im Einzelfall tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG erfolgt. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten konnte und eine hierauf gerichtete Klage vom VG abgewiesen wurde. Die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ist - wie sich auch aus den Entscheidungsgründen des VG ergibt - nicht grundsätzlich, sondern lediglich aus in der Person der Klägerin liegenden (individuellen) Gründen - hier die Überschreitung der Altersgrenze - nicht möglich gewesen. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr 19 - mwN; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr 9). Das SG hat daher zutreffend entschieden, dass es sich sowohl bei der Ausbildung zur Maßschneiderin als auch bei dem Studium der Mathematik um dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungsgänge nach dem BAföG handelt, so dass auch aus Sicht des Senats der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGGB a.F. durchgreift.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufung dagegen argumentiert, sowohl bei der Ausbildung zur Maßschneiderin als auch bei dem Studium der Mathematik handle es sich eigentlich gar nicht um eine Ausbildung, sondern um eine reine Weiterbildung, überzeugt diese Argumentation den Senat nicht. Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R -, juris). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar. Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. 04.2007 – L 7 AL 755/07 ER-B –, juris). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 – L 7 AL 755/07 ER-B –, Rn. 15, juris). Da sowohl die Ausbildung als Maßschneiderin als auch das Studium der Mathematik keinerlei spezifische berufliche Erfahrung voraussetzen, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme.
Des Weiteren ist keine der § 7 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Rückausnahmen einschlägig. Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift argumentiert, das SG habe bei seiner Beurteilung übersehen, dass die Wohnsituation so zu bewerten sei, als hätte die Klägerin bei ihrem Vater gewohnt, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht aufgrund von § 60 SGB III (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II in der bis 31.07.2016 gültigen Fassung vom 20.12.2011 - a.F. -). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird die oder der Auszubildende bei einer Berufsausbildung zwar nur gefördert, wenn sie oder er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (die weitere Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist wegen der Volljährigkeit der Klägerin von vornherein nicht einschlägig), dies ist bei der Klägerin jedoch ohne weiteres der Fall. Begrifflich ist hier zwischen Haushalt und Wohnung zu trennen. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar. Selbst innerhalb eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung kann ein getrennter Haushalt vorliegen. Angenommen werden kann dies z.B. bei Mietzahlung und getrenntem Wirtschaften (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 60 SGB III, Rn. 27). Die Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum nach eigenen Angaben allein und ohne ihren Vater mietfrei ein Haus, welches im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, von ihr jedoch selbständig bewirtschaftet wird. Vor diesem Hintergrund lag auch unter Beachtung ihres Berufungsvortrages ein eigenständiger Haushalt vor, so dass die Regelung des § 60 Abs. 1 SGB III nicht einschlägig ist. Die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II a.F. finden ebenfalls keine Anwendung. Notwendig ist insoweit nämlich - was bereits das SG betont hat - der tatsächliche Bezug der Leistung (vgl. den Wortlaut: "bemisst" statt "bemessen würde"), an dem es vorliegend fehlt (vgl. hierzu: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 314; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.05.2013 – L 11 AS 151/13 B ER –, Rn. 17, juris).
Schließlich kommt auch die Gewährung eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854 - a.F.) nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris). Die Ausbildungsförderung ist abschließend außerhalb des SGB II geregelt. Das BSG hat insoweit drei Fallgruppen der "besonderen Härte" anerkannt (umfassend BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Bei der ersten Fallgruppe ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder BAB gedeckt werden kann, und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67). Für den Begriff "vor dem Abschluss stehend" muss die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar etwa durch die Meldung zur Prüfung, dass der Ausbildungsabschluss in absehbarer Zeit bevorsteht. Dies war bei den gerade erst begonnenen Ausbildungen bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums im Juni 2016 jeweils offenkundig nicht der Fall. Auch der zweite Ausnahmefall einer weit fortgeschrittenen, bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung, die wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist, lag nicht vor. Zwar leidet die Klägerin an diversen Erkrankungen. Dass gerade hierdurch eine Gefährdung einer weit fortgeschrittenen, bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung bestand, ist hingegen nicht ersichtlich. Bei der dritten Fallgruppe ist Voraussetzung, dass objektiv belegbar nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Eine solche Konstellation ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar. Voraussetzung sind persönliche Defizite, die dem Studierenden andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 8). Vor dem Hintergrund der bereits abgeschlossenen Ausbildung sowie der breiten beruflichen Erfahrungen der Klägerin konnte sich der Senat, trotz der unstreitig vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, nicht davon überzeugen, dass hier ein anderweitiger Zugang der Klägerin zum Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat vielmehr aus Sicht des Senates zutreffend darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der vorhandenen Ausbildung und des vielfältigen beruflichen Erfahrungsschatzes eine Anpassungsweiterbildung - etwa für eine Tätigkeit im Bürobereich - denkbar ist, in deren Rahmen bereits vorhandene Kenntnisse aufgefrischt und aktualisiert werden können. Soweit die Klägerin im Verfahren vor dem VG argumentiert hat, sie solle Kundenkontakt zur Stressreduzierung meiden, ist darauf hinzuweisen, dass weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass Arbeitsplätze ohne bzw. mit wenig Kundenkontakt ausschließlich Absolventen eines Mathematikstudiums vorbehalten sind. Es obliegt vorliegend nicht dem Beklagten der Klägerin einen geeigneten Arbeitsplatz nachzuweisen, sondern vielmehr hat die Klägerin den Nachweis zu führen, dass das Studium der Mathematik die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Letzteres ist ihr nicht gelungen.
Der Senat nimmt im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und schließt sich diesen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die 1984 geborene Klägerin begann nach dem Schulabschluss an einem kaufmännischen Berufskolleg zunächst eine Ausbildung zur Friseurin, die sie nach zwei Monaten im Oktober 2001 abbrach. Im September 2002 begann sie dann zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, welche sie ebenfalls abbrach. In der Zeit von September 2003 bis Juli 2005 schloss sie erfolgreich eine Ausbildung zur Automobilkauffrau ab und war danach, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, immer wieder für einige Monate bei verschiedenen Autohäusern erwerbstätig. Von Oktober 2008 bis April 2009 machte sie ein Praktikum bei einem Gestüt, von Juni 2009 bis August 2009 bei einem anderen Gestüt. Danach arbeitete sie als Lager- und Transportarbeiterin vom November 2009 bis August 2010. Hieran schloss sich der Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs in der Zeit von September 2010 bis Juli 2011 an, der mit der Fachhochschulreife beendet wurde. Im Juli 2011 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Pferdewirtin auf, die sie im September 2011 abbrach. Von Oktober 2011 bis August 2014 war die Klägerin als Lagerarbeiterin erwerbstätig.
Die Klägerin leidet ausweislich verschiedener in den Verwaltungsakten enthaltener Arztbriefe und Befundberichte an einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung, mit und ohne psychosomatischen Begleiterscheinungen, einer somatoformen Schmerzstörung und Somatisierungsstörung, an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (anhaltende kumulative Mehrfachtraumatisierung nach Tod der Mutter) sowie an einem craniosacralen Syndrom und einer Skoliose.
Im September 2014 begann sie eine Ausbildung zur Maßschneiderin.
Am 19.02.2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, nachdem ihr Leistungen nach dem BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht gewährt worden waren. Im Rahmen des Antrags gab sie an, sie bewohne ein etwa 1892 gebautes Gebäude mit 2 Zimmern in M., Sch. XY. Mit späterem Schriftsatz vom 01.09.2016 teilte sie mit, sie habe zwar keine Mietkosten zu tragen, da sie unentgeltlich wohne (das Haus gehöre dem verstorbenen Großvater, die Eigentumsverhältnisse der Erben seien nicht geklärt), müsse aber alle Nebenkosten (Müll, Strom, Wasser, Heizung usw.) tragen.
Mit Bescheid vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen ab und führte zur Begründung aus, da die Klägerin eine Ausbildung absolviere seien Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2015 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Am 24.07.2015 hat die Klägerin die Ausbildung zur Maßschneiderin abgebrochen und sich mit Wirkung zum 25.07.2015 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Im Antrag auf Arbeitslosengeld hat sie angegeben eine Nebenbeschäftigung bei der Firma D. GmbH auszuüben. In der Zeit vom 25.07.2015 bis 27.09.2015 hat sie Arbeitslosengeld I bezogen und sodann am 28.09.2015 zu Beginn des Wintersemesters 2015 ein Studium der Mathematik an der Hochschule für Technik in S. aufgenommen.
Mit Beschluss vom 09.10.2015 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da zunächst der Ausgang eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgewartet werden sollte. Nachdem das VG mit Urteil vom 24.06.2016 die Klage auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgewiesen hat, hat die Klägerin das ruhende Klageverfahren im Juni 2016 wieder angerufen.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Klägerin am 27.07.2016 nochmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt, den der Beklagte mit Bescheiden vom 13.09.2016 und 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 endgültig abgelehnt hat. Hinsichtlich dieser Leistungsablehnung ist beim erkennenden Senat ein weiteres Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig, über das noch nicht entschieden wurde (L 1 AS 1182/18). In diesem Verfahren hat die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 22.02.2019 mitgeteilt, dass sie das Mathematikstudium nicht mit Erfolg habe abschließen können und nun in Albstadt Textil- und Bekleidungstechnologie studiere. Dieses Studium habe sie aber auch im Januar 2019 wieder unterbrechen müssen.
Mit Urteil vom 30.01.2018 hat das SG die Klage abgewiesen (S 10 AS 2312/16).
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.03.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 16.04.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie insbesondere vorgetragen, sowohl bei der Ausbildung zur Maßschneiderin als auch beim späteren Mathematikstudium handle es sich um eine Fort- bzw. Weiterbildung, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht greife. Sie hat detailliert dazu vorgetragen, welche Kenntnisse sie aus ihrer vorausgegangen Ausbildung einbringen konnte. Selbst wenn man jedoch jeweils von einer Ausbildung ausgehe, seien die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt. Das SG habe verkannt, dass die Wohnsituation der Klägerin so zu werten sei, als hätte diese bei ihrem Vater gewohnt, da sie keine Miete habe bezahlen müssen. Zumindest habe die Klägerin jedoch Anspruch auf ein Darlehen, da es sich um jeweils die einzige Möglichkeit der Klägerin gehandelt habe einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu bekommen. Insbesondere aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin lasse sich nicht pauschal beurteilen, welche Ausbildung für die Klägerin geeignet sei. Dies lasse sich nur durch Ausprobieren und Beobachten herausfinden. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Berufsbild für die Klägerin geeignet sei, handle es sich um eine arbeitsmedizinische und nicht um eine juristische Frage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.01.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und hat darauf verwiesen.
Mit Verfügung vom 31.01.2019, welche dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.02.2019 zuging, hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat darum, nicht vor dem 04.03.2019 zu entscheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – in Ausübung seines richterlichen Ermessens die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Den Beteiligten wurde im Vorfeld der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015, mit welchem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf SGB II Leistungen vom 18.02.2015 abgelehnt hat und gegen den sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) der Klägerin richtet, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015, mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19.02.2015 abgelehnt hat. Zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Leistungszeitraum von 01.02.2015 bis 30.06.2016. Grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen Versagung von Leistungen der streitige Leistungszeitraum zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 20 sowie Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -, juris, Rn. 17). Da der Beklagte jedoch mit weiterem Bescheid vom 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 den Neuantrag der Klägerin auf Leistungen vom 27.07.2016 nochmals endgültig abgelehnt hat, ist der zulässige, streitige Zeitraum auf die Zeit von Februar 2015 bis Juni 2016 begrenzt, da damit der Zeitraum endet, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R –, Rn. 13, juris). Die Ablehnung des nochmaligen Leistungsantrages vom 27.07.2016 mit Bescheiden vom 13.09.2016 und 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 ist auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (anders noch in einem obiter dictum BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242-254, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1), weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl dazu: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30; SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 14; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr 10) kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, Rn. 8). Der mit den genannten Entscheidungen abgelehnte Leistungsanspruch ab 01.07.2016 (vgl. zur Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Ersten des Monats: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) ist vielmehr Gegenstand des eigenständigen Berufungsverfahrens L 1 AS 1182/18.
In der Zeit von Februar 2015 bis Juni 2016 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Für die Zeit von 25.07.2015 bis 27.09.2015, in der die Klägerin keine Ausbildung absolvierte, sondern Arbeitslosengeld I bezog und zudem noch eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, fehlt es jedenfalls an der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II. Die monatliche Regelleistung nach dem SGB II betrug in diesem Zeitraum 399 EUR. Konkrete Kosten der Unterkunft sind in diesem Zeitraum nicht belegt, so dass sich der nachgewiesene Bedarf der Klägerin auf 399 EUR beschränkt. Der Klägerin wurde zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 17.07.2015 Arbeitslosengeld I für die Zeit von 25.07.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von 22,74 EUR täglich (= 682,20 EUR monatlich) und für die Zeit ab 01.08.2016 in Höhe von 13,24 EUR täglich (= 397,20 EUR monatlich) bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 02.09.2015 wurde diese Bewilligung für August 2015 auf 22,62 EUR täglich (= monatlich 678,60) und mit Änderungsbescheid vom 10.11.2016 für die Zeit von 01.09.2015 bis 27.09.2015 auf 22,74 EUR täglich (= monatlich 682,20 EUR) erhöht. Ein ungedeckter Bedarf in den Monaten Juli bis September 2015 ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dies gilt für den Monat August 2015 auch dann, wenn man dem Zuflussprinzip entsprechend lediglich das zunächst zu gering bewilligte Arbeitslosengeld I in Höhe von 397,20 EUR monatlich berücksichtigt. Bei der Firma D. GmbH bezog die Klägerin im August 2015 ein Nebeneinkommen in Höhe von 234,86 EUR, wovon abzüglich eines Freibetrags von 126,90 EUR (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung vom 21.03.2013), ein Betrag von 107,96 EUR anzurechnen ist so dass auch im August 2015 kein ungedeckter Bedarf ersichtlich ist.
Für die weitergehenden Zeiträume ist die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011 (a.F.) vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach dieser Regelung über die Leistungen des § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. kommt es (nur) darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte. Entsprechend dem Wortlaut "dem Grunde nach förderungsfähig" ist nicht maßgeblich, ob im Einzelfall tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG erfolgt. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten konnte und eine hierauf gerichtete Klage vom VG abgewiesen wurde. Die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ist - wie sich auch aus den Entscheidungsgründen des VG ergibt - nicht grundsätzlich, sondern lediglich aus in der Person der Klägerin liegenden (individuellen) Gründen - hier die Überschreitung der Altersgrenze - nicht möglich gewesen. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr 19 - mwN; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr 9). Das SG hat daher zutreffend entschieden, dass es sich sowohl bei der Ausbildung zur Maßschneiderin als auch bei dem Studium der Mathematik um dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungsgänge nach dem BAföG handelt, so dass auch aus Sicht des Senats der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGGB a.F. durchgreift.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufung dagegen argumentiert, sowohl bei der Ausbildung zur Maßschneiderin als auch bei dem Studium der Mathematik handle es sich eigentlich gar nicht um eine Ausbildung, sondern um eine reine Weiterbildung, überzeugt diese Argumentation den Senat nicht. Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R -, juris). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar. Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. 04.2007 – L 7 AL 755/07 ER-B –, juris). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 – L 7 AL 755/07 ER-B –, Rn. 15, juris). Da sowohl die Ausbildung als Maßschneiderin als auch das Studium der Mathematik keinerlei spezifische berufliche Erfahrung voraussetzen, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme.
Des Weiteren ist keine der § 7 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Rückausnahmen einschlägig. Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift argumentiert, das SG habe bei seiner Beurteilung übersehen, dass die Wohnsituation so zu bewerten sei, als hätte die Klägerin bei ihrem Vater gewohnt, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht aufgrund von § 60 SGB III (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II in der bis 31.07.2016 gültigen Fassung vom 20.12.2011 - a.F. -). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird die oder der Auszubildende bei einer Berufsausbildung zwar nur gefördert, wenn sie oder er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (die weitere Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist wegen der Volljährigkeit der Klägerin von vornherein nicht einschlägig), dies ist bei der Klägerin jedoch ohne weiteres der Fall. Begrifflich ist hier zwischen Haushalt und Wohnung zu trennen. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar. Selbst innerhalb eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung kann ein getrennter Haushalt vorliegen. Angenommen werden kann dies z.B. bei Mietzahlung und getrenntem Wirtschaften (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 60 SGB III, Rn. 27). Die Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum nach eigenen Angaben allein und ohne ihren Vater mietfrei ein Haus, welches im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, von ihr jedoch selbständig bewirtschaftet wird. Vor diesem Hintergrund lag auch unter Beachtung ihres Berufungsvortrages ein eigenständiger Haushalt vor, so dass die Regelung des § 60 Abs. 1 SGB III nicht einschlägig ist. Die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II a.F. finden ebenfalls keine Anwendung. Notwendig ist insoweit nämlich - was bereits das SG betont hat - der tatsächliche Bezug der Leistung (vgl. den Wortlaut: "bemisst" statt "bemessen würde"), an dem es vorliegend fehlt (vgl. hierzu: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 314; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.05.2013 – L 11 AS 151/13 B ER –, Rn. 17, juris).
Schließlich kommt auch die Gewährung eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854 - a.F.) nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris). Die Ausbildungsförderung ist abschließend außerhalb des SGB II geregelt. Das BSG hat insoweit drei Fallgruppen der "besonderen Härte" anerkannt (umfassend BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Bei der ersten Fallgruppe ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder BAB gedeckt werden kann, und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67). Für den Begriff "vor dem Abschluss stehend" muss die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar etwa durch die Meldung zur Prüfung, dass der Ausbildungsabschluss in absehbarer Zeit bevorsteht. Dies war bei den gerade erst begonnenen Ausbildungen bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums im Juni 2016 jeweils offenkundig nicht der Fall. Auch der zweite Ausnahmefall einer weit fortgeschrittenen, bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung, die wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist, lag nicht vor. Zwar leidet die Klägerin an diversen Erkrankungen. Dass gerade hierdurch eine Gefährdung einer weit fortgeschrittenen, bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung bestand, ist hingegen nicht ersichtlich. Bei der dritten Fallgruppe ist Voraussetzung, dass objektiv belegbar nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Eine solche Konstellation ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar. Voraussetzung sind persönliche Defizite, die dem Studierenden andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 8). Vor dem Hintergrund der bereits abgeschlossenen Ausbildung sowie der breiten beruflichen Erfahrungen der Klägerin konnte sich der Senat, trotz der unstreitig vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, nicht davon überzeugen, dass hier ein anderweitiger Zugang der Klägerin zum Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat vielmehr aus Sicht des Senates zutreffend darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der vorhandenen Ausbildung und des vielfältigen beruflichen Erfahrungsschatzes eine Anpassungsweiterbildung - etwa für eine Tätigkeit im Bürobereich - denkbar ist, in deren Rahmen bereits vorhandene Kenntnisse aufgefrischt und aktualisiert werden können. Soweit die Klägerin im Verfahren vor dem VG argumentiert hat, sie solle Kundenkontakt zur Stressreduzierung meiden, ist darauf hinzuweisen, dass weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass Arbeitsplätze ohne bzw. mit wenig Kundenkontakt ausschließlich Absolventen eines Mathematikstudiums vorbehalten sind. Es obliegt vorliegend nicht dem Beklagten der Klägerin einen geeigneten Arbeitsplatz nachzuweisen, sondern vielmehr hat die Klägerin den Nachweis zu führen, dass das Studium der Mathematik die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Letzteres ist ihr nicht gelungen.
Der Senat nimmt im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und schließt sich diesen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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