Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2134/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3713/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B –, Juris, und vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Vorliegend sind die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit ab 01.06.2018 im Streit, da der Antragsteller für seine Wohnung mit einer Größe von 106,45 m² eine Kaltmiete in Höhe von 672,75 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 155 EUR und Heizkosten in Höhe von 65 EUR zahlt, der Antragsgegner aber seit dem 01.06.2018 nur noch eine Grundmiete in Höhe von 317,25 EUR berücksichtigt bei weiterer Übernahme der tatsächlich anfallenden Neben- und Heizkosten. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller angesichts der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 01.11.2018 noch Ansprüche gegen den Antragsgegner hat (Bescheid der Rentenversicherung vom 20.12.2018), denn auch für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 kommt eine Nachzahlung des KdU-Differenzbetrages nicht in Betracht, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu befriedigen wäre. Zwar hatte der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet und hatte die Altersgrenze nach § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch nicht erreicht, war erwerbsfähig (bzw. jedenfalls so zu behandeln, vgl. § 44 a SGB II), hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 9 Abs. 1 SGB II). Jedoch fehlt es am Anordnungsanspruch bzw. -grund.
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R –; vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –; vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, Juris). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 07.11.2006 und vom 17.12.2009, a. a. O., m. w. N.). Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Im nächsten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter erfolgt. Zuletzt ist zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar und zugänglich ist (s. hierzu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnr. 80).
Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –; Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R –; Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 45/14 R –, Juris). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011, a. a. O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, i. d. F. vom 22.02.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen, auch wenn diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahre 2009 außer Kraft getreten ist (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der VwV-SozWo vgl. BSG, Urteile vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – und vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, Juris). Hiernach ist für einen Ein-Personen-Haushalt wie dem des Antragstellers eine Wohnungsgröße von bis zu 45 m² angemessen. Diesbezüglich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, wegen seiner Kinder eine größere Wohnung zu benötigen. Abgesehen davon, dass die Kinder volljährig sind, haben sich diese seit Juni 2018 nicht mehr in der Wohnung aufgehalten. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung mit einer Größe von über 106,45 m² ist damit nicht mehr angemessen.
Ausgehend vom maßgeblichen Vergleichsraum Stadt M. (zum Vergleichsraum s. nur BSG, Urteile vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R –, vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – und vom 16.06.2015 – B 4 AS 14/44 R –, Juris), ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards – Referenzmiete – in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Somit ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; Juris). Hierbei ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., m. w. N.). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22.09.2009, a. a. O.; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, Juris):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Vorliegend hat der Antragsgegner auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Mannheim einen arithmetischen Mittelwert der statisch erhobenen Basis-Netto-Mieten und zugrunde zu legender Wohnwertkriterien (Zu- und Abschläge für Beschaffenheit, Lage und Ausstattung) errechnet und diesen Wert der Berechnung der angemessenen kalten Grundmiete zu Grunde gelegt. Es bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob das von dem Antragsgegner vorgelegte Konzept als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das vorgelegte Konzept des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht die Anforderungen des BSG und des Senats an ein schlüssiges Konzept erfüllt, kommt eine Begleichung der inzwischen aufgelaufenen Mietschulden durch den Antragsgegner nicht in Betracht. Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden aber durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteile vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R –, vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R –; vom 25.04.2018 – B 14 AS 14/17 –, Juris). Nach der Wohngeldverordnung (Anlage zu § 1 Abs. 3 - BGBl. I 2015, 1619) ist die Stadt Mannheim Mietenstufe V zugeordnet. Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied ergibt sich nach § 12 WoGG für die Mietenstufe V ein Höchstbetrag (Kaltmiete einschließlich Umlagen ohne Heizkosten, vgl. § 9 WoGG) von 530,20 EUR (482,00 EUR zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag 48,20 EUR). Dies sind zwar 57,95 EUR pro Monat mehr, als der Antragsgegner gewährt hat. Ausgehend von fünf Monaten (Juni bis Oktober 2018) macht die Differenz zwischen tatsächlich übernommenen KdU und den auf Grundlage des § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag errechneten KdU nur 289,75 EUR aus – und bezüglich dieses Wertes fehlt es an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Das Mietverhältnis wurde bereits mit Schreiben vom 08.11.2018 gekündigt, seit dem 02.02.2019 ist die Räumungs- und Herausgabeklage anhängig. Wie hoch die Mietrückstände sind, ist nicht eindeutig geklärt – im Kündigungsschreiben ist von 2.249,25 EUR (einschließlich Mahngebühren, Stand November 2018) die Rede, der Antragsteller lässt durch seinen Anwalt vortragen, Mietrückstände bestünden in Höhe von 1.350,50 EUR. Jedenfalls wäre dem Antragsteller mit einer Zahlung von lediglich 289,75 EUR nicht geholfen, zumal er hat vortragen lassen, weder bei Banken noch bei Angehörigen bzw. Freunden Geld leihen zu können. Insofern änderte eine Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen des Eilverfahrens zur vorläufigen nachträglichen Gewährung der Unterkunftskosten bis einschließlich Oktober 2018 nichts an dem bevorstehenden Verlust der Wohnung, so dass diese Zahlung auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint (s. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.05.2017 – L 11 AS 335/17 B ER –, Juris, wonach kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz besteht, wenn die Unterkunft aus Gründen gefährdet ist, auf die weder der Leistungsberechtigte noch das Jobcenter Einfluss nehmen können).
Der Senat geht davon aus, dass es im örtlichen Vergleichsraum ausreichend Wohnungen mit angemessener Bruttokaltmiete gibt, die angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von Ausnahmefällen – grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, Juris). Nachweise für eine intensive vergebliche Suche nach anderem Wohnraum wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, nicht zur Wohnungssuche in der Lage zu sein. Zwar bezieht er mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, doch ist nicht ersichtlich, dass hieraus eine körperliche Unfähigkeit zur Wohnungssuche folgt. Die Beschwerden des Antragstellers sind ausweislich einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 10.04.2015 orthopädischer Natur – er leidet unter Beschwerden von Seiten des Halte- und Bewegungsapparates vor allem im LWS-Bereich und am rechten Hüftgelenk. Auch aus dem ärztlichen Attest vom 07.06.2018 ergeben sich orthopädische Einschränkungen (degenerative Veränderungen). Der Antragsteller ist aber trotz dieser Einschränkungen zu regem Schriftverkehr und telefonischem Austausch mit dem Antragsgegner in der Lage und konnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz persönlich beim SG stellen, so dass der Senat keinen Grund sieht, warum nicht auch eine Wohnungssuche (Internetrecherche, Wohnungsanzeigen, Telefonate) möglich sein soll.
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zu einem Umzug in der Lage war. Zwar enthält das ärztliche Attest vom 07.06.2018 den Hinweis, eine körperliche Belastung durch einen Umzug sei medizinisch nicht möglich, doch erwartet niemand vom Antragsteller einen eigenhändigen Umzug – vielmehr hätte die Möglichkeit bestanden, gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II Umzugskostenbeihilfe zu beantragen, die bei körperlichen Einschränkungen auch die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens beinhalten kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diese Kosten nicht übernommen hätte, bestehen nicht.
Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, Juris) i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 06.12.2017 aufgefordert, die KdU zu senken und nach dem Unterlassen ausreichender Kostensenkungsversuche eine Absenkung auf die von ihm als angemessen erachtete Höhe der kalten Nettomietaufwendungen in Höhe von 317,25 EUR nach Ablauf von sechs Monaten angekündigt.
Es fehlt daher im Ergebnis an einem Anordnungsanspruch bzw. – sollte sich das Konzept des Antragsgegners als nicht schlüssig erweisen – an einem Anordnungsgrund, so dass kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht. Die gegen die ablehnende Entscheidung des SG gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussicht war zugleich auch die Gewährung von PKH abzulehnen (§ 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO], § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B –, Juris, und vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Vorliegend sind die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit ab 01.06.2018 im Streit, da der Antragsteller für seine Wohnung mit einer Größe von 106,45 m² eine Kaltmiete in Höhe von 672,75 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 155 EUR und Heizkosten in Höhe von 65 EUR zahlt, der Antragsgegner aber seit dem 01.06.2018 nur noch eine Grundmiete in Höhe von 317,25 EUR berücksichtigt bei weiterer Übernahme der tatsächlich anfallenden Neben- und Heizkosten. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller angesichts der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 01.11.2018 noch Ansprüche gegen den Antragsgegner hat (Bescheid der Rentenversicherung vom 20.12.2018), denn auch für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 kommt eine Nachzahlung des KdU-Differenzbetrages nicht in Betracht, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu befriedigen wäre. Zwar hatte der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet und hatte die Altersgrenze nach § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch nicht erreicht, war erwerbsfähig (bzw. jedenfalls so zu behandeln, vgl. § 44 a SGB II), hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 9 Abs. 1 SGB II). Jedoch fehlt es am Anordnungsanspruch bzw. -grund.
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R –; vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –; vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, Juris). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 07.11.2006 und vom 17.12.2009, a. a. O., m. w. N.). Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Im nächsten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter erfolgt. Zuletzt ist zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar und zugänglich ist (s. hierzu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnr. 80).
Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –; Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R –; Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 45/14 R –, Juris). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011, a. a. O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, i. d. F. vom 22.02.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen, auch wenn diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahre 2009 außer Kraft getreten ist (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der VwV-SozWo vgl. BSG, Urteile vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – und vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, Juris). Hiernach ist für einen Ein-Personen-Haushalt wie dem des Antragstellers eine Wohnungsgröße von bis zu 45 m² angemessen. Diesbezüglich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, wegen seiner Kinder eine größere Wohnung zu benötigen. Abgesehen davon, dass die Kinder volljährig sind, haben sich diese seit Juni 2018 nicht mehr in der Wohnung aufgehalten. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung mit einer Größe von über 106,45 m² ist damit nicht mehr angemessen.
Ausgehend vom maßgeblichen Vergleichsraum Stadt M. (zum Vergleichsraum s. nur BSG, Urteile vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R –, vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – und vom 16.06.2015 – B 4 AS 14/44 R –, Juris), ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards – Referenzmiete – in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Somit ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; Juris). Hierbei ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., m. w. N.). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22.09.2009, a. a. O.; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, Juris):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Vorliegend hat der Antragsgegner auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Mannheim einen arithmetischen Mittelwert der statisch erhobenen Basis-Netto-Mieten und zugrunde zu legender Wohnwertkriterien (Zu- und Abschläge für Beschaffenheit, Lage und Ausstattung) errechnet und diesen Wert der Berechnung der angemessenen kalten Grundmiete zu Grunde gelegt. Es bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob das von dem Antragsgegner vorgelegte Konzept als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das vorgelegte Konzept des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht die Anforderungen des BSG und des Senats an ein schlüssiges Konzept erfüllt, kommt eine Begleichung der inzwischen aufgelaufenen Mietschulden durch den Antragsgegner nicht in Betracht. Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden aber durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteile vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R –, vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R –; vom 25.04.2018 – B 14 AS 14/17 –, Juris). Nach der Wohngeldverordnung (Anlage zu § 1 Abs. 3 - BGBl. I 2015, 1619) ist die Stadt Mannheim Mietenstufe V zugeordnet. Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied ergibt sich nach § 12 WoGG für die Mietenstufe V ein Höchstbetrag (Kaltmiete einschließlich Umlagen ohne Heizkosten, vgl. § 9 WoGG) von 530,20 EUR (482,00 EUR zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag 48,20 EUR). Dies sind zwar 57,95 EUR pro Monat mehr, als der Antragsgegner gewährt hat. Ausgehend von fünf Monaten (Juni bis Oktober 2018) macht die Differenz zwischen tatsächlich übernommenen KdU und den auf Grundlage des § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag errechneten KdU nur 289,75 EUR aus – und bezüglich dieses Wertes fehlt es an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Das Mietverhältnis wurde bereits mit Schreiben vom 08.11.2018 gekündigt, seit dem 02.02.2019 ist die Räumungs- und Herausgabeklage anhängig. Wie hoch die Mietrückstände sind, ist nicht eindeutig geklärt – im Kündigungsschreiben ist von 2.249,25 EUR (einschließlich Mahngebühren, Stand November 2018) die Rede, der Antragsteller lässt durch seinen Anwalt vortragen, Mietrückstände bestünden in Höhe von 1.350,50 EUR. Jedenfalls wäre dem Antragsteller mit einer Zahlung von lediglich 289,75 EUR nicht geholfen, zumal er hat vortragen lassen, weder bei Banken noch bei Angehörigen bzw. Freunden Geld leihen zu können. Insofern änderte eine Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen des Eilverfahrens zur vorläufigen nachträglichen Gewährung der Unterkunftskosten bis einschließlich Oktober 2018 nichts an dem bevorstehenden Verlust der Wohnung, so dass diese Zahlung auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint (s. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.05.2017 – L 11 AS 335/17 B ER –, Juris, wonach kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz besteht, wenn die Unterkunft aus Gründen gefährdet ist, auf die weder der Leistungsberechtigte noch das Jobcenter Einfluss nehmen können).
Der Senat geht davon aus, dass es im örtlichen Vergleichsraum ausreichend Wohnungen mit angemessener Bruttokaltmiete gibt, die angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von Ausnahmefällen – grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, Juris). Nachweise für eine intensive vergebliche Suche nach anderem Wohnraum wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, nicht zur Wohnungssuche in der Lage zu sein. Zwar bezieht er mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, doch ist nicht ersichtlich, dass hieraus eine körperliche Unfähigkeit zur Wohnungssuche folgt. Die Beschwerden des Antragstellers sind ausweislich einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 10.04.2015 orthopädischer Natur – er leidet unter Beschwerden von Seiten des Halte- und Bewegungsapparates vor allem im LWS-Bereich und am rechten Hüftgelenk. Auch aus dem ärztlichen Attest vom 07.06.2018 ergeben sich orthopädische Einschränkungen (degenerative Veränderungen). Der Antragsteller ist aber trotz dieser Einschränkungen zu regem Schriftverkehr und telefonischem Austausch mit dem Antragsgegner in der Lage und konnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz persönlich beim SG stellen, so dass der Senat keinen Grund sieht, warum nicht auch eine Wohnungssuche (Internetrecherche, Wohnungsanzeigen, Telefonate) möglich sein soll.
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zu einem Umzug in der Lage war. Zwar enthält das ärztliche Attest vom 07.06.2018 den Hinweis, eine körperliche Belastung durch einen Umzug sei medizinisch nicht möglich, doch erwartet niemand vom Antragsteller einen eigenhändigen Umzug – vielmehr hätte die Möglichkeit bestanden, gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II Umzugskostenbeihilfe zu beantragen, die bei körperlichen Einschränkungen auch die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens beinhalten kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diese Kosten nicht übernommen hätte, bestehen nicht.
Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, Juris) i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 06.12.2017 aufgefordert, die KdU zu senken und nach dem Unterlassen ausreichender Kostensenkungsversuche eine Absenkung auf die von ihm als angemessen erachtete Höhe der kalten Nettomietaufwendungen in Höhe von 317,25 EUR nach Ablauf von sechs Monaten angekündigt.
Es fehlt daher im Ergebnis an einem Anordnungsanspruch bzw. – sollte sich das Konzept des Antragsgegners als nicht schlüssig erweisen – an einem Anordnungsgrund, so dass kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht. Die gegen die ablehnende Entscheidung des SG gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussicht war zugleich auch die Gewährung von PKH abzulehnen (§ 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO], § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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